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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher, wie vom [X.] beantragt, gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Da das [X.] bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision ([X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22 und vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22; jeweils mwN).
Jäger |
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Fischer |
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[X.] |
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Leplow |
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Allgayer |
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Meta
18.04.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Heidelberg, 25. Juli 2022, Az: 2 KLs 400 Js 19135/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 1 StR 91/23 (REWIS RS 2023, 2294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2294
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 237/22 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in Strafsachen: Verschuldenszurechnung bei formwidriger Revisionseinlegung
2 StR 431/22 (Bundesgerichtshof)
2 StR 460/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 118/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 413/22 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision