Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3946

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 55/08 Verkündet am: 21. April 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-richtungen nach § 4 [X.] eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse ver-wendet - wie alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen - gegenüber ihren Kunden [X.] ([X.]), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen ([X.]-Spar-kassen) unter anderem folgende [X.] enthält: 1 Nr. 17 Œ Entgelte, Kosten und Auslagen

- 3 - (1) [X.] Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbe-sondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grund-leistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zu-sammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten). (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im [X.] und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Be-rücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des [X.] nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleis-tungen gelten die im [X.], ergänzend im Preis- und Leis-tungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der [X.] geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, werden angemessene Entgelte gemäß Satz 1 berechnet. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen. Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs [X.] seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle der Kündigung wird die Erhöhung nicht wirksam. Eine Kreditkündi-- 4 - gung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den ge-schuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach [X.] der Kündigung zurückzahlt. (–) 2 Der Kläger wendet sich, soweit Bankgeschäfte betroffen sind, die mit privaten Kunden getätigt werden, mit der Unterlassungsklage aus § 1 [X.] gegen Absatz 2 Satz 1 dieser [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht ([X.] [X.], 1921 = [X.], 607 = [X.] 2008, 607) hat im Wesentlichen ausgeführt: 4 Die beanstandete [X.] sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam. 5 Eine solche Unvereinbarkeit liege nach der Rechtsprechung des [X.] vor, wenn Sparkassen oder Banken ihren Kunden 6 - 5 - Entgelte für solche Leistungen in Rechnung stellten, zu denen sie bereits kraft Gesetzes oder Vertrages ohne Gegenleistung verpflichtet seien. Die angegriffene [X.] erwecke unter Zugrundelegung des maßgeblichen Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung den Eindruck, die Sparkasse dürfe für jegliche Tätigkeit ein Entgelt verlangen. Gerade der Beginn des Satzes 1 der Nr. 17 Abs. 2 [X.], nämlich "soweit nichts [X.] vereinbart ist", bestärke das Verständnis, dass die Sparkasse dann eben für sämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Geld verlangen könne, außer sie habe mit ihrem Kunden eine Sondervereinbarung getroffen. Durch den nachfolgenden Satz 3, der ausdrücklich auf Satz 1 Bezug nehme, werde dieser Eindruck nicht beseitigt, sondern eher verstärkt, nämlich dass Satz 1 eine [X.] für solche Tätigkeiten erfülle, die nicht vom "Preis- und Leistungsverzeichnis" oder einer individuell getroffenen Vereinbarung erfasst seien. Dieser Eindruck werde auch nicht durch Nr. 17 Abs. 1 [X.] oder die Überschriften der Absätze 1 und 2 beseitigt. Vielmehr erwecke auch Nr. 17 Abs. 1 [X.] den Eindruck, die Sparkasse dürfe für alles und jedes ein Entgelt verlangen. Eine irgend-wie geartete Einschränkung sei nicht ersichtlich. Eine solche könne sich auch nicht aus den Überschriften der Absätze 1 und 2 ergeben. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, Nr. 17 Abs. 1 unterstelle still-schweigend, dass nur berechtigte Entgelte verlangt würden. Ein solches Verständnis werde sofort durch die Formulierung in Nr. 17 Abs. 1 [X.] zunichte gemacht. Eine nach der Rechtsprechung erforderliche Differen-zierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen werde dort gerade nicht vorgenommen.
Es könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass von Sparkassen selbstverständlich nur solche Kosten übergewälzt würden, 7 - 6 - die sie nicht kraft Gesetzes selbst tragen müssten. Eine ergänzende Ver-tragsauslegung dahingehend, nur erlaubte Kosten verlangen zu dürfen, sei im [X.] nicht gestattet. 8 Eine weitere Überprüfung, ob die [X.] zusätzlich auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des [X.] nach §§ 492 ff. [X.] unwirksam sei, müsse nicht er-folgen. I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden, das heißt Verbrauchern (§ 13 [X.]), die in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene [X.] zu verwenden, da diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam ist. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete [X.] nicht nur bestimmt, wie die Entgelte von der [X.] festgelegt und geändert werden, sondern dass sie auch regelt, ob Entgelte von der [X.] erhoben werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] wei-ter zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] berechtigt ist, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertragli-10 - 7 - chen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vor-nimmt. 11 a) Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Ausle-gung der [X.] durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprü-fen, da die [X.] deutschlandweit von öffentlich-rechtlichen Sparkas-sen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 2007 - [X.], NJW 2007, 3632, [X.]. 14 m.w.N.). Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der [X.] beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur [X.]Z 106, 259, 264 f.; 176, 244, [X.]. 19; [X.], Urteil vom 15. November 2006 - [X.], [X.], 1142, [X.]. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen [X.] von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur [X.] der [X.] führt (siehe nur [X.]Z 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste ([X.]Z 158, 149, 155; 176, 244, [X.]. 19; [X.], Urteile vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2335, 2337, vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202, [X.]. 25 und 31, vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 308, [X.]. 28). Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern - 8 - liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.]Z 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265). 12 b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung der streitigen [X.] durch das Berufungsgericht als richtig.
[X.]) Bei "kundenfeindlichster" Auslegung wird die Frage, ob die [X.] zur Erhebung von Entgelten berechtigt ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht allein durch die - von dem Kläger nicht angegriffene - [X.] in Nr. 17 Abs. 1 [X.] geregelt, sondern auch durch die hier strei-tige [X.] in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Revision ist zwar zu-zugeben, dass die Abfolge und die Überschriften der ersten beiden [X.] von Nr. 17 [X.] ("[X.]" bzw. "Festsetzung und Ausweis der [X.]) für ihre Ansicht sprechen könnten. Bei "kunden-feindlichster" Auslegung ist jedoch die Auslegung, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine eigenständige Berechtigung der [X.] zur Erhe-bung von Entgelten enthält, keineswegs nur eine zwar theoretisch denk-bare, praktisch aber fern liegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-hende Verständnismöglichkeit. Schon der einleitende Nebensatz ("So-weit nichts anderes vereinbart ist, –") kann den Eindruck hervorrufen, dass die Beklagte eben dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, für sämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Entgelte festlegen darf. Dass dieses Verständnis nicht ganz fern liegt, zeigt der Vortrag der [X.] selbst, wonach sich aus dem einleitenden Nebensatz ergeben soll, dass [X.] nicht von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst werden. Dies wird zudem durch den nachfolgenden Satz 3 noch [X.] verstärkt. Danach werden für Leistungen, die im [X.] und im Preis- und Leistungsverzeichnis nach Satz 2 nicht aufgeführt sind, 13 - 9 - angemessene Entgelte nach Satz 1 berechnet, wenn sie "nach den [X.] nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind". Dieser Nebensatz enthält eindeutig eine Regelung der Frage, ob - und nicht wie - Entgelte von der [X.] berechnet werden dürfen. Er ergibt daher nur Sinn, wenn der Satz 1, der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] ausdrücklich in Bezug genommen wird, die Berechtigung der [X.] zur Erhebung von [X.] regelt.
[X.]) Die danach in der streitigen [X.] geregelte Berechtigung der [X.] zur Erhebung von Entgelten erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision auch auf solche Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Ne-benpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. [X.] Einschränkung, dass solche Tätigkeiten nicht erfasst werden, enthält die [X.] nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Begriff der "Leistung" in Nr. 17 Abs. 1 und 2 [X.], der weder in der [X.] selbst noch in den von der [X.] angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 241 [X.] und § 354 HGB definiert ist. 14 2. Weiter ist das Berufungsgericht, allerdings unausgesprochen, zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unterliegt. 15 a) Das gilt zunächst insoweit, als die [X.], wie dargelegt, in ih-rer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die [X.] schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Neben-pflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß 16 - 10 - § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in [X.], durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleis-tung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat [X.]Z 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Ent-gelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte [X.] zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des [X.]verwen[X.] oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechts-vorschriften dar (Senat [X.]Z 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 17 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 10. Aufl., § 307 [X.] Rn. 35; No[X.]e, [X.], 185, 186; Steppe-ler, [X.], 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 [X.] nicht der [X.]-Kontrolle entzogen ([X.]Z 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
b) Zum anderen unterliegt die [X.] nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] aber auch insoweit der Inhaltskontrolle, als sie ein Preisanpassungs- und [X.] der [X.] ent-hält (vgl. u.a. [X.]Z 97, 212, 215; 158, 149, 153; 176, 244, [X.]. 10; [X.], Urteile vom 10. Juni 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.], 1493, [X.]. 12 und vom 17. Dezember 2008 - [X.], [X.], 321, [X.]. 13, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). 17 - 11 - 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die be-anstandete [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht standhält, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und dabei den Vertragspartner der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt. 18 a) Dies gilt zunächst, soweit die [X.] eine Berechtigung der [X.]n zur Erhebung von Entgelten für Leistungen ermöglicht, für die die Sparkasse kein gesondertes Entgelt verlangen darf. 19 [X.]) Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Kreditinstitut für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vertragli-chen Vereinbarungen sind, aber im Zusammenhang mit der Geschäfts-verbindung stehen, die Erhebung eines angemessenen Entgeltes vorbe-hält. Vielmehr muss ihm - auch im Interesse des Kunden - unbenommen bleiben, neue Leistungen anzubieten und hierfür ein Entgelt zu nehmen (vgl. Senat [X.]Z 137, 27, 34). 20 [X.]) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass [X.], in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es be-reits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Neben-pflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vor-nimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche [X.] ein Entgelt nicht beansprucht werden kann ([X.]Z 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 21 - 12 - 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - [X.] ZR 8/99, [X.], 2545, 2546). Um eine solche [X.] handelt es sich bei Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] der [X.] (siehe bereits unter II 1 b [X.]). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung wird eine gegen [X.] und Glauben verstoßende un-angemessene Benachteiligung der Kunden des Verwen[X.] bereits indi-ziert (Senat [X.]Z 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - [X.] ZR 8/99, [X.], 2545, 2546). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die [X.] der [X.]n die Möglichkeit einräumt, von ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie nach [X.] ohne [X.] Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senat [X.]Z 146, 377, 384 f.). Gründe, die die [X.] insoweit gleichwohl als nicht unangemessen er-scheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Bezug auf das der [X.] eingeräumte Preisanpassungs- und [X.] ebenfalls der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] nicht standhält. 22 [X.]) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene [X.] sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten [X.] wie Verträgen mit Kreditinstituten, zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Be-wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko lang-fristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und [X.] den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertrags-schluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.]Z 176, 244, [X.]. 14; [X.], Urteile vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1054, [X.]. 20 und vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202, [X.]. 19). Aus diesem Grund ist auch ein berechtigtes Interesse der [X.], ihre Kreditzinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des [X.] nicht nur bei [X.], sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, vom [X.] anerkannt worden ([X.]Z 97, 212, 216; 118, 126, 131; [X.], Urteile vom 4. Dezember 1990 - [X.] ZR 340/89, [X.], 179, 181, vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2005 und vom 6. April 2000 - [X.], [X.], 1141, 1142 f.; vgl. zum Passivgeschäft auch Senatsurteile [X.]Z 158, 149, 156 und vom 10. Juni 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.], 1493, [X.]. 11). 24 [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird die Schranke des § 307 [X.] allerdings nicht eingehalten, wenn die [X.] es dem Verwender ermöglicht, über die Abwäl-zung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmä-lerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen ([X.]Z 176, 244, [X.]. 18; [X.], Urteile vom 16. März 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - [X.], 25 - 14 - NJW 2007, 1054, [X.]. 21, vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202, [X.]. 11, vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 308, [X.]. 10 und vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 323, [X.]. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von [X.] und Glauben benachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das Recht des [X.]verwen[X.] enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kos-ten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken ([X.]Z 176, 244, [X.]. 17; [X.][X.]Lindacher, [X.]-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 51; [X.], [X.], 1199, 1203; von der Linden, [X.], 195, 197).
[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt die angegrif-fene [X.] die Kunden entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen. 26 (1) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die [X.] keine [X.] der [X.] bei der Vornahme von Preisanpassungen an den Umfang ihres eigenen [X.] enthält und ihr somit die [X.] eröffnet, durch eine diese übersteigende Preiserhöhung nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern darüber hinaus zusätz-liche Gewinne zu erzielen. Eine hinreichende Beschränkung ergibt sich insoweit insbesondere nicht durch die in der [X.] angegebenen An-knüpfungsmerkmale der Marktlage und des Aufwandes. Es ist schon un-klar, auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Auf-wand abgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Frage, welcher [X.] erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage oder des Aufwandes eine Preisänderung rechtfertigt. Diese Angaben sind nicht 27 - 15 - etwa deshalb entbehrlich, weil sie angesichts der Vielzahl der von der [X.] angebotenen entgeltpflichtigen Dienstleistungen nur schwer formulierbar sein mögen. Ein Verzicht auf sie würde vielmehr zu einer einseitigen Begünstigung der [X.] führen. 28 (2) Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung auch daraus, dass der [X.] eine dem Preiserhöhungsrecht der [X.] im Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Ver-pflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kunden nicht zu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verwendeten Formulierung "werden (–) geändert". Damit wird bei der gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung nur zum Aus-druck gebracht, dass etwas geschehen wird bzw. soll. Einer solchen An-kündigung kann eine bindende Verpflichtung der [X.], eine Preis-änderung vorzunehmen, indes nicht entnommen werden, zumal auch [X.] die Voraussetzungen nicht genannt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Preisanpassung "nach ... billigen Ermessen" erfolgen soll. Nach der im [X.] vorzunehmenden "kundenfeindlichsten" Auslegung ist indes dann, wenn eine [X.] - wie hier - nicht deutlich auch als Pflicht des Verwen[X.] zur Preisanpassung [X.] ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche Verpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. [X.]Z 176, 244, [X.]. 20 f.). [X.]) Diese Ausführungen zum [X.] gelten auch für das in der [X.] enthaltene Zinsanpassungsrecht, das lediglich eine spezielle Ausprägung des [X.]s darstellt. 29 - 16 - (1) Allerdings hat der [X.] mit Urteil vom 6. März 1986 ([X.]Z 97, 212, 217 f.; nachfolgend auch Senatsurteile [X.]Z 118, 126, 131, vom 4. Dezember 1990 - [X.] ZR 340/89, [X.], 179, 181 und vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2005) eine inhaltlich unbeschränkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgeschäft von Banken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 [X.]G (jetzt § 307 [X.]) für unwirksam erachtet, sondern diese im Wege ergänzender Vertragsaus-legung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie den [X.] Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nicht schranken-los, sondern nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderun-gen ihrer [X.] gestatten und die Bank bei sinken-dem Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichten. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur er-hebliche Kritik erfahren (vgl. Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., [X.]G § 9 Rn. 68; [X.] in [X.]/[X.], Variable Zinsklauseln, Rn. 305 ff.; [X.]., [X.], 21, 22 ff.; [X.], [X.], 753, 755 ff.; [X.], [X.], 1169, 1172 f. und [X.], 1449, 1450; Derleder, [X.], 2029, 2031; v. Westphalen, [X.] 1993, 8, 11 und Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, 21 III Rn. 31; zustimmend hingegen [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.]-Recht, 10. Aufl., § 307 [X.] Rn. 184). Der er-kennende Senat hat in einer nachfolgenden Entscheidung offen gelas-sen, ob an ihr festgehalten werden kann, und sie auf das Passivgeschäft der Banken nicht übertragen ([X.]Z 158, 149, 156; auch Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.], 1493, [X.]. 12). 30 (2) Nunmehr gibt der Senat in Übereinstimmung mit der herr-schenden Meinung in der Literatur diese Rechtsprechung auf. Sie [X.] nicht, dass nach § 305c Abs. 2 [X.] Zweifel bei der [X.] - 17 - gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwen[X.] ge-hen und damit im [X.] stets von der "kundenfeindlichsten" Auslegung auszugehen ist (vgl. [X.]Z 176, 244, [X.]. 23). Es ist auch kein Grund ersichtlich, [X.] insoweit an[X.] als sonstige [X.] auszulegen.
(3) Danach benachteiligt die angegriffene [X.] die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der [X.] vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht un-angemessen, wenn das [X.] gesichert ist, die [X.] mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des [X.] [X.] und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon [X.]Z 97, 212, 217 f.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b [X.]). 32 (4) Darüber hinaus ist die streitige [X.] im Hinblick auf das [X.] nach §§ 134, 506 [X.] nichtig, weil ihr [X.] unterfallen und sie insoweit von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 [X.] und § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] abweicht. Auch dies führt zur [X.] der [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.]Z 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133). 33 Entgegen der Ansicht der Revision erfasst das in der [X.] ent-haltene [X.] nicht nur Verträge mit Unternehmern. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht hinreichend deutlich aus dem [X.] Nebensatz "soweit nichts anderes vereinbart ist". Auch wenn 34 - 18 - die Beklagte, wie sie vorgetragen hat und wie mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten in der [X.] zu unterstellen ist, stets gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 [X.] in ihren [X.] angegeben haben sollte, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so ist nicht auszuschließen, dass dies in Zukunft - versehent-lich - unterbleibt. Für den durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbrau-cher ist dann aber nicht erkennbar, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] we-gen des Vorrangs der Sanktion des § 494 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht ein-greift. Die Beklagte könnte daher unter Berufung auf ihre [X.] ein ihr nicht zustehendes [X.] gegenüber rechtlich nicht berate-nen Verbrauchern durchsetzen. Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben in [X.] unterlassen werden, ist, wie dem [X.] aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theo-retisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat [X.]Z 150, 269, 275). Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 17 [X.] auf solche Ver-träge wird für den Verbraucher somit nur dann hinreichend deutlich, wenn diese ausdrücklich - wie etwa in Nr. 12 Abs. 6 [X.]-Banken - aus ihrem Anwendungsbereich herausgenommen sind. In Bezug auf [X.] fehlt es darüber hinaus an Vortrag der [X.], dass und wodurch insofern den Anforderungen des § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] Genüge getan wird.
(5) Da die [X.] die Kunden hinsichtlich des [X.] bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachtei-ligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der [X.] aufgeführten [X.] "der Marktlage (z.B. Veränderung 35 - 19 - des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht ge-nügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, da-mit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zins-anpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so [X.], [X.], 2095, 2096 f.; [X.], [X.], 201, 202; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 492 Rn. 58; [X.], [X.], 1169, 1173 und [X.], 1449 ff.; [X.], [X.], 753, 758; [X.]/Lang, [X.], 214, 216 ff.).
ee) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] wird entgegen der Ansicht der Revision weder hinsichtlich des [X.] noch bezüglich des [X.] durch das Recht zur Kündigung oder die Möglichkeit ausgeräumt, die [X.] einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 36 (1) Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des [X.]ses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlos-sen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwen[X.] und nicht zum Vorteil des [X.] aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemes-sene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch [X.] frei zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 308, [X.]. 34; [X.], [X.], 1199, 37 - 20 - 1204; [X.][X.]Lindacher, [X.]-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49). Ferner stellt ein Kündigungsrecht bei [X.] eines Kreditinstituts für einen Darlehensnehmer auch schon mit Blick auf die hohen Transaktionskosten einer häufig erforderlichen Umschuldung [X.] adäquate Kompensation für das Leistungsbestimmungsrecht des [X.] dar ([X.], [X.], 753, 757; [X.], [X.], 1169, 1172 und [X.], 1449; [X.] in Ha[X.]ing/No[X.]e, [X.] - Bankrecht 2000 S. 183, 197). (2) Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen [X.] weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Her-absetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflich-tung des Verwen[X.] zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine 38 - 21 - Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die [X.], ob sich die Anpassung im Rahmen des der [X.] bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] mit Erfolg betrieben werden kann ([X.], [X.], 753, 757). [X.] [X.] Ellenberger Ri[X.] [X.] ist dienstunfähig er- krankt und daher gehindert zu unter- schreiben. [X.]

Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2007 - 7 O 2244/07 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 1887/07 -

Meta

XI ZR 55/08

21.04.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 (REWIS RS 2009, 3946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3946

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