Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. 4 StR 230/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4336

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 230/14
vom
3. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2014 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 [X.] beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Februar 2014 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] in nicht geringer Menge verurteilt wurde; in-sofern wird das weitere Verfahren eingestellt und werden die hinsichtlich dieser Tat angefallenen weiteren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b) im Ausspruch über den Verfall; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im verbleibenden Umfang hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils be-gangen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf verfahrens-
und sachlich-rechtliche Beanstandungen gerichtete Revision des Angeklagten. Diese führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Wegfall der Verfallanord-nung. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, weil das [X.] Fall II.4 der Anklage
nach § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt, die-sen
anschließend aber gleichwohl abgeurteilt hat.

a) In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-schrift wird dem Angeklagten unter anderem zu Last gelegt, "zwischen Januar onate" von J.

F.

500 Gramm Marihuana
erworben zu haben (Fälle 2 bis 4 der Anklageschrift). Ferner soll er im
Februar/März 2011 von J.

F.

500 Gramm Marihuana erhalten
haben, das ihm von Je.

[X.]

vor der Wohnung des J.

F.

übergeben worden sei (Fall 5 der Anklageschrift).

In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwältin, "das Verfahren der zu Ziffer 4. angeklagten Tat gemäß § 154 Abs. 2 [X.] einzustellen" (Sach-akten Band [X.]). Dem kam die [X.] nach; sie beschloss, dass 1
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[X.] angeklagten Tat vorläufig eingestellt wird" ([X.] Band [X.]. 61, 66).

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in den dort unter II.2 bis 4 aufgeführten Fällen an drei Tagen "zwischen Januar .

F.

, in einem Fall über
dessen Mittelsmann Je.

[X.]

, jeweils 500 Gramm Marihuana", die er teil-
weise weiterverkaufte und im Übrigen selbst konsumierte. Fall [X.] der Urteils-gründe betrifft eine andere Tat, nämlich den Ankauf von zwei Kilogramm Ha-schisch von D.

S.

.

b) Der Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.4 der Urteils-gründe steht die Einstellung dieser Tat nach § 154 Abs. 2 [X.] entgegen. [X.] liegt ein von Amts wegen zu
beachtendes Verfahrenshindernis.

Die vom [X.] vorgenommene Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 [X.] hinsichtlich "Ziffer 4 der Anklageschrift" betrifft -
schon nach ihrer Be-zeichnung -
den letzten der drei dem Angeklagten zwischen Januar und Juli 2011 "alle zwei Monate" zur Last gelegten Ankauf von 500 Gramm Marihuana bei J.

F.

. Da die [X.] aber gleichwohl drei Ankäufe, die im
unverändert gebliebenen Tatzeitraum "alle zwei Monate" stattgefunden haben, abgeurteilt hat, hat es auch den -
eingestellten -
letzten Fall in die Verurteilung einbezogen und damit das durch die Einstellung entstandene, aber weder durch eine ausdrückliche noch eine konkludente Wiederaufnahme dieser Tat 5
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beseitigte Verfahrenshindernis missachtet (vgl. zu einer ähnlichen [X.] auch Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 -
4 [X.]).

Insofern wäre es zwar denkbar, dass die [X.] hinsichtlich eines der [X.], 3 oder 5 die Tatzeit nach hinten verschoben hat. Eine sol-che Tatzeitverschiebung hätte jedoch vorliegend nicht aufgrund eines Hinwei-ses (vgl. [X.], [X.], 57. Aufl., § 265 Rn. 23 mwN) erfolgen können, da eine solche nur dann ausreicht, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekenn-zeichnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 -
4 [X.], [X.], 346; Beschluss vom 21. August 2013 -
2 StR 311/13 jeweils mwN). Hieran fehlt es aber schon im Hinblick auf den gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellten [X.].

2. Entsprechend dem Antrag des [X.] ist im Hinblick auf den Widerspruch zwischen [X.] ("Verfall") und Entscheidungsgrün-den (§ 73d StGB) ferner die Verfallanordnung aufzuheben (vgl. zum Verfall nach Verzicht auf die Rückgabe eines sichergestellten Geldbetrages auch [X.], Urteil vom 5. April 2000 -
2 StR 500/99 [juris Rn. 6], wistra
2000, 298).

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6
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3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Gene-ralbundesanwalt in der Antragsschrift vom 28. Mai 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 [X.]). Insbesondere schließt der Senat im Hinblick auf die verbleibenden [X.]n aus, dass das [X.] ohne die im Fall II.4 verhängte [X.] von neun Monaten eine (noch) geringere Gesamt-strafe verhängt hätte.

Sost-Scheible

Cierniak

Ri[X.] Dr. Franke befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Cierniak

Mutzbauer

Quentin
10

Meta

4 StR 230/14

03.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. 4 StR 230/14 (REWIS RS 2014, 4336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4336

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