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PDF anzeigen [X.][X.]/11 vom 6. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 6. April 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge-gen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden i[X.] Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung ge-genüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Be-denken ([X.] NJW 1993, 3192; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09, n.v.). 1 - 3 - 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 4 [X.], 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde, die von einem beige-ordneten postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt würde, wäre unzulässig. Sie würde außerhalb der gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen einmonatigen Notfrist eingelegt werden. Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 233 ZPO) könnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil er den Antrag auf Be-willigung von Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf gestellt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2008 - [X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 19; vom 11. Juni 2008 - [X.] 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 19. Ja-nuar 2011 - [X.] ZA 2/11, n.v., [X.] Rspr.). 2 [X.] Raebel Gehrlein
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] 237/00 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2011 - 12 T 2152/10 -
Meta
06.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2011, Az. IX ZB 92/11 (REWIS RS 2011, 7903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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