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PDF anzeigen [X.][X.] vom 9. November 2006 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 - 3 - Das [X.] hat im Übrigen auch sachlich zutreffend entschieden; denn die Stundungsregel in § 4a [X.] findet nur auf Insolvenzverfahren An-wendung, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren ([X.], [X.] vom 23. Juli 2004 - [X.] ZA 9/04, [X.], 635). 2 [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 94 IN 177/01 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 12 T 733/06 -
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZB 158/06 (REWIS RS 2006, 917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 917
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