Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.10.2013, Az. 26 W (pat) 562/12

26. Senat | REWIS RS 2013, 1619

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DRTO (Wort-Bild-Marke)/D-RTU" – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 022 212

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die für die [X.]ienstleistungen

2

Klasse 35:

3

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von [X.]; Auskünfte, Informationen und Ermittlungen in Handels- und in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; [X.] (Erwerb von Waren und [X.]ienstleistungen für andere Unternehmen); verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; [X.]ateienverwaltung mittels Computer; [X.]ienstleistungen einer Werbeagentur; [X.]ienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; [X.]ienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; [X.]ienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; [X.]urchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im [X.]; [X.]urchführung von Transkriptionen; [X.]urchführung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Erstellen von Abrechnungen (Büroarbeiten), Statistiken, betriebswirtschaftlichen Gutachten, Geschäftsgutachten, Rechnungsauszügen und Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Wirtschaftsauskünften, soweit in Klasse 35 enthalten; Fakturierung; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und [X.]ienstleistungen für [X.]ritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing (Absatzforschung), auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Verkaufsförderung (Salespromotion) für [X.]ritte; Nachforschung in [X.] (für [X.]ritte); Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und [X.]urchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche, gewerbliche und Werbezwecke; Organisationberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im E[X.]V-Bereich; Outsourcing-[X.]ienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Pflege, Zusammenstellung und Systematisierung von [X.]aten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Recherche nach Preisen und Rabatten zu Vergleichszwecken; Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsorensuche; Stenografiearbeiten; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Textverarbeitung (Schreibdienste); Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Büromaschinen und -geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von [X.], Verkaufsautomaten, Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.] (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für [X.]ritte); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für [X.]ritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für [X.]ritte); Vermittlung von Verträgen für [X.]ritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von [X.]ienstleistungen, insbesondere auch von [X.]; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für [X.]ritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für [X.]ritte); Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, [X.]rucksachen, Warenproben); Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Vervielfältigung von [X.]okumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und [X.]ienstleistungspräsentationen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensverwaltung von Kfz-Fuhrparks

4

Klasse 38:

5

Telekommunikation, Anrufweiterschaltung ([X.]e); Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; [X.]; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Software in [X.]atennetzen für [X.]zugänge; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Plattformen im [X.]; Bereitstellung von Portalen im [X.]; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von [X.], [X.] und elektronischen Foren im [X.]; [X.]ienstleistungen von Presseagenturen; [X.]urchführen von Videokonferenzen; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-[X.]ienste; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Funkdienst; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Funkrufdienste (Pagingdienste); Personenrufdienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Sammeln und Liefern von Nachrichten als [X.]ienstleistung von Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen (Presseagenturen); Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste/Sprachmitteilungsdienste (voice-mail-[X.]ienste); [X.]; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst ([X.]epeschen); Telegrammübermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-[X.]ienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu [X.]atenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]-Adressen (Web-Messaging)

6

Klasse 41:

7

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von [X.]; [X.] und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer [X.]iskothek, einer Modellagentur für Künstler, eines Bücherbusses, eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht), eines Internats, eines Spielcasinos sowie von Golfplätzen und Kindergärten (Erziehung); Filmvorführungen in Kinos; Betrieb von Museen ([X.]arbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtclubs, Spielh[X.], Sportanlagen, Sportcamps, Varietétheatern, Vergnügungsparks, zoologischen Gärten; Coaching; [X.]esktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); [X.]ienste von Unterhaltungskünstlern; [X.]ienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; [X.]ienstleistungen eines Fitnessstudios; [X.]ienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; [X.]ienstleistungen eines Verlages (ausgenommen [X.]ruckarbeiten); [X.]ienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; [X.]olmetschen der Gebärdensprache; [X.]urchführung von Live-Veranstaltungen; [X.]urchführung von pädagogischen Prüfungen; [X.]urchführung von Spielen im [X.]; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotografieren; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im [X.] (ausgenommen für Werbezwecke); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von [X.]; Musikdarbietungen (Orchester); online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Organisation, Veranstaltung und [X.]urchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Kolloquien, Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Symposien; Party-Planung (Unterhaltung); Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen; Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen, Lotterien, Schönheitswettbewerben, Unterhaltungsshows (Künstleragenturen und Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)); Verfassen von [X.]rehbüchern; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios, Bühnendekoration, Camcordern, Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge), [X.], [X.], Tennisplätzen, [X.], Tonaufnahmen, Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; [X.] ([X.]); Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten

8

Klasse 42:

9

Wissenschaftliche und technologische [X.]ienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche [X.]esignerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von [X.]seiten; Bauberatung (Architekturberatung); Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Bereitstellung von Suchmaschinen für das [X.]; biologische Forschung; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]ienstleistungen zum Schutz vor [X.]; Serveradministration; [X.]esign von Homepages und Webseiten; [X.]ienstleistungen einer Zertifizierungsstelle ([X.]), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; [X.]ienstleistungen eines Architekten; [X.]ienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; [X.]ienstleistungen eines Chemikers; [X.]ienstleistungen eines [X.]; [X.]ienstleistungen eines Grafikdesigners; [X.]ienstleistungen eines Grafikers; [X.]ienstleistungen eines Industriedesigners; [X.]ienstleistungen eines Innenarchitekten; [X.]ienstleistungen eines Modedesigners; [X.]ienstleistungen eines Physikers; [X.]ienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; [X.]ienstleistungen eines Verpackungsdesigners; [X.]ienstleistungen von chemischen Labors; [X.]ienstleistungen von Ingenieuren; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen); [X.]urchführung chemischer Analysen; [X.]urchführung technischer Tests und Checks; [X.]urchführung von Erdölsuchbohrungen; [X.]urchführung von technischen Messungen; [X.]urchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und Übertragen von [X.]aten auf C[X.]-Rohlinge (Premastering); E[X.]V-Beratung; Eichen (Kalibrieren); Einrichtungsberatung; elektronische [X.]atensicherung; elektronische [X.]atenspeicherung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility-Management); Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für [X.]ritte); Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die [X.]atenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für [X.]ritte; Hard- und Softwareberatung; [X.]; Implementierung von E[X.]V-Programmen in Netzwerken; Installation und Wartung von Software für [X.]zugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von [X.] durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und [X.]aten (ausgenommen physische Veränderung); Kopieren von [X.]; Landvermessung; technische Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Materialprüfung für Wissenschaft und Forschung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in [X.]atenbanken und im [X.] für wissenschaftliche Zwecke und für Forschung; Installation und Wartung von Software; physikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Stadtplanung; Styling (industrielles [X.]esign); technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im E[X.]V-Bereich; Überprüfen der [X.] von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für [X.]ritte (hosting); Vermietung von Computer-Software; Vermietung von [X.]atenverarbeitungsgeräten; Vermietung von elektronischem Speicherplatz im [X.] (Webspace); Vermietung von Webservern; technische Beratung für [X.]; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; Zertifizierungen

eingetragene farbige Wort-/Bildmarke 30 2010 022 212

Abbildung

ist aus der für die [X.]ienstleistungen

Klasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, optische, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Regulierung und die Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, [X.]atenverarbeitungsgeräte und Computer; Überwachungsapparate, Elektrogeneratoren, Notstromaggregate, Notstromgeneratoren, Stromgeneratoren, Wechselstromgeneratoren, Stromwandler, Schalter (Stromunterbrecher), Schalter, Schaltgeräte (elektrisch), Schaltkreise, integrierte Schaltpulte (Elektrizität), Chips (integrierte Schaltkreise)

Klasse 16: Schriftliches Begleitmaterial für Hardware, Software und für die Entwicklung und Einführung von IT-Systemen, nämlich Handbücher, Kataloge, Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen; [X.]ruckereierzeugnisse

Klasse 37: Installation, Reparaturen und Wartung von Netzwerksystemen (Hardware); Installation, Reparatur und Wartung von Kraftwerken und Stromnetzen

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Verschaffen des Zugriffs zu [X.]atenbanken, Vermittlung von Zugriffen auf [X.]atenbanken im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, [X.]aten, Messwerte im [X.], Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.], elektronischer Austausch von [X.]aten mittels [X.]plattformen; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in [X.]atennetzen; E-Mail-[X.]ienste, Telefaxdienste, Kurzmitteilungsdienste

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische [X.]ienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche [X.]esignerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; Energieberatung, Konfiguration und Entwicklung von Energienetzwerken, soweit in Klasse 42 enthalten; technische Planung für [X.]ritte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kälte; Konfiguration von [X.] durch Software; Erstellung, Pflege, Wartung und Aktualisierung von [X.]; [X.]esign und Erstellung von Homepages und [X.]seiten; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung

eingetragenen Wortmarke 30 2008 059 139

[X.]

Widerspruch erhoben worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. August 2012 hat die Markenstelle für Klasse 38 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die [X.]ienstleistungen der Klassen 38 und 42.

Zur Begründung hat die Markenstelle angenommen, es stünden sich teilweise identische und teilweise ähnliche [X.]ienstleistungen gegenüber. So bestehe Identität bei

In Bezug auf die weiteren [X.]ienstleistungen der Klassen 35 und 41 der angegriffenen Marke könnten weder Identität noch Ähnlichkeit mit den Waren und [X.]ienstleistungen der Widerspruchsmarke festgestellt werden, [X.]falls eher entfernte Anknüpfungspunkte, welche nicht ausreichten, um die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen in diesen Bereichen durch den Verkehr zu befürchten, da die bloße Möglichkeit von Fehlvorstellungen über irgendwelche Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art nicht ausreichten.

Soweit die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher [X.]ienstleistungen bestimmt seien, sei angesichts der zwischen Waren- und [X.]ienstleistungsähnlichkeit sowie der Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung – bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden, der von der jüngeren Marke im Bereich der [X.]ienstleistungen der Klassen 38 und 42 nicht eingehalten werde.

[X.]ie Markenähnlichkeit sei nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel genüge, wenn die Zeichen in einer Hinsicht ähnlich sind, und vom Gesamteindruck der [X.] auszugehen sei. Nach diesen Grundsätzen stünden sich die Marken „[X.]“ und „[X.]“ gegenüber, denn in klanglicher Hinsicht sei der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass bei kombinierten Wort-/Bildmarken sich der Verkehr eher am Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Wort in der Regel die einfachste Form ist, um die Ware oder [X.]ienstleistung zu bezeichnen. [X.]ie beiden [X.] seien in den ersten drei Buchstaben identisch, lediglich der jeweils letzte Buchstabe sei anders. [X.]er Bindestrich zwischen dem ersten Buchstaben „[X.]“ und den weiteren Buchstaben der Widerspruchsmarke führe zwar zu einer gewissen optischen Trennung, die jedoch nicht stark ins Gewicht falle, da Satzzeichen nicht ausgesprochen würden. Beide Marken als Phantasiebezeichnungen würden nicht zusammenhängend, sondern in einzelner Buchstabenabfolge, also „[X.]eeRTeO“ und „[X.]eeRTeU“ ausgesprochen, wobei der einzige Unterschied der Zeichen am Wortende, nämlich „O“ bzw. „U“ vom Verkehr kaum wahrgenommen werde. [X.]aher bestehe die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen in klanglicher Hinsicht. Angesichts der teilweisen [X.]ienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und dem fehlenden Abstand zwischen den Zeichen sei davon auszugehen, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Marken im Bereich der [X.]ienstleistungen der Klassen 38 und 42 verwechseln werde.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. [X.]ie Zeichen seien auch bei identischen [X.]ienstleistungen infolge ihrer Kürze und der grafischen Gestaltung des [X.] ausreichend sicher voneinander abgrenzbar. [X.]ie Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des [X.]eutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2012 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.

[X.]ie Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und geht insbesondere wegen der klanglichen Ähnlichkeit von Verwechselungsgefahr aus.

II.

[X.]ie gemäß § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen [X.] in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], 594 - Ferraripferd, GRUR 2005, 427 - lila Schokolade; GRUR 2005, 513 - [X.]/[X.] MAY).

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Hacker in [X.]/Hacker [X.] 10. Aufl. § 9 Rdn. 180). Eine markenrechtlich erhebliche Zeichenähnlichkeit kann sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413, 414, Nr. 19 - [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.], 235, Nr. 15 - [X.]/AI[X.]U; [X.], 484, 487, Nr. 32 - [X.]; [X.], 60 ff., Nr. 17 - coccodrillo; [X.], 779, 781 – Zwilling/[X.]). [X.]abei kann schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl. [X.], Nr. 17 - [X.]; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - [X.]; [X.]/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 183 m. w. N.). [X.]abei ist allgemein davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl. [X.], 140 - [X.]/TISSERAN[X.]; [X.], 942, 943 li. Spalte – [X.]; [X.] [X.] 1999, 236, 239, Nr. 24 - [X.]/Loint’s).

Zwischen den [X.]ienstleistungen der Widersprechenden einerseits und denjenigen der Inhaberin der angegriffenen Marke andererseits besteht im von der Markenstelle begründeten Sinn und Umfang Identität und Ähnlichkeit, wie die Parteien auch nicht mehr in Frage stellen.

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Annahme jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (BGH [X.]KV/[X.] GRUR 2002, 1067), weshalb die Markenstelle zutreffend unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den [X.] eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angenommen hat.

In klanglicher Hinsicht wird die Marke „[X.]“ mit der prioritätsälteren Wortmarke „[X.]“ verwechselt, denn beide Marken werden in fast völlig identischen Einzelbuchstaben gesprochen, wobei der einzige Unterschied O oder U zudem noch sehr ähnlich klingen kann. [X.]ies hat die Markenstelle in ihrem überzeugenden Beschluss bereits zutreffend herausgearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die bildliche Gestaltung der klanglichen Nähe der [X.] nicht entgegenzuwirken. [X.]enn wie die Markenstelle zutreffend begründet hat, kann schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl. [X.], Nr. 17 - [X.]; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - [X.]; [X.]/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 183 m. w. N.). Auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2013 unter 2.) kann Bezug genommen werden.

[X.]er Beschwerde war daher der Erfolg versagt.

Anlass, von dem in § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt, abzuweichen, bestand vorliegend nicht.

Meta

26 W (pat) 562/12

28.10.2013

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.10.2013, Az. 26 W (pat) 562/12 (REWIS RS 2013, 1619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1619

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 547/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren "planama/panama 48°47´N 09°11´" – zur Warenähnlichkeit – teilweise Verwechslungsgefahr -


27 W (pat) 515/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "UFA (Wort-Bild-Marke)/SCHUFA" – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr


29 W (pat) 555/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "markom/macom" – zur Kennzeichnungskraft – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –identität - überwiegend …


30 W (pat) 506/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "yellow-collect/YELLO" – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - klangliche …


27 W (pat) 99/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "SPORTARENA LECHTAL – KAUFERING (Wort-Bild-Marke)/SPORTARENA (Wort-Bild-Marke)" – zur Kostenentscheidung – gebotene Sorgfalt – …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.