Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 6 AZR 204/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 4074

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten Fahrern von Rettungstransport- und Notarztfahrzeugen


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Februar 2017 - 6 Sa 1920/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2014 - 60 [X.] 727/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Arbeitsgericht den [X.] auf Erfüllung des Tarifvertrags gestützten Antrag auf Zahlung von Überstundenvergütung iHv. 10.865,37 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 3. Februar 2017 am selben Tag für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 sowie die auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten [X.] abgewiesen hat.

3. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2014 - 60 [X.] 727/14 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger zuletzt mit seinem Antrag zu 2. einen Anspruch auf Gewährung von 284,70 Stunden als Freizeitausgleich geltend gemacht hat.

4. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes des [X.] ist und daher eine wöchentliche Sollarbeitsleistung von 44 Stunden schuldet.

2

Der Kläger war ursprünglich Mitarbeiter beim [X.] ([X.]), dessen Aufgaben nach der [X.] auf die [X.] Feuerwehr übergingen. Ungeachtet der vom Kläger absolvierten Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst wird er seit der Integration des Rettungsamtes in die [X.] Feuerwehr als Rettungsassistent im Rettungsdienst nahezu ausschließlich als Fahrer auf einem Rettungstransportwagen und einem Notarztfahrzeug eingesetzt. Die Tätigkeit erfolgt nach einem Dienstplan in [X.] in Wechselschichtdienst mit Tag- und Nachtschichten. Er erhielt zuletzt ein monatliches Festgehalt iHv. 3.174,11 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag vom 18. Febr[X.]r 1992 sind die für das [X.] geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

3

Da nach Auffassung des beklagten [X.] eine Eingruppierung der zunächst beim [X.] ([X.]) beschäftigten Mitarbeiter auf der Grundlage des [X.] wegen fehlender Tätigkeitsmerkmale nicht möglich war, erfolgte ab dem 1. September 1991 eine Eingruppierung als Angestellte im Feuerwehrdienst. Die Senatsverwaltung ging davon aus, dass diese Mitarbeiter den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gleichzustellen und deshalb [X.]. gemäß Nr. 2 Abs. 1 SR 2x [X.] hinsichtlich der Arbeitszeit die Regelungen für Beamte anzuwenden seien.

4

[X.] setzte zur Arbeitszeiterfassung in Abstimmung mit dem Personalrat ein [X.]erfassungssystem der [X.] „PlaSMa“ ([X.]) ein. Urlaubs- und Krankheitstage des [X.] waren darin mit einer Sollstundenzahl von 6,28 berücksichtigt. Als Soll-Arbeitszeit des [X.] war eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden vorgesehen. Hierzu stützte sich das beklagte Land auf bei ihm bestehende Geschäftsanweisungen zur Arbeitszeit, zuletzt die Geschäftsanweisung [X.] Nr. 01/2015 „Arbeitszeiten und [X.]erfassung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei der [X.] Feuerwehr“. Diese sah in Ziff. [X.] [X.]. für Rettungsassistenten auf Feuer- und Rettungswachen eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden vor. Der Kläger geht unter Rückgriff auf Ziff. 5 der Geschäftsanweisung [X.]-Nr. 03/2008 „Arbeitszeit bei der [X.] Feuerwehr“ in Übereinstimmung mit dem beklagten Land davon aus, dass Überstunden binnen eines Jahres nach ihrer Entstehung in Freizeit auszugleichen sind, andernfalls eine Abgeltung zu erfolgen hat.

5

Mit Schreiben vom 15. März 2012 forderte der Kläger unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) das beklagte Land auf, die sich aus der Differenz zwischen der tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und den tatsächlich geleisteten 44 Stunden wöchentlich rückwirkend ab Oktober 2011 ergebenden Überstunden „anzurechnen“. Die im Streitfall gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] (Angleichungs-TV [X.]) vom 14. Oktober 2010, § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in das Tarifrecht der [X.] ([X.]) vom 12. Dezember 2012 sowie § 38 Abs. 1 Buchst. [X.] maßgeblichen Regelungen des [X.] lauten wie folgt:

        

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen

                 

…       

        
                 

b)    

beträgt im Tarifgebiet [X.] 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:

                          

aa)     

Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,

                          

…       

        
                 

2Bei [X.] werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. …

        

…       

        
        

§ 7 Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(7)     

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden [X.] ausgeglichen werden.

        

(8)     

Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

                 

…       

        
                                   
                 

c)    

im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

                 

angeordnet worden sind.

        

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung [X.]zuschläge. 2Die [X.]zuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

                 

a)    

für Überstunden

                          

-       

in den [X.]n 1 bis 9

30 v.H.,

                          

…       

                 
                 

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen [X.]. …

                 

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:

                 

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen [X.] und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

                 

…       

        

(2)     

1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die [X.] des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen [X.] und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den [X.]zuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

        

…       

        
        

§ 9 [X.]

        

(1)     

1[X.] sind die [X.]en, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die [X.]en ohne Arbeitsleistung. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] fallen, gelten folgende Regelungen:

                 

a)    

[X.] werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

                 

b)    

Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

                 

c)    

Die Summe aus den faktorisierten [X.] und der [X.] darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.

                 

d)    

Die Summe aus Vollarbeits- und [X.] darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

                 

3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] anfallen.

        

…       

        
        

(3)     

1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst und in [X.], in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. 2Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in [X.] beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

        

…       

        

§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der [X.] sowie des [X.]

        

Nr. 1. Zu § 1 - Geltungsbereich -

        

(1)     

Diese Sonderregelungen gelten für … Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst … des [X.].

        
        

(2)     

Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst … des [X.].

        
        

Nr. 2.

Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - und zu Abschnitt [X.] - Eingruppierung, Entgelt -

        
        

(1)     

1Die §§ 6 bis 9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst … des [X.] keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. …

        
        

(2)     

1Beschäftigte im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage). …“

        

6

Mit Schreiben vom 25. April 2012 stellte der Kläger klar, dass sein Schreiben vom 15. März 2012 als Geltendmachung iSd. § 37 [X.] zu verstehen sei. Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2012 forderte der Kläger die Abgeltung der zu viel geleisteten Arbeitszeit bzw. entsprechenden Freizeitausgleich.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Rettungsassistent kein Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der tariflichen Regelungen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage für ihn daher 38,5 Stunden. Eine Faktorisierung der [X.] könne nicht stattfinden, da [X.]en ohne Arbeitsleistung nicht überwögen. Zur Ermittlung der Überstunden sei eine Hochrechnung auf die streitgegenständlichen Tage und eine durchschnittliche Arbeitszeit zulässig, weil das beklagte Land selbst basierend auf 44 Wochenstunden in seinem [X.]erfassungssystem „PlaSMa“, welches zugleich ein Arbeitszeitkonto darstelle, eine Sieben-Tage-Woche mit 6,28 Stunden vorgebe. Der Kläger hat sich zudem auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem anderen Beschäftigten berufen, der eine identische Tätigkeit ausübe. Dessen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung habe das beklagte Land eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt.

8

Der Kläger hat in der ersten Instanz erfolglos für die [X.] vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 die Gutschrift von 641,94 Stunden bzw. entsprechenden Freizeitausgleich, hilfsweise Überstundenabgeltung iHv. 13.301,00 Euro brutto begehrt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage wiederholt geändert, so [X.]. den angesetzten Stundenlohn reduziert, aber auch erweitert. Zuletzt hat der Kläger die Bezahlung der aus seiner Sicht zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 3. Febr[X.]r 2016 geleisteten Überstunden sowie Freizeitausgleich für die im Jahr vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.]arbeitsgericht, dh. in der [X.] vom 4. Febr[X.]r 2016 bis zum 3. Febr[X.]r 2017 geleisteten Stunden, hilfsweise die Arbeitszeitgutschrift der Summe aller im streitbefangenen [X.]raum geleisteten Überstunden geltend gemacht. Dementsprechend hat der Kläger unter Zurücknahme seiner Berufung im Übrigen noch beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 20.404,26 Euro brutto sowie weitere 6.121,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 3. Febr[X.]r 2017 am selben Tag zu zahlen;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihm die weiteren 284,70 Stunden als Freizeitausgleich zu gewähren;

        

3.    

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto zur Personalnummer 2 im [X.] [X.]erfassung der [X.] „PlaSMa“ ([X.]) 1.357,14 Plusstunden gutzuschreiben.

9

[X.] hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Ansicht vertreten, der Kläger gehöre zum feuerwehrtechnischen Dienst, da er nicht als Rettungsassistent, sondern als Angestellter im Rettungsdienst eingestellt worden sei. Für ihn gelte daher gemäß § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] iVm. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP) vom 15. Jan[X.]r 2008 (GVBl. [X.] S. 6) eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, die aufgrund geringerer [X.] bei Angestellten im Rettungswesen auf 44 Stunden reduziert worden sei.

Selbst wenn § 6 Abs. 1 Buchst. b [X.] anzuwenden sei, sei ein Anspruch nicht gegeben. Die Klage sei bereits unschlüssig. „PlaSMa“ sei eine rein mathematische Software und zeichne nicht auf, welche Arbeitszeit der Kläger tatsächlich geleistet habe. Der Kläger könne daher die Differenz zwischen einer 38,5- und einer [X.] nicht pauschal hochrechnen. Jedenfalls sei aufgrund der nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] zu berücksichtigenden [X.] die tarifliche Soll-Arbeitszeit nicht überschritten worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des [X.]. Soweit das Arbeitsgericht den Überstundenabgeltungsanspruch für den [X.]raum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 abgewiesen hat, war die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.] in dem nach teilweiser Rücknahme noch rechtshängigen Umfang als unzulässig zu verwerfen. Das gleiche gilt hinsichtlich der auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten [X.] auf Stundengutschrift bzw. Freizeitausgleich sowie Überstundenabgeltung. In [X.]ezug auf den Antrag auf Gewährung von 284,7 Stunden als Freizeitausgleich war die [X.]erufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

I. Die Revision des beklagten [X.] ist begründet, soweit das [X.] unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils dem Kläger für den [X.]raum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 Überstundenabgeltung im zuletzt noch rechtshängigen Umfang von 10.865,37 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen hat. Insoweit war die [X.]erufung des [X.] als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Zulässigkeit der [X.]erufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der [X.]erufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das [X.]erufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat ([X.] 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 10 mwN; 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 11; 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 160, 192). [X.]sbegründung des [X.] genügt den gesetzlichen [X.]egründungsanforderungen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten [X.] auf finanzielle Abgeltung der zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 31. Dezember 2013 geleisteten Überstunden nicht, weil sie sich hinsichtlich dieses Streitgegenstands nicht mit allen, das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit selbständig tragenden [X.]egründungen ausreichend auseinandersetzt und darum nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil im Hilfsantrag insgesamt in Frage zu stellen (vgl. [X.] 19. Oktober 2010 - 6 [X.] - Rn. 7 f.).

2. Gegenstand der Klage war erstinstanzlich die Gutschrift von 641,94 im [X.]raum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 geleisteter Überstunden bzw. ein Freizeitausgleich dafür, hilfsweise deren finanzielle Abgeltung mit einem [X.]etrag von 13.301,00 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es hinsichtlich des [X.] nicht nur auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, sondern weiter dargelegt, dass „unabhängig hiervon … eine schriftliche Geltendmachung der Vergütung bestimmter Mehrarbeitszeiten innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen nicht festgestellt werden“ könne. Dabei hat es sich offensichtlich auf das von ihm im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene Geltendmachungsschreiben vom 15. März 2012 bezogen und das darin enthaltene Verlangen, die genannten Überstunden lediglich „anzurechnen“, als nicht ausreichend angesehen, um den Anspruch auf die [X.]ezahlung dieser Stunden zu wahren. Hierzu führt die [X.]erufung lediglich aus, dieser Anspruch sei „rechtzeitig nach seinem Entstehen geltend gemacht worden …, was das Arbeitsgericht … nicht erkannt“ habe.

3. Hierin liegt auch unter [X.]erücksichtigung des Umstands, dass vom Rechtsmittelführer nicht mehr an [X.]egründung verlangt werden kann als vom Gericht seinerseits aufgewendet ([X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 20), kein hinreichender [X.]erufungsangriff. Das Vorbringen des [X.] lässt nicht erkennen, dass dieser die Zweitbegründung des Arbeitsgerichts, mit der es den Hilfsantrag selbständig tragend („unabhängig hiervon“) abgewiesen hat, inhaltlich überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Erst recht lässt sich nicht erkennen, mit welchen Argumenten er die Erwägung, das Verlangen, Überstunden „anzurechnen“, stelle keine ausreichende Geltendmachung der [X.]ezahlung dieser Stunden dar, bekämpfen will. Die bloße [X.]ehauptung, der Anspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden, reicht dafür offenkundig nicht aus (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 2 [X.] - Rn. 20).

4. [X.] war demgemäß hinsichtlich der nunmehr als Hauptantrag verfolgten Überstundenabgeltung iHv. noch 10.865,37 Euro brutto nebst Zinsen als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat seiner [X.]erechnung der Überstundenabgeltung statt eines Stundenlohns von zunächst 20,72 Euro brutto nur noch einen Stundenlohn von 19,03 Euro brutto zugrunde gelegt. Ferner hat er die Überstunden, die sich auf gewährte Urlaubstage bezogen, abgezogen. Zuletzt hat der Kläger für den [X.]raum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2013 deshalb nur noch Überstundenvergütung iHv. 10.865,37 Euro brutto (641,94 Stunden abzüglich 70,98 Stunden [91 Tage x 0,78 Stunden] an gewährten Urlaubstagen = 570,96 Überstunden x 19,03 Euro) nebst Zinsen begehrt.

II. [X.] war in [X.]ezug auf die [X.] auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, als der Kläger diese auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als eigenständigen Streitgegenstand (vgl. dazu [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN) gestützt hat. Mit der für deren Abweisung vom Arbeitsgericht gegebenen [X.]egründung hat sich die [X.]erufung nicht im erforderlichen Maß auseinandergesetzt, sondern nur auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.

III. Die Revision ist weiterhin begründet, soweit das [X.] das beklagte Land verurteilt hat, dem Kläger 284,7 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. Insoweit war die [X.]erufung des [X.] unbegründet.

1. Soweit im Tenor des [X.]erufungsurteils dem Kläger ein Freizeitausgleich von 285,7 Stunden zugesprochen wird, handelt es sich offensichtlich um einen jederzeit auch noch vom Rechtsmittelgericht (vgl. [X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 76) von Amts wegen zu berichtigenden [X.] (§ 319 ZPO). Ausweislich des Protokolls der mündlichen [X.]erufungsverhandlung vom 3. Februar 2017 hat der Kläger die Anträge aus dem Schriftsatz vom gleichen Tag gestellt und damit 284,7 Stunden Freizeitausgleich begehrt. In diesem Umfang hat das [X.] ausweislich seiner Ausführungen unter [X.] der Urteilsgründe über diesen Streitgegenstand entschieden und der Klage entsprochen.

2. Die Klage ist zwar insoweit zulässig. Das [X.] hat die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung in der [X.]erufungsinstanz (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO), wozu auch ein Wechsel von Haupt- und Hilfsantrag gehört, bejaht und über die geänderten Anträge sachlich entschieden. Das ist entgegen der Annahme der Revision durch den [X.] nicht mehr zu überprüfen ([X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.]E 159, 92; zum Wechsel von Haupt- und Hilfsantrag in der Revisionsinstanz [X.] 11. April 2018 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

3. Der Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich im Umfang von 284,7 Stunden ist aber unbegründet. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch unabhängig davon, ob der Kläger im [X.]raum vom 4. Februar 2016 bis zum 3. Februar 2017 Überstunden geleistet hat, nicht (mehr) zu. Nach den auf dem übereinstimmenden Parteivorbringen beruhenden Feststellungen des [X.] beträgt die Ausgleichsfrist ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist können geleistete Überstunden nicht mehr in Freizeit ausgeglichen, sondern nur noch finanziell abgegolten werden. Für im [X.]raum bis zum 3. Februar 2017 möglicherweise geleistete Überstunden kann der Kläger daher den begehrten Freizeitausgleich jetzt nicht mehr beanspruchen. Darauf hat der [X.] den Kläger hingewiesen.

IV. Die Revision des beklagten [X.] ist auch im Übrigen begründet. Mit der [X.]egründung des [X.] durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Klage ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger im [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis zum 3. Februar 2016 finanziell abzugeltende Überstunden erbracht hat, ob ihm Überstundenzuschläge für im [X.]raum vom 1. Oktober 2011 bis zum 3. Februar 2016 erbrachte Überstunden zustehen oder ob er hilfsweise die Gutschrift in diesem [X.]raum geleisteter Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen kann, kann der [X.] nicht selbst entscheiden. Das [X.] hat die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Der Rechtsstreit war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Das [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden einschließlich der Pausen schuldet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b Doppelbuchst. [X.], Satz 2, § 38 Abs. 1 [X.]uchst. [X.]). Er ist kein [X.]eschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst des [X.] [X.]erlin iSd. § 47 Nr. 2 Abs. 1 [X.] Die dahingehende Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zum Auslegungsmaßstab zuletzt [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 160, 192) durch das [X.], die der vollen Nachprüfung durch den [X.] unterliegt ([X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] 831/16 - Rn. 17 mwN; 21. Dezember 2006 - 6 [X.] 341/06 - Rn. 15, [X.]E 120, 361), lässt keine Rechtsfehler erkennen.

a) Der [X.] enthält keine ausdrückliche [X.]estimmung darüber, was unter feuerwehrtechnischem Dienst zu verstehen ist. Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen ist inhaltlich eine Tätigkeit erforderlich, die unmittelbar dem [X.]randschutz dient (so zur [X.] 2x [X.]: [X.] 6. August 1997 - 10 [X.] 167/97 - zu II 2 der Gründe; 22. März 1990 - 6 [X.] 411/88 - zu II 1 der Gründe; vgl. auch [X.] 6. Oktober 1965 - 4 [X.] 189/64 -). Für eine unmittelbare [X.]randbekämpfung genügt es - ist aber auch erforderlich -, wenn [X.]eschäftigte bei der [X.]ekämpfung von [X.]ränden oder zur [X.]eseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit die eigentliche [X.]randbekämpfung oder [X.] erst ermöglichen oder zumindest unterstützen (zur [X.] 2x [X.]: [X.] 22. Juli 1998 - 4 [X.] 662/97 - zu II 3 a [X.] der Gründe, [X.]E 89, 246; 22. März 1990 - 6 [X.] 411/88 - zu II 1 der Gründe; zum TV AL [X.] 11. September 1959 - 1 [X.] 56/59 -; zum [X.]egriff des [X.] und dessen Verhältnis zum [X.]egriff des feuerwehrtechnischen Dienstes [X.] 6. August 1997 - 10 [X.] 167/97 - zu II 3 der Gründe). Diese Anforderungen gelten ungeachtet des Wegfalls der Protokollerklärung zu Satz 1 der Nr. 5 [X.] 2x [X.] auch für § 47 Nr. 2 Abs. 1 [X.] In dieser Protokollerklärung hatten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass zu den Angestellten im Einsatzdienst nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten zählen, wie zum [X.]eispiel die zum Verwaltungsdienst, zum [X.], zum Krankentransportdienst gehörenden sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Inhalt des [X.]egriffs des „feuerwehrtechnischen Dienstes“, den das [X.] dem Zweck einer Feuerwehr entnommen hat, durch den Wegfall der Protokollerklärung eine andere [X.]edeutung geben wollten. Ein [X.]eschäftigter ist darum im feuerwehrtechnischen Dienst iSv. § 47 Nr. 2 Abs. 1 [X.] nur tätig, wenn er die eigentliche [X.]randbekämpfung oder [X.] zumindest unterstützt. Deshalb unterfällt unabhängig davon, ob und unter welchen Umständen der allgemeine Krankentransport auch zu den Aufgaben der kommunalen Feuerwehr, sei sie freiwillige oder [X.]erufsfeuerwehr, gehört oder doch gehören kann, ein nichttechnischer Dienst nicht dem [X.]egriff des feuerwehrtechnischen Dienstes. [X.] im Krankentransport sind als solche jedenfalls keine technischen Dienste (vgl. [X.] 6. Oktober 1965 - 4 [X.] 189/64 -).

b) Danach ist der Kläger nicht [X.]eschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst. Als Rettungsassistent im Rettungsdienst, der nahezu ausschließlich als Fahrer auf einem Rettungstransportwagen und einem Notarztfahrzeug eingesetzt wird, ermöglicht er durch seine Tätigkeit weder die eigentliche [X.]randbekämpfung oder [X.] noch unterstützt er diese. Seine Tätigkeit dient deshalb nicht unmittelbar dem [X.]randschutz. Fahrdienste sind als solche zudem keine technischen und damit auch keine feuerwehrtechnischen Dienste. Deshalb ist es entgegen der Annahme der Revision irrelevant, dass die Notfallrettung zu den Aufgaben der Feuerwehr des beklagten [X.] gehört. Weiter ist es entgegen der Annahme der Revision unbehelflich, dass der Kläger als ursprünglicher Mitarbeiter beim [X.] (Ost) nach seinem Arbeitsvertrag als Angestellter im Rettungswesen bei der [X.] Feuerwehr beschäftigt und nunmehr bei dieser eingegliedert ist. Im Rahmen des § 47 Nr. 2 Abs. 1 [X.] ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die organisatorische Eingliederung des [X.]eschäftigten entscheidend. Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, dass der Kläger Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst absolviert habe, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis, solange der Kläger nicht in diesem eingesetzt wird.

2. Dass der Kläger ausgehend von der für ihn maßgeblichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden einschließlich der Pausen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b Doppelbuchst. [X.], Satz 2 [X.]) Überstunden geleistet hat, durfte das [X.] mit der von ihm gegebenen [X.]egründung jedoch nicht annehmen. Es hat die Regelung des § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.] unberücksichtigt gelassen. Ob der Kläger danach Überstunden erbracht hat, kann nach den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden.

a) Leistet ein [X.]eschäftigter - wie der Kläger - Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1, Abs. 2 [X.], und sind dabei, wie vom Kläger behauptet, in den Dienstplan Arbeitsstunden eingeplant worden, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. b Doppelbuchst. [X.] [X.] übersteigen, entstehen Überstunden nach der Regelung in § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.]. 2 [X.] ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] 161/16 - Rn. 16) nur, wenn diese Stunden im Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen werden („geplante Überstunden“). Der Schichtplanturnus beschreibt dabei den [X.]raum, für den der Schichtplan oder [X.] aufgestellt ist ([X.] 25. April 2013 - 6 [X.] 800/11 - Rn. 24 ff., 38).

b) Das [X.] hat die Regelung des § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.]. 2 [X.] nicht geprüft. Es ist stattdessen ungeachtet des konkreten Schichtplanturnus sowie der Frage, in welchem Umfang am Ende dieses Turnus nicht ausgeglichene, sog. geplante Überstunden bestanden, zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe die geltend gemachten Überstunden geleistet, da auch keine [X.] iSd. § 9 [X.] vorlägen. Dem [X.] ist mangels hinreichender Feststellungen des [X.] zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.]. 2 [X.] eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

V. [X.]ei seiner erneuten Prüfung und Entscheidung wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Es wird zunächst aufzuklären haben, ob der Kläger unter [X.]erücksichtigung der Vorgaben des § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.]. 2 [X.] im [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis zum 3. Februar 2016 Überstunden geleistet hat. Hierzu ist zunächst dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen bisherigen Sachvortrag zu ergänzen, auf den das beklagte Land sodann erwidern kann.

a) Der Kläger muss dabei darlegen, dass und in welchem Umfang unter [X.]erücksichtigung des maßgeblichen Schichtplanturnus am Ende eines solchen Turnus nicht ausgeglichene Überstunden bestanden. In diesem Zusammenhang ist Vortrag dazu erforderlich, welcher Schichtplanturnus im Einzelnen galt und welche über die Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen worden und damit Überstunden iSd. § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.]. 2 [X.] sein können.

b) Hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt, ist es Sache des beklagten [X.], im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern. Tut es das nicht, gilt der Sachvortrag des [X.] als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sollte das beklagte Land dabei abweichend von der [X.]ehauptung des [X.], [X.] erbracht zu haben, ungeachtet der Mitteilung im Schreiben vom 23. August 2016, wegen des Obsiegens eines Kollegen des [X.] in einem Parallelrechtsstreit sei nur noch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden erforderlich und für die [X.] ab Februar 2016 werde die Differenz zu der geleisteten Arbeitszeit von 44 Stunden ausgeglichen, weiterhin einwenden, in den vom Kläger vorgetragenen Arbeitsstunden seien [X.] enthalten, die nach § 9 Abs. 3, Abs. 1 [X.] nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit zu werten seien (Faktorisierung), wird das [X.] Folgendes beachten müssen:

[X.]) Die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 6 [X.] der [X.]eschäftigten im Rettungsdienst und in [X.] wird, auch wenn sie - wie vorliegend - in Wechselschicht- oder Schichtarbeit tätig sind, durch die in § 9 Abs. 3 [X.] geregelten [X.] weitergehend ausgestaltet. Insoweit ist die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], die [X.] bei Wechselschicht- und Schichtarbeit grundsätzlich ausschließt, nicht anzuwenden.

(1) [X.], welche im Gegensatz zum [X.]ereitschaftsdienst innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] 255/10 - Rn. 14 f.), führen zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeit des [X.]eschäftigten im [X.]etrieb. Während der [X.] muss sich der Arbeitnehmer zur Arbeit bereithalten, um erforderlichenfalls von sich aus (oder auf Anordnung) tätig zu werden ([X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 918/11 - Rn. 19; 24. September 2008 - 10 [X.] 939/07 - Rn. 33 bis 36). Die [X.]en ohne Arbeitsleistung können in den [X.] im Regelfall nicht vorher bestimmt werden. Der Wechsel zwischen [X.] und [X.]ereitschaftszeit ist vielmehr ausschließlich vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Auf eine im Vorhinein festgelegte [X.], in der die Arbeitnehmer sich ausruhen oder sogar schlafen können, wenn sie nicht vom Arbeitgeber zur Arbeit aufgefordert werden, können sich Arbeitnehmer in [X.] nicht einstellen ([X.] 24. September 2008 - 10 [X.] 939/07 - Rn. 37).

(2) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 [X.] gilt ua. für [X.]eschäftigte im Rettungsdienst und in den [X.], in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang [X.] fallen, § 9 Abs. 1 [X.] entsprechend. Ein regelmäßiger Anfall ist wie im Fall des [X.]ereitschaftsdienstes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] dann anzunehmen, wenn [X.] nicht nur gelegentlich, sondern in ständiger Wiederkehr und vorhersehbar, dh. immer wieder zu leisten sind (vgl. [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12; zum [X.]egriff der/des regelmäßigen Arbeitsbereitschaft/[X.]ereitschaftsdienstes in § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.]: [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 7 Rn. 49; [X.] [X.] 3. Aufl. § 7 Rn. 40).

(3) [X.] fallen „in nicht unerheblichem Umfang“ an, wenn die [X.]anteile der [X.]ereitschaftszeit bezogen auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Oktober 2012 [X.] § 9 Rn. 8) einen deutlichen Ausprägungsgrad erreichen. Der Gegenansicht, die auf die Relation zu der gesamten, sich aus [X.]s- und [X.] zusammensetzenden Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit abstellen will ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Februar 2011 Teil [X.] 1 § 9 Rn. 8), ist zwar zuzugeben, dass die Verwendung des [X.]egriffs der „Tätigkeit“ für ein solches Verständnis sprechen könnte. Diese Ansicht berücksichtigt jedoch das § 9 [X.] zugrunde liegende [X.] nicht hinreichend. Grundsätzlich schuldet der [X.]eschäftigte nur die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 [X.] Nur im Ausnahmefall des § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 [X.] verlängert sich die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit (vgl. [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 729/08 - Rn. 21, [X.]E 133, 14). Nach diesem Regelungskonzept ist ausgehend von der „Normalarbeitszeit“ des § 6 Abs. 1 [X.] zu bestimmen, ob [X.] in einem Umfang anfallen, der eine Faktorisierung nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 [X.] rechtfertigt. Erst wenn das, wie von § 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gefordert, in einem „nicht unerheblichen Umfang“ der Fall ist, verlängert sich die geschuldete Anwesenheitszeit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] Dabei meint „nicht unerheblich“ weniger als „erheblich“. Von einem „nicht unerheblichen“ Anteil ist auszugehen, wenn der Anteil der [X.] an der regelmäßigen Arbeitszeit etwa 25 % beträgt ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Februar 2009 Teil II § 9 Rn. 10; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Februar 2011 Teil [X.] 1 § 9 Rn. 7). Das folgt aus einem systematischen Vergleich mit der in Anlage A zum [X.] enthaltenen Entgeltordnung. Soweit dort von einem nicht unerheblichem Umfang die Rede ist, sehen die Tarifvertragsparteien dieses Merkmal ausweislich der jeweiligen Protokollerklärung bei einem Anteil von etwa einem Viertel als erfüllt an (vgl. zum [X.]eispiel Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Nr. 1, Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 2.2, Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 5.2, Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 24.4 der Anlage A zum [X.]). Als erheblich definieren sie hingegen einen Anteil von mindestens einem Drittel (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 11.5 der Anlage A zum [X.]). Nach diesen Grundsätzen fielen in die Tätigkeit des [X.] [X.] „in nicht unerheblichem Umfang“, wenn er sich in einer Größenordnung von etwa 9,5 Stunden/Woche zur Verfügung halten musste, um im [X.]edarfsfall selbständig die Arbeit aufzunehmen.

bb) § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] setzt sodann voraus, dass bei [X.] die [X.]en ohne Arbeitsleistung überwiegen. Ferner ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderlich, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichen Umfang [X.] anfallen. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. a [X.] zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Die Summe aus der faktorisierten [X.]ereitschaftszeit und der [X.]szeit darf allerdings gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. [X.] die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 [X.] nicht überschreiten. Überstunden im Rettungsdienst entstehen daher erst unter [X.]eachtung des tariflichen Faktors für [X.] und des [X.] nach § 7 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.]. 2 [X.] Überstunden hat der Kläger daher geleistet, wenn der am Ende des Schichtplanturnus vorzunehmende Abgleich (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] 800/11 - Rn. 38) ergibt, dass auch unter [X.]erücksichtigung der Faktorisierung gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. a [X.] die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 [X.]uchst. b Doppelbuchst. [X.] [X.] überschritten ist.

cc) Dem steht entgegen der Auffassung des [X.] die Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (A[X.]l. [X.] Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) nicht entgegen. Durch die Rechtsprechung des [X.] ist hinreichend geklärt, dass sich diese Richtlinie mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Falls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln. Sie will den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf deren Vergütung findet. Dieser Aspekt liegt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Zuständigkeit der [X.] ([X.] 21. Februar 2018 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 24, 49; vgl. auch [X.] 20. Januar 2010 - 10 [X.] 990/08 - Rn. 22; 24. September 2008 - 10 [X.] 770/07 - Rn. 34 ff., [X.]E 128, 42).

dd) Wendet der Arbeitgeber das Vorliegen von [X.] ein, hat er zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3, Abs. 1 [X.] im Einzelnen vorzutragen. Dabei kann er auf Erfahrungswerte abstellen ([X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Mai 2014 § 9 Rn. 3), die er beispielsweise durch [X.] über einen repräsentativen [X.]raum gewonnen hat. Sofern solche nicht vorliegen, ist vom Arbeitgeber eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von [X.] für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben (vgl. [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 729/08 - Rn. 34, [X.]E 133, 14). Der [X.]rahmen, aus dem der Arbeitgeber seine Erfahrungswerte herleitet bzw. auf den sich seine Prognose bezieht, muss der Lage und Länge nach so beschaffen sein, dass er die betrieblichen Gegebenheiten repräsentativ abbildet und etwa anfallende Intensitätsschwankungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung ausgeglichen werden können (vgl. [X.] 24. September 1992 - 6 [X.] 101/90 - zu II 2 b der Gründe). Hierzu muss er wenigstens den jeweiligen Schichtplanturnus iSd. § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.] abbilden.

c) Sofern sich das beklagte Land zur Darlegung der [X.] wiederum auf die Geschäftsanweisung [X.]. 15/2007 „Dienstablauf im Einsatzdienst der [X.]erufsfeuerwehr“ bezieht, wird das [X.] aufzuklären haben, ob diese auf den Kläger überhaupt Anwendung findet. Zudem wird es zu berücksichtigen haben, dass in dieser Geschäftsanweisung nicht von [X.]ereitschaftszeit, sondern nur von [X.]ereitschaftsdienst die Rede ist.

2. Das [X.] wird weiter zu prüfen haben, ob [X.] nach § 37 [X.] verfallen sind, weil sie der Kläger nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 [X.]) schriftlich geltend gemacht hat.

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, [X.]eweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 [X.] ist daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine [X.]ezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. zum Ganzen [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] 700/14 - Rn. 45 mwN, [X.]E 154, 118 [zu § 37 Abs. 1 TVöD-AT]).

b) Das [X.] hat zur Einhaltung der Ausschlussfrist in [X.]ezug auf [X.] keine Feststellungen getroffen. Das wird es nachzuholen und dabei insbesondere zu würdigen haben, ob der Kläger mit seinem [X.]egehren auf Anrechnung der Überstunden/Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto sowie auf Abgeltung der Überstunden in seinen Schreiben vom 15. März 2012 bzw. 26. Juni 2012 zugleich die Überstundenzuschläge im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht hat oder ob dies erst mit den Klageerweiterungen vom 31. März 2016 bzw. vom 21. Oktober 2016 der Fall war.

3. Falls danach abzugeltende Überstunden und [X.] bestehen, wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass nicht nur - wie es bereits zutreffend selbst erkannt hat - Überstunden höchstens mit dem Tabellenentgelt der Stufe 4 der jeweiligen [X.] zu vergüten sind (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 [X.] sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]), sondern auch Überstundenzuschlägen lediglich das Entgelt der Stufe 3 der jeweiligen [X.] zugrunde zu legen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 aE [X.]).

4. Soweit das [X.] auch über den [X.] Antrag auf Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu befinden haben sollte, wird es zu beachten haben, dass seine bisherigen Feststellungen die Annahme, zwischen den Parteien sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden, nicht tragen. Zwar hat es im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass im „Arbeitszeitkonto nach dem [X.]erfassungssystem der Personalplanungssoftware ‚PlaSMa‘ ([X.])“ bestimmte Sollstundenzahlen berücksichtigt würden. Hierzu in Widerspruch steht aber, dass nach der Feststellung des [X.] die Dienstvereinbarung, auf der die Einrichtung und Anwendung dieser Software beruht, vorsieht, dass eine „monatliche Stundenabrechnung erstellt (wird), aus der auch [X.] bzw. [X.] hervorgehen“. Die Ausweisung eines [X.] in einer monatlichen Stundenabrechnung allein bedeutet aber nicht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit des Ansparens von [X.] vereinbart ist. Dies ist auch nicht Zweck der Dienstvereinbarung. Mit ihr sollen vielmehr die Effizienz der Personaleinsatzplanung erhöht sowie konstante Schichtstärken, sichere Funktionsbesetzungen sowie ein [X.]elastungsausgleich für die Einsatzkräfte erreicht werden (vgl. [X.] sowie Ziffer 1 der Dienstvereinbarung zwischen der [X.] Feuerwehr und dem Personalrat der [X.] Feuerwehr über die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der [X.] Dienstplanerstellung und -abrechnung mit der Personalplanungssoftware „PlaSMa“ [[X.]] in den Dienststellen der [X.] Feuerwehr). Wegen dieser Widersprüchlichkeit kommt dem Tatbestand des [X.]erufungsurteils insoweit keine [X.]eweiskraft (§ 314 ZPO) zu. Die Feststellung böte keine Grundlage für die Entscheidung, was von Amts wegen zu beachten wäre (vgl. [X.]GH 9. März 1995 - III ZR 44/94 - zu II 2 a der Gründe).

        

   [X.]    

        

  [X.]   

        

   Heinkel    

        

        

        

    Der ehrenamtl. [X.] Reidelbach
ist an der [X.]eifügung seiner
Unterschrift verhindert.
[X.]    

        

   Döpfert    

                 

Meta

6 AZR 204/17

06.09.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 27. August 2014, Az: 60 Ca 727/14, Urteil

§ 7 Abs 8 Buchst c Alt 2 TV-L, § 9 Abs 3 TV-L, § 9 Abs 1 S 2 Buchst a TV-L, § 6 Abs 1 Buchst b DBuchst aa TV-L, § 47 Nr 2 Abs 1 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, Az. 6 AZR 204/17 (REWIS RS 2018, 4074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4074

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 16/19 (Bundesarbeitsgericht)

Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle


10 AZR 293/13 (Bundesarbeitsgericht)

Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst - Leitstelle der Feuerwehr


6 AZR 249/18 (Bundesarbeitsgericht)

Schichtplanturnus bei Wechselschichtarbeit


10 AZR 480/13 (Bundesarbeitsgericht)

Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst


6 AZR 581/18 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft im Bereich des TV-L - Freizeitausgleich


Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 17/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.