Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 2 StR 431/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8219

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2022 gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Einklang mit dem Antrag des [X.] gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

2

Da das [X.] bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22 mwN).

Franke     

  

Eschelbach     

  

Meyberg

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 431/22

20.12.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 20. Juli 2022, Az: 3 KLs - 3364 Js 41345/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 2 StR 431/22 (REWIS RS 2022, 8219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8219

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