Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 61/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6689

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Gegenstand

AGB der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine Auslagenerstattungsklausel


Leitsatz

Die dem Muster von Nr. 18 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse

"Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988, III ZR 215/87, NJW 1989, 1284).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen ([X.]), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ([X.]-Sparkassen) in der Fassung von Oktober 2009 unter anderem folgende Klausel enthalten:

"Nr. 18 Auslagen

Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

2

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei nach §§ 305 ff. BGB unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1754 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die angegriffene Klausel enthalte zwei voneinander unabhängige Regelungen für Auslagenersatzansprüche der [X.]. Im ersten Teil lege sie einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein Tätigwerden der [X.] im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden fest. Im zweiten Teil behandle sie Aufwendungen der [X.] für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung und Bearbeitung von Sicherheiten. Beide [X.] hielten bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einer Inhaltskontrolle im Sinne von § 307 [X.] jeweils nicht stand.

6

Der im ersten Teil der beanstandeten Klausel geregelte Ersatzanspruch könne sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners auch auf solche Aufwendungen erstrecken, die zwar für eine Tätigkeit im Auftrag oder mutmaßlichen Interesse des Kunden entstanden seien, nach den Umständen jedoch möglicherweise nicht für erforderlich hätten gehalten werden dürfen. Aufgrund der Klausel könne der Eindruck entstehen, dass die [X.] bei einem Tätigwerden im Kundenauftrag jedwede ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten zu müssen. Aus der Regelung ergebe sich nicht, dass die [X.] ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben habe, ob die Aufwendungen aus ihrer Sicht zur Verfolgung des Auftragszweckes geeignet, notwendig und angemessen seien. Von dieser kundenfeindlichen Auslegung der Klausel sei hier auszugehen, weil es sich dabei um eine Verständnismöglichkeit handle, wie sie bei verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise anzunehmen sei.

7

Die so verstandene Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle, weil sie die [X.] von der gemäß § 670 [X.] bestehenden Prüfpflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit anfallender Aufwendungen entbinde. Eine solche Pflicht der [X.] sei nicht zwangsläufig daraus herzuleiten, dass bei Erteilung eines Auftrags uneingeschränkt sogenannte [X.] herrsche. Diese betreffe das Tätigwerden als solches, nicht jedoch die damit verbundenen Aufwendungen. Gleiches gelte für die im Kundeninteresse vorgenommenen Tätigkeiten und die sich aus dem Begriff des Interesses im Rahmen von § 683 [X.] ergebenden Einschränkungen. Zwar könne ein Handeln im Interesse des Kunden nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann nicht angenommen werden, wenn die Kosten der Tätigkeit nicht mehr im Verhältnis zum erstrebten Erfolg stünden. Das betreffe jedoch nur den Fall eines grundsätzlichen Missverhältnisses, nicht hingegen den erforderlichen Umfang der Aufwendung im Einzelnen. Dass insofern eine weitere Prüfung geboten sei, ergebe sich schon aus der Verweisung auf § 670 [X.], deren es andernfalls nicht bedürfe.

8

Die beanstandete Klausel halte insoweit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweiche, unvereinbar sei und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteilige. Die streitige Klausel räume der [X.] abweichend von § 670 [X.] einen Aufwendungsersatzanspruch nicht nur für den Fall ein, dass die [X.] die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, sondern auch dann, wenn diese allein aufgrund der Auftragsausführung bzw. im mutmaßlichen Kundeninteresse anfielen. Es sei aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 670 [X.], dass der Beauftragte gerade nicht alle durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne.

9

Der zweite, den Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten betreffende Teil der streitigen Klausel mache den Ersatzanspruch nicht von der Auftragserteilung oder dem mutmaßlichen Kundeninteresse abhängig. Die Einleitung dieses Satzteils mit den Worten "oder wenn" könne bei hier ebenfalls zugrunde zu legender kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck hervorrufen, diese Regelung enthalte eine eigenständige, unabhängig von einer etwaigen Auftragserteilung oder einem mutmaßlichen Kundeninteresse bestehenden Berechtigung der [X.] zum Ersatz sämtlicher Auslagen für die genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheiten. Diese Annahme liege bei objektiver Wertung nahe. Der hierdurch festgelegte Ersatzanspruch der [X.] könne sich damit auch auf solche Auslagen erstrecken, die mit Tätigkeiten verbunden seien, die die [X.] im eigenen Interesse vornehme. Eine diesbezügliche Einschränkung enthalte die Klausel nicht.

Da dieser Klauselteil Aufwendungen für im eigenen Interesse der [X.] liegende Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, stelle er ebenfalls eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar. Soweit der [X.] die der streitgegenständlichen Klausel entsprechende Vorgängerregelung in Nr. 22 Abs. 2 [X.] aF für wirksam erachtet habe, weil sie den Kunden nur mit Kosten belaste, die er ohnehin nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen habe, verhalte es sich hier gerade nicht so. Im Übrigen bleibe offen, ob in der damaligen Entscheidung bereits von der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel ausgegangen worden sei.

Auch dieser zweite Regelungsteil der angegriffenen Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam. Nach der Entgeltregelungen betreffenden neueren Rechtsprechung des [X.]s stellten Vertragsbedingungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand hätten, sondern Aufwendungen für die Erbringung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwen[X.] oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzten, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Diese Grundsätze seien auf den hier in Rede stehenden [X.] zu übertragen. Denn die streitige Klausel eröffne der [X.] diesen Ersatzanspruch auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, zu deren Vornahme sie bereits gesetzlich verpflichtet sei oder die sie vorwiegend im eigenen Interesse ausführe. Für ein Tätigwerden im eigenen Interesse bestehe aber nach den gesetzlichen Vorschriften in der Regel kein Aufwendungsersatzanspruch. Durch diese Unvereinbarkeit des zweiten [X.]s mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung werde ebenfalls eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] indiziert.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die [X.] einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel. Diese enthält in ihren beiden [X.]en jeweils Abweichungen von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.], die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht standhalten.

1. Mit Recht ist das Berufungsgericht bezüglich des ersten [X.]s ("Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti)…") von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel ausgegangen, weil der [X.] hiernach für eine Tätigkeit im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden ein Aufwendungsersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zusteht, ob die entstandenen Auslagen nach dem Maßstab des § 670 [X.] erstattungsfähig sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten und damit nicht bloß - als rein deklaratorische Klauseln - den Inhalt einer ohnehin geltenden Rechtsvorschrift wiedergeben. Bei solchen deklaratorischen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe zudem leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 [X.] lediglich die - inhaltsgleiche - gesetzliche Bestimmung träte (vgl. [X.], Urteile vom 5. April 1984 - [X.], [X.]Z 91, 55, 57, vom 17. Januar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 259, 263, vom 31. Januar 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 743, 744 und vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 272). Eine deklaratorische Klausel ist der Inhaltskontrolle allerdings nur dann entzogen, wenn sie die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend wiedergibt. Ist das nicht der Fall, liegt in Wirklichkeit eine von Rechtsvorschriften abweichende und damit kontrollfähige Regelung vor ([X.], Urteil vom 14. Juli 1988 - [X.], [X.]Z 105, 160, 164 sowie Beschluss vom 9. Mai 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 354, 358).

b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend von der Kontrollfähigkeit der streitigen Regelung ausgegangen, weil diese sich nicht in der bloßen Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben der §§ 670, 677, 683 [X.] erschöpft, sondern einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt aufweist. Die abweichende Auffassung der Revision, das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegungsergebnis sei "noch nicht einmal theoretisch denkbar", geht fehl.

aa) Der Senat kann die Auslegung durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, weil die streitgegenständliche Klausel dem von öffentlich-rechtlichen Sparkassen bundesweit verwendeten Muster der [X.] (Nr. 18 [X.]) vollständig entspricht und daher über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 11 und vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 1329 Rn. 21 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.], Urteile vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 14 und vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 29 mwN).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung des ersten Abschnitts der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei.

(1) Zutreffend und insoweit auch von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom ersten [X.] erfassten, der [X.] einen Anspruch auf Auslagenersatz gewährenden Tätigkeiten entweder einem Auftrag (§§ 662 ff. [X.]) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 [X.]) zuzuordnen sind, die jeweils eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 5 f. in Abgrenzung zu § 675 [X.]). Es handelt sich daher nicht um eine Preisabrede für eine von der [X.] entgeltlich zu erbringende Dienstleistung, sondern um die Regelung eines Ersatzanspruchs der [X.] für tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie er einem unentgeltlich tätigen [X.] auch nach der gesetzlichen Ausgestaltung beider Schuldverhältnisse grundsätzlich zusteht (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preis- und [X.] Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 330, 335, vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 383, vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 389 und vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 272 f.).

(2) Soweit danach § 670 [X.] für die Frage des Aufwendungsersatzes - entweder unmittelbar innerhalb eines Auftragsverhältnisses oder im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag über die Verweisung in § 683 [X.] - Anwendung findet, gelten allerdings Grundsätze des dispositiven Rechts (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 670 Rn. 1), nach denen die beanstandete Klausel, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht nur rein deklaratorisch wirkt.

(a) Gemäß § 670 [X.] kann der Beauftragte lediglich solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Das ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen und danach anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) [X.] erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 7, 13; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 670 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 670 Rn. 3 f.). Bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen ist eine andere Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des § 670 [X.] gerechtfertigt, wenn er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft ([X.], Urteil vom 19. September 1985 - [X.], [X.]Z 95, 375, 388).

(b) Hiervon abweichend erfasst die im ersten [X.] der streitigen Bestimmung geregelte Berechtigung der [X.] zur Geltendmachung von Auslagen, an[X.] als die Revision annehmen will, bereits nach dem Wortlaut der Klausel nicht lediglich solche kostenverursachenden Maßnahmen, deren Vornahme die [X.] im Rahmen einer Fremdgeschäftsbesorgung von Gesetzes wegen (§ 670 [X.]) als erstattungspflichtig ansehen darf. Dass die Tätigkeit der [X.] "im Auftrag" bzw. im "mutmaßlichen Interesse" ihres Kunden erfolgen muss, besagt als solches nichts für die - entscheidende - Frage, ob die [X.] die konkret verursachten Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich halten darf. Diese wesentliche Einschränkung, die in Nr. 17 Abs. 3 [X.] in der Fassung von April 2002 durch zumindest teilweise Wiederholung des Gesetzestextes ("die die Sparkasse für erforderlich halten durfte") noch sinngemäß enthalten war, fehlt in der angegriffenen Klausel.

Deren erstem [X.] lässt sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gerade keine Konkretisierung des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs entnehmen (so aber zu Nr. 12 Abs. 5 [X.] aF [X.], NJW-RR 2008, 1734; siehe auch [X.], [X.] und Sonderbedingungen, 3. Aufl., [X.] Rn. 300; [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.], 30. Erg.-Liefg. 2012, Banken- und [X.] Rn. 62; [X.] in [X.]/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.379). Vielmehr handelt es sich im Gegenteil um eine Erweiterung, derzufolge die [X.] alle ihr bei [X.] im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen kann (so ausdrücklich für die gleichlautende Regelung in Nr. 12 Abs. 6 [X.] [X.], HGB, 35. Aufl., [X.] § 12 Rn. 8).

(c) Daran vermag der Umstand, dass der betreffende Teil der Klausel das - früher vorhandene (vgl. Nr. 17 Abs. 3 [X.] in der Fassung von April 2002: "alle…Kosten und Auslagen") - Mengenwort "alle" nach zwischenzeitlicher Streichung heute nicht mehr enthält, nichts zu ändern (aA wohl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 63; [X.], [X.] Rn. 516). Weder ist davon auszugehen, dass den Kunden der [X.] die - etwaige - Bedeutung der Streichung bekannt sein müsste, noch hat allein diese bereits eine Klarstellung bewirkt. Denn auch nach dem aktuellen Wortlaut der streitigen Klausel ist die [X.] berechtigt, dem Kunden diejenigen Auslagen in Rechnung zu stellen, "die anfallen".

(d) An[X.] als die Revision meint, lässt sich eine dem Gesetzeswortlaut (§ 670 [X.]) entsprechende Auslegung des ersten [X.]s der streitgegenständlichen Klausel auch nicht auf den dort verwendeten Begriff der "Auslagen" stützen. Hierbei kann dahinstehen, ob darunter, wie die Revision für den allgemeinen Sprachgebrauch annehmen will und im Schrifttum insbesondere unter Hinweis auf die beispielhaft aufgeführten Kosten für "Ferngespräche, Porti" vertreten wird, nur Aufwendungen im engeren Sinne zu verstehen sind, mit denen das Kreditinstitut ausschließlich Geldleistungen an Dritte und nicht auch kalkulatorische Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes geltend macht (vgl. [X.], [X.] und Sonderbedingungen, 3. Aufl., [X.] Rn. 301 f.; [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Rn. 73; [X.] in [X.]/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.380 f.). Denn darauf kommt es für die Frage, ob die [X.] nach dem Wortlaut der Klausel nur solche (Fremd-)Kosten von ihren Kunden ersetzt verlangen darf, deren Verursachung sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte, nicht entscheidend an. Aus dem von der Revision verfochtenen Begriffsverständnis der "Auslage" folgt nämlich allenfalls, dass die [X.] ihre Kunden für derartige Kostenpositionen als erstattungspflichtig ansieht, nicht aber zugleich, dass diese Positionen auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen. Ein im Sinne des § 670 [X.] Beauftragter hat hingegen in Ermangelung einer an[X.]lautenden Weisung, wie vorstehend unter (a) dargestellt, jedes zum Zwecke der Auftragsausführung veranlasste [X.] sorgfältig auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

(e) Der von der Revision unter Hinweis auf Kommentarliteratur ([X.], [X.] und Sonderbedingungen, 3. Aufl., [X.] Rn. 300 f. und [X.] in [X.]/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.380) eingenommene Standpunkt, der Begriff der "Auslage" weise die vorgenannte Einschränkung bedeutungsimmanent auf, vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Bereits die zitierten Kommentarstellen gestatten ein solches - ohnehin gekünstelt wirkendes - Begriffsverständnis nicht, weil dort "Auslagen" und "Aufwendungen" weitgehend synonym verstanden und Einschränkungen in den Aufwendungsbegriff selbst hineininterpretiert werden (vgl. [X.], [X.] § 307 [X.] 4.11). Abgesehen davon kann nicht angenommen werden, dass sich einem rechtsunkundigen [X.] auch ohne entsprechenden Vorbehalt allein aus dem Begriff der "Auslage" der in § 670 [X.] normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erschließt. Vielmehr wird durch den Verzicht auf diese Einschränkung nur der gegenteilige Eindruck einer vorbehaltlosen Einstandspflicht erweckt.

(f) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, nach dem Wortlaut des ersten [X.]s, wonach nur Ersatz von Auslagen verlangt werden könne, die anfielen, wenn die Sparkasse im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden tätig werde, verbiete sich "schon rein logisch" die Annahme, die [X.] könne von ihren Kunden den Ersatz für Aufwendungen in beliebiger Höhe verlangen.

Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, das mit dem Prinzip der sogenannten [X.] lediglich das Tätigwerden im [X.] als solches und damit die Zielrichtung der Aufwendungen festgelegt ist, nicht aber zugleich deren Notwendigkeit im Einzelfall feststeht (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 7, 11 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 670 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 670 Rn. 3 f.). Das Gesetz unterscheidet in §§ 670, 683 Satz 1 [X.] zwischen dem Gegenstand des Geschäfts auf der einen und den Aufwendungen zu seiner Durchführung auf der anderen Seite (vgl. bereits [X.], 205, 207 f.). Andernfalls wäre die Einschränkung des Aufwendungsersatzes in § 670 [X.] durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, auf den § 683 Satz 1 [X.] auch für die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag verweist, ohne sinnvollen Regelungsgehalt.

Für einen dahingehenden gesetzgeberischen Willen ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr ist die in Rede stehende Einschränkung in § 670 [X.] die unmittelbare Folge des dem [X.] bei der Vornahme des Geschäfts [X.] eingeräumten [X.]. Seine Aufwendungen müssen in der Rückschau nicht zwingend erforderlich, also erfolgreich gewesen sein. Dem [X.] tätigen [X.] kann daher, soweit der Auftraggeber keine ihn bindende andere Weisung erteilt hat (vgl. § 665 [X.]), ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen unabhängig davon zustehen, ob sie sich als nutzbringend erwiesen haben ([X.], Urteile vom 19. September 1985 - [X.], [X.]Z 95, 375, 388, vom 10. November 1988 - [X.], [X.], 129, 130, vom 12. Juli 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 87 und vom 2. Juli 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1666 Rn. 25).

Erfolglose Aufwendungen liegen aber nicht im Interesse des Geschäftsherrn. Die Frage nach dem Merkmal der Erforderlichkeit von Aufwendungen, dessen anspruchsbegrenzende Wirkung die Revision allein aus dem "Interesse" des jeweiligen Kunden der [X.] herleiten will, stellt sich damit gerade deshalb, weil auch der [X.] im Einzelfall ein solcher Beurteilungsspielraum zustehen kann. Die Revision übersieht, dass es zur Erfüllung einer Geschäftsbesorgung nicht immer nur eine und damit insbesondere im Kostenpunkt notwendigerweise angemessene Vorgehensweise gibt, sondern dem [X.] verschiedene Mittel und Wege zur Verfügung stehen können, die aus seiner Sicht zu dem vom Geschäftsherrn ausdrücklich oder mutmaßlich gewünschten Erfolg führen können (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 12 ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 670 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 670 Rn. 4).

(3) Der angefochtenen Entscheidung steht schließlich auch nicht das Urteil des [X.]s vom 10. November 1988 ([X.], [X.], 129, 130) entgegen. Zwar hat der - damals für das Darlehensrecht zuständige - III. Zivilsenat des [X.]s darin zu Nr. 22 Abs. 2 [X.] aF die Auffassung vertreten, gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, wonach der Kunde die der Bank im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten sowie der Inanspruchnahme von Mitverpflichteten entstandenen (Prozess-)Kosten zu tragen hatte, bestünden nach dem damals geltenden [X.] keine Bedenken, weil es sich um eine Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 675, 670 [X.] handele.

Entgegen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. [X.], [X.] und Sonderbedingungen, 3. Aufl., [X.] Rn. 300; [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Rn. 73; [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.], 30. Erg.-Liefg., Banken- und Sparkassen [X.] Rn. 62; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 11. Aufl., Spez. [X.]-Werke Teil 4 Rn. 47; [X.] in [X.]/[X.]/Pfeiffer, [X.]-Recht, 5. Aufl., Rn. [X.]; [X.] in [X.]/[X.], Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.379; [X.], Die [X.] der Volksbanken und Raiffeisenbanken, Nr. 12 Rn. 517 f.) folgt hieraus für den Streitfall aber schon deshalb nichts Entscheidendes, weil Nr. 22 Abs. 2 [X.] aF, soweit sie der hier in Rede stehenden Nr. 18 [X.] entsprach, überhaupt nur deren zweiten [X.] (s. dazu nachfolgend unter 2.) betraf. Sie ist insoweit nunmehr in der mit Nr. 18 [X.] inhaltlich übereinstimmenden Nr. 12 Abs. 6 [X.] nF aufgegangen, in der die zuvor auf Nr. 14 Abs. 5 und Nr. 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF verteilten Regelungen zusammengefasst worden sind (siehe dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 62; zur wortgleichen Vorgängerregelung Nr. 12 Abs. 5 [X.] aF vgl. [X.], [X.], 725, 728; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 330, 331 zu Nr. 22 Abs. 2 [X.] [X.]. einem Preisverzeichnis für unter anderem eine Löschungsbewilligung).

cc) Allein die hiernach im Ergebnis bedenkenfreie, zur Kontrollfähigkeit des ersten [X.]s der streitigen Klausel führende Auslegung durch das Berufungsgericht wäre im Übrigen selbst dann der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, wenn man daneben - auch - das abweichende Klauselverständnis der Revision für möglich erachten wollte.

Sind nämlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung ([X.], Urteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 12, vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 14 und vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 31). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste und scheidet vorliegend eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Vertragsbedingung aus (vgl. [X.], Urteile vom 17. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 149, 155 und vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 19). Denn für die Kunden der [X.] ist ein Verständnis der streitigen Bestimmung günstiger, dass diese nicht als deklaratorische und damit kontrollfreie Regelung erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 35).

c) In der hiernach rechtlich maßgeblichen Auslegung hält die angegriffene Klausel, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision als solches nicht in Abrede stellt, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht stand. Der erste [X.] der streitigen Klausel ist, soweit der [X.] danach über die Voraussetzungen des § 670 [X.] hinaus ein [X.] zusteht, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben in unangemessener Weise.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der zweite [X.] der beanstandeten Klausel("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.])") der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unterliegt und dieser nicht standhält.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder deklaratorische Bestimmungen noch solche über den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senatsurteile vom 30. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 254, 256 f., vom 14. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 137, 27, 29 f., vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 189, 190 f. und vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 16). Hat die Regelung aber kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch eine ([X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 330, 333, vom 7. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 133, 10, 12 ff., vom 15. Juli 1997 - [X.], [X.]Z 136, 261, 264, vom 14. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 137, 27, 30, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 26 und vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 1329 Rn. 19).

Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden können, wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, auch Bestimmungen gehören, die gegenüber dem Kunden kein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch für im Geschäftsablauf anfallende "fremde Kosten" vorsehen, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht lediglich dem Interesse des Kunden dienen (vgl. bereits Senatsurteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 272, 274; siehe auch [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 5. Aufl., § 307 Rn. 109; [X.], [X.], 185, 194).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der zweite Teil der angegriffenen Klausel entgegen der Auffassung der Revision keine kontrollfreie, insbesondere keine rein deklaratorische Regelung, die im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 [X.]) lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 [X.] konkretisiert, sondern vielmehr eine Nebenabrede, die im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] von Rechtsvorschriften abweicht.

aa) Einem Verständnis des zweiten Klauselabschnitts als nicht-konstitutiv wirkender Konkretisierung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Verwen[X.] aus §§ 675, 670 [X.] steht bereits entgegen, dass die Regelung ihrem Wortlaut nach die Auslagenerstattung nicht nur für Tätigkeiten im [X.] zulässt. Dabei handelt es sich, an[X.] als die Revision meint, auch insoweit nicht um eine schon theoretisch undenkbare und deshalb nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Verständnismöglichkeit. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wird der [X.] mit der den zweiten [X.] einleitenden Formulierung ("… oder wenn …") ein gegenüber dem ersten [X.] selbständiger und insofern scheinbar von einem Auftrag bzw. einem Interesse des Kunden sogar unabhängiger Erstattungsanspruch für Auslagen im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten eingeräumt. Jedenfalls im Rahmen der nach § 305c Abs. 2 [X.] gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die [X.] danach auch berechtigt, Auslagen für solche Tätigkeiten festzusetzen, bei deren Erbringung sie nicht im Interesse ihrer Kunden handelt.

Für solche Tätigkeiten kommt ein Aufwendungsersatzanspruch indes von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht in Betracht. Aufwendungsersatz steht nach § 670 [X.] nur demjenigen zu, der eine [X.]e Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 [X.]) oder Auftrags (§ 662 [X.]) oder zumindest im mutmaßlichen [X.] (§§ 677, 683 [X.]) handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 274; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 6). [X.], die zu eigenen Zwecken erbracht werden, sind schon keine ersatzfähigen Aufwendungen im Rechtssinne. An[X.] als der Wortlaut der streitigen Klausel setzt § 670 [X.] sowohl eine tatsächliche Beauftragung (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2001 - [X.], [X.], 1712, 1713) als auch die Erbringung der Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" voraus. Diese Festlegung dient gerade dem gesetzgeberischen Ziel, sämtliche [X.] des Beauftragten, die er nicht für den Geschäftsherrn, sondern zu anderen Zwecken erbringt, von den ersatzfähigen Aufwendungen auszunehmen (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 670 Rn. 1, 3). Eine dahingehende Beschränkung fehlt dem zweiten [X.] der Klausel.

[X.]) Die hinreichende Klarstellung, dass eigennützige Tätigkeiten der [X.] nicht erfasst werden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im vorliegenden Zusammenhang nicht aus dem - beiden [X.]en vorangestellten - Begriff der "Auslagen", der weder in der Klausel selbst noch in gesetzlichen Bestimmungen entsprechend definiert ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 14). Insoweit macht es auch keinen entscheidenden Unterschied, ob die [X.] eine in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegende Tätigkeit durch eigene Mitarbeiter erbringt oder - mit der Folge entsprechender Fremdkosten - durch Dritte durchführen lässt, denn ein Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 670 [X.] steht ihr in beiden Fällen nicht zu.

cc) Soweit die Revision dem Sinn und Zweck der im zweiten Klauselabschnitt genannten Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten eine inhaltliche Festlegung auf das Kundeninteresse entnehmen möchte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die [X.] hat bei diesen Tätigkeiten nicht handlungstypisch Weisungen im Sinne des § 665 Satz 1 [X.] oder Schuldnerpflichten im Sinne des § 662 [X.] zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 274; [X.], [X.], 185, 194; [X.]., [X.] § 307 [X.] 4.11). Vielmehr kann sie Kosten verursachende Maßnahmen bereits dann veranlassen, wenn sie selbst dies in ihrer Eigenschaft als Sicherungsnehmerin für sinnvoll oder notwendig erachtet; nichts Gegenteiliges folgt aus dem - ohnehin nur beispielhaft - genannten Katalog möglicher Fremdkosten ("insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von [X.]").

(1) Für die Tätigkeiten der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten liegt dies ohne weiteres auf der Hand, weil die [X.] hierdurch allein eigene Vermögensinteressen wahrnimmt (vgl. [X.], Urteile vom 8. März 1982 - [X.], [X.], 480, 481 und vom 7. April 1992 - [X.], [X.], 977), während ihre Kunden durch die Sicherheitenbestellung keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der über die - in der Regel zugrunde liegende - Darlehensgewährung hinausgeht. Diesen Vorteil aber haben die Kunden ohnehin schon üblicherweise mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Hauptleistung zu zahlenden Zins abzugelten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 1329 Rn. 23 mwN; siehe auch Senatsurteile vom 17. Januar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 259, 263 und vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 30 Rn. 13). Es fehlt daher im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten für ein Kreditinstitut nicht nur regelmäßig an einer vom Darlehensnehmer beauftragten Geschäftsbesorgung, sondern - ebenso wie im Falle einer von Kreditinstituten gegenüber ihren Girokunden begehrten Erstattung fremder Kosten für Rücklastschriften (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 274) - bereits an einem für den Kunden erbrachten [X.].

(2) Dass aus Sicht des Kreditinstituts im Einzelfall erst die Bestellung und weitere Verwaltung einer Sicherheit die Voraussetzungen für die Gewährung des vom Kunden gewünschten Darlehens schaffen mag, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Zur Stellung von Sicherheiten ist ein Darlehensnehmer von Gesetzes wegen nicht verpflichtet. Eine diesbezügliche vertragliche Abrede dient, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, allein dem Interesse der Bank an der Absicherung ihres Rückzahlungsanspruchs.

Auch soweit es zur Verwertung von Sicherheiten grundsätzlich erst infolge von Zahlungspflichtverletzungen des Kunden kommt, so dass in diesem Zusammenhang entstehende Auslagen ggf. im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden können, vermag dies entgegen den [X.] Erwägungen der Revision den beanstandeten zweiten [X.] der Klausel nicht zu rechtfertigen (zu Nr. 12 Abs. 5 [X.] aF offengelassen von [X.], NJW-RR 2008, 1734, 1735). Denn dieser gewährt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut der [X.] keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch, der zudem nicht von der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Sicherheitenverwertung abhängt. Danach würde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die [X.] damit gegebenenfalls - insoweit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 280, 286 [X.] zuwider (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 275 f.) - eine Schadensersatzforderung geltend machen will (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 137, 43, 48).

(3) Die in der streitigen Klausel des Weiteren genannte "Freigabe" von ([X.], die bei vordergründiger Betrachtung im Kundeninteresse zu liegen scheint, ist vor diesem Hintergrund lediglich die notwendige Folge der zuvor allein im wirtschaftlichen Interesse der [X.] erfolgten Sicherheitenbegebung (vgl. [X.] in [X.]Knops/Bamberger, Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Rn. 73). Wie auch die Revision nicht verkennt, handelt es sich bei der Freigabe von Sicherheiten nur um die Kehrseite der Bestellung. Angesichts dessen bedarf hier keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit die [X.] bei der Freigabe nicht ohnehin bloß ihr gesetzlich oder nebenvertraglich obliegende Herausgabe- oder Rückübertragungspflichten erfüllt.

dd) Nach der Senatsrechtsprechung kann eine von der [X.] begehrte Auslagenerstattung nur in Betracht kommen, wenn und soweit ein Kostenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger - außerhalb der Vorschrift des § 670 [X.] - gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 330, 335 und vom 30. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 189, 193). Das ist entgegen dem Wortlaut der angegriffenen Klausel aber nicht allgemein der Fall (vgl. nur § 788 ZPO sowie die im Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 330, 335 genannten Beispiele).

c) Der hiernach auch insoweit eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] hält der zweite [X.], wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht stand, weil er mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist.

Nach dem in Rede stehenden [X.] kann die [X.] ihren Kunden - entgegen § 670 [X.] - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 269, 274 ff.). Darüber hinaus gilt auch hier, dass die [X.] solche Kosten - mangels einer im Klauselwortlaut enthaltenen Begrenzung nach Maßgabe von § 670 [X.] - nicht einmal uneingeschränkt für erforderlich zu halten braucht. Es ist aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.], dass der Aufwendungsersatzanspruch die Erbringung der Aufwendungen im wohlverstandenen [X.] voraussetzt (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2006, § 670 Rn. 11).

Eine gegen [X.] und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwen[X.] ist damit indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 390, vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 384 und vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 21). Gründe, die diesen Teil der Klausel bei der gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 189, 195 mwN) gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen, zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.

d) Soweit der III. Zivilsenat des [X.]s in seinem oben bereits erwähnten Urteil vom 10. November 1988 ([X.], [X.], 129, 130; ebenso [X.], NJW-RR 2008, 1734) unter Zustimmung des Schrifttums (vgl. die Nachweise unter 1. b) [X.]) (3)) in einem Individualrechtsstreit um [X.] der kreditgebenden Bank - in nicht tragenden Erwägungen - davon ausgegangen ist, gegen die Wirksamkeit der dem zweiten Klauselabschnitt inhaltlich entsprechenden Regelung in Nr. 22 Abs. 2 [X.] aF bestünden nach dem damals geltenden [X.] keine Bedenken, gibt dies zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.

Falls diesem Urteil im Übrigen die Auffassung zugrunde liegen sollte, die Klausel sei entgegen dem - nach früher herrschender Meinung allerdings nur im [X.] anzuwendenden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 305c Rn. 18) - Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie lediglich eine unbedenkliche Konkretisierung des Aufwendungsersatzanspruchs nach den §§ 675, 670 [X.] darstelle, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Wiechers                                           Ellenberger                                               Maihold

                          Matthias                                                    [X.]

Meta

XI ZR 61/11

08.05.2012

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2011, Az: 3 U 1606/10, Urteil

§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, Nr 18 SparkAGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 61/11 (REWIS RS 2012, 6689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6689

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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