Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 1 StR 91/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2294

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher, wie vom [X.] beantragt, gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Da das [X.] bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.

3

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision ([X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22 und vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22; jeweils mwN).

Jäger     

  

Fischer     

  

[X.]

  

Leplow     

  

Allgayer     

  

Meta

1 StR 91/23

18.04.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Heidelberg, 25. Juli 2022, Az: 2 KLs 400 Js 19135/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 1 StR 91/23 (REWIS RS 2023, 2294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2294

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Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision


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5 StR 362/22

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