Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 AZR 249/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 8199

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Gegenstand

Schichtplanturnus bei Wechselschichtarbeit


Leitsatz

Schichtplanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c TV-V bleibt auch dann das Kalenderjahr, wenn ein Jahresplan die einzelnen Beschäftigten zwar taggenau bezogen auf die verschiedenen Schichten einteilt, dabei aber sog. "Flex-Wochen" ausnimmt, für die die Zuteilung erst später im Rahmen einer Monatsplanung erfolgt. Der flexible Anteil darf jedoch 25 % grundsätzlich nicht überschreiten.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2018 - 2 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im ersten Halbjahr 2016 im Rahmen von [X.] Überstunden im Sinne des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe ([X.]) vom 5. Oktober 2000 geleistet und hieraus folgend noch Anspruch auf Überstundenvergütung mit [X.]zuschlag hat.

2

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund vertraglicher Vereinbarung ua. der [X.] in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser bestimmt idF des 10. [X.] vom 1. April 2014 auszugsweise:

        

§ 8   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich … 2Bei [X.] werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf [X.]e, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs [X.]e verteilt werden.

        

(2)     

1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein [X.]raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer [X.]raum zugrunde gelegt werden.

        

…       

        
                          
        

§ 9     

        

Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

1[X.] ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. …

        

(2)     

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in [X.]abschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer [X.]spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

        

…       

        
        

(7)     

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 8 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

        

(8)     

Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

                 

a)    

im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 8 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

                 

b)    

im Falle der Einführung einer täglichen [X.] nach § 8 Abs. 7 außerhalb der [X.],

                 

c)    

im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

                 

angeordnet worden sind.

        

§ 10   

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

1Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung [X.]zuschläge. 2Sie betragen je Stunde

                 

a)    

für Überstunden

30 v.H.,

                 

…       

                 
                 

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen [X.] nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b. …

        

…       

        
        

§ 11   

        

Arbeitszeitkonto

        

(1)     

1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. …“

3

Bis einschließlich des Jahres 2015 wurde der Schichtplan bei der Beklagten jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus erstellt. Am 13. November 2015 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „[X.]“ (BV [X.]), welche mit ihren Anlagen zum 1. Januar 2016 in [X.] trat. Die Betriebsvereinbarung enthält ua. folgende Regelungen:

        

Betriebsvereinbarung          

        

‚[X.]‘            

        

…       

        

§ 1 Geltungsbereich

        

1.    

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Wechselschichtdienst, für die bereichsbezogene [X.] (Rahmendienstpläne) auf Grundlage dieser Betriebsvereinbarung erstellt worden sind. …

        

2.    

Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung können bereichsbezogene Rahmendienstpläne im Einvernehmen mit den betroffenen Fachbereichen, dem Personalbereich und dem Betriebsrat vereinbart werden. Die Grundsätze der [X.]ung sind in den jeweiligen Anlagen dargestellt, die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist.

                 

…       

        

§ 3 [X.]

        

1.    

[X.]

        

1.1     

Für alle Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen, wird ein individuelles [X.] geführt. …

        

…       

        
        

4.    

Begrenzung

                 

Der Kontostand des [X.] soll die Grenzwerte von plus 80 Stunden und minus 40 Stunden nicht überschreiten:

                 

…       

                 

●       

… [X.]guthaben von mehr als 80 Stunden werden jeweils am Monatsende ausbezahlt.

                 

…       

        
        

Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung ‚[X.]‘ für die [X.] und die Produktionsbereiche der [X.]werke            

                 
        

§ 1 Grundsätze der [X.]ung

        

1.    

Die jeweilige Verteilung der Arbeitszeit erfolgt stufenweise gemäß der in § 2 bis § 4 dieser Anlage beschriebenen Planungsverfahren.

        

…       

        
        

§ 2 Jahresplanung

        

1.    

Im Rahmen der Jahresplanung werden die Rahmendienstpläne erstellt. Der [X.] weist lediglich sogenannte Arbeitszeitlagen auf, die durch ein Kürzel gekennzeichnet werden. Der konkrete Dienstbeginn und die konkrete Schichtlänge des jeweiligen Beschäftigten werden in dem jeweiligen [X.] nicht ausgewiesen. Der jeweilige [X.] wiederholt sich periodisch nach der definierten Abfolge der Arbeitszeitlagen.

        

…       

        
        

3.    

Grundsätzliche Parameter und Begriffe der Jahresplanung:

                 

Zur Gewährleistung einer Planungsstabilität werden sogenannte Flex-[X.]räume ([X.]n) im zu erstellenden [X.] im [X.] benannt. … In einer [X.] kann der Beschäftigte unter Berücksichtigung aller anderen Regelungen zwischen 0 und 6 [X.]en zur Arbeit verplant werden.

                 

…       

                 

Arbeitszeitlagen sind Frühschicht, Spätschicht und Nachtschicht. Das jeweilige Kürzel der jeweiligen Arbeitszeitlage definiert sich dabei wie folgt: Frühschicht (F), Spätschicht (S), Nachtschicht (N).

                 

…       

        

§ 3 Monatsplanung

        

1.    

Im Rahmen der Monatsplanung werden die operativen Dienstpläne erstellt und die Arbeitszeitlagen des jeweiligen [X.]s durch das Unternehmen in operative Dienste konkretisiert. Dem jeweiligen Mitarbeiter werden, gemäß des jeweiligen Kürzels der Arbeitszeitlage (F, S, N) sowie gemäß des für ihn geltenden [X.]s, ein Dienstbeginn und eine Schichtlänge zugeteilt. Die jeweilige Monatsplanung plant jeweils den [X.]raum eines Kalendermonats.

        

2.    

…       

                 

Die Konkretisierung der Planung (Dienstbeginn und die jeweilige Schichtlänge des jeweiligen Mitarbeiters) im Rahmen der Monatsplanung wird dem jeweiligen Mitarbeiter spätestens am 1. des Vormonats des geplanten Monats per Aushang bekannt gegeben (Ankündigungszeitraum).

        

§ 4 Kurzfristige Planung

        

Ziel der kurzfristigen Planung ist die kontinuierliche Aktualisierung des [X.] durch den Arbeitgeber. Die kurzfristige Planung umfasst daher alle nach dem Abschluss der Monatsplanung eintretenden Veränderungen des bereits veröffentlichten [X.]. Vorbenannte Veränderungen des veröffentlichten [X.] können insbesondere durch kurzfristige Bedarfsschwankungen und kurzfristige, insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle der Beschäftigten, auftreten.

        

…“    

4

Die von der Beklagten vorgelegte, vom Betriebsrat mitbestimmte Jahresplanung sieht für einen [X.]raum von jeweils fünf Wochen 22 Arbeitstage vor und enthält bereits die tagesbezogene Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu bestimmten Schichten (zB Frühschicht). Hiervon ausgenommen sind bewilligte Urlaubstage sowie die sog. [X.]n, welche jeweils acht Kalendertage umfassen. Der von der Beklagten vorgelegte [X.] für den „[X.]“ weist knapp zwölf [X.]n im Jahr aus. Welche konkreten [X.]e innerhalb einer [X.] mit Arbeitszeit belegt werden, wird erst mit der Monatsplanung bestimmt. Das an den Wochentagen Montag bis Freitag maßgebliche Drei-Schicht-Modell ist für das Kalenderjahr im [X.] festgelegt. Am Wochenende wird ein Zwei-Schicht-Modell praktiziert.

5

Der Kläger wird als technischer Angestellter im Bereich „[X.]Zentrale Aufgaben/Leitstelle“ im Wechselschichtdienst in der Leitstelle eingesetzt. Seine Arbeitszeit wird in einem [X.] gemäß § 3 BV [X.] erfasst. In der [X.] vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 leistete er 150,32 Stunden mehr, als es einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden entsprochen hätte. Von diesen 150,32 Stunden zahlte die Beklagte 72,7 Stunden mit dem regulären Entgelt aus, da ansonsten die Grenze von 80 [X.] nach § 3 Ziff. 4 BV [X.] überschritten worden wäre. Ein [X.]zuschlag wurde nicht geleistet. Zum 30. Juni 2016 wies das Arbeitszeitkonto des [X.] ein Stundenguthaben von 77,62 Stunden aus. Diese Stunden wurden in das [X.] eingestellt und bei dessen Ausgleich zum Jahresende berücksichtigt. Die Beklagte geht davon aus, dass der für den Ausgleich geplanter Überstunden maßgebliche Schichtplanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c [X.] das Kalenderjahr ist. Monatlich als Überstunden abgerechnet werden daher nur ungeplante kurzfristige Änderungen des operativen [X.], welche die Beklagte mit dem Überstundenzuschlag vergütet oder auf Wunsch der Arbeitnehmer einem gesonderten Arbeitszeitkonto zuführt.

6

Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Schichtplanturnus iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c [X.] sei der Monatsschichtplan und nicht die Jahresplanung. Die auf das Kalenderjahr bezogene Planung sei nur eine Grobplanung und kein im [X.] aufgestellter Schichtplan. Nach § 3 Ziff. 1 der Anlage 1 zur BV [X.] werde erst mit der Monatsplanung die konkrete Schichteinteilung der Mitarbeiter einschließlich der [X.]n vorgenommen. Der einzelne Arbeitnehmer wisse daher erst bei Bekanntgabe der Monatsplanung, wann er in dem betreffenden Monat zu arbeiten habe.

7

Bei den im ersten Halbjahr 2016 über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten 150,32 Stunden handle es sich folglich um Überstunden iSd. § 9 Abs. 8 Buchst. c [X.], welche monatsbezogen hätten abgerechnet werden müssen und zusätzlich zur regulären Vergütung mit dem [X.]zuschlag für Überstunden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] hätten vergütet werden müssen. Unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Arbeitsstunden sei die Beklagte bezogen auf das erste Halbjahr 2016 zur Zahlung weiterer 3.031,23 Euro brutto verpflichtet.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.031,23 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Die Arbeitsleistung des [X.] im ersten Halbjahr 2016 sei [X.] vergütet worden. Der für das Entstehen von Überstunden nach § 9 Abs. 8 Buchst. c [X.] maßgebliche Schichtplanturnus sei das Kalenderjahr. Bis auf die [X.]n könne jeder Beschäftigte dem mit dem Betriebsrat abgestimmten Jahresplan entnehmen, wann er zu arbeiten habe. Die Monatsplanung sei eingebettet in die Jahresplanung, auch wenn erst im Rahmen der Monatsplanung die konkreten Dienste in den sog. [X.]n festgelegt werden. Ohnehin stehe auch die Monatsplanung unter dem Vorbehalt eines kurzfristigen Änderungsbedarfs, zB wegen Erkrankungen. Dem müsse mit der kurzfristigen Planung iSd. § 4 der Anlage 1 zur BV [X.] Rechnung getragen werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] keinen Anspruch auf weitere Überstundenvergütung mit [X.] für Arbeitsstunden, die er vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 geleistet hat.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Arbeitsleistung des [X.] bezogen auf die im ersten Halbjahr 2016 erbrachten Arbeitsstunden durch Ausgleich des nach § 11 [X.] iVm. § 3 [X.] gebildeten Jahresausgleichskontos tarifgerecht vergütet worden wäre, wenn das Entstehen geplanter Überstunden nach § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] von einem jahresbezogenen Ausgleich abhinge. Die Klage wäre nur begründet, wenn der maßgebliche [X.] der der Monatsplanung nach § 3 der Anlage 1 zur [X.] zugrundeliegende Kalendermonat wäre.

2. Dies ist nicht der Fall. Der [X.] iSd. § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] ist das Kalenderjahr, auf dem die Jahresplanung nach § 2 der Anlage 1 zur [X.] beruht.

a) § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] entspricht wörtlich § 7 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.]-AT bzw. § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.] Gleiches gilt bezogen auf § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.] Die Rechtsprechung des [X.] zu diesen Normen kann daher zur Auslegung des § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] herangezogen werden (vgl. hierzu [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 18 ff.; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 158, 360). Demnach wollten die Tarifvertragsparteien mit § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] zwei unterschiedliche Sachverhalte im Alternativverhältnis regeln. Die erste Alternative betrifft den Sachverhalt, in dem zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Solchen ungeplanten Überstunden stehen die Fälle der zweiten Alternative gegenüber, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten wird (sog. eingeplante Überstunden). Vorliegend begehrt der Kläger keine Vergütung ungeplanter Überstunden. In Streit steht nur die Vergütung eingeplanter Überstunden.

b) Leistet ein [X.]eschäftigter Wechselschichtarbeit iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] und sind dabei in den Dienstplan Arbeitsstunden eingeplant worden, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] übersteigen, entstehen Überstunden nach § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] im Sinne der zweiten Alternative nur, wenn diese Stunden im [X.] als Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen werden.

aa) Mit dem Schichtplan legt der Arbeitgeber die Arbeitsaufgabe, die für diese Arbeitsaufgabe einzusetzenden Arbeitnehmer und den zeitlichen Umfang ihres Einsatzes im Voraus fest (vgl. [X.] 18. Juli 1990 - 4 [X.] - zu II 2 der Gründe). Der Unterschied zum Dienstplan eines einzelnen Arbeitnehmers liegt allein darin, dass Arbeiten zu verteilen sind, die über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgehen und die austauschbaren Arbeitnehmern in einer zeitlich geregelten Reihenfolge übertragen werden. Welches die zu erledigende Arbeitsaufgabe ist, bestimmt sich nach dem Schichtplan, der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten und eine Mindestanzahl an Nachtschichten bzw. gemäß § 9 Abs. 2 [X.] einen regelmäßigen Wechsel des [X.]eginns der täglichen Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten [X.] vorsehen muss. Der Schichtplan ist damit nichts anderes als ein Dienstplan, aus dem sich eine regelmäßige Schichtfolge ergibt (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 30 mwN; 20. April 2005 - 10 [X.] - zu II 1 b der Gründe; vgl. [X.] in [X.]/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 7 [X.] Rn. 4; [X.] [X.] 2014, 379, 381 f.). Die Einteilung des einzelnen Arbeitnehmers muss deshalb im Schichtplan bestimmt sein (vgl. [X.] 24. September 2008 - 10 [X.]/08 - Rn. 19; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand August 2013 Teil [X.] 1 § 7 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Mai 2014 Teil II/1 § 7 Rn. 3; [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand November 2012 E § 7 Rn. 13; aA [X.]redemeier/Neffke/Cerff [X.]/TV-L 5. Aufl. § 7 [X.] Rn. 4; [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2008 [X.]-AT § 7 Rn. 7a).

bb) Der [X.] beschreibt den [X.]raum, für den der Schichtplan oder [X.] aufgestellt ist ([X.] 6. September 2018 - 6 [X.] - Rn. 28; 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 26; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Dezember 2013 Teil [X.] 4 § 9 [X.] Rn. 77; [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand April 2019 E § 7 Rn. 68a; [X.] ZMV 2015, 13, 14; Roßbruch Anm. [X.] 2013, 755, 757; Steinigen ZTR 2013, 427, 428; [X.] [X.] 2014, 379, 381). Ein [X.] kann ein ganzes Jahr umfassen, auch wenn der Schichtplan im laufenden Jahr nach den aktuell entstehenden [X.]edürfnissen geändert wird (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 3, 28, 38 f.). [X.]ei einem Jahresschichtplan kann die erforderliche Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse durch monatsbezogene Aktualisierungen des [X.] erfolgen (ebenso [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Dezember 2013 Teil [X.] 1 § 7 Rn. 110). Dies entspricht dem Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung, wie es auch in § 8 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommt (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 28, 31).

c) Der Kläger leistet unstreitig Wechselschichtarbeit iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision ist der für ihn maßgebliche [X.] iSd. § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] das Kalenderjahr.

aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Anlage 1 zur [X.], deren Anwendungsbereich der in der Leitstelle beschäftigte Kläger unterfällt. § 2 Ziff. 1 der Anlage 1 zur [X.] lässt nicht erkennen, dass die Jahresplanung bezogen auf den einzelnen [X.]eschäftigten bereits eine taggenaue Schichteinteilung enthält. Die Norm sieht nur vor, dass „im Rahmen der Jahresplanung“ die Rahmendienstpläne erstellt werden, welche den konkreten Dienstbeginn und die konkrete Schichtlänge des jeweiligen [X.]eschäftigten gerade nicht ausweisen. Dies erfolgt nach § 3 Ziff. 1 der Anlage 1 zur [X.] erst mit der Aufstellung der Monatsplanung durch operative Dienstpläne. Demnach würde sich der [X.] iSd. § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] entsprechend der wortlautbezogenen Auffassung der Revision auf den Monat beziehen, weil der jahresbezogene [X.] die für einen Schichtplan erforderliche Regelungsdichte ([X.]) nicht erreicht. Die Aufstellung einer „allgemeinen Struktur“, wie es das [X.] formuliert, reicht nicht aus. Entgegen der Ansicht des [X.]s kann eine jahresbezogene Abfolge von einzelnen Monatsschichtplänen keinen [X.] nach § 9 Abs. 8 [X.]uchst. c [X.] darstellen, da dieser - wie aufgezeigt - die zukunftsbezogene Aufstellung eines [X.] verlangt, der die Einteilung der [X.]eschäftigten in bestimmte Schichten selbst vornimmt. Dabei kann entgegen der Ansicht des [X.]s offenbleiben, wie Überstunden bei anderen Arbeitnehmergruppen entstehen. Die Tarifvertragsparteien haben hierfür spezielle Regelungen geschaffen, welche die [X.]esonderheiten des Arbeitszeitregimes der jeweiligen Gruppe berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 7, Abs. 8 [X.]uchst. a und [X.]uchst. b [X.]).

bb) Die Entscheidung des [X.]s stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen ist. [X.]ei dem tatsächlich erstellten Jahresplan, dessen [X.] über den von § 2 Ziff. 1 der Anlage 1 zur [X.] festgelegten hinausgeht, handelt es sich um einen Schichtplan, der einen kalenderjährlichen [X.] bewirkt.

(1) Der Jahresplan nimmt bis auf die [X.] die taggenaue Einteilung des einzelnen [X.]eschäftigten bezogen auf die verschiedenen Schichten für das ganze Kalenderjahr vor. Die zeitliche Lage dieser Schichten ergibt sich aus dem ebenfalls jahresbezogenen [X.] und dem am Wochenende praktizierten [X.]. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass für die [X.]eschäftigten ihre Arbeitszeit bis auf die [X.] mit der Jahresplanung ersichtlich ist.

(2) Die fehlende Ausgestaltung der [X.] in der Jahresplanung steht der Annahme eines auf das Kalenderjahr ausgerichteten [X.] nicht entgegen.

(a) Die [X.] nehmen strukturiert den Anpassungsbedarf vorweg, der sich bei einer Jahresplanung prognostizierbar ergibt. Praktisch jede jahresbezogene Schichtplanung bedarf im Laufe des Jahres der Anpassung an nicht vorhersehbare Situationen (z[X.] Erkrankungen) oder an bei Erstellung der Jahresplanung zwar absehbare, aber noch nicht planungsfähige Umstände (z[X.] Urlaubszeiten). Die in § 3 Ziff. 1 der Anlage 1 zur [X.] vorgesehene Monatsplanung, mit der die Einteilung der [X.]eschäftigten in den [X.] geregelt wird, ist vergleichbar mit der monatsbezogenen Aktualisierung eines [X.]. Der Charakter als Jahresplan wird durch derartige Aktualisierungen (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 38) nicht berührt.

(b) Die Einplanung von ca. zwölf noch ausgestaltungsbedürftigen [X.] lässt den Charakter einer jahresbezogenen Schichtplanung ebenfalls nicht entfallen. Der notwendige [X.] ist noch gegeben. Zwischen vollständig geplanten und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitnehmer noch ungeplanten [X.]räumen muss ein deutliches Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehen. Dieses hängt von der Länge des [X.] ab. Je länger der [X.], desto länger sind auch die [X.]räume, die zur [X.]erücksichtigung des Anpassungsbedarfs erforderlich sind. [X.]ei einem [X.] von einem Jahr ist ein Anteil von 25 % flexibler [X.]räume grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit ca. zwölf nicht abschließend verplanten Wochen ist diese Schwelle hier nicht überschritten.

3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kohout    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 249/18

11.04.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 27. April 2017, Az: 6 Ca 6748/16, Urteil

§ 1 TVG, § 7 Abs 8 Buchst c TVöD-K, § 7 Abs 8 Buchst c TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 6 AZR 249/18 (REWIS RS 2019, 8199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8199


Verfahrensgang

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Az. 6 AZR 249/18

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 249/18, 11.04.2019.


Az. 6 Ca 6748/16

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 6748/16, 27.04.2017.


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