Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZR 225/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4858

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[X.] BESCHLUSS III ZR 225/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2008 - 1 U 24/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. [X.]: 23.000 • Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt abweichender obergerichtli-cher Rechtsprechung oder behaupteter Verletzungen der Grundrechte der Klä-gerin (Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG). 1 1. Die im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2005 ([X.], 638) behauptete Divergenz besteht nicht. Die in der Beschwerde insoweit angesprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts 2 - 3 - zum Anscheinsbeweis stehen im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Eine zulassungsrelevante Divergenz ist dann gegeben, wenn in der [X.] Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleich geordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht ([X.], 182, 186 m.w.N.). 3 Das Berufungsgericht ist - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21. Januar 1982 ([X.]/81, [X.], 299; siehe auch [X.], 346; [X.], 268, 269; [X.] ZfS 2001, 11, 12; [X.] OLGR 2001, 99; [X.] 2005, 40) - davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glätte-stellen voraussetzt. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, insoweit könne sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, und für die Verlet-zung der Verkehrssicherungspflicht trage die Klägerin die Darlegungs- und Be-weislast. 4 Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der [X.] die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst (Beschluss vom 19. Dezember 1991 - [X.] - [X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 7; siehe auch [X.], Urteil vom 27. November 1984 - [X.] - NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei [X.] die Regeln über den An-scheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen 5 - 4 - der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - ähnlich wie bei einem [X.] gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutz-vorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der Anspruchsteller beweispflichtig (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - [X.] - aaO; [X.], Beschluss vom 7. Juni 2005 - [X.]/04 - aaO). Soweit das [X.] in seiner in der Beschwerde angesprochenen Entscheidung ausgeführt hat, dass bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebra-streifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemein-de spreche, betrifft dies nicht die im Mittelpunkt des Berufungsurteils stehende Frage, ob das hier streitgegenständliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt [X.] hat, während dessen die Unfallstelle gestreut werden musste (= zeitliche Grenzen der Streupflicht), sondern die nachfolgende Frage, ob dann, wenn ein Verletzter innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ein Anscheinsbeweis für eine Streupflichtverletzung und deren Unfallursächlichkeit besteht. 6 2. Soweit die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung geboten ist, wenn das Berufungsurteil auf einer Verlet-zung von Verfahrensgrundrechten oder auf einem Verstoß gegen den allgemei-nen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) 7 - 5 - beruht ([X.]Z 154, 288, 296; 159, 135, 139 f), legt die Beschwerdeführerin ent-sprechende Zulassungsgründe nicht hinreichend dar. Von einer weiteren Be-gründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 O 324/07 - O[X.], Entscheidung vom 27.08.2008 - 1 U 24/08 -

Meta

III ZR 225/08

26.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZR 225/08 (REWIS RS 2009, 4858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4858

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