Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZB 166/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3042

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 166/06 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] ([X.]) des [X.] vom 6. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Abtretung der [X.] an die beteiligte Gläubigerin wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis oder gegen [X.] unwirksam sei, ist inzwischen durch den [X.] zu Lasten der Schuldnerin geklärt. Danach stehen der wirksamen Abtretung von Darle-hensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das [X.] - 3 - desdatenschutzgesetz entgegen ([X.], Urt. v. 27. Februar 2007 - [X.], [X.], 619, 620 f). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichts-hof des weiteren Grundsätze zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses aufgestellt (aaO S. 620); der vor-liegende Fall erfordert auch in diesem Punkt keine Ergänzung durch eine weite-re Entscheidung des [X.]. 2. Die geltend gemachten Verstöße des [X.] gegen das rechtli-che Gehör der Schuldnerin sowie das Willkürverbot liegen nicht vor. Die Schuldnerin stellt die Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2004 als solche nicht in Frage, sondern bezweifelt die Vertretungsbefugnis der auf Seiten der Zedentin auftretenden Personen. Das [X.] hat in dem im Original vorlie-genden Schreiben der Zedentin vom 18. November 2005 in Verbindung mit dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom 1. September 2005 eine wirksa-me Genehmigung der Abtretung gesehen. Dieses Schreiben konnten die [X.] im Wege eines starken Indizes in der Weise würdigen, dass die Wirksamkeit der Abtretung wahrscheinlich war. Die Ausführungen des [X.] zur nachträglichen Zustimmung der Zedentin betreffen im Übrigen einen Einzelfall und erfordern kein Eingreifen des [X.]. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -

Meta

IX ZB 166/06

05.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZB 166/06 (REWIS RS 2007, 3042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3042

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.