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PDF anzeigen [X.][X.]/11vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 19. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2011 wird [X.]. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher [X.] ist auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller gel-tend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das [X.] hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu-treffend bestimmt; danach endete die Frist am 22. Juli 2010. Für die vom [X.] für geboten erachtete zusätzliche Überlegungsfrist ist jedenfalls des-1 - 3 - halb kein Raum, weil der Antragsteller bereits aufgrund der ausführlichen Ver-fügung der Berichterstatterin des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 mit der Ablehnung seines [X.] rechnen musste (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2007 - [X.] 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom 19. November 2008 - [X.] 102/08, [X.], 854 Rn. 11). [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2008 - 22 O 162/08 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2011 - 6 U 49/09 -
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. IX ZA 18/11 (REWIS RS 2011, 6474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6474
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