Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 27 W (pat) 515/12

27. Senat | REWIS RS 2013, 2303

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "UFA (Wort-Bild-Marke)/SCHUFA" – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 78 320

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2013 durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die am 29. November 2007 angemeldete und am 18. März 2008 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45, nämlich für

2

„fotografische, optische, [X.]ilm-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und sonstige Datenträger; Videospiele (soweit in Klasse 09 enthalten); Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computer-Software (gespeichert / herunterladbar); [X.]ilme (belichtet); Videospiele als Zusatzgeräte für [X.]ernsehapparate; Zeichentrickfilme; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; [X.]otografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Verteilung von Werbematerial [[X.]lugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; organisatorische Beratung bei der Erstellung von [X.] und auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Büroarbeiten; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bei der Organisation und [X.]ührung von Unternehmen; Erstellung von [X.]; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Personalmanagementberatung; Versandwerbung; Telekommunikation; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Tele- und Onlineshopping-Dienste; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellen des Zugriffs auf Inhalte im [X.]; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln von Daten in Computerdatenbanken, Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder; elektronische Nachrichtenübermittlung; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten und von Pressemeldungen (Dienste von Presseagenturen); Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Austausch und Übermittlung von Daten über Telekommunikationsnetze; Bereitstellung einer [X.]-Plattform für [X.]ilmproduktionen, insbesondere zur Information über und zur Koordinierung sowie Organisation des digitalen [X.]ilmwesens; Ausstrahlung von [X.]ilmen, Rundfunk- und [X.]ernsehsendungen sowie elektronischen Produktionen, auch von Multimediawerken in interaktiver [X.]orm, auch über das [X.]; Bereitstellung von [X.]plattformen erzieherischen, ausbildenden, unterhaltenden, kulturellen und sportlichen Charakters; Bereitstellung des Zugriffs auf Computersoftware in Datennetzen; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Planung, Gestaltung, Produktion von Rundfunk- und [X.]ernsehsendungen, einschließlich IPTV; Produktion, Reproduktion (soweit in Klasse 41 enthalten), Vorführung und Vermietung von [X.]ilmen, Video- und Tonaufnahmen; Organisation und Veranstaltung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen, Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] (ausgenommen für Werbezwecke), auch in elektronischer [X.]orm; Betrieb von Spielhallen und Vergnügungsparks; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien, auch in virtueller [X.]orm; Veranstaltung von Glücksspielen; Betrieb von Clubs (Unterhaltung); Künstlerdienste (Unterhaltung); Künstlervermittlung; Durchführung von Spielen im [X.]; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), insbesondere Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Kalendern, Plakaten, Post- und Grußkarten, Programmheften, Broschüren, Spielkarten, Postern sowie Lehr- und Unterrichtsmaterial, auch in elektronischer und digitaler [X.]orm sowie über elektronische Medien und das [X.], alle ausgenommen für Werbezwecke; [X.]ilm-, Video- und Tonträgerproduktion; digitaler Bilderdienst; Dienstleistungen eines [X.]otografen und eines Illustrators; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Gestaltung und Pflege von Websites; Zurverfügungstellung von elektronischem Speicherplatz und Rechnerkapazitäten für Dritte; Erstellung, Aktualisierung, Pflege, Entwicklung und Weiterentwicklung von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware zur Benutzung über elektronische Datennetze, insbesondere das [X.]; Dienstleistungen eines elektronischen Archives; Dienstleistungen eines Grafikers, eines Designers; Lizenzierung von Software; Vergabe von Sende-, Weitersende-, audiovisuellen, mechanischen und sonstigen Nutzungsrechten an Ton- und Bildproduktionen sowie [X.]ernsehsendungen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für Dritte; Verwaltung und Wahrnehmung von Urheberrechten“

3

eingetragene Wort-/Bildmarke 307 78 320 (veröffentlicht am 18. April 2008)

Abbildung

4

hat die Widersprechende aus ihrer am 18. September 1997 angemeldeten und am 13. März 1998 für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42, nämlich für

5

„Unternehmens-, Organisations-, Marktstrategie- und betriebswirtschaftliche Beratung; Marktforschung und Marktanalyse; Personalberatung und Personalmanagementberatung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Beratung bei der Organisation und [X.]ührung von Unternehmen; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Statistiken; Entgegennahme, Sammeln und/oder Liefern und/oder Weiterleitung von Nachrichten und Daten; Betrieb eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems; Dienstleistungen einer Datenbank, auch für das [X.], nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Weitergabe von Daten; Beratung und Information mittels Computerdatenbanken; Verschaffen von Zugriff auf Computerdatenbanken; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Planung und Durchführung von Seminaren, Vortragsveranstaltungen und [X.]achkongressen; [X.]inanzanalysen; Erteilung von [X.]inanzauskünften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Betrieb einer Datenbank; Nachrichtenübermittlung; Beratung im Bereich multimedialer Informations- und Kommunikationsdienste; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Geldangelegenheiten; Kreditrisikoabsicherung; [X.]inanzdienstleistungen; Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter; gutachterliche Tätigkeit in Angelegenheiten des [X.]inanzwesens und der Kreditwürdigkeit; On-line-Dienste in Angelegenheiten des [X.]inanzwesens und der Kreditwürdigkeit; Konzeption, Aufbau und Betrieb sowie Lizensierung von Software zu programmgesteuerten Entscheidungsverfahren, wie insbesondere sogenannten [X.]; Aufbau und Betrieb von Software mit sogenannten neuronalen Netzen“

6

eingetragene [X.] 397 44 761

7

[X.][X.]

8

Widerspruch eingelegt, der sich gegen alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke richtet.

9

Die [X.]inhaberin hat mit [X.] vom 22. Januar 2009 bis auf die Dienstleistungen „Erteilung von [X.]inanzauskünften; Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter“ die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende hat daraufhin mit [X.] vom 30. Dezember 2009 umfangreiche Benutzungsunterlagen vorgelegt, u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 4. November 2009.

Die [X.]inhaberin hat mit [X.] vom 18. [X.]ebruar 2010 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nur für die Dienstleistung „Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter“ anerkannt und den [X.] für alle übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufrechterhalten.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte [X.]stelle für Klasse 41 des [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Dazu ist ausgeführt, die Widerspruchsmarke genieße aufgrund ihrer Bekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für die Dienstleistungen „Erteilung von [X.]inanzauskünften; Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter“. Die erhöhte Kennzeichnungskraft strahle auch auf die übrigen Dienstleistungen der Klasse 36 auf dem [X.]inanzsektor aus. Bezüglich der übrigen Dienstleistungen sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Die [X.] „Betrieb eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems; Dienstleistungen einer Datenbank, auch für das [X.], nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Weitergabe von Daten; Verschaffen von Zugriff auf Computerdatenbanken“ seien mit der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung „Telekommunikation“ identisch, da sie unter diesen Oberbegriff fielen. Inwieweit die übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke mit den [X.] ähnlich seien, könne dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr schon bei [X.] nicht bestehe.

Die Wörter „[X.]“ und „[X.][X.]“ seien klanglich, schriftbildlich und begrifflich nicht verwechselbar. Bei beiden Begriffen handele es sich um sogenannte Kurzwörter, bei denen Abweichungen im Verhältnis stärker hervorträten als bei längeren [X.] und die darüber hinaus auch besser und genauer in Erinnerung blieben. Zwar seien alle Buchstaben des prägenden Bestandteils der angegriffenen Marke in dem Widerspruchszeichen enthalten, jedoch liege ein deutlicher Unterschied am Wortanfang vor. So beginne die Widerspruchsmarke mit dem außergewöhnlich markanten Laut „[X.]“, der den Gesamteindruck der Marke erheblich kennzeichne. Vor dem Hintergrund, dass [X.] im Allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen [X.]teile, wiesen beide [X.] einen ausreichenden klanglichen Abstand auf.

Der Beschluss der [X.]stelle ist der Widersprechenden am 27. Dezember 2011 zugestellt worden.

Dagegen hat sie am 18. Januar 2012 Beschwerde eingelegt. Abweichend von der Auffassung der [X.]stelle hält sie die [X.] für verwechselbar. Die Widerspruchsmarke habe aufgrund ihrer Bekanntheit die größtmögliche Kennzeichnungskraft. Die erhöhte Kennzeichnungskraft strahle nicht nur auf die Dienstleistungen der Klasse 36, sondern auch auf weitere Dienstleistungen aus. Neben der von der [X.]stelle festgestellten [X.] seien auch weitere zugunsten der jüngeren Marke eingetragene Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich mit den [X.].

Die Bezeichnungen „[X.][X.]“ und „[X.]“ seien klanglich in hohem Maße ähnlich. Die [X.]wörter stimmten sowohl in der [X.] als auch im Klang- und Sprechrhythmus und auch in der klanglich besonders markanten Vokalfolge „[X.]“ überein. Zudem finde sich zwischen den Vokalen derselbe Laut „[X.]“. Anders ausgedrückt: Das Wortelement „[X.]“ bilde den klanglich prägenden Teil der Widerspruchsmarke „[X.][X.]“. Richtig sei, dass letztere im Wortanfang durch den Laut „[X.]“ von „[X.]“ abweiche. Die [X.]stelle überschätze jedoch diesen Umstand ganz erheblich. Es könne schon nicht von einem „außerordentlich markanten Laut“ die Rede sein. Ob der Laut „[X.]“ für sich genommen klanglich auffallend sei oder nicht, könne hier dahinstehen. Da die Zeichen stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen seien, sei die Eigenschaft zur Prägung des Gesamteindrucks unter Berücksichtigung der übrigen Laute zu beurteilen. Davon ausgehend führe kein Weg an der [X.]eststellung vorbei, dass insbesondere die Vokalfolge „[X.]“ das [X.]wort „[X.][X.]“ klanglich wesentlich mehr präge als der [X.] „[X.]“, der wie nicht zu vergessen sei, stimmlos gesprochen werde. In diesem Zusammenhang sei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen der zu vergleichenden Bezeichnungen ankomme, weil der Verkehr sich eher an die übereinstimmenden Merkmale als an die Abweichungen erinnere.

Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht nur für den Bereich der identischen Dienstleistungen, sondern auch für ähnliche und nur entfernt ähnliche Waren und Dienstleistungen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der [X.]stelle vom 20. Dezember 2011 aufzuheben und die Marke 307 78 320 zu löschen.

Die [X.]inhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für sämtliche eingetragenen Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter“. Die im Amtsverfahren von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Dienstleistungen glaubhaft zu machen.

Die [X.]rage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da zwischen den [X.] keine Verwechslungsgefahr bestehe. Im hier maßgeblichen Dienstleistungsbereich verfüge die Widerspruchsmarke lediglich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien nicht ähnlich. Die [X.]inhaberin stellt hierbei auf Seiten der Widerspruchsmarke nur auf die von ihr eingeräumte Benutzung der Dienstleistung „Erteilung von Auskünften für die Kreditwürdigkeit Dritter“ ab.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden bestehe zwischen den [X.] keine Ähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht. Die [X.]inhaberin verweist hierzu auf eine Entscheidung des [X.] vom 5. Mai 2012 bezüglich der identischen [X.].

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die [X.]stelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch mangels einer Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen; auf die [X.]rage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke kommt es daher nicht an.

1.

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu löschen, wenn unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität  oder  -ähnlichkeit und Dienstleistungs- bzw. Warenidentität oder -ähnlichkeit und der Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen, einschließlich der Gefahr, dass die [X.] miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht.

Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der [X.] und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der [X.] oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], 235 - [X.]; [X.] GRUR 2005, 1042 - [X.] Life).

Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die [X.]älle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen [X.] die [X.]unktion der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] GRUR 2007, 318 - [X.]/Autec).

Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Der Gesamteindruck ist deshalb maßgeblich, weil der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelteile achtet (vgl. [X.] GRUR 2007, 700 - Limoncello; [X.], 295 - Goldhase).

2.

Nach diesen Grundsätzen hat die [X.]stelle zutreffend die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken verneint.

a)

Die zugunsten der angegriffenen Marke in den Klassen 35, 38, 41 und 42 eingetragenen Dienstleistungen sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen teilweise identisch (z.B. Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.]). Inwieweit im Übrigen eine Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit besteht, kann dahingestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] selbst im Bereich der [X.] nicht besteht.

Keine Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren der jüngeren Marke und den zugunsten der Widerspruchsmarke in der Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen „Erteilung von [X.]inanzauskünften; Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter“.

b)

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für die Dienstleistungen „Erteilung von [X.]inanzauskünften; Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter“ aufgrund ihrer Bekanntheit gesteigert. Bezüglich der übrigen zugunsten der Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da die Bekanntheit der Widerspruchsmarke bezüglich der Dienstleistungen „Erteilung von [X.]inanzauskünften; Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter“ nicht auf die übrigen Dienstleistungen ausstrahlt.

c)

Den danach im Bereich der [X.] erforderlichen deutlichen Abstand halten die [X.] in schriftlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ein.

[X.] unterscheiden sich die [X.] bereits durch die besondere graphische Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke eingetragenen jüngeren Marke ausreichend voneinander.

Dies gilt aufgrund der der Widerspruchsmarke vorangestellten Buchstabenfolge „[X.]“ auch in klanglicher Hinsicht. Das Publikum, das bei [X.] ohnehin stärker auf den Wortanfang achtet ([X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 237), wird die klanglichen Unterschiede in den ersten Silben („[X.]U“ im Vergleich zu „U“) nicht überhören.

Gegen eine klangliche Ähnlichkeit spricht insbesondere auch, dass es sich bei der nur aus drei Buchstaben bestehenden jüngeren Marke um ein kurzes Wort handelt und dass Abweichungen dabei erfahrungsgemäß stärker auffallen ([X.]/Hacker, a.a.[X.], § 9 Rn. 241).

Begrifflich besteht zwischen den [X.] keine Ähnlichkeit, da es sich bei beiden [X.] jeweils um [X.] handelt.

3.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

27 W (pat) 515/12

01.10.2013

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 27 W (pat) 515/12 (REWIS RS 2013, 2303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2303

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