Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2001, Az. 1 StR 443/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3892

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 443/00vom16. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom16. Januar 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2000 wird verworfen.Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch diesesRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trt [X.].Von Rechts wegenGründe:Die [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Dieb-stahls zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der St[X.]tsan-waltschaft ist nach Maßgabe ihrer Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1Antrag 3) auf die [X.] von Sicherungsverwahrung beschrkt. [X.] die Sachrüge gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.1. Folgendes ist festgestellt:Der insbesondere wegen [X.] und Verstößen gegen [X.] erheblich vorbestrafte Angeklagte war am [X.] 1994 aus vorlfiger Unterbringung im Bezirkskrankenhaus entwichen. [X.] Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum bestreiten zu können,führte er am 12. Februar 1995 gemeinsam mit zwei Mitttern einen von ihm- 4 -geplanten und organisierten Einbruch in ein Schloû aus, wobei ihnen 258Kunstgegenstim Gesamtwert vr 1,1 Millionen DM in die [X.]. Die [X.]tungen des Angeklagten hinsichtlich des aus der Beute zu er-zielenden [X.] erfllten sich nur in geringem Umfang. Über 160 [X.] konnten wieder sichergestellt werden, der rwiegende Teil davon waran verdeckt ermittelnde Polizeibeamte verkauft worden.Am 21. Mrz 1995 wurde der Angeklagte festgenommen; er konnte [X.] am 28. April 1995 wieder fliehen.Am 3. Juli 1995 kam es zu einem weiteren (hier nicht abgeurteilten) [X.] in [X.], bei dem dem Angeklagten und seinem Mittter Kupfersticheund alte Waffen in die [X.]; aus dieser Tat erzielte der [X.] DM.In der Folgezeit war der Angeklagte [X.] in [X.] (in [X.] eine Greinigungsfirma, dann als Polier in [X.] ttig. [X.] sechs Monaten machte er sich dort unter falschem Namen selbstig. [X.] z. B. fr eine Wohnungsbaugesellschaft und den Denkmalschutz ttig,entfernte Graffiti und frte [X.]eintransporte und Umzrch. Zu [X.] ist es seither nicht mehr gekommen. Allerdings konsumierte der Ange-klagte in der gesamten [X.] Drogen, die er aus seinen beruflichen Einnahmenfinanzierte. Als er schlieûlich im Februar 1998 festgenommen wurde, befandensich 400 g Amphetamin in seinem Besitz, die zum Eigenverbrauch bestimmtwaren. Nach seiner Festnahme gelang es dem Angeklagten [X.] noch, inder Haftanstalt sein Brfnis nach Rauschgift zu befriedigen, wie mehrerepositive [X.] belegen. Im letzten halben Jahr vor der [X.] -handlung waren jedoch wiederholte weitere [X.] negativ; [X.] sich der Angeklagte einer "Drogengruppe" angeschlossen.2. Wie die [X.] zutreffend ausfrt, liegen die formellen Vor-aussetzungen von § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB vor. Die [X.] konnteaber nicht die Überzeugung gewinnen, [X.] der Angeklagte zum maûgeblichen[X.]punkt der Hauptverhandlung (st. Rspr., vgl. d. N. bei [X.]/[X.] Aufl. § 66 Rdn. 15) [X.]. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB war. Diese Ent-scheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur inbegrenztem Umfang nachprfbar ([X.] 1981, 621; Urteil vom 20. Juli 1995- 1 StR 295/95; [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 17).Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt nicht vor:a) Allerdings bestehen, wie der [X.] in seinem [X.] vom 11. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend [X.] hat, ge-gen die Wrdigung frrer Verurteilungen Bedenken. So ist etwa nicht er-sichtlich, wieso es gegen die Bewertung frrer, noch nach Jugendrecht er-folgter Verurteilungen als Symptomtaten sprechen [X.], [X.] sich der Ange-klagte bei den damals abgeurteilten Einbrchen den Anweisungen eines [X.] untergeordnet hatte, wrend er bei der hier abgeurteilten Tat [X.] Organisator war. Ebenso wenig spricht es gegen die Gefrlichkeit [X.], [X.] es einmal deshalb bei einem versuchten Einbruch mit gerin-gem Sachschaden blieb, weil der Angeklagte noch am Tatort [X.] konnte. Auch daraus, [X.] von den zahlreichen Vorverurteilungen [X.] nur eine wegen schwerer rrischer Erpressung erfolgte, [X.] sich keine fr den Angeklagtstigen Gesichtspun[X.] [X.] 6 -b) Trotzdem hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Die [X.] stelltim Ergebnis wesentlich darauf ab, [X.] es nicht mehr zu Taten kam, die fr einefortdauernde Gefrlichkeit des Angeklagten [X.] § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGBsprechen [X.]n, nachdem es ihm gelungen war, im Arbeitsleben Fuû zu [X.]. Dies ist ein rechtlich zutreffender Ansatz. Änderungen der [X.] zwischen Tatbegehung und Urteil kzu fren, [X.] der [X.] mehr als gefrlich anzusehen ist (Hanack in [X.]. § 66 Rdn. 150am. [X.] in [X.] 114). Die entsprechende Annahme der [X.] kftan tatschliche Feststellungen an. Rechtsfehler in diesem Zusammenhang sindnicht ersichtlich:[X.]) Es liegt zwar nahe, [X.] es im Zusammenhang mit [X.] selbstiger Ttigkeit unter falschem Namen zu Straftaten wie etwa [X.] von Steuern und Sozialabgaben gekommen ist. Allein [X.] sich hier jedoch nichts, was fr eine fortdauernde Gefrlichkeit des [X.] [X.] § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen [X.]. Entsprechende Er-rterungen durch die [X.] waren nicht geboten.bb) Allerdings war der Angeklagte bei seiner Festnahme im Besitz [X.] g Amphetamin, das nach den den Senat bindenden Feststellungen der[X.] zum Eigenverbrauch bestimmt war. Der Besitz von Rauschgift innicht geringer Menge (zur nicht geringen Menge von Amphetamin vgl. [X.], 169; [X.] BtMG 4. Aufl. § 29a [X.]. 60, 61, 88, 89 m. [X.]) erfllt je-doch auch dann den Verbrechenstatbestand von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,wenn sie zum Eigenverbrauch bestimmt ist ([X.] [X.]O Rdn. 34 m. [X.]). [X.] braucht aber der Frage nicht nachzugehen, wie es sich auf die [X.] 7 -lung der Gefrlichkeit des Angeklagten auswirken [X.], wenn auch [X.] derartigen Deli[X.]n zu rechnen wre. Die [X.] hat mlich [X.], [X.] sich der Angeklagte vom [X.] gelst hat. Sie sttztdies auf die genannten Feststellungen zur Änderung des Verhaltens des Ange-klagten wrend seiner gegenwrtigen Inhaftierung. Dies sind konkrete, vomTatrichter zu gewichtende Umsticht lediglich [X.] die kftige Entwicklung.3. Nach alledem ist die Annahme der [X.], der Angeklagte [X.] mehr als gefrlich [X.] § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, mlichund daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.[X.] Wahl [X.] Kolz [X.]

Meta

1 StR 443/00

16.01.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2001, Az. 1 StR 443/00 (REWIS RS 2001, 3892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3892

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