Aktenzeichen 4 StR 237/22

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2023:310123B4STR237.22.0
RCN:
RCN2VCTQGD6LRLUZ9X

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 31.01.2023

Wiedereinsetzung in Strafsachen: Verschuldenszurechnung bei formwidriger Revisionseinlegung

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