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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 22. März 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Be-schwerde statthaft war ([X.], 78, 82; 158, 212, 214). Bereits daran fehlt es hier. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 6 IN 766/06 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 19 T 502/06 -
Meta
22.03.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZB 4/07 (REWIS RS 2007, 4634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4634
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