Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 3 StR 17/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1667

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ECLI:DE:BGH:2015:261115B3STR17.15.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 17/15
vom
26. November 2015
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:

ja
Veröffentlichung:
ja
__________________________________

[X.]Art. 107 ff.; StGB § 266 Abs. 1; HGB § 54; [X.]§ 39 Ziff. 5 Satz 2

1.
Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft di[X.]Pflicht im Sinn[X.]des Un-treuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt dies[X.]Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der [X.]bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, di[X.]Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhal-ten zusammenwirkt.

2.
§ 39 Ziff. 5 Satz 2 der Vorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsord-nung [X.]schützt di[X.]Vermögensinteressen des Haushaltsge-bers.

3.
Zu der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und dem Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Übernahm[X.]von [X.]für ein Bundesland durch dessen Finanzminister.

4.
Ein Verstoß gegen di[X.]europarechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen begründet kein[X.]Pflichtverletzung im Sinn[X.]des Untreuetatbestan--
2
-
des; denn dies[X.]Regelungen dienen nicht dem Schutz des Vermögens des Beihilfegebers, sondern dem des [X.]vor Wettbe-werbsverzerrungen.

5.
Zu den Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögens-betreuungspflicht, wenn dem Angeklagten ein[X.]Handlungsvollmacht für di[X.]Gesellschaft erteilt wurde.

BGH, Beschluss vom 26. November 2015 -
3 StR 17/15 -
L[X.]Koblenz

in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Untreue
u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten

D.

,

K.

und N.

-
3
-
Der 3. Strafsenat des [X.]hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.]-
mit Ausnahm[X.]der Aufhebung des [X.]in den Fällen [X.]und 7 der Urteilsgründ[X.]auf dessen Antrag -
am 26.
November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, §
357 Satz 1
[X.]einstimmig beschlossen:
1.
Auf di[X.]Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts
Koblenz vom 16. April 2014 aufgehoben

a)
soweit es den Angeklagten

D.

betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen [X.]und 9 a) bis c) sowi[X.]e) bis j) der Urteilsgründ[X.]sowi[X.]im Ausspruch über di[X.]Gesamtstrafe; jedoch bleiben di[X.]Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]mit Ausnahm[X.]derjenigen zum Vermögensnachteil aufrecht-erhalten;

b) soweit es den Angeklagten

K.

betrifft,

aa)
im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]und der Angeklagt[X.]inso-weit freigesprochen; di[X.]diesbezüglichen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt di[X.]Staatskasse;

bb)
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]sowi[X.]im Ausspruch über di[X.]Gesamt-strafe; jedoch bleiben di[X.]Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]mit Aus-nahm[X.]derjenigen zum Vermögensnachteil aufrecht-erhalten;
-
4
-

c)
soweit es den Angeklagten N.

betrifft, mit den jeweils zu-gehörigen Feststellungen in den
Fällen [X.]und 8 der Ur-teilsgründ[X.]sowi[X.]im Ausspruch über di[X.]Gesamtstrafe; [X.]bleiben di[X.]Feststellungen zum objektiven Tatgesche-hen im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]mit Ausnahm[X.]derjenigen zur Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und zum Vermögensnachteil aufrecht erhalten;

d)
soweit es di[X.]Mitangeklagten M.

und W.

betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen IV.9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründe.

Im Umfang der Aufhebung -
mit Ausnahm[X.]des Teilfreispruchs des Angeklagten

K.

-
wird di[X.]Sach[X.]zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über di[X.]Kosten der Rechtsmittel, an ein[X.]ander[X.][X.]des [X.]zurückverwie-sen.

2. Di[X.]weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das [X.]hat den Angeklagten

D.

unter Freispruch im Übrigen wegen Untreu[X.]in vierzehn Fällen und falscher uneidlicher Aussag[X.]zu einer Gesamtfreiheitsstraf[X.]von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen di[X.]Angeklagten

K.

und N.

hat di[X.][X.]wegen Untreu[X.]in sieben (

K.

) bzw. vier (N.

) Fällen Bewährungsstrafen verhängt und 1
-
5
-
si[X.]im Übrigen freigesprochen. Di[X.]nicht revidierenden Mitangeklagten
M.

und W.

hat das Landgericht
jeweils unter Freispruch im Übri-gen wegen Untreu[X.]in neun Fällen verwarnt und di[X.]Verurteilung von [X.]vorbehalten. Mit ihren Revisionen wenden sich di[X.]Beschwerdeführer ge-gen ihr[X.]Verurteilungen und rügen di[X.]Verletzung materiellen Rechts; di[X.]An-geklagten

D.

und

K.

beanstanden zudem das Verfahren. Di[X.]Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]Erfolg; im Übrigen sind si[X.]unbegründet im Sinn[X.]des § 349 Abs. 2 StPO.

[X.]Nach den vom [X.]getroffenen Feststellungen waren di[X.][X.]Angeklagten im Tatzeitraum in unterschiedlicher Funktion bei der [X.]tätig. Der Angeklagt[X.]

K.

war deren Geschäftsführer; der Angeklagt[X.]

D.

war damals Finanzminister des [X.]und seit dem [X.]Vorsitzender des satzungsmäßig eingerich-teten Aufsichtsrats. Der Angeklagt[X.]N.

war Leiter der Controlling-Abteilung. Er war direkt dem gesondert verfolgten Finanzdirektor und Prokuristen L.

un-terstellt sowi[X.]selbst Vorgesetzter unter anderem des Zeugen De.

. Ihm war "Handlungsvollmacht nach § 54 HGB" erteilt. Nach internen Regelungen durft[X.]er Verpflichtungen -
mit entsprechender Befugnis zur Freigab[X.]-
bis zu einem [X.]mit einem Direktor wi[X.]etwa L.

. Zu seinem Aufgabenkreis gehör-t[X.]es weiter, di[X.]inhaltlich[X.]und sachlich[X.]Richtigkeit von eingehenden Rech-nungen zu überprüfen. Di[X.]Geschäftsanteil[X.]an der [X.]hielten zu 90% das Land [X.]und zu 10% der Landkreis Ahrweiler. Den Verurteilungen liegen Vorgäng[X.]zugrunde, di[X.]sich im Rahmen des [X.]"[X.]2009" zutrugen:

2
-
6
-
1. Der [X.]ist ein[X.]traditionsreiche, in einer strukturschwachen Region des [X.][X.]gelegen[X.]Rennstrecke, di[X.]von der [X.]verwaltet wird. Bereits seit Jahrzehnten wurd[X.]versucht, das Angebot am [X.]um ander[X.]Freizeitmöglichkeiten neben dem Rennbe-trieb zu erweitern. Aus diesen Bestrebungen entstand das Ausbauprojekt "[X.]2009", mit dem der [X.]zu einem Freizeit-, Business-
und Er-lebniszentrum mit ganzjährigen, wetterunabhängigen Angeboten entwickelt werden sollte. Das Ausbauprojekt gliedert[X.]sich in zwei Bereiche: Bereich I um-fasst[X.]di[X.]Bauprojekt[X.]"ringBoulevard", "Warsteiner-Event Center", "ringWerk" und "ringArena"; das Teilprojekt Bereich II betraf den Ausbau der Hotel-
und Gastronomieanlagen. Finanziert werden sollt[X.]das Vorhaben durch privat[X.]In-vestoren, wobei sich di[X.]geschätzten Investitionskosten zunächst auf 135
Mio.

nach Privatinvestoren gestaltet[X.]sich allerdings für beid[X.]Teilprojekt[X.]schwierig.

Mitt[X.]des Jahr[X.]2006 stellten di[X.]Zeugen B.

und Me.

ein Finanzie-rungskonzept für den Bereich I des [X.]vor. Dieses hatt[X.]im [X.]folgenden Inhalt: Di[X.]von den Zeugen gehalten[X.]I.

(I.

) S.A. (im Folgenden: I.

S.A.) zahlt an di[X.]Nürburg-

wird der I.

E.

GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der I.

S.A., ein Nießbrauchsrecht an den bebauten Grundstücken und Betriebseinrichtungen eingeräumt, welch[X.]si[X.]sodann an di[X.][X.]rückvermietet. Der Mietvertrag läuft über 27 am End[X.]der Gesamtlaufzeit den [X.]entspricht. Ein[X.]Kündi-gung durch di[X.][X.]ist frühestens nach elf Jahren möglich, [X.]in diesem
Fall ein[X.]"Optionsgebühr" und auf Grundlag[X.]einer festgelegten Formel ein[X.]Entschädigung zu zahlen ist, di[X.]im Wesentlichen der noch offe-3
4
-
7
-
nen Mietzinszahlung für di[X.]verbleibend[X.]Laufzeit entspricht. Der wirtschaftlich[X.]Vorteil dieses Konzepts lag für di[X.][X.]darin, dass ihr di[X.]Inves-titionssumm[X.]zinsfrei zur Verfügung gestellt würde. [X.]rechnerisch ergab sich bereits bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung nach elf Jahren ein .

S.A. auf di[X.]im Fall[X.]einer vorzeitigen
Kündigung zu leistenden Entschädigung einen festen Abzugs-.

S.A. da-mit im Fall einer Kündigung nach elf Jahren Zinseinnahmen in Höh[X.]von 33 n 30
Mio.

Di[X.]I.

S.A. bzw. di[X.]hinter dieser stehenden B.

und Me.

wollten ihr[X.]Gewinn[X.]durch ein[X.]Refinanzierung des Investitionskapitals erwirtschaften. Hierzu planten sie, nach dem sog. Senior-Life-Settlements-Modell auf dem US-Markt in einem Volumen von 1,2 Mrd. US-Dollar notleidend geworden[X.][X.]zu einem Bruchteil von deren Nominalablaufwert aufzu-kaufen. Nach [X.]Versicherungsrecht erhält der Versiche-rungsnehmer bei einer Einstellung der Prämienzahlungen kein[X.]Leistungen aus dem Vertrag, weshalb es bei drohendem Zahlungsausfall günstiger ist, di[X.]Ver-sicherung an einen Aufkäufer zu übertragen, der di[X.]restlichen Prämienzahlun-gen übernimmt. Da der Ausfall der Prämienzahlung seitens der Versicherungen bereits in di[X.]Prämienhöh[X.]einkalkuliert wird, erlangt der Investor bei [X.]Durchführung einen im Verhältnis zur Prämienzahlung relativ hohen
Betrag. Allerdings sahen di[X.][X.]Bestimmungen vor,
dass ein Aufkauf derartiger Lebensversicherungspolicen durch Nicht-Versicherungsunternehmen wi[X.]der I.

S.A. nur in Verbindung mit einem Im-mobiliengeschäft rechtlich zulässig war. Als ein solches werteten B.

und Me.

di[X.]Beteiligung am Ausbauprojekt "[X.]2009". Da di[X.]I.

S.A. 5
-
8
-
di[X.]Investitionssumm[X.]von 1,2 Mrd. US-Dollar nicht aufbringen konnte, benötig-t[X.]si[X.]ihrerseits einen Investor, der bereit war, das Projekt zu finanzieren.

Im August 2006 schlossen di[X.][X.]und di[X.]I.

S.A. ei-nen Projektfinanzierungs-
und Entwicklungsvertrag, dessen Gegenstand unter anderem di[X.]Vermittlung eines Investors durch di[X.]I.

S.A. war. Dies gelang B.

und Me.

zunächst allerdings nicht. Im weiteren Verlauf schlossen di[X.][X.]und di[X.]I.

Gesellschaft

mbH (im Folgenden: I.

GmbH), ein[X.]Tochtergesellschaft der I.

S.A., am 27. März 2007 einen Vorvertrag. Hierin verpflichtet[X.]sich di[X.][X.]zur pauschalen Erstattung von Vorlaufkosten, di[X.]der I.

GmbH durch di[X.]Such[X.]nach einem Investor bzw. durch di[X.]Vermittlung der Finanzierung entstehen würden. Der Vertrag sah monatlich[X.]Pauschalzahlungen in Höh[X.]von Folgezeit wurd[X.]er durch vier Nachträg[X.]bis zum 30. September 2008 verlän-gert, wobei di[X.]monatlich[X.]Zahlungsverpflichtung zuletzt 40.000

. Am 2.
September 2007 schlossen di[X.][X.]und di[X.]I.

S.A. zudem ein[X.]Provisionsvereinbarung, wonach di[X.]I.

S.A. für di[X.]erfolgreich[X.]Vermitt-lung der Projektfinanzierung ein Erfolgshonorar in Höh[X.]von 5
Mio.

sollte. Der Vertrag sah u.a. vor, dass di[X.]erst[X.]Rat[X.]in Höh[X.]von 1
Mio.

[X.]erst nach dem tatsächlichen Eingang der ersten Finanzie-rungsrat[X.]fällig war; di[X.]aufgrund des Vorvertrages vom 27. März 2007 von der [X.]erbrachten Zahlungen sollten auf di[X.]Provision angerechnet werden.

[X.]zeigt[X.]sich der gesondert verfolgt[X.]

Ba.

, der in der Folgezeit unter seiner Firma [X.]

(im Folgenden: [X.]

) handelte,
an einem Engagement in dem Teilprojekt Bereich I interessiert und 6
7
-
9
-
unterbreitet[X.]verschieden[X.]Finanzierungsangebote. Das dritt[X.]Finanzierungs-angebot war gerichtet an di[X.]I.

S.A. und sah ein[X.]Investition über 1,2 Mrd. US-Dollar vor, di[X.]unter der Bedingung stand, dass die
I.

S.A. ein[X.]Einlag[X.]über 10% der Finanzierungssumm[X.]-
mithin 120 Mio. US-Dollar -
für ein[X.]Lauf-zeit von 14 Monaten erbringt. Dieses Finanzierungskonzept verfolgten di[X.][X.]weiter, wobei di[X.]von der I.

S.A. zu leistend[X.]Bareinlag[X.]schließlich

D.

den [X.]umfassend über das geplant[X.]Finanzierungskonzept. End[X.]Juni 2008 übermittelt[X.]di[X.]Geschäftsführung den Aufsichtsratsmitgliedern Entwürf[X.]eines Nießbrauchsvertrages, eines Generalübernehmervertrages, eines Mietvertra-ges und eines Optionsvertrages; hiermit verbunden war der Antrag auf Zustim-mung zum Abschluss des Vertragswerks. Am 1. Juli 2008 fasst[X.]der [X.]folgenden Beschluss:

"Der Aufsichtsrat beauftragt und ermächtigt di[X.]Geschäftsführung, all[X.]notwendigen Verträg[X.]und sonstigen Vereinbarungen mit der I.

, deren Vertretern oder mit der I.

verbundenen Gesellschaften abzuschließen, "

Grundlag[X.]des Beschlusses war §
7 Abs. 1 und 3 Satz 2 des [X.]der [X.](im Folgenden: GesV). § 7 [X.]
lautete:


7 Zustimmungsbedürftig[X.]Geschäfte
Abs. 1:
Di[X.][X.]der Geschäftsführer erstreckt sich nur
auf Handlungen, di[X.]der gewöhnlich[X.]Geschäftsverkehr mit sich bringt. Für all[X.]darüber hinaus gehenden Handlungen ist di[X.]vorherig[X.]Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen.
8
-
10
-

Abs. 2:
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen in jedem Fall:

Abs. 3:
Der Aufsichtsrat kann sich di[X.]vorherig[X.]Zustimmung zu bestimm-ten anderen Arten von Geschäften vorbehalten. Er kann widerruf-lich sein[X.]Einwilligung zu Geschäften, di[X.]seiner Zustimmung be-dürfen, allgemein unter der Voraussetzung erteilen, dass di[X.]von ihm gemachten Auflagen erfüllt sind."

Am 31. Juli 2008 entschied

D.

im Rahmen eines Ge-sprächs im [X.]mit weiteren an der Finanzierung beteiligten Per-sonen, dass di[X.]nach den bisherigen Verträgen von der I.

S.A. zu leistend[X.]sollte, da di[X.]I.

S.A. hierzu finanziell nicht in der Lag[X.]war; di[X.]mit der erfor-derlichen Darlehensaufnahm[X.]verbundenen
Zinsen sowi[X.]di[X.]mit der Anlag[X.]der Bareinlag[X.]verbundenen Bankspesen sollten nach seiner Entscheidung ebenfalls von der [X.]übernommen werden. Den für di[X.][X.]der Bareinlag[X.]erforderlichen Betrag sollt[X.]di[X.][X.]darle-hensweis[X.]aus Landesmitteln über den sog. Liquiditätspool erhalten, der bei dem Kreditreferat des [X.]eingerichtet war; diesbezüglich gab

D.

einem Mitarbeiter des [X.]vor, dass di[X.]Zahlung aus dem Liquiditätspool "unter Bilanzebene" abgewickelt werden soll-te; dementsprechend fand das Darlehen in der Bilanz der [X.]kein[X.]Erwähnung.

2. Vor dem geschilderten Hintergrund kam es u.a. zu den folgenden Handlungen:
9
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-
11
-

a) In di[X.]Vorgäng[X.]um di[X.]Zahlung der von der I.

S.A. geschuldeten, jedoch
von der [X.]erbrachten Bareinlag[X.]in Höh[X.]von 80
Mio.

.

eingebunden. End[X.]August 2008 regt[X.]si[X.]wegen der verschärften Regelungen zur Geldwäsch[X.]an, das [X.]einzubinden und prüfen zu lassen, ob es Erkenntniss[X.]oder Verdachtsmoment[X.]gegen di[X.]an
der geplanten Anlag[X.]des [X.]

D.

bat daraufhin den damaligen Landesinnenminister Br.

um ein[X.]entsprechend[X.]Überprüfung. Zudem stellt[X.]er eigen[X.]Internetrecherchen an; dabei stieß er auf Gerücht[X.]einer Verbindung zwischen der I.

S.A. und einem [X.]Drogenkartell. Dies teilt[X.]er am Rand[X.]einer Aufsichtsratssitzung am 2. September 2008

K.

mit.
Am Morgen des 8. September 2008 bestätigt[X.]Innenminister Br.

D.

den Verdacht, dass di[X.]I.

S.A. zum Umfeld eines [X.]gehöre. Hintergrund war, dass im Handelsregister von [X.]zwei irisch[X.]Firmen als Aktionär[X.]der I.

S.A. eingetragen waren; beid[X.]Firmen waren auch Aktionär[X.]einer Gesellschaft, in der ein[X.]zu den [X.]der [X.]Drogenmafia zählend[X.]Famili[X.]ihr[X.]Geschäft[X.]bündelte.

Es folgt[X.]ein[X.]Sitzung im Finanzministerium, an der

D.

, der Zeug[X.]Dr.

von der Kanzlei C.

und L.

teilnahmen. Di[X.][X.]kamen überein, dass ein sofortiges End[X.]der Geschäftsbeziehung zur I.

S.A. erforderlich sei, wenn di[X.]Gerücht[X.]über deren Beziehung zur mexi-kanischen Drogenmafia nicht zügig und umfassend widerlegt werden könnten.

D.

befürchtet[X.]bei deren Ausbreitung einen großen Imagescha-den für das Land [X.]und das Projekt "[X.]2009". [X.]mit den Vorwürfen bestritt Me.

jedoch ein[X.]bestehend[X.]Verbindung zu 11
12
-
12
-
einem Drogenkartell; di[X.]beiden [X.]Firmen seien -
was sich zehn Tag[X.]später bestätigt[X.]-
lediglich Aktionär[X.]des erworbenen [X.]gewesen. Di[X.]Forderung, neu[X.]und von dem Verdacht unbelastet[X.]Gesellschaften zu gründen, di[X.]in di[X.]mit der [X.]bestehenden Verträg[X.]eintreten sollten, lehnt[X.]er wegen der entstehenden Gründungskosten ab. Daraufhin fassten

K.

sowi[X.]L.

den Entschluss, di[X.][X.]di[X.]Kos-ten der gewünschten Neugründung einer Gesellschaft, der P.

S.A., tra-gen zu lassen.

Noch am 8. September 2008
unterschrieb Me.

für di[X.]I.

GmbH ei-nen Vertrag, nach dem di[X.][X.]di[X.]Gründungskosten für di[X.]"P.

Fall[X.]einer erfolgreichen Vermittlung der Finanzierung auf den Provisionsan-spruch aus dem mit der I.

S.A. geschlossenen [X.]angerechnet werden. Am selben Tag[X.]stellt[X.]Me.

der [X.]für di[X.]I.

h-nung. Der Betrag wurd[X.]ausgezahlt, nachdem

K.

und L.

di[X.]Rech-nung als "sachlich und rechnerisch richtig" abgezeichnet hatten. Einen Tag später gründeten Me.

und B.

vereinbarungsgemäß di[X.]P.

S.A. und darüber hinaus nach [X.]Recht di[X.]P.

GmbH. Di[X.][X.]traten kurz[X.][X.]später für di[X.]I.

S.A. und di[X.]I.

E.

GmbH in di[X.]mit der [X.]bestehenden Verträg[X.]ein (Fall [X.]der Urteilsgründe).

b) Während dieser Vorgäng[X.]wurd[X.]di[X.]Umsetzung des [X.]weiter vorangetrieben. So kündigt[X.]N.

am 22. September 2008 gegenüber der [X.]Bank LLB

selben Tag stellt[X.]di[X.]I.

e-13
14
-
13
-
schlossenen Vorvertrag" für den Monat Oktober 2008 ein[X.][X.]der Rechnung am 23. September 2008 fassten

K.

und N.

sowi[X.]L.

den Entschluss, dies[X.]Rechnung durch di[X.][X.]beglei-chen zu lassen. Ihnen war bewusst, dass kein[X.]Verpflichtung zur Übernahm[X.]dieser Kosten bestand, da der Vorvertrag
bis zum Monat September 2008 [X.]war und auch der viert[X.]Nachtrag zum Vorvertrag ein[X.]Aufwandsent-schädigung nur bis zum 30. September 2008 vorgesehen hatte. Gleichwohl zeichneten all[X.]drei di[X.]Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig ab. In weiterer Ausführung des Tatplans veranlassten

K.

und L.

di[X.]Aus-zahlung der in Rechnung gestellten Aufwandsentschädigung. Der Aufsichtsrat der [X.]war mit der Zahlung nicht befasst. Erstattungsfähig[X.]Aufwendungen hatten B.

und Me.

bzw. di[X.]I.

GmbH im Oktober 2008 nicht (Fall IV.3 der Urteilsgründe).

c) Obwohl di[X.]von Ba.

gefordert[X.]Bareinlag[X.]in Höh[X.]von 80 Mio. war, kam di[X.]Finanzierung nicht zustande: Zunächst hielt Ba.

unter ande-rem ein[X.]vertraglich vereinbart[X.]Frist von drei Tagen zum Nachweis eines [X.]nicht ein; sodann verschwand er zwischen dem 20. Oktober und 9.
November 2008 spurlos. Schließlich wurd[X.]di[X.]erst[X.]Finanzierungsrat[X.]auch nach seinem [X.]trotz mehrfacher Aufforderung nicht gezahlt.

Noch im [X.]präsentiert[X.]Ba.

jedoch weiter[X.]angeblich[X.]In-vestoren, so u.a. di[X.]Ölgesellschaft T.

und di[X.]A.

A[X.]Ein[X.]Überprüfung der Gesellschaften durch di[X.]Rechtsanwaltskanzlei R.

ergab jedoch in beiden Fällen Bedenken, weil sich di[X.]ermittelbaren wirt-schaftlichen Verhältniss[X.]der Unternehmen nicht so wi[X.]von Ba.

vorge-15
16
-
14
-
geben darstellten. Di[X.]Bestrebungen zur Finanzierung des [X.]"[X.]2009" konkretisierten
sich gleichwohl wieder.
Dabei fordert[X.]Ba.

erneutr-bracht werden müsse. Dies[X.]wurd[X.]ebenfalls
von der [X.]ge-leistet, durch di[X.]darlehensweis[X.]Inanspruchnahm[X.]öffentlicher Mittel finanziert und im März 2009 bei der [X.]angelegt.

End[X.]April 2009 fand ein[X.]Telefonkonferenz zwischen

D.

und N.

sowi[X.]L.

, B.

und Me.

statt. Hintergrund war ein[X.]zuvor durchgeführt[X.]Prüfung des [X.]durch ein[X.][X.]Wirtschaftskanzlei und ein[X.]Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Hierbei hatt[X.]sich ergeben, dass der im Rahmen des [X.]zwischen der
P.

S.A. und [X.]

zu schließend[X.]Darlehensvertrag über 165
Mio.

.

S.A. gehabt hätte. Me.

fordert[X.]daraufhin, dass di[X.][X.]entweder vom Land [X.]oder der [X.]übernommen werden müs-se. Dies lehnt[X.]

D.

ab; er ging aber auf den Vorschlag ein, dass zum Erhalt steuerlicher Vorteil[X.]seitens B.

und Me.

ein[X.][X.]
Aktiengesellschaft gegründet werden sollte. Di[X.]Gründungskosten in Höh[X.]von

D.

, [X.]gebracht werden dürfe; auch müss[X.]der Betrag auf das später etwaig zu zahlend[X.]Erfolgshonorar angerechnet werden.

Unter dem 30. April 2009 ging daraufhin
ein[X.]Rechnung der I.

GmbH bei der [X.]ein, mit der di[X.]I.

GmbH "für erbracht[X.]Leistungen berechnete. Di[X.]Rechnung zeichneten

K.

und L.

entsprechend ih-17
18
-
15
-
rem zuvor gefassten gemeinsamen Entschluss als sachlich und rechnerisch richtig ab und gaben si[X.]zur Zahlung frei. Im Juni 2009 gründeten B.

und Me.

nach schweizerischem Recht di[X.]G.

A[X.]Der [X.]der [X.]war mit der Zahlung nicht befasst (Fall [X.]der Ur-teilsgründe).

d) Im Mai 2009 sprach Me.

anlässlich eines Treffens in der Schweiz L.

L.

unterrichtet[X.]hierüber telefonisch

D.

; gemeinsam ent-schieden beide, dass di[X.][X.]den Betrag zahlen solle. [X.]ging am 22. Mai 2009 eine
Rechnung der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Liquidationsstadium befindlichen I.

GmbH ein; di[X.]Rechnung lautet[X.]auf September 2008" aus, obwohl di[X.]nach dem Vorvertrag geschuldet[X.][X.]für den Monat September 2008 bereits im August 2008 gezahlt worden war. Gleichwohl zeichneten

K.

, der in Kenntnis aller Um-ständ[X.]ebenfalls zur Zahlung entschlossen war, sowi[X.]L.

di[X.]Rechnung als "sachlich und rechnerisch geprüft" ab und veranlassten hierdurch di[X.]Auszah-lung (Fall [X.]der Urteilsgründe).

e) Anfang Juni 2009 hielten sich B.

, Me.

, L.

und N.

im [X.]Do.

in Z.

auf. Im Lauf[X.]eines gemeinsamen Gesprächs rief Me.

D.

an und begehrt[X.]unter Hinweis auf nicht näher spezifi-

D.

stimmt[X.]der Zahlung zu. Hierauf macht[X.]N.

gegenüber L.

deutlich, dass der pauschal[X.]Aufwendungsersatz aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, zumal di[X.][X.]bereits bisher angefallen[X.]Kosten für Flug, Hotel .

und Me.

beglichen habe. L.

19
20
-
16
-

reagiert[X.]jedoch unwirsch und verwies auf di[X.]Zustimmung von

D.

.

Bereits vor Eingang einer Rechnung rief N.

darauf den ihm bei der [X.]unterstehenden Zeugen De.

an und "wies ihn an, den Betrag per Blitzüberweisung auf das bekannt[X.]Konto der I.

GmbH zu über-weisen". De.

ließ daraufhin von der entsprechenden Abteilung di[X.]Überwei-sung zur Unterschrift durch

K.

vorbereiten. Hiernach legt[X.]N.

K.

di[X.][X.]zur Unterschrift vor, wies jedoch erneut auf sein[X.]Bedenken hin. Dieser unterschrieb gleichwohl di[X.][X.]und veranlasst[X.]hierdurch di[X.]Zahlung. Erst danach ging am 20. Juli 2009 di[X.]auf Rechnung der I.

GmbH bei der [X.]ein. Als Gegenstand [X.]dort seitens der I.

GmbH "erbracht[X.]Leistungen in den Monaten Oktober und November 2008" ausgewiesen. Gesondert abrechnungsfähig[X.]Aufwen-dungen hatten B.

und Me.

indes nicht gehabt (Fall [X.]der Urteilsgrün-de).

f) Nachdem B.

und Me.

di[X.]G.

AG
gegründet hat-ten, sollt[X.]di[X.]Finanzierung mit Ba.

umgesetzt werden. Bereits im Mai 2009 hatt[X.]Ba.

als neuen Investor di[X.]amerikanisch[X.]Gesellschaft G.

A.

(im Folgenden: GA.

) ins Spiel gebracht und di[X.]Kopi[X.]ei-nes [X.]überreicht, wonach di[X.]Gesellschaft di[X.]Anweisung erteilt hatte, 100 Mio. US-Dollar auf ein mit der Bezeichnung "[X.]

Nürburgring" geführtes [X.]zu überweisen. Hinter der GA.

sollt[X.]ein Investor [X.]

Du.

stehen. Du.

war nach den Angaben Ba.

s auch "Geschäftsführer" der M.

A.

(im Folgenden: MA.

), di[X.]im weiteren Verlauf neben der GA.

zusätzlich in di[X.]Finanzierung einge-21
22
-
17
-
bunden würde. Im Zug[X.]der abschließenden Verträg[X.]fertigt[X.]der von der [X.]beauftragt[X.]Rechtsanwalt

Lü.

ein[X.]Zahlungsvereinba-rung, mit der di[X.]genau[X.]Zahlungshöh[X.]und -weis[X.]des durch Ba.

zur Verfügung gestellten bzw. beschafften [X.]an di[X.][X.]und di[X.]Gesellschaften der I.

-
bzw. P.

-Grupp[X.]geregelt werden sollte. Am 29. Juni 2009 übermittelt[X.]Rechtsanwalt

Lü.

L.

per E-Mail einen zweiten Entwurf dieser Vereinbarung. Zu diesem Zeitpunkt stand

D.

unter hohem Zeitdruck, da im Hinblick auf das am 12.
Juli 2009 stattfindend[X.][X.]di[X.]Eröffnungsfeier für den 9. Juli 2009 vorgesehen und noch kein Privatinvestor gefunden worden war. Zudem hatt[X.]ihm der damalig[X.]Ministerpräsident des [X.]Rheinland-Pfalz, Be.

, ein[X.]Frist bis zu diesem Tag[X.]gesetzt, um di[X.]Finanzierung des Projektes mit Ba.

umzusetzen. Im Fall[X.]eines Scheiterns sollt[X.]das [X.]über
95

Noch am 29. Juni 2009 folgt[X.]im Hotel Do.

in Z.

ein Tref-fen, an dem für di[X.][X.]N.

und L.

, daneben B.

,
Me.

sowi[X.]Ba.

teilnahmen. Letzterer übergab dabei
einen auf ein Konto der MA.

bei der [X.]gezogenen Scheck über 67 Mio. US-Dollar, der zugunsten der [X.]ausgestellt war und di[X.]ursprüng-lich vorgesehen[X.]Überweisung der ersten Finanzierungsrat[X.]ersetzen sollte. Hierauf diskutierten N.

, L.

, B.

und Me.

über di[X.]Zahlung der nach dem [X.]vereinbarten Provision, welch[X.]di[X.][X.]für di[X.]erfolgreich[X.]Vermittlung der Finanzierung an di[X.]-
für di[X.]I.

S.A. in den Vertrag eingetreten[X.]-
P.

S.A. zahlen sollte. B.

und Me.

vertraten di[X.]Auffassung, ihr[X.]vertraglichen Pflichten erfüllt zu haben, weshalb di[X.]Provision mit der Übergab[X.]des Schecks fällig sei. Auf Forderung des L.

ändert[X.]N.

daraufhin den von Rechtsanwalt

L.

übermittel-23
-
18
-
ten Entwurf der Zahlungsvereinbarung dergestalt ab, dass
nach Gutschrift des Schecks über 67 Mio. US-.

A[X.]zu zahlen sei. Weshalb di[X.]Beteiligten in Abweichung vom [X.]nur über ein[X.]Provision in Höh[X.]von 4

debattierten, hat di[X.][X.]nicht klären können.

B.

und Me.

ging der neu[X.]Entwurf jedoch nicht weit genug. Si[X.]forderten ein[X.]Zahlung innerhalb von 48 Stunden nach Übergab[X.]des Schecks. Es entbrannt[X.]ein[X.]hitzig[X.]Diskussion, insbesonder[X.]N.

hielt di[X.]Forderung für unangemessen. Im weiteren Verlauf telefoniert[X.]Me.

mit

D.

und konfrontiert[X.]nun diesen mit seiner Forderung. Vor dem Hintergrund seines Zeitdrucks entschied

D.

, dem Ansinnen von B.

und Me.

nachzukommen, wobei ihm bewusst war, dass es nicht möglich sein würde, binnen der kurzen Zeitspann[X.]von 48 Stunden zu überprüfen, ob der von Ba.

übergeben[X.]Scheck gedeckt war. Telefonisch vereinbarten

D.

und Me.

von "Vorlaufkosten" unmittelbar an di[X.][X.]zurücküberwiesen .

A[X.]verbleiben sollten; der Restr-fügung der G.

A[X.]bzw. B.

und Me.

stehen.

Auf Aufforderung des L.

ändert[X.]N.

am frühen Morgen des 30.
Juni 2009 den Entwurf der Zahlungsvereinbarung erneut ab. Dieser mittler-weil[X.]viert[X.]Entwurf lautet[X.]nun auszugsweis[X.]wi[X.]folgt:

24
25
-
19
-
"Präambel:
Zwischen den Parteien bestehen verschieden[X.]vertraglich[X.]Beziehungen. Dies[X.]umfassen u.a. Verträg[X.]zwischen P.

und [X.]zur Finanzie-rung des Projektes "[X.]2009" (gemeinsam das "NG/P.

Vertragswerk Projekt [X.]2009").

.
/P.

als Vorauszahlung auf di[X.][X.]aus dem Vertragswerk Projekt [X.]2009.

§ 1 Leistung von Zahlungen
1.2.
[X.]wird im unmittelbaren [X.]an di[X.]Unterzeichnung dieser Zahlungsvereinbarung einen Betrag in Höh[X.]von 67,0 Mio. US$

1.3.
[X.]wird innerhalb von 48 Stunden nach Übergab[X.]des Schecks ge-mäß §

.
/P.

zah-len und zwar durch Überweisung auf ein von der G.
/P.

zu [X.]Konto."

Der Entwurf sah im [X.]für di[X.][X.]neben der Unterschrift von L.

als Prokuristen der Gesellschaft auch diejenig[X.]von N.

vor. L.

, Me.

und Ba.

unterschrieben dies[X.]Zahlungsverein-barung.

N.

begab sich daraufhin mit L.

auf den Weg nach Mainz, um dort den -
tatsächlich nicht gedeckten -
Scheck über 67 Mio. US-Dollar bei der [X.](im Folgenden: LBBW) einzulösen. Er hatt[X.]di[X.]Zahlungsvereinbarung noch nicht unterschrieben, weil er dies[X.]nach wi[X.]vor für 26
27
-
20
-
unangemessen hielt, und macht[X.]gegenüber L.

sein[X.]Unterschrift von [X.]entsprechenden Weisung von

D.

und

K.

abhängig. In dem darauf folgenden Telefonat fordert[X.]

D.

N.

mit dem Bemer-ken, niemand könn[X.]so verrückt sein, einen Scheck in dieser Größenordnung zu unterschreiben, der nicht gedeckt sei, zur Unterschrift auf. Nachdem auch

K.

N.

telefonisch hierzu angewiesen hatte, zeichnet[X.]dieser di[X.][X.]ab und stimmt[X.]"als Financial Controller und Handlungsbe-vollmächtigter der [X.]dem Inhalt der Vereinbarung" zu.

Nach der [X.]bei der [X.]flogen N.

und L.

noch am selben Tag[X.]wieder nach Z.

. Am Vormittag des 3. Juli 2009 fordert[X.]N.

den Leiter der Buchhaltung der [X.]GmbH, Ke.

, auf, di[X.][X.]der 4
Mio.

.

A[X.]zu veranlassen, nachdem Me.

ihm gegenüber auf der Zahlung bestanden hatte. Ke.

informiert[X.]hie-rauf di[X.]für di[X.]Ausführung der Überweisung zuständig[X.]Zeugin La.

, di[X.]einen Überweisungsauftrag fertigte. Aufgrund vorgebrachter Bedenken des bei der [X.]beschäftigten [X.]Pa.

hinsichtlich des mit der [X.]verbundenen Risikos, weil di[X.]Deckung des übergebenen Schecks noch unklar war, unterschrieb

K.

den Überweisungsauftrag allerdings [X.]nicht.

Währenddessen hatten sich Ba.

, N.

und B.

gemeinsam zur P.

-Bank nach [X.]begeben. Dort sollt[X.]Ba.

einer vorheri-gen Absprach[X.]entsprechend einen Kontoauszug abholen, der belegte, dass di[X.][X.]

Bank teilt[X.]er N.

und B.

dann allerdings für dies[X.]überraschend mit, dass di[X.]P.

-Bank wegen der schlechten Reputation der [X.]kei-nen von deren Vertretern empfangen woll[X.]und auch keinen Kontoauszug über-28
29
-
21
-
reichen werde. Etwa ein[X.]Stund[X.]später kam Ba.

wieder heraus und er-

als frei verfügbares Guthaben vorhanden sei, di[X.]Bank sich aber sowohl geweigert habe, einen entsprechenden Kontoauszug auszuhändigen, als auch, ein[X.]Überweisung auf ein Konto der [X.]auszuführen. N.

und B.

reagierten zunächst empört und äußerten den Verdacht, dass Ba.

ein[X.]Hinhaltetaktik verfolge. Ba.

schlug daraufhin vor, zunächst einen weiteren Scheck über 33 Mio. US-Dollar auszustellen und übergab N.

im Lau-f[X.]des Tages einen erneut auf ein Konto der MA.

bei der [X.]

[X.]entschloss sich

K.

, den Auftrag zur Überweisung der 4

.

A[X.]zu erteilen, obwohl ihm bewusst war, dass di[X.]Werthaltigkeit des Schecks über 67 Mio. US-Dollar noch nicht überprüft war. Gegen 16:00 Uhr unterschrieb er den Überweisungs-träger und übergab ihn der Zeugin La.

zur Ausführung. Dies[X.]übermittelt[X.]um 17:17 Uhr den Überweisungsträger nach vorheriger telefonischer Ankündigung per Telefax mit der Bitt[X.]um "schnellstmöglich[X.]Ausführung" an di[X.]Kreisspar-kass[X.]Ahrweiler. Kurz[X.][X.]später übermittelt[X.]La.

einen weiteren Auftrag per r-burgring GmbH zur Deckung des mit der Auslandsüberweisung belasteten [X.]zum Gegenstand hatte. Bei der Kreissparkass[X.]Ahrweiler kamen den Zeu-gen St.

und Ki.

jedoch Bedenken, ob di[X.]Überweisung einen Verstoß ge-gen di[X.]Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsch[X.]darstellen könnte,
weil der Überweisungsträger als Empfänger nur di[X.]Buchstaben-Zahlen-Kombination "[X.]5165" enthielt. Aufgrund dessen führten si[X.]di[X.]Überweisung zunächst nicht aus.

30
-
22
-
Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits di[X.]Rechtsanwält[X.]

Lü.

und

Di.

K.

aufgesucht.

Lü.

hatt[X.]am Vortag von dem ge-genüber seinen Vertragsentwürfen geänderten Inhalt der [X.]erfahren und bewertet[X.]deren Inhalt als Untreue. Im Beisein von

L.

kam es daraufhin zu einem Telefonat zwischen

K.

und

D.

. Letzterer blieb trotz der von

Lü.

vorgebrachten Beden-ken und Hinweis[X.]auf di[X.]bisherig[X.]Unzuverlässigkeit des Ba.

bei seiner Auffassung, dass der Betrag von 4
Mio.

L.

K.

auf dessen persönlich[X.]Verantwortung als [X.]hin, worauf

D.

erklärte, er könn[X.]dem Geschäftsführer als Aufsichtsratsvorsitzender kein[X.]Weisungen erteilen; zugleich betont[X.]er aber, dass das Risiko des Scheiterns der Finanzierung dann auch bei der Geschäfts-leitung läge.

K.

erklärt[X.]schließlich seiner Sekretärin, dass mit der [X.]gewartet werden sollte; gegen 18:00 Uhr wurd[X.]ein[X.]Mitarbeiterin der Kreissparkass[X.]Ahrweiler per Telefax informiert.

Noch am Abend des 3. Juli 2009 unterrichtet[X.]ein Mitarbeiter der [X.]das [X.]über Erkenntniss[X.]zu dem von Ba.

ausgestellten Scheck. Nach Mitteilung der [X.]in [X.]stimmten di[X.]Daten auf dem Scheck nicht mit den Kontodaten überein; das bezeichnet[X.]Konto ha-b[X.]zudem zu keinem Zeitpunkt ein[X.]Deckung über 67 Mio.

dem sich anschließenden Wochenend[X.]traten weiter[X.]Ungereimtheiten auf, sodass

D.

bereits am Sonntag, den 5. Juli 2009,

L.

den Auftrag erteilte, di[X.]Folgen einer Vertragsauflösung zu prüfen. Am Montag, den 6. Juli 2009, übermittelt[X.]La.

im Auftrag des

K.

der Kreissparkass[X.]Ahrweiler ein Telefax, mit dem der Überweisungsauftrag vom 3. Juli 2009 end-gültig zurückgenommen wurde. Einen Tag später trat

D.

von sei-31
32
-
23
-
nem Amt als Finanzminister des [X.][X.]zurück (Fall [X.]der Urteilsgründe).

g) Zeitgleich zu den vorstehend geschilderten Ereignissen um di[X.][X.]von "[X.]2009" wurd[X.]der
Ausbau des Bereichs II (Hotel-
und Gastronomieanlagen) vorangetrieben. Nach den Planungen und den öffentlichen Aussagen der Landesregierung hatt[X.]dieser Teil des [X.]ausschließlich privat finanziert werden sollen. Weil bis Mitt[X.]des [X.]2007 jedoch trotz Verhandlungen mit zahlreichen Hotelbetreibern kein pri-vater Investor gefunden worden war, wurd[X.]schließlich di[X.]MS.

GmbH als [X.]gegründet. 10% ihrer Gesellschaftsanteil[X.]hielt di[X.][X.]GmbH; 49,5% entfielen auf di[X.]später unter dem Namen Med.

GmbH firmierend[X.]Medi.

GmbH. Daneben waren an der MS.

GmbH beteiligt di[X.]G.

& T.

GmbH (33,8%) und mit 6,7% di[X.]We.

-GmbH. Geschäftsführer der MS.

GmbH waren di[X.]Zeugen Ri.

, seinerseits zugleich [X.]der Med.

GmbH, und G.

, der Geschäftsführer der G.

& T.

GmbH.

Di[X.]M.

GmbH betrieb als Bauherrin in der Folgezeit den Ausbau der unter Bereich II fallenden Projekte. Da si[X.]allerdings nicht über di[X.]erforderli-chen Eigenmittel verfügte, war si[X.]auf ein[X.]Fremdfinanzierung angewiesen. Deren Umsetzung gestaltet[X.]sich in der Folgezeit schwierig, so dass es u.a. zu folgenden Handlungen kam (Fäll[X.]IV.9 a) ff. der Urteilsgründe):

Zum Planbereich II gehört[X.]der Bau eines 4-Sterne-Hotels, wegen des-sen Finanzierung der Zeug[X.]Ri.

Verhandlungen mit der [X.][X.](im Folgenden: BTV) führte. Dies[X.]war bereit, einen Kredit in Höh[X.]33
34
35
-
24
-

von einer Gesellschaft betrieben würde, deren einziger Gesellschaftszweck hie-rin bestand, und daneben einen [X.]dieser Gesellschaft in Höh[X.]von 6

.

M.

GmbH (im Folgenden: CM.

GmbH). Zur Erbrin-gung des von der [X.]geforderten Eigenkapitalnachweises war di[X.]MS.

GmbH indes nicht in der Lage. Dieser sollt[X.]daher von ihren Gesellschaftern entsprechend der jeweiligen Beteiligungsverhältniss[X.]aufgebracht werden. Da der Geschäftsführer der We.

GmbH
aller-dings nicht bereit war, sich an dem Projekt finanziell zu beteiligen, sollt[X.]deren Anteil von der Med.

GmbH übernommen werden; diese
hatt[X.]somit einen

Anfang Mai 2008 wies Ri.

gegenüber

D.

darauf hin, dass ein Baustopp drohe, falls der [X.]nicht geführt werden könne. Dieser empfahl Ri.

, sich an di[X.]I.

und S.

bank GmbH (im Folgenden: ISB GmbH) zu wenden. Bei dieser handelt es sich um ein[X.]Landesbank, deren alleiniger Gesellschafter das Land [X.]ist und deren Gesellschaftszweck zu diesem Zeitpunkt insbesonder[X.]darin lag, Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft sowi[X.]sonstig[X.]Maßnahmen zur Verbes-serung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur des [X.][X.]zu fördern. Geschäftsführer der [X.]war der Mitangeklagt[X.]M.

. Die-sen bat

D.

, di[X.]Finanzierung des Bauprojektes zu begleiten.

Am 7. Mai 2008 kam es daraufhin zu einem Gespräch in den Räumen der [X.]An diesem nahmen neben M.

der Zeug[X.]Ri.

, di[X.]Wirtschafts-
und Bürgschaftsreferentin des [X.]

Ty.

und der Mitangeklagt[X.]W.

als Geschäftsführer der R.

36
37
-
25
-

GmbH (im Folgenden: [X.]GmbH) teil. Di[X.][X.]war ein[X.]hundertprozentig[X.]Tochtergesellschaft der ISB GmbH; nach ihrem Gesellschaftszweck sollt[X.]si[X.]das Land [X.]in seiner Wirtschafts-
und Strukturpolitik im Rahmen der Aufgabenstellung der [X.]unterstützen. Di[X.]Überlegung, di[X.]Med.

GmbH für di[X.][X.]des von der [X.]geforderten Eigenkapitalnachweises durch ein[X.][X.]zu unterstützen, wurd[X.]verworfen, weil hierdurch ein finanzielles Engagement des [X.]im Bereich II des [X.]öffentlich bekannt geworden wäre. Hieraus entwickelt[X.]sich der Vorschlag, dass di[X.][X.]befristet ein[X.]still[X.]Beteiligung an der Med.

GmbH eingehen und in [X.]Rahmen ein[X.]still[X.]Einlag[X.]in Höh[X.]des benötigten Kapitals zur Verfügung stellen solle. Dies[X.]Einlag[X.]sollt[X.]di[X.]Med.

GmbH sodann der MS.

GmbH als Darlehen weiter reichen. Di[X.][X.]ihrerseits refinanziert[X.]sich über ein Darlehen, welches ihr di[X.][X.]zur Verfügung stellte. Weil der [X.]dies[X.]Darlehensgewährung aufgrund geltender Bestimmungen oh-n[X.]di[X.]Absicherung durch entsprechend[X.]Bürgschaften nicht möglich gewesen wäre, sollt[X.]das Land [X.]den Kredit in voller Höh[X.]durch ein[X.]Landesbürgschaft absichern. Dies bot zugleich den Vorteil, dass di[X.]grundsätz-lich nach § 18 KWG erforderlich[X.]Offenlegung von [X.]gemäß §
21 Abs. 3 Nr. 4 KW[X.]entfiel. Di[X.]Absicherung des Darlehens durch das Land sollt[X.]

D.

als Finanzminister ermöglichen. Dieser entschied, nach-dem er über das Konzept informiert worden war, dass in der vorgeschlagenen Weis[X.]vorgegangen werd[X.]sollte.

Am 16. Mai 2008 schlossen di[X.][X.]und di[X.][X.]einen 2009. Am 19. Mai 2008 erstellt[X.]W.

ein[X.]Beschlussvorlag[X.]für di[X.]Ge-schäftsführung der ISB GmbH, in der er u.a. ausführte, dass di[X.]nach dem Ver-38
-
26
-
trag als Sicherheit an di[X.][X.]zu verpfändenden Geschäftsanteil[X.]der Med.

GmbH an der MS.

GmbH nur bedingt werthaltig seien. Gleichwohl stuft[X.]er di[X.]Med.

GmbH in Ratingklass[X.]1 ein, was der besten Bonität entsprach, obwohl ihm, M.

, und

D.

bekannt war, dass di[X.]Med.

GmbH tatsächlich keinerlei Finanzkraft aufwies. Sodann schlossen W.

und Ri.

am 29. Mai 2008 den Vertrag über di[X.]still[X.]Beteiligung in sollte. Danach wurd[X.]di[X.]Einlag[X.]erbracht.

Auch di[X.][X.]konnt[X.]den von ihr zu stellenden Eigenkapi-talnachweis in Höh[X.]von 600.

D.

entschied daraufhin, dass di[X.]zu diesem Zeitpunkt bereits bestehend[X.]still[X.]Beteiligung der [X.]an der Med.

GmbH um diesen Betrag aufgestockt und letzter[X.]auch den von der [X.]zu erbringenden Teil des [X.]übernehmen sollte. Wi[X.]zuvor sollt[X.]sich di[X.][X.]über ein Darlehen der [X.]refinanzieren und ein[X.]Landesbürgschaft die-sen Kredit absichern. Dementsprechend wurden in der Folgezeit Verträg[X.]über ein[X.]weiter[X.]still[X.]Beteiligung zwischen der [X.]und der Med.

GmbH (Vertrag vom 26. September 2008) und das Darlehen der [X.]an

geschlossen.

Schon zuvor -
nämlich am 28. August 2008 -
hatt[X.]

D.

ein[X.]"global[X.]Bürgschaftserklärung" des [X.]gegenüber der [X.]über ei-ein[X.]Besicherungsquot[X.]von "in der Regel 80% des einzelnen Engagements" vor. Daneben war in Ziff. 7 der Erklärung bestimmt, dass der Ausfall als einge-treten gelte, wenn und soweit di[X.]Darlehensnehmerin mit fälligen Leistungen 39
40
-
27
-
aus den Darlehensverträgen länger als drei Monat[X.]seit Fälligkeit in Verzug ist und ein[X.]zur Abhilf[X.]bestimmt[X.]Frist erfolglos abgelaufen oder aus der Verwer-tung der für das refinanziert[X.]Geschäft bestellten Sicherheiten ein Erlös nicht mehr zu erwarten ist. Dies[X.]Bürgschaftserklärung wurd[X.]nunmehr durch

D.

entsprechend seinem zuvor gefassten Entschluss dahin modi-fiziert, dass das Land di[X.]Bürgschaft in voller Höh[X.]auf di[X.]beiden von der [X.]gewährten Darlehen erstreckte. Di[X.]entsprechend[X.]Erklärung gegen-über der [X.]wurd[X.]auf sein[X.]Weisung durch

Ty.

mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 abgegeben.

Nachdem di[X.]MS.

GmbH den [X.]erbracht hatte, ge-Urteilsgründe).

Anfang November 2008 droht[X.]Ri.

erneut mit einem Baustopp, wenn nicht kurzfristig Gelder in Höh[X.]von 10

r-ker zur Verfügung gestellt würden.

D.

entschied hierauf, dass der Betrag nach dem bereits zuvor praktizierten Modell einer stillen Beteiligung der [X.]an der Med.

GmbH zur Verfügung gestellt werden sollt[X.]und das von der [X.]zu vergebend[X.]Refinanzierungsdarlehen durch ein[X.]Landesbürgschaft zu 100% abgesichert werden sollte. Dementsprechend [X.]in der Folgezeit di[X.]erforderlichen Verträg[X.]zwischen der [X.]und der [X.]sowi[X.]der [X.]und der Med.

GmbH geschlossen. Des Weiteren ließ das [X.]auf Weisung von

D.

erklären, dass di[X.]Bürgschaftsquot[X.]über di[X.]Bestimmungen in der bereits er-teilten globalen Bürgschaftserklärung hinaus auf 100% erhöht werde. Sodann wurden di[X.]10

lt, wobei in di[X.]Weiterleitung der Gelder von der Med.

GmbH an di[X.]MS.

GmbH in diesem Fall -
um di[X.]Herkunft der Gel-41
42
-
28
-
der aus öffentlichen Mitteln weiter zu verschleiern -
noch di[X.]P.

GmbH zwischengeschaltet war (Fall IV.9 b) der Urteilsgründe).

Im November 2008 fordert[X.]di[X.][X.][X.]im Rahmen von Verhandlungen über deren Beteiligung am Ausbauprojekt, dass di[X.][X.]ihr[X.]Beteiligung an der Med.

und dies[X.]Mittel entsprechend dem Baufortschritt verwendet werden müssten. Auch dies[X.]Forderung wurd[X.]auf di[X.]Entscheidung von

D.

über das Modell der stillen Beteiligung umgesetzt; dies schloss -
über di[X.]in der [X.]erteilten globalen Bürgschaftserklärung vom 28. August 2008 vorgesehen[X.]Besicherung von 80% hinaus -
di[X.]voll[X.]Absicherung des Refinanzierungskredi-tes durch das Land ein. Das [X.]der mittlerweil[X.]auch durch di[X.]Ab-sicherung anderer Vorhaben ausgeschöpften globalen Bürgschaftserklärung wurd[X.]in diesem Rahmen auf 80 Mio.

durch di[X.][X.][X.]kam es indes nicht (Fall IV.9 c) der Ur-teilsgründe).

Von April bis Juli 2009 meldeten di[X.]Geschäftsführer der MS.

GmbH in sieben weiteren Fällen jeweils dringenden Liquiditätsbedarf in Höh[X.]von 5,5 jeweilig[X.]Entscheidung von

D.

über das Modell der stillen [X.]von der [X.]finanziert und schließlich als Darlehen von der
Med.

GmbH an di[X.]MS.

GmbH weitergereicht (Fäll[X.]IV.9 d) bis j) der Ur-teilsgründe); in allen Fällen erklärt[X.]das [X.]auf Weisung von

D.

-
über di[X.]in der bereits erteilten globalen Bürgschaftserklä-rung hinausgehend -
di[X.]voll[X.]Absicherung des von der [X.]bewilligten Refinanzierungskredits. In den Fällen IV.9 b) und IV.9 d) der Urteilsgründ[X.]
wurden der [X.]zur Absicherung ihres jeweiligen Rückzahlungsan-43
44
-
29
-
spruchs [X.]an einem Grundstück und einem Erbbaurecht der MS.

GmbH bestellt. In den Fällen IV.9 e) bis j) der Urteilsgründ[X.]wurden [X.]an Grundstücken und Erbbaurechten der MS.

GmbH sowi[X.]an einem Erbbaurrecht der CM.

GmbH bestellt und an di[X.][X.]übertragen. Dass nunmehr Eigentümergrundschulden zur Absicherung dienten, geschah zu Verschleierungszwecken, da zuvor di[X.]Eintragung einer Brief-grundschuld über 10

f-gekommen war, das Land [X.]engagier[X.]sich finanziell im privat zu finanzierenden Bereich II des Ausbauprojektes. Aufgrund der Absicherung durch Eigentümergrundschulden war di[X.][X.]als Berechtigt[X.]nunmehr nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich. Di[X.]Anträg[X.]auf Eintragung der [X.]gingen im Fall IV.9 b) der Urteilsgründ[X.]nur wenig[X.][X.]nach der Auszahlung der [X.]bei den Grundbuchämtern ein, im Fall IV.9 d)
der Urteilsgründ[X.]am Tag[X.]der Auszahlung. In den Fällen IV.9 e) bis j) der Urteilsgründ[X.]wurd[X.]der jeweils erst[X.]Grundschuldbrief [X.]knapp vier Monat[X.]nach Zahlung der Beteiligungssumm[X.]übergeben. Di[X.][X.]ist davon ausgegangen, dass di[X.]Grundschulden jeweils in voller Höh[X.]ihres [X.]werthaltig waren, da si[X.]"kein[X.]sicheren Feststellun-gen" über di[X.]Werthaltigkeit zum Zeitpunkt ihrer Bestellung, "also während der Bauphase" zu treffen vermochte.

Kein[X.]der stillen Beteiligungen wurd[X.]von der Med.

GmbH zurück-gezahlt. Daraufhin wurden di[X.]stillen Beteiligungen teilweis[X.]prolongiert; di[X.]Darlehensverträg[X.]zwischen der [X.]und der [X.]liefen im Fall IV.9 a) der Urteilsgründ[X.]ursprünglich bis zum 30. September 2009
und wurden noch vor Ablauf unbefristet verlängert. Di[X.]übrigen Refinanzierungsverträg[X.]waren von vornherein "bis auf Weiteres" geschlossen worden. Im März 2010 erwarb di[X.][X.]schließlich sämtlich[X.]Geschäftsanteil[X.]an
45
-
30
-
der MS.

GmbH. Sodann wurden di[X.]gesamten Verbindlichkeiten der [X.]gegenüber dem Liquiditätspool des [X.][X.]für di[X.]Baukosten im Bereich I des Ausbauprojekts sowi[X.]der MS.

GmbH hinsichtlich der Rückzahlung der [X.]und der CM.

GmbH aus deren not-leidend gewordenen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der [X.]in einen Dar-GmbH, Darlehensnehmerin di[X.][X.]und als weiter[X.]Gesamt-schuldnerinnen di[X.]MS.

GmbH sowie
di[X.]CM.

GmbH. Di[X.][X.]wurd[X.]abgesichert durch ein[X.]"Garantie-
und Freistellungserklärung" des [X.]Rheinland-Pfalz.

3. Am 2. Juli 2010 fand ein[X.]Sitzung des im Zusammenhang mit der Nürburgring-Finanzierung durch den Landtag des [X.][X.]ein-gesetzten Untersuchungsausschusses statt. Beweisthema dieser Sitzung war der Abschluss der Zahlungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 über di[X.]Zahlung

D.

sagt[X.]hierzu als Zeuge, zuvor über
di[X.]Verpflichtung zur wahrheitsge-mäßen Aussag[X.]sowi[X.]nach § 55 StPO belehrt, aus. Hierbei stellt[X.]der Abge-ordnet[X.]Ey.

folgend[X.]Frage:

-Stunden-Regelung wurd[X.]in den Raum gestellt, dass dies[X.]48-Stunden-Regelung im Vorfeld bereits mit Ihnen abgestimmt worden ist. Di[X.]Frag[X.]ist nur, ob das stimmt und zwar von Herrn Me.

und Herrn B.

wär[X.]das abgestimmt gewesen mit Ihnen. Di[X.]Frag[X.]ist, ob Si[X.]das bestätigen können oder nicht."

Hierauf antwortet[X.]

D.

:

46
-
31
-
"Kann ich nicht bestätigen. Ich kann nur bestätigen, dass Herr Me.

und Herr B.

gegenüber Herrn L.

häufig behauptet hatten, si[X.]hätten ein[X.]bestimmt[X.]Sach[X.]mit [X.]besprochen, und wenn Herr L.

mich drauf angesprochen hat, hab[X.]ich gesagt, stimmt überhaupt nicht. Di[X.]ha-ben [X.]erzählt, was si[X.]gern[X.]hätten. Ich hab[X.][X.]das angehört, hab[X.]aber keineswegs gesagt, ich, Aufsichtsratsvorsitzender D.

, hab[X.]das zur Kenntnis genommen, kann erledigt werden. Haken drunter. Das hab[X.]ich ni[X.]gemacht.
Aber Me.

und B.

haben das immer mal versucht."

I[X.]Revision des Angeklagten

D.

1. Der Schuldspruch wegen Untreu[X.]zum Nachteil der [X.]im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]hält rechtlicher Nachprüfung auf di[X.]Sachrüge
nicht stand.

a) Das [X.]hat

D.

aufgrund seines -
im Einzelnen näher dargestellten -
Auftretens im Zusammenhang mit der Umsetzung von "[X.]2009" sowi[X.]der von ihm in diesem Rahmen getroffenen Ent-scheidungen als faktischen Geschäftsführer der [X.]angesehen und hieraus dessen Vermögensbetreuungspflicht gefolgert. Deren Verletzung lieg[X.]in dem Abschluss der Zahlungsvereinbarung, soweit sich di[X.][X.]dort verpflichtet habe, 4

8 Stunden nach Erhalt des Schecks in Höh[X.]von 67 Mio. US-Dollar an "G.
/P.

" zu zahlen. An-gesichts der zurückliegenden gescheiterten Finanzierungsversuch[X.]im Zusam-menhang mit der Einschaltung von Ba.

sei es unvertretbar und auch nicht mehr durch den der Geschäftsführung der [X.]obliegen-den unternehmerischen Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen, di[X.]Nürburg-47
48
49
-
32
-
ring GmbH hinsichtlich der Zahlung der Provision in einer Höh[X.]von 4

Vorleistung treten zu lassen. Da mit dem Abschluss der 4. [X.]ein einklagbarer Zahlungsanspruch entstanden sei, sei das Vermögen der [X.]bereits zu diesem Zeitpunkt in Höh[X.]von 4

gewesen. Di[X.]Vermögensgefährdung sei mit der Erteilung des Überweisungs-auftrages nur noch vertieft worden und hab[X.]am 6. Juli 2009 mit der Rücknah-m[X.]des Überweisungsauftrags geendet.

b) Dies[X.]Erwägungen vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen. Im Ergebnis rechtlich zutreffend ist das [X.]davon ausgegangen, dass

D.

ein[X.]ihm obliegend[X.]Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. Indes genügen di[X.]Feststellungen und Wertungen des [X.]nicht den an di[X.]Darstellung des Vermögensnachteils in Form
einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu stellenden Anforderungen. Im Einzelnen:

aa) Es kann offen bleiben, ob di[X.]Feststellungen in rechtlicher Hinsicht den Schluss des [X.]tragen,

D.

hab[X.]di[X.]Geschäft[X.]der [X.]faktisch geführt. Sein[X.]nach § 266 Abs. 1 StGB erforderli-ch[X.]Pflicht, di[X.]Vermögensinteressen der Gesellschaft zu schützen, folgt[X.][X.]aus seiner Stellung als Mitglied
des Aufsichtsrats. Hierzu gilt:

Ein[X.]Betreuungspflicht im Sinn[X.]des [X.]ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, di[X.]ei-n[X.]besondere, über di[X.]für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphär[X.]anderer hinausgehend[X.]Verantwortung für dessen materiell[X.]Güter mit sich bringt. Den Täter muss ein[X.]inhaltlich beson[X.]herausgehobe-n[X.]Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Lini[X.]von Bedeutung, ob sich di[X.]fremdnützig[X.]Vermögensfürsorg[X.]als 50
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33
-
Hauptpflicht, mithin als zumindest
mitbestimmend[X.]und nicht nur beiläufig[X.]Verpflichtung darstellt. Dies[X.]beson[X.]qualifiziert[X.]Pflichtenstellung in Bezug auf das fremd[X.]Vermögen muss über allgemein[X.]vertraglich[X.]Sorgfalts-
und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wi[X.]über ein[X.]rein tatsächlich[X.]Einwirkungsmöglichkeit. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter di[X.]ihm über-tragen[X.]Tätigkeit nicht durch ins Einzeln[X.]gehend[X.]Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortlich[X.]Entscheidungen und ein[X.]ge-wiss[X.]Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf di[X.]Weit[X.]des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf sein[X.]tatsächlichen Möglichkeiten, ohn[X.]ein[X.]gleichzeiti-g[X.]Steuerung und Überwachung durch den
Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüss[X.]vom 1. April 2008 -
3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428 mwN; vom 13. September 2010 -
1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 f. mwN; Urteil vom 28. Juli 2011 -
4 StR 156/11, NJW 2011,
2819; Beschluss vom 5. März 2013 -
3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52).

Di[X.]hiernach erforderlich[X.]hervorgehoben[X.]Stellung von

D.

ergab sich aus seiner Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats. Dessen wesentli-ch[X.]Aufgab[X.]ist es, di[X.]Geschäftsführung zu überwachen (§
111 Abs. 1 AktG, §
52 Abs. 1 GmbHG). Hieraus folgt di[X.]Pflicht, fehlerhaftes oder gesellschafts-schädigendes Verhalten des Leitungsorgans abzuwenden. Dies[X.]Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf
abgeschlossen[X.]Geschäftsvorgänge, sondern auch auf laufend[X.]Geschäft[X.]und Maßnahmen (MüKoAktG/Habersack, 4. Aufl., §
111 Rn. 39 f.; Henssler/Strohn/Henssler, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 111 AktG Rn. 9;
Krause, NStZ 2011, 57, 58).

53
-
34
-
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, welch[X.]Einzelmaß-nahmen zu ergreifen sind, wenn ein Aufsichtsratsmitglied ein strafbares Verhal-ten des Leitungsorgans feststellt. Aus der jedem Mitglied des Aufsichtsrats ob-liegenden Verpflichtung, den durch das Verhalten der Geschäftsführung [X.]für di[X.]Gesellschaft abzuwenden, ergibt sich notwendiger-weis[X.]di[X.]Pflicht, di[X.]Geschäftsführung nicht von sich aus zu Handlungen zu veranlassen, di[X.]es aufgrund seiner Überwachungspflicht gerad[X.]abwenden müsste. Ein[X.]Verletzung dieser Pflicht stellt einen Verstoß gegen ein[X.]spezifi-sch[X.]Treuepflicht im Sinn[X.]von §
266 Abs.
1 StGB dar (BGH, Urteil vom 6.
Dezember 2001 -
1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, 201 f.). Dies[X.]Grundsätz[X.]beschränken sich nicht auf Konstellationen, in denen das Aufsichtsratsmitglied den Geschäftsführer zu von ihm abzuwendenen
Handlungen bestimmt, son-dern gelten gleichermaßen für di[X.]sonstig[X.]Mitwirkung des [X.]an entsprechenden Pflichtverletzungen der Geschäftsführung. In den sich aus der Überwachungspflicht (§ 111 Abs. 1 AktG) ergebenden Pflichten-kanon ist di[X.]Prüfung, dass sich der Geschäftsführer nicht in unzulässiger Wei-s[X.]seiner Leitungsfunktion begibt, ebenso eingeschlossen wi[X.]di[X.]Verpflich-tung, Hinweisen auf Fehlverhalten leitender Angestellter nachzugehen und zu ermitteln, ob di[X.]Geschäftsführung ihrer Organisations-
und Überwachungs-pflicht nachgekommen ist (MüKoAktG/Habersack, 4. Aufl., § 111 Rn. 21, 25 mwN). Ein[X.]untreuerelevant[X.]Pflichtverletzung liegt daher zumindest auch dann vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied mit einem leitenden Angestellten -
wi[X.]hier

K.

als Geschäftsführer und L.

als Finanzdirektor und Prokurist der [X.]-
bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden Fehlverhalten zusammenwirkt.

54
-
35
-
bb)

D.

hat sein[X.]Vermögensbetreuungspflicht verletzt, in-dem er der Forderung von Me.

, di[X.]Provision binnen 48 Stunden nach Übergab[X.]des Schecks in Höh[X.]von 67 Mio. US-Dollar auszuzahlen, zustimmt[X.]und hierdurch das weiter[X.]Verhalten von L.

entscheidend beeinflusste, N.

aufforderte, di[X.]Zahlungsvereinbarung zu unterschreiben, sowi[X.]im weite-ren Verlauf versuchte,

K.

zur Überweisung der Provision zu veranlassen.

(1) Di[X.]getroffen[X.]Vereinbarung über di[X.]Modalitäten der Provisionszah-lung lag außerhalb des freien unternehmerischen Gestaltungsspielraums, der dem Geschäftsführer der [X.]zuzubilligen war; damit handelt[X.]es sich zugleich um ein[X.]L.

und N.

verwehrt[X.]Maßnahme, di[X.]

D.

als Mitglied des Aufsichtsrats zu verhindern hatte.

(1.1) Nach den ursprünglich zum Aktienrecht entwickelten (BGH, Urteil vom 21. April 1997 -
II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253) Grundsätzen muss dem Geschäftsführer einer GmbH bei der Leitung der Geschäft[X.]des [X.]ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohn[X.]den ein[X.]un-ternehmerisch[X.]Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch di[X.]Inkauf-nahm[X.]der Gefahr, bei der wirtschaftlichen Betätigung Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen zu unterliegen. Ein[X.]Pflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn di[X.]Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getrage-nes, ausschließlich am [X.]orientiertes, auf sorgfältiger Ermitt-lung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, di[X.]Bereitschaft, unternehmerisch[X.]Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weis[X.]überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Dies[X.]zum Aktienrecht entwickelten, mittlerweil[X.]als sog. Business Judgement Rul[X.]in § 93 55
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57
-
36
-
Abs. 1 Satz 2 [X.]kodifizierten Grundsätz[X.]gelten in gleicher Weis[X.]für den Geschäftsführer einer
GmbH (BGH, Urteil vom 4. November 2002 -
II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284; vgl. auch [X.]zu § 93 Abs. 1 AktG in BR-Drucks. 3/05, S. 21) und sind auch Maßstab für das Vorliegen einer [X.]im Sinn[X.]von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 21.
Dezember 2005 -
3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336).

(1.2) Danach wurden mit dem Abschluss der Vorauszahlungsvereinba-rung di[X.]Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschritten: Angesichts des bisherigen Verlaufs der Finanzierungsversuch[X.]mit Ba.

war di[X.]Wahrscheinlichkeit evident hoch, dass der von diesem übergeben[X.]Scheck nicht gedeckt sein könnte, di[X.]Finanzierung erneut nicht zustand[X.]kommen würd[X.]und damit di[X.]von Me.

begehrt[X.]Erfüllung des Provisionsan-spruchs kein[X.]Grundlag[X.]hatt[X.](zur gesellschaftsrechtlichen Einstufung von [X.]als pflichtwidrig vgl. etwa Michalski-Haas/Ziemons, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 81).

Zutreffend hat di[X.][X.]in diesem Zusammenhang darauf abge-stellt, dass der vermeintlich[X.]Investor Du.

nicht offen in Erscheinung getre-ten war, was nach den Erfahrungen mit den bisher von Ba.

vorgestellten Investoren Anlass zur Zurückhaltung hätt[X.]geben müssen; darüber hinaus ließ auch das sonstig[X.]Verhalten von Ba.

an seiner Seriosität zweifeln. Be-reits sein[X.]wechselnden Forderungen im Rahmen des ersten Versuchs, di[X.]Finanzierung umzusetzen, waren auffällig: Während er zunächst di[X.][X.]des verfolgten [X.]davon abhängig gemacht hatte, dass seitens der
I.

S.A. ein[X.]Bareinlag[X.]in Höh[X.]von 120 Mio. US-Dollar er-bracht werde, verzichtet[X.]er in seiner Kreditzusag[X.]vom 15. Mai 2008 auf dies[X.]und fordert[X.]stattdessen ein[X.]Landesbürgschaft in entsprechender Höhe, um 58
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-
37
-
nur wenig[X.]Tag[X.]später di[X.]Landesbürgschaft nebst
der Bareinlag[X.]einzufor-dern. Deutlich[X.]Hinweis[X.]auf sein[X.]Unredlichkeit ergaben sich weiter, als er im August 2008 gegenüber N.

preisgab, aus "Nebengeschäften" mit den Anla-gegeldern Zinseinnahmen erwirtschaften zu wollen, weshalb er aufgrund eintre-tender Zinsnachteil[X.]di[X.]von

D.

gewünscht[X.]Verkürzung der [X.]auf zwölf Monat[X.]ablehnte. Auch hatt[X.]Ba.

schon während des ersten Finanzierungsversuchs -
bei dem der vermeintlich[X.]Inves-tor ebenfalls bereits im Hintergrund geblieben war -
vereinbart[X.]Fristen nicht eingehalten, so etwa di[X.]Verpflichtung, binnen drei Banktagen nach "Ein-buchung der Staatsbürgschaft" bzw. nach "Eingang" der Bareinlag[X.]bei der Bank ein[X.]definitiv[X.]Finanzierungszusag[X.]des Investors nachzuweisen. Dass Ba.

in diesem Zusammenhang zwischen dem 20. Oktober und 9.
November 2008 von der Bildfläch[X.]verschwunden war -
mithin ausgerechnet zu jenem Zeitpunkt, als di[X.]erst[X.]Finanzierungsrat[X.]gezahlt werden sollt[X.]-, stellt[X.]sein[X.]Zuverlässigkeit zusätzlich in Frage; der von ihm hierzu später ge-nannt[X.]Grund, er hab[X.]sich in [X.]in Untersuchungshaft befunden, unter-strich dies[X.]Zweifel -
unabhängig von den verschiedenen von ihm hierzu ge-nannten Hintergründen -
ebenso wi[X.]der Umstand, dass er schließlich von sich aus gegenüber der P.

S.A. di[X.]Vertragsbeziehungen gekündigt hatte. Den Beteiligten war ferner bekannt, dass Ba.

wiederholt zweifelhaft[X.]In-vestoren ins
Spiel gebracht hatte: So hatt[X.]di[X.]Ölgesellschaft T.

nach den Rechercheergebnissen der Rechtsanwaltskanzlei R.

nicht über di[X.]behaupteten Mittel von 1,2 Mrd. US-Dollar verfügt; auch di[X.]Prüfung der A.

A[X.]durch di[X.]Rechtsanwaltskanzlei R.

hatt[X.]ergeben, dass deren behauptet[X.]Beteiligung an Geothermieprojekten nicht belegbar war und jeglicher Nachweis über di[X.]Finanzkraft der Gesellschaft fehlte. Hinsichtlich der T.

hatt[X.]Ba.

im Übrigen erneut ein[X.]von ihm in [X.]gestellt[X.]Frist zum [X.]nicht eingehalten. Schließlich -
38
-
hatt[X.]es auch bereits mit dem zuletzt von Ba.

präsentierten Investor Du.

Ungereimtheiten gegeben, indem etwa zunächst anvisiert[X.]Zahlungen des Investors nicht erbracht worden waren.

(2) Di[X.]Pflichtverletzung stellt sich auch als gravierend im Sinn[X.]der zur Ausformung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals der Untreu[X.]entwickelten Recht-sprechung dar, da dies[X.]Einschränkung der Sach[X.]nach nur den -
hier wi[X.][X.]überschrittenen -
weiten Beurteilungs-
und Ermessensspielraum wider-spiegelt, ohn[X.]den unternehmerisch[X.]Entscheidungen nicht möglich sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 -
3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 343 ff. mwN).

cc) Di[X.]Urteilsgründ[X.]tragen jedoch nicht den Schluss des Landgerichts, in der [X.]vom 30. Juni bis zum 6. Juli 2009 sei das Vermögen der [X.]in einer Höh[X.]von 4
Mio.

(1) [X.]als [X.]der Untreu[X.]ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfü-gung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 -
4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379). Ein Nachteil im Sinn[X.]von § 266 Abs. 1 StGB kann als sog. Gefährdungsschaden
auch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch di[X.][X.]begründeten Gefahr des späteren endgültigen [X.]in einem Maß[X.]konkret beeinträchtigt wird, das bereits zu diesem Zeitpunkt ein[X.]faktisch[X.]Vermögensminderung begründet. Da es sich bei der Rechtsfigur des [X.]nicht um ein[X.]richterrechtlich geschaffen[X.]besonder[X.]Kategori[X.]von Gefährdungsdelikten handelt, sondern auch in diesem Fall di[X.]Vermögensminderung tatsächlich eingetreten sein muss (kritisch daher zur Terminologi[X.]BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08 u.a., 60
61
62
-
39
-
[X.]126, 170, 224 f.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 -
1 StR 731/08, NStZ 2009, 330, 331 [zu § 263 StGB]), reicht es nicht aus, lediglich di[X.]bloß[X.](konkrete) Gefährdung des Vermögens festzustellen. Dies birgt j[X.]nach den Umständen des Einzelfalles di[X.]Gefahr einer Verschleifung der Tatbe-standsmerkmal[X.]der Pflichtwidrigkeit und des Vermögensschadens; ebenso ist ein solches Vorgehen aufgrund einer undifferenzierten Gleichsetzung von zu-künftiger Verlustgefahr und gegenwärtigem Schaden geeignet, di[X.]gesetzgebe-risch[X.]Entscheidung, den Versuch der Untreu[X.]nicht unter Straf[X.]zu stellen, zu unterlaufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08 u.a., [X.]126, 170, 228). Daher dürfen di[X.][X.]auch nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der [X.]eines realen Schadens letztlich nicht belegbar bleibt (vgl. BVerfG, [X.]vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08 u.a., [X.]126, 170, 229). [X.]ist daher eigenständig zu ermitteln und anhand üblicher Maßstäb[X.]des Wirtschaftslebens zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 23.
Juni 2010 -
2 BvR 2559/08 u.a., [X.]126, 170, 228; zu §
263 StGB vgl. etwa BGH, Beschlüss[X.]vom 4. Februar 2014 -
3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, 458; vom 18. Februar 2009 -
1 StR 731/08, NStZ 2009, 330, 331). [X.]ist dabei, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umständ[X.]des Einzelfalls der Eintritt
eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der [X.]aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 -
2 StR 499/05, BGHSt 51, 100, 113; BGH, Urteil vom 17.
Februar 1999 -
5 StR 494/98, BGHSt 44, 376, 384). Unter diesen Voraus-setzungen kann auch bereits in dem Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Ver-träg[X.]ein[X.]vermögensnachteilsgleich[X.]Vermögensgefährdung liegen (BGH, Ur-teil vom 17. Februar 1999 -
5 StR 494/98, BGHSt 44, 376, 384 f.), wobei deren Annahm[X.]di[X.]rechtlich[X.]Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung -
insbe-sonder[X.]aufgrund des mit der Schaffung der Urkundslag[X.]verbundenen erhöh--
40
-
ten [X.](BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 -
4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395 f. [zu § 253 StGB]) -
nicht zwingend voraussetzt.

(2) An einer solchen Darlegung des Vermögensnachteils fehlt es in dem angefochtenen Urteil. Si[X.]war auch nicht deshalb entbehrlich, weil di[X.]Beziffe-rung des Schadens keiner näheren Darlegung bedurft hätt[X.](sog. Evidenzfall, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
2 BvR 2500/09 u.a., [X.]130, 1, 48 f.; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 -
3 StR 302/13, NStZ 2014, 578 [jeweils zu § 263 StGB]); insbesonder[X.]ist der durch di[X.]Gefährdung eingetreten[X.]Vermögensverlust auf Grundlag[X.]der Urteilsgrün-d[X.]nicht ohn[X.]Weiteres mit 4

Nicht zu folgen ist der Erwägung der Strafkammer, durch den Abschluss der 4. Zahlungsvereinbarung sei ein einklagbarer Anspruch und aufgrund des-sen di[X.]"Gefährdungslage" entstanden. Eine
vom Zustandekommen der [X.]-
und damit auch von der Werthaltigkeit des von Ba.

übergebe-nen Schecks -
losgelöst[X.]Zahlungsverpflichtung wurd[X.]durch di[X.]4. [X.]nicht begründet. Hiergegen spricht bereits di[X.]Bezeichnung der
Zahlung als "Vorauszahlung auf di[X.]Optionsgebühr aus dem Vertragswerk Pro-jekt [X.]2009" und damit di[X.]Bezugnahm[X.]auf den [X.]2007. Da di[X.]Prüfung des Schecks nach den getroffenen Feststellungen in vierzehn Tagen hätt[X.]abgeschlossen sein können -
tatsächlich waren di[X.][X.]von den beteiligten Banken sogar schon nach drei Tagen aufge-deckt worden -, wär[X.]selbst bei unmittelbarer Anstrengung eines Urkundsver-fahrens (§§
592 ff. ZPO) seitens B.

und Me.

davon auszugehen gewe-sen, dass di[X.][X.]ihr[X.]Einwendungen gegen den Provisionsan-spruch mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln (§
598 ZPO) hätt[X.]geltend machen können.
63
64
-
41
-

Auch soweit hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensnachteils auf di[X.]Übermittlung des Überweisungsauftrags an di[X.]Kreissparkass[X.]Ahrweiler abgestellt wird, tragen di[X.]Urteilsgründ[X.]nicht di[X.]Wertung des Landgerichts. Insoweit war -
insbesonder[X.]auch vor dem Hintergrund, dass di[X.]di[X.][X.]beratenden Rechtsanwält[X.]

Lü.

und

Di.

etwa zeitgleich zur Übersendung des Zahlungsauftrags um 17:17 Uhr

K.

auf di[X.]strafrechtlich[X.]Dimension seines Handelns hinwiesen und di[X.]Überweisung zu verhindern suchten sowi[X.]dass seitens der [X.]gegenüber dem [X.]noch am 3. Juli 2009 um 19:19 Uhr und 20:14 Uhr Zweifel an der Werthaltigkeit des Schecks geäußert worden waren -
in di[X.]erforderlich[X.]Be-wertung einzustellen, dass nach seinerzeitiger Rechtslag[X.]der Überweisungs-auftrag seitens der [X.]bis zu dem Zeitpunkt kündbar war, in dem der Überweisungsbetrag dem Kreditinstitut der G.

A[X.]endgültig zur Verfügung gestellt worden wär[X.](§ 676a Abs. 4 BGB aF).

c) Für di[X.]neu[X.]Hauptverhandlung weist der Senat insoweit auf [X.]hin:

aa) Entsprechend der Anregung des [X.]in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2015 wird im Hinblick auf di[X.]erforderlich[X.]wirt-schaftlich[X.]Bewertung der tatsächlichen Vermögenseinbuß[X.]di[X.]Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erwägen sein.

bb) Sollten sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung di[X.]Vorausset-zungen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung belegen lassen, wird bei der erforderlichen Bezifferung des Vermögensnachteils in den Blick zu nehmen sein, dass sich

D.

mit Me.

anlässlich des Telefonats 65
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-
42
-

di[X.][X.]verständigt hatte. Soweit hierdurch oder vor dem [X.]dieser Abmachung durch den Abschluss der 4. Zahlungsvereinbarung ein vertraglicher Anspruch der [X.]auf Rücküberweisung in der verabredeten Höh[X.]entstanden sein sollte, könnt[X.]der Vermögensnachteil durch den vertraglichen Gegenanspruch teilweis[X.]kompensiert worden sein.

2. Auch der Schuldspruch wegen Untreu[X.]zum Nachteil des [X.][X.]in den Fällen IV.9
a) bis c) und e) bis j) kann nicht bestehen bleiben.

a) Das [X.]hat

D.

aufgrund seiner Stellung als
Finanzminister und der hiermit einhergehenden, unter anderem aus §
11
Landeshaushaltsgesetz 2007/2008 bzw. 2009/2010 folgenden Befugniss[X.]als gegenüber dem Land [X.]vermögensbetreuungspflichtig angese-hen. Mit der Übernahm[X.]von [X.]in voller Höh[X.]der jeweils von der [X.]der [X.]gewährten Darlehen hab[X.]er gegen den haus-haltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Haus-haltsgrundsätzegesetz, §
7 Landeshaushaltsordnung [X.][im Fol-genden: LHO]) verstoßen, weil di[X.]Bürgschaftsübernahmen erklärt worden wa-ren, obwohl sich di[X.][X.]entgegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 [X.]im Rahmen der eingegangenen stillen Beteiligung bei der Med.

GmbH keinen ange-messenen Einfluss gesichert habe, di[X.][X.]ohn[X.]vorherig[X.]Be-stellung wirksamer grundpfandrechtlicher Sicherheiten gezahlt worden seien und auch ansonsten kein[X.]ausreichend[X.]Besicherung gegeben gewesen sei. Di[X.]Med.

GmbH sei auch niemals in der Lag[X.]gewesen, di[X.]Beteiligungs-gelder fristgerecht zurückzuzahlen.
Aufgrund der hieraus folgenden [X.]hab[X.]jeweils di[X.]"hoh[X.]Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt des 69
70
-
43
-
Bürgschaftsfalls bestanden. Aufgrund dessen sei das [X.]bereits mit der Bürgschaftsübernahm[X.]schadensgleich gefährdet gewesen. Soweit in den Einzelfällen zugunsten der [X.]nach diesem Zeitpunkt [X.]bestellt worden seien, um di[X.]jeweiligen Ansprüch[X.]auf Rückzahlung der [X.]abzusichern, sei von deren vollen Werthaltigkeit auszuge-hen. Im Fall IV.9
b)
der Urteilsgründ[X.]hab[X.]di[X.]Vermögensgefährdung daher mit dem Eingang des jeweiligen Antrags auf Eintragung der Briefgrundschuld geendet, in den Fällen bestellter Eigentümergrundschulden (Fäll[X.]IV.9 e) bis j) der Urteilsgründe) sei dies mit Eingang des [X.]bei der [X.]anzunehmen. Im Fall IV.9 d) der Urteilsgründ[X.]hat das [X.]den Angeklagten mangels eingetretenen Vermögensnachteils freigesprochen, da di[X.]Beteiligungssumm[X.]an dem Tag ausgezahlt wurde, an dem di[X.]Anträg[X.]auf Eintragung der Grundschulden bei den Grundbuchämtern eingingen.

b) Di[X.]Feststellungen tragen ein[X.]Strafbarkeit von

D.

wegen
Untreu[X.]zum Nachteil des [X.][X.]bereits deshalb nicht, weil di[X.][X.]ihr[X.]Annahme, mit der Übernahm[X.]der Bürgschaften sei das Vermögen des [X.][X.]schadensgleich gefährdet worden, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

aa) Di[X.]Übernahm[X.]einer Bürgschaft stellt einen den Bürgen ver-pflichtenden Rechtsakt dar. Mangels eines unmittelbaren Zahlungsabflusses liegt in der Bürgschaft zunächst nur ein[X.]abstrakt wirkend[X.]Belastung, di[X.]di[X.]Gefahr der späteren Inanspruchnahm[X.]in sich trägt. Ein Vermögensnachteil im Sinn[X.]des §
266 Abs. 1 StGB besteht bei Abgab[X.]der Bürgschaftserklärung nur dann,
wenn sich di[X.]künftig[X.]Verlustgefahr aufgrund der Eintrittswahrschein-lichkeit des [X.]schon zu diesem Zeitpunkt so weit verdichtet hat, dass si[X.]als schadensgleich zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 71
72
-
44
-
17.
August 2006 -
4 StR 117/06,
NStZ-RR 2006, 378 mwN). Wi[X.]bereits zu Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]ausgeführt ist dies eigenständig zu ermitteln und anhand üblicher Maßstäb[X.]des Wirtschaftslebens zu konkretisieren. Mit der vollen Höhe
der Bürgschaftssumm[X.]kann ein [X.]nur
angesetzt werden, wenn mit einer Inanspruchnahm[X.]von vornherein zu rechnen ist oder es sich bei dem durch di[X.]Bürgschaft ermöglichten Vorhaben um ein hochspekulatives Risikoprojekt handelt (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 -
4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378).

bb) Nach diesen Maßstäben belegt das angefochten[X.]Urteil einen [X.]nicht. Ein[X.]an den Maßstäben des Wirtschaftslebens ausge-richtet[X.]Darstellung und Bezifferung des Vermögensnachteils ist den Urteil-gründen nicht zu entnehmen. Si[X.]war auch nicht deshalb entbehrlich, weil di[X.]Rückzahlungsansprüch[X.]der [X.]gegen di[X.][X.]"höchst ausfall-gefährdet" waren und di[X.]Vermögensgefährdung mit den jeweiligen Bürg-schaftssummen gleichzusetzen wäre; denn dieser Schluss wird von den [X.]nicht getragen.

(1) In den Fällen IV.9
b) und e) bis j) der Urteilsgründ[X.]hat sich di[X.][X.]zutreffend mit der Frag[X.]auseinandergesetzt, ob mit der Bestellung der jeweiligen Grundpfandrecht[X.]ein[X.]Sicherung der [X.]in Höh[X.]der je-weils
geleisteten stillen Einlagen eingetreten war. Di[X.]Annahme, di[X.][X.]seien in sämtlichen Fällen ausreichend werthaltig gewesen, um im Fall[X.]einer Verwertung di[X.][X.]in Höh[X.]ihrer Rückzahlungsansprüch[X.]zu befriedigen, widerspricht jedoch der Bewertung der Bürgschaften als "höchst ausfallgefährdet". Das [X.]hat hierbei insbesonder[X.]unberücksichtigt gelassen, dass der Ausfall der durch di[X.]Bürgschaft abgesicherten Hauptforde-rung gemäß Ziff. 7 der jeweils zugrundeliegenden globalen Bürgschaftserklä-73
74
-
45
-
rungen daran geknüpft war, dass di[X.][X.]als Darlehensnehmerin mit ihrer Rückzahlungsverpflichtung länger als drei Monat[X.]in Verzug war und aus der Verwertung der für das refinanziert[X.]Geschäft bestellten Sicherheiten ein Erlös nicht mehr zu erwarten war. Da der längst[X.]Zeitraum zwischen Auszah-lung der stillen Beteiligung und Bestellung der Grundschuld nur rund vier Mona-t[X.]betrug (Fall IV.9 g) der Urteilsgründe), di[X.]Rückzahlungsansprüch[X.]aus den Darlehensverträgen aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, war [X.]dieses kurzen "ungesicherten" Zeitraums mit einer Inanspruchnahm[X.]des [X.][X.]nicht zu rechnen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem Umstand, dass di[X.]stillen Beteiligungen ausgezahlt wurden, bevor di[X.]Anträg[X.]auf Bestellung der Grundschulden bei den jeweiligen Grundbuchäm-tern eingegangen waren. Dies wär[X.]im Rahmen der vorzunehmenden Progno-s[X.]nur dann bedeutsam, wenn ein[X.]gewiss[X.]Wahrscheinlichkeit bestand, dass es zu der Bestellung nicht kommen würde. Dies hat das [X.]jedoch weder ausdrücklich festgestellt noch geben di[X.]getroffenen Feststellungen in ihrem Zusammenhang hierfür einen Anhalt.

Aufgrund der Annahm[X.]des Landgerichts, di[X.]bestellten Grundschulden seien im Zeitpunkt ihrer Bestellung hinsichtlich der abgesicherten Forderungen werthaltig gewesen, ist di[X.]Feststellung einer schadensgleichen [X.]auch in den Fällen IV.9
a)
und c)
der Urteilsgründ[X.]nicht nachvoll-ziehbar. Di[X.]Validität der Grundschulden hing maßgeblich von der
Rentabilität des [X.]"[X.]2009" und der auf den belasteten [X.]errichteten Anlagen ab. Von diesen Faktoren war gleichermaßen auch di[X.]Wirtschaftskraft der Med.

GmbH und der MS.

GmbH abhängig, so dass di[X.]positiv[X.]Bewertung der bestellten Sicherheiten für di[X.]Annahm[X.]spricht, dass di[X.][X.]seitens der Med.

GmbH bei deren Fälligkeit bzw. im Zeitpunkt einer Inanspruchnahm[X.]des [X.][X.]-
ge-75
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46
-
mäß der jeweiligen Sicherungsabred[X.]frühestens drei
Monat[X.]nach Verzug der [X.]-
hätten bedient werden können.

(2) Di[X.][X.]hat sich im Rahmen der Frage, mit welcher Wahr-scheinlichkeit im Rahmen der Bürgschaften ein[X.]Einstandspflicht des [X.][X.]zu erwarten gewesen sei, zudem im Wesentlichen auf di[X.][X.]der Vermögensverhältniss[X.]der Med.

GmbH als Vertragspartne-rin der Hauptschuldnerin [X.]beschränkt. Da di[X.]Bürgschaften im Zeit-punkt ihrer Vergab[X.]nach dem Vertragswerk frühestens drei Monat[X.]nach [X.]der [X.]in Anspruch genommen werden konnten, hätt[X.]di[X.]erforderlich[X.]Ausfallprognos[X.]auf diesen Zeitpunkt bezogen werden müssen. Insoweit war auch zu belegen, ob bzw. in welchem Umfang[X.]davon auszuge-hen war, dass di[X.]MS.

GmbH di[X.]ihrerseits von der Med.

GmbH erhalte-nen Darlehen nicht zurückzahlen werde. Dass di[X.][X.]di[X.]seitens der Med.

GmbH an di[X.][X.]verpfändeten Geschäftsanteil[X.]an der MS.

GmbH als wertlos angesehen hat, führt insoweit zu keinem anderen Er-gebnis; di[X.]Begründung, di[X.]MS.

GmbH sei vollständig fremdfinanziert gewe-sen und als Gegenwert für di[X.]zur Verfügung gestellten Gelder hab[X.]lediglich ein[X.]unvollendet[X.]Baustell[X.]gegenübergestanden, lässt besorgen, dass das [X.]den Wert der Anteil[X.]lediglich bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verpfändung bewertet hat. Der bloß[X.]Umstand der Fremdfinanzierung besagt als solcher aber noch nichts über di[X.]im Tatzeitpunkt zu erwartend[X.]Unrentabi-lität der geförderten Bauvorhaben. Dies[X.]liegt im Fall IV.9
a) der Urteilsgründ[X.]auch nicht nahe; hiergegen spricht, dass di[X.]in diesem Fall eingegangenen stil-len Beteiligungen der [X.]dazu dienten, ein[X.]Kreditvergab[X.]der [X.]in [X.]ihr Engagement naheliegend erst nach eigener umfassender Prüfung und Bewertung des Projektes eingegangen war.
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-
47
-

c) Für di[X.]neu[X.]Hauptverhandlung weist der Senat zu diesen [X.]auf Folgendes hin:

aa) Das [X.]ist zutreffend davon ausgegangen, dass

D.

schon angesichts der in den jeweiligen Landeshaushaltsge-setzen eingeräumten weiten Befugnisse, über das Vermögen des [X.][X.]zu verfügen und dieses zu verpflichten (vgl. etwa §§ 9, 11 Landeshaushaltsgesetz 2007/2008 und Landeshaushaltsgesetz 2009/2010), ein[X.]hervorgehoben[X.]Verantwortung gegenüber dem Land und dessen Vermö-gen zukam, er mithin vermögensbetreuungspflichtig war.

Durch di[X.]jeweils hundertprozentig[X.]Absicherung der von der [X.]gewährten Darlehen könnt[X.]er gegen di[X.]Vorschriften zum Vollzug der [X.](VV-LHO) verstoßen haben. Gemäß § 39 Ziff. 5 Satz 2 VV-[X.]dürfen Bürgschaften nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahr-scheinlichkeit mit der Inanspruchnahm[X.]des [X.]zu rechnen ist. Gemäß Satz 3 sind in diesem Fall Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen (§
23 LHO) erforderlich (vgl. hierzu Heller, Haushaltsgrundsätze, Rn. 1275; Nebel in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 47. EL, § 39 [X.]Rn. 1 f.; [X.]in: Heuer, KHR, Rn. 3
zu § 39 BHO). Der Regelung in § 39 Ziff. 5 Sätz[X.]2 und 3 VV-LHO
kommt ein[X.]di[X.]Vermögensinteressen des [X.]schützend[X.]Bedeutung zu, da di[X.]Differenzierung nach der Gewissheit der späteren Inanspruchnahm[X.]der hierdurch einhergehenden Beschränkung des künftigen [X.]trägt.

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78
79
-
48
-
Sollt[X.]ein Verstoß gegen § 39 Ziff. 5 Satz 2 VV-[X.]vorliegen, könnt[X.]gegebenenfalls auch zu erwägen sein, ob

D.

zusätzlich pflichtwid-rig den aus § 5 Abs. 1 Landeshaushaltsgesetz 2007/2008 bzw. [X.]folgenden Parlamentsvorbehalt umging, wonach [X.]und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen einer institutionellen Förderung unter den dort genannten Voraussetzungen
gesperrt waren und di[X.]Aufhebung der Sperr[X.]einer Einwilligung des [X.]bedurfte, wenn -
wi[X.]hier -

der [X.]ermöglichten Darlehensvergab[X.]bzw. der der [X.]er-möglichten Beteiligungen an der Med.

GmbH handelt[X.]es sich zwar um ein[X.]Projektförderung (vgl. hierzu [X.]in: Heuer, KHR, Rn. 5 zu § 26 BHO; Heller, Haushaltsgrundsätze, 2. Aufl., Rn. 1398 ff.), weil di[X.]-
dies unter-stellt -
nach § 39 Ziff. 5 Satz 3 VV-[X.]als Zuwendung zu veranschlagenden [X.]der Deckung von Ausgaben für ein einzeln abgegrenztes, genau bestimmtes Vorhaben der [X.]dienten. Ein[X.](mittelbare) global[X.]Förderung im Sinn[X.]einer institutionellen Förderung gemäß §
5 Abs. 1 Landes-haushaltsgesetz 2007/2008 bzw. [X.]lag aber in den Fällen IV.9 b) und
e) bis j) der Urteilsgründ[X.]gegenüber der MS.

GmbH vor; denn insoweit wurden di[X.]Gelder jeweils zur Begleichung nicht näher dar-gestellter Forderungen transferiert, bei deren Nichtbegleichung ein Baustopp gedroht hätte.

bb) Soweit di[X.][X.]demgegenüber ein[X.]Verletzung der [X.]durch
einen
Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) angenommen hat, ist si[X.]im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher
grundsätzlich
ein[X.]untreuerelevant[X.]Pflichtwidrigkeit darstellen kann
(BGH, Urteil vom 29.
August 2007 -
5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, 89; vgl. auch BVerfG, Be-80
81
-
49
-
schluss vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08 u.a., [X.]126, 170, 217 f.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., §
266 Rn. 236; MüKoStGB/Dierlamm, 2.
Aufl., § 266 Rn. 261; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 19b, 44; aA Munz, Haushaltsuntreue, [X.]ff.). Di[X.]getroffenen Feststellungen belegen einen derartigen Verstoß indes nicht. Hierzu gilt:

(1) Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll di[X.]best-möglich[X.]Nutzung der öffentlichen Ressourcen sicherstellen (Ziff. 1 VV-[X.]zu § 7; v.Lewinski/Burbat, BHO, § 7 Rn. 3). Er bezweckt, dass di[X.]günstigst[X.]Rela-tion zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln ange-strebt wird (Eibelshäuser/[X.]in: Heuer, KHR, Rn. 16 zu § 7 [X.][Teil 1]; Rojas, Grundproblem[X.]der Haushaltsuntreue, S. 144). Sein[X.]Ausprägungen sind das Maximalprinzip, wonach mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmöglich[X.]Ergebnis erzielt werden soll (Ziff. 1.2 zu § 7 VV-LHO) und das Minimalprinzip (auch Sparsamkeitsprinzip), wonach das Ziel mit möglichst ge-ringem Mitteleinsatz zu erreichen ist (Eibelshäuser/[X.]in: Heuer, KHR, Rn.
1 ff. zu § 7 [X.][Teil 2]; Heller, Haushaltsgrundsätze, Rn. 711; Rojas, Grundproblem[X.]der Haushaltsuntreue, S. 144). Inhaltlich[X.]Aufgabenprioritäten lassen sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch nicht ableiten; dieses trifft
-
an[X.]als der Grundsatz der Notwendigkeit (§ 6 BHO, §
6
LHO) -
kein[X.]Aus-sag[X.]über das verfolgt[X.]Ziel (vgl. Kub[X.]in: Maunz/Dürig, GG, 75. EL, Art. 110 Rn. 154; Rojas, Grundproblem[X.]der Haushaltsuntreue, S. 144; [X.]in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 49. EL, § 7 Rn. 3 [der Grundsatz der Notwen-digkeit als besonder[X.]Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots]); es ist mithin zwar ein[X.]Verfahrensmaxime, aber kein Maßstab, der an das politisch-gestalterisch[X.]Ziel anzulegen ist (vgl. Kub[X.]in: Maunz/Dürig, GG, 75. EL, Art.
114 Rn. 102; Rojas, Grundproblem[X.]der Haushaltsuntreue, S. 144). Schließlich stellt das Gebot -
nicht zuletzt auch deswegen, weil sich Maximal-
82
-
50
-
und Minimalprinzip im Einzelfall gegenseitig ausschließen können -
nur einen äußeren Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs-
und [X.]dar und verhindert nur solch[X.]Maßnahmen, di[X.]mit den Grundsät-zen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (BGH, Urteil vom 9.
Dezember 2004 -
4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83, 84 mwN; vom 29. [X.]2007 -
5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, 88).

(2)
Bei ihrer Erwägung, der Verstoß gegen den Grundsatz der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit sei darin begründet, dass sich di[X.][X.]entgegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 [X.]kein[X.]hinreichenden Kontrollbefugniss[X.]und damit keinen angemessenen Einfluss bei der Med.

GmbH gesichert habe, hat di[X.][X.]verkannt, dass sich das Land [X.]nicht [X.]an der Med.

GmbH beteiligte. Vielmehr lag -
vermittelt über [X.]und [X.]-
nur ein Fall der sog. mittelbaren Beteiligung vor. Für dies[X.]gilt di[X.]Vorgab[X.]des § 65 Abs. 1 Nr. 3 [X.]gemäß § 65 Abs. 3 Sätz[X.]1 und 3 [X.]jedoch nur, wenn ein[X.]Beteiligung von mehr als 25% erworben wird ([X.]in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 46. EL, § 65 Rn. 13; vgl. auch Ziff. 2.3 zu § 65 VV-LHO). Ein Erwerb von Gesellschaftsanteilen der Med.

GmbH war mit den stillen Beteiligungen der [X.]nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht verbunden.

In den Fällen IV.9 b), e) bis j) der Urteilsgründ[X.]ist ein[X.]Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch nicht darin begrün-det, dass di[X.]Bürgschaften bereits vor der Bestellung der grundpfandrechtli-chen Sicherheiten übernommen wurden. Zwar lässt sich am [X.]grundsätzlich messen, ob durch ein kurzfristiges Handeln vermeid-bar[X.]finanziell[X.]Nachteil[X.]entstehen. Dass

D.

allein durch di[X.]zeit-lich[X.]Komponent[X.]seines Handelns den ihm zuzubilligenden Gestaltungsspiel-83
84
-
51
-
raum überschritt, belegen di[X.]Urteilsgründ[X.]jedoch nicht: Diesen sind kein[X.]An-haltspunkt[X.]zu entnehmen, di[X.]dafür sprechen, dass di[X.]später[X.]Bestellung der Grundpfandrecht[X.]ernsthaft in Zweifel hätt[X.]gezogen werden müssen. Einer Inanspruchnahm[X.]des [X.]vor diesem Zeitpunkt standen bereits di[X.]in den globalen Bürgschaftserklärungen enthaltenen Fälligkeitsbestimmungen entge-gen. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass ein Baustopp unabhängig von politischen Erwägungen nachteilig[X.]Konsequenzen für das Bauprojekt und ins-besonder[X.]di[X.]Geschäftsbeziehung mit den di[X.]Bauarbeiten ausführenden Fir-men bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hätt[X.]nach sich ziehen können.

Schließlich belegen di[X.]getroffenen Feststellungen auch nicht, dass aus anderen Gründen durch di[X.]gewählt[X.]Konstruktion mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht mehr vereinbar[X.]finanziell[X.]Nachteil[X.]entstanden, etwa durch hoh[X.]Transaktionskosten, di[X.]bei einer unmittelbaren Darlehensvergab[X.]der [X.]an di[X.]MS.

GmbH und einer entsprechen-den Landesbürgschaft nicht angefallen wären.

cc) Soweit di[X.][X.]angenommen hat, dass in dem von den [X.]gewählten Vorgehen ein Verstoß gegen di[X.]europarechtlichen Vor-schriften zur Gewährung von Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV) lag (vgl. auch di[X.]Pressemitteilung der [X.]vom 1. Oktober 2014
-
IP/14/1067), ist si[X.]zutreffend davon ausgegangen, dass dies
kein[X.]untreuere-levant[X.]Pflichtverletzung darstellte. Nicht jeder Verstoß gegen di[X.]Rechtsord-nung begründet zugleich ein[X.]im Sinn[X.]von § 266 Abs. 1 StGB relevant[X.]Pflichtverletzung. Der erforderlich[X.]untreuespezifisch[X.]Zusammenhang liegt vielmehr nur dann vor, wenn der unmittelbar verletzten Rechtsnorm selbst ver-mögensschützender Charakter zukommt (BGH, Beschluss vom 13. September 85
86
-
52
-
2010 -
1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91 f.). Dies ist bei den [X.]Bei-hilfevorschriften, deren Zweck im Schutz des Binnenmarktes vor Wettbewerbs-verzerrungen liegt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 -
I ZR 92/11, [X.]2013, 753, 755, 757; G/H/N/von Wallenberg/Schütte, 57. EL, AEUV,
Art.
107 Rn. 10; Koenig/Meyer, NJW 2014, 3547, 3550 f.), nicht der Fall.

In der Nichtbeachtung der Art. 107 ff. [X.]lag auch nicht deshalb ein
Verstoß gegen das haushaltsrechtlich[X.]Gebot der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit, weil ein[X.]europarechtswidrig[X.]Ausgab[X.]nicht geleistet werden dürf[X.]und damit zwangsläufig haushaltsrechtlich[X.]Wirtschaftlichkeitsgrundsätz[X.]ver-letze. Di[X.]Gegenmeinung (vgl. Koenig/Meyer, NJW 2014, 3547, 3551) stützt sich auf di[X.]Erwägung, di[X.]ein[X.]Ausgab[X.]zur Beihilf[X.]qualifizierend[X.] Begünsti-gung im Sinn[X.]von Art. 107 Abs. 1 AEUV setz[X.]voraus, dass das Unternehmen ein[X.]Leistung ohn[X.]angemessene, marktüblich[X.]Gegenleistung erlang[X.]und sich damit aus Sicht des "market economy investors" als unwirtschaftlich dar-stelle. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, ein[X.]EU-beihilferechtswidrig[X.]Leistung verletz[X.]zugleich haushaltsrechtlich[X.]Wirtschaft-lichkeitsgrundsätze. Di[X.]Unwirtschaftlichkeit einer Maßnahm[X.]der öffentlichen Hand verstößt nicht zwangsläufig gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil die-ses nur ein[X.]relativ[X.]Betrachtung gemessen am selbst nicht zu bewertenden, mit der Leistung verfolgten Zweck verlangt (vgl. Kub[X.]in: Maunz/Dürig, GG, 75.
EL, Art. 114 Rn. 102); si[X.]bewirkt auch nicht ohn[X.]weiteres einen Verstoß gegen den Grundsatz der Notwendigkeit (§ 6 BHO, § 6 LHO). Aus diesem Grund[X.]stehen beid[X.]Haushaltsgebot[X.]-
was di[X.]Gegenmeinung nicht in Frag[X.]stellt -
auch nicht der Gewährung von mit dem [X.]vereinbaren Beihilfen (Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV) entgegen, di[X.]ebenfalls an di[X.]Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV anknüpfen (G/H/N/von
Wallenberg/Schütte, 57. EL, 87
-
53
-
Art. 107 Rn. 16 f.; von der Groeben/Schwarze/Hatje, 7. Aufl., AEUV, Art. 107 Rn. 196, 212).

dd) Hinsichtlich der Feststellung und Bewertung der Höh[X.]des eingetre-tenen Vermögensnachteils gilt:

(1) Sollt[X.]das Land [X.]zwischenzeitlich auf di[X.]Bürgschaf-ten bzw. auf di[X.]dies[X.]im Rahmen des Umschuldungskonzeptes ersetzend[X.]Garantie-
und Freistellungserklärung finanziell[X.]Leistungen erbracht haben, käm[X.]es in dieser Höh[X.]auf di[X.]exakt[X.]Bezifferung des [X.]im Tatzeitpunkt nicht mehr an. In diesem Fall hätt[X.]sich der ursprünglich[X.][X.]in einem [X.]materialisiert und würd[X.]sich nach dessen Wert bemessen (vgl. insoweit zur Schadensbestimmung im Rah-men von § 263 StGB: BGH, Beschlüss[X.]vom 7. Dezember 2010 -
3 StR 434/10, StraFo 2011, 238, 239; vom 14. April 2011 -
2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639; Urteil vom 8. Oktober 2014 -
1 StR 359/13, NStZ 2015, 89, 91; [X.]vom 23. Juli 2015 -
3 StR 518/14,
NStZ-RR 2015, 341).

(2) Nicht zu folgen ist der Auffassung, in einer Bürgschaftsvergab[X.]lieg[X.]mangels Unmittelbarkeit zwischen Pflichtverletzung und Vermögensnachteil dann kein[X.]Untreue, wenn -
wie
hier -
der Eintritt des Bürgschaftsfalls den [X.]des Schuldners über einen längeren Zeitraum voraussetz[X.](vgl. Schneider, wistra 2015, 369, 374). Zutreffend ist zwar, dass di[X.]Tathandlung im Rahmen von § 266 Abs. 1 StGB den Vermögensnachteil unmittelbar bewirken muss (vgl. BGH, Urteil[X.]vom 7. September 2011 -
2 StR 600/10, NJW 2011, 3528, 3529; vom 11. Dezember 2014 -
3 StR 265/14, BGHSt 60, 94,
115 f.; umfassend SSW-StGB/Saliger, 2. Aufl.,
§ 266 Rn. 84, 62 mwN; [X.]NStZ 2004, 521, 526). Besteht dieser im Tatzeitpunkt aber 88
89
90
-
54
-
schon aufgrund der durch di[X.]Rahmenumständ[X.]gegebenen sicheren Erwar-tung, dass der [X.]eintreten wird, so ist di[X.]aufgrund der Eintritts-wahrscheinlichkeit schon durch Eingehen der Verbindlichkeit bewirkt[X.]Vermö-gensminderung in diesem Sinn[X.]unmittelbar. Unerheblich ist dann, ob der [X.]isoliert betrachtet ein[X.]derartig[X.]sachlich[X.]und zeitlich[X.]Näh[X.]zu der Pflichtverletzung aufweist, dass er dem [X.]könnte.

(3) Di[X.]Haftung der [X.]gegenüber der [X.]war nach den jeweiligen Darlehensverträgen begrenzt auf di[X.]Geldeingäng[X.]aus der [X.]Beteiligung sowi[X.]auf di[X.]Erlös[X.]der für dies[X.]Beteiligung bestellten Si-cherheiten, wobei nach weiterer Vereinbarung di[X.]Haftungsfreistellung einer Inanspruchnahm[X.]des Bürgen durch di[X.][X.]nicht entgegenstehen durf-te. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ge-gebenenfalls zu erörtern sein, ob -
was naheliegend erscheint -
in den ausge-gebenen globalen Bürgschaftserklärungen oder den Schreiben, mit denen

D.

di[X.]Bürgschaft auf di[X.]voll[X.]Darlehenssumm[X.]erstrecken ließ, diesbezüglich[X.]Erklärungen des [X.]enthalten waren (zur Abdingbarkeit von § 768 vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 -
XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278, 288 f.; MüKoBGB/Habersack, 6. Aufl., § 768 Rn. 3) oder ob entsprechend[X.]Einschränkungen sonst aus der Sicherungsabred[X.]folgten (vgl. BGH, Urteil vom
10. Juni 2008 -
XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, 1352; Palandt-Sprau, BGB, 75.
Aufl., § 768 Rn. 7).

(4) Von seiner Annahm[X.]ausgehend, dass bereits in dem Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung ein[X.]schadensgleich[X.]Vermögensgefährdung lag, hat sich das [X.]konsequent mit der den Schuldgehalt der Tat betreffen-den Frag[X.]befasst, ob di[X.]angenommen[X.]Vermögensgefährdung durch später[X.]91
92
-
55
-
Umständ[X.]entfallen war. Soweit es den "Gefährdungszeitraum" im Fall IV.9
a)
der Urteilsgründ[X.]allerdings -

D.

insoweit nicht beschwerend -
auf den "Zeitraum der zugelassenen Anklage" begrenzt hat, begegnet dies rechtli-chen Bedenken. Mit dem erstmaligen Eintritt des Vermögensnachteils, im Fall der einem Schaden gleichkommenden Gefährdungslag[X.]schon mit dieser, ist das Delikt der Untreu[X.]vollendet (BGH, Beschlüss[X.]vom 11. Juli 2001 -
5 StR 530/00, NStZ 2001, 650; vom 17. August 2006 -
4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379). Später[X.]Entwicklungen, di[X.]den Schaden vertiefen oder entfallen lassen, wirken sich allerdings auf das Maß der Schuld aus. Si[X.]sind daher für di[X.]Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung und vom Gericht -
im Rah-men seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) -
zu ermitteln. Der Grund-satz, dass sich Untersuchung und Entscheidung auf di[X.]in der Anklag[X.]be-zeichnet[X.]Tat beschränken (§§ 155, 264 StPO), steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 -
1 StR 755/75, NStZ 1981, 99 mwN).

ee) Das neu[X.]Tatgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich

D.

wegen Anstiftung zur Untreu[X.]durch di[X.]Mitangeklagten M.

und/oder W.

strafbar gemacht hat. Insbesonder[X.]unter dem Gesichts-punkt, dass
gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßend[X.]Rechtsgeschäft[X.]gemäß § 134 BGB unwirksam sein können
(BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 -
I
ZR 92/11, [X.]2013, 753, 755 ff. mwN), wird zu prüfen sein, inwieweit bewusst Leistungen rechtsgrundlos oder ohn[X.]rechtswirksam[X.]Absicherung erbracht wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 -
2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 403).

3. Di[X.]Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen IV.8, 9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründ[X.]entzieht den insoweit verhängten Einzelstrafen di[X.]Grundlag[X.]und hat di[X.]Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Im 93
94
-
56
-
Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]sind di[X.]Feststellungen zum objektiven Tatgesche-hen, mit Ausnahm[X.]derjenigen zum Vermögensnachteil, von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehend[X.]Feststellungen bleiben mög-lich. In den Fällen IV.9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründ[X.]hebt der Senat di[X.]Feststellungen über den Antrag des [X.]hinaus [X.]auf, da der Angeklagt[X.]im Hinblick auf di[X.]vom Senat erteilten Hinweis[X.]noch kein[X.]Möglichkeit der Verteidigung
hatt[X.]und um dem neuen Tatrichter widerspruchsfrei[X.]Feststellungen zu ermöglichen.

4. Gemäß § 357 StPO war di[X.]Aufhebung des Urteils in den Fällen IV.9 a) bis c) sowi[X.]e) bis j) der Urteilsgründ[X.]auf di[X.]Mitangeklagten M.

und W.

zu erstrecken.

5. Im Übrigen hat di[X.]auf di[X.]Sachbeschwerd[X.]geboten[X.]materiellrechtli-ch[X.]Überprüfung des Urteils aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 26. Januar 2015 dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil von

D.

ergeben. Der näheren Erörte-rung bedarf nur Folgendes:

a) Es kann auch in den Fällen IV.5, 6, 7 und 10 der Urteilsgründ[X.]offen bleiben, ob

D.

als faktischer Geschäftsführer der [X.]zu qualifizieren ist, da sich dessen Vermögensbetreuungspflicht -
wi[X.]zu Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]dargelegt -
jedenfalls aus seiner Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats ergab.

b) In den Fällen IV.5, 6 und 7 der Urteilsgründ[X.]lagen schon di[X.][X.]zu den einzelnen Zahlungen -
wi[X.]das [X.]hinsichtlich Fall 95
96
97
98
-
57
-
[X.]der Urteilsgründ[X.]zutreffend ergänzend dargelegt hat -
außerhalb des der Geschäftsführung zuzubilligenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums, da di[X.]Zahlungen nicht im Unternehmenswohl
der [X.]lagen:

Im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]entstanden der [X.]durch di[X.]Übernahm[X.]der Gründungskosten für di[X.]G.

A[X.]nach den getroffenen Feststellungen kein[X.]auch nur im Ansatz erkennbaren Vorteile. [X.]Gründung kam ausschließlich B.

und Me.

entgegen, di[X.]sich hier-durch steuerlich[X.]Vorteil[X.]versprachen. Auch in den Fällen [X.]und 7 der Ur-teilsgründ[X.]widersprachen di[X.]Zahlungen den Unternehmensinteressen. Si[X.]waren nicht durch den Vorvertrag vom 27. März 2007 bzw. dessen Nachträg[X.]gedeckt; zudem hatten weder di[X.]I.

-GmbH noch di[X.]P.

GmbH "wi[X.]auch immer geartet[X.]Leistungen" oder "abrechnungsfähig[X.]Aufwendungen" erbracht. Bei dieser Sachlag[X.]besteht nach den bereits zu Fall [X.]der Urteils-gründ[X.]dargestellten Maßstäben di[X.]untreuerelevant[X.]Pflichtwidrigkeit von

D.

darin, dass er gemeinsam mit L.

(Fall IV.6) bzw. in dessen Anwesenheit (Fäll[X.][X.]und 7) den Entschluss zur jeweiligen Zahlung fasst[X.]und dies[X.]hierdurch veranlasste. Es bedarf damit keiner näheren Betrachtung, ob -
wi[X.]vom [X.]angenommen -
mit der Zahlung auch deshalb ein[X.]Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde, weil dieser kein wirksamer Rechtsgrund zugrund[X.]lag. [X.]geleistet[X.]Zahlungen stellen zwar jedenfalls dann ein[X.]Pflichtverletzung im Sinn[X.]des [X.]dar, wenn das den Rechtsgrund bildend[X.]Rechtsgeschäft wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§
134 BGB) unwirksam ist (BGH, Urteil vom 10.
Oktober 2012 -
2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 402). Angesichts der den §
125 Satz 2, §
134 [X.]zugrundeliegenden unterschiedlichen Normzweck[X.]ist jedoch zweifelhaft, ob dies in gleicher Weis[X.]generell auch dann anzunehmen 99
-
58
-
ist, wenn di[X.]Unwirksamkeit des [X.]aus einem Verstoß gegen ein
-
wi[X.]hier -
rechtsgeschäftlich begründetes Formerfordernis folgt.

c) Di[X.]Verurteilung im Fall IV.11 der Urteilsgründ[X.]wegen falscher uneid-licher Aussag[X.](§ 153 StGB) erweist sich aus den vom [X.]in seinem Urteil dargelegten Gründen als rechtsfehlerfrei. Diesen wird auch nicht deshalb di[X.]Grundlag[X.]entzogen, weil das Urteil im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]aufzuhe-ben ist. Zwar knüpft di[X.]Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussag[X.]inhalt-lich an di[X.]dortigen Vorkommniss[X.]an. Di[X.]hierzu getroffenen Feststellungen sind jedoch weitgehend rechtsfehlerfrei getroffen und können in dem bereits dargelegten Umfang bestehen bleiben. Soweit di[X.]Feststellungen im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]in Bezug auf di[X.]Bestimmung des
Vermögensnachteils und hinsichtlich der subjektiven Tatseit[X.]aufgehoben worden sind, ist dies ohn[X.]Be-deutung für di[X.]Beurteilung, ob di[X.]von

D.

am 2. Juli 2010 vor dem [X.]getätigt[X.]Aussag[X.]falsch war und dieser vor-sätzlich handelte.

6. Zu den erhobenen Verfahrensrügen gilt das Folgende:

a) Di[X.]Rüg[X.]eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist aus den in der Antragsschrift des [X.]vom 26. Januar 2015 [X.]Gründen unbegründet.

b) Di[X.]Rüg[X.]eines Verstoßes gegen § 199 Abs. 2 Satz 2, § 147 Abs.
1 und 4, §
338 Nr. 8 StPO, weil das [X.]der Verteidigung di[X.]Aktenein-sicht in rechtlich bedenklicher Weis[X.]erschwert habe, indem es ein[X.]Spiege-lung sichergestellter Datenträger abgelehnt und Einblick in dies[X.]lediglich in den Räumen der Staatsanwaltschaft gewährt habe, ist unzulässig. Dabei 100
101
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103
-
59
-
kommt es auf di[X.]von der Revision aufgeworfen[X.]Frage, ob es sich bei den [X.]um Beweismittel oder Aktenbestandteil[X.]handelte, nicht an. Selbst wenn di[X.]von der Revision vertreten[X.]Einstufung als Aktenbestandteil zutreffen sollte, betreffen di[X.]mit der Rüg[X.]angegriffenen Entscheidungen des [X.]und der [X.]lediglich di[X.]Ausgestaltung des Rechts auf Aktenein-sicht. Dies[X.]Entscheidung ist gemäß §
336 Satz 2, § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht revisibel (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 -
1 StR 672/98, NStZ 2000, 46; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., §
336 Rn. 18). Ob für di[X.]Fäll[X.]einer will-kürlichen Beschneidung des Einsichts-
und Besichtigungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2011 -
2 BvR 449/11, NJW 2012, 141, 142) et-was anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Ein sachfremdes Handeln hat di[X.]Revision nicht dargelegt; insbesonder[X.]ergibt sich ein solches nicht
aus den angegriffenen Entscheidungen.

c) Auf di[X.]Rüg[X.]eines Verstoßes gegen § 261 StPO kommt es nicht an. Si[X.]betrifft ausschließlich di[X.]Beweiswürdigung zu den Fällen IV.9 a) bis c) und e) bis j) der Urteilsgründe; insoweit ist der Schuldspruch mit
den dazugehörigen Feststellungen schon auf di[X.]Sachrüg[X.]aufzuheben.

7. Durch di[X.][X.]ist di[X.]gegen di[X.]Kostenentschei-dung gerichtet[X.]sofortig[X.]Beschwerd[X.]von

D.

gegenstandslos, da bereits di[X.][X.]und Zurückverweisung der Sach[X.]in [X.]Umfang der Kostenentscheidung di[X.]Grundlag[X.]entzieht (KK-Gieg, StPO, 7.
Aufl., § 464 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 20, LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 42)

104
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-
60
-
II[X.]Revision des Angeklagten

K.

1. Der Schuldspruch kann im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]keinen Bestand haben. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hat sich

K.

keiner Untreu[X.]schuldig gemacht; insoweit ist er freizusprechen. Im Einzelnen:

a) Das [X.]ist der Auffassung, di[X.]Entscheidung von

K.

zur Übernahm[X.]der Kosten für di[X.]Gründung der P.

S.A. sei nicht mehr von der ihm als Geschäftsführer eingeräumten unternehmerischen [X.]gedeckt gewesen. Er
hab[X.]auch Mitwirkungsbefugniss[X.]des [X.]verletzt, weil es sich um ein[X.]nach §
7 Abs. 1 [X.]zustimmungs-pflichtig[X.]Maßnahm[X.]gehandelt habe. Soweit der Aufsichtsrat di[X.][X.]bereits mit Beschluss vom 1. Juli 2008
zu Vertragsabschlüssen
im Rahmen der Finanzierung von "[X.]2009" ermächtigt habe, führ[X.]dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschluss sei auf Grundlag[X.]der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]ergangen, di[X.]dahin ausgelegt werden müsse, dass ein[X.]im Vorfeld erteilt[X.]Zustimmung nur dann zulässig sei, wenn der [X.]dies[X.]an bestimmt[X.]Auflagen binde. Dies folg[X.]daraus, dass sich der [X.]nach der Gesamtkonstruktion des § 7 [X.]nicht jeglicher Kontroll-möglichkeiten gegenüber der Geschäftsführung begeben dürfe. An [X.]Auflagen hab[X.]es in dem Beschluss vom 1. Juli 2008 gefehlt. [X.]sei di[X.]Übernahm[X.]der Gründungskosten für di[X.]P.

S.A. auch nicht "notwendig" im Sinn[X.]des Aufsichtsratsbeschlusses gewesen.

b) Dies hält [X.]Nachprüfung nicht stand. Das [X.]ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass

K.

als Ge-schäftsführer der [X.]vermögensbetreuungspflichtig war (st. Rspr.;
vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. August 2010 -
2 StR 111/09, BGHSt 55, 106
107
108
109
-
61
-
266, 274). In dem von der [X.]festgestellten Verhalten von

K.

lag jedoch kein[X.]Verletzung einer das Vermögen der [X.]schüt-zenden Pflicht; weder überschritt er den ihm als Geschäftsführer eingeräumten unternehmerischen Ermessensspielraum noch umging er Mitwirkungsbefugnis-s[X.]des Aufsichtsrats. Hierzu gilt:

aa) Di[X.]Entscheidung zur Übernahm[X.]der Gründungskosten für di[X.]
P.

S.A. lag innerhalb des

K.

als Geschäftsführer eingeräumten weiten unternehmerischen Ermessensspielraums.

Wi[X.]im Rahmen der Revision von

D.

dargelegt, liegt ein[X.]Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang erst vor, wenn di[X.]Grenzen, in [X.]sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am [X.]orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der [X.]bewegen muss, über-schritten sind, di[X.]Bereitschaft, unternehmerisch[X.]Risiken einzugehen, in [X.]Weis[X.]überspannt worden ist oder das Verhalten des [X.]aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Im Rahmen des der unternehmerischen Entscheidung vorausgehenden Entscheidungsfindungs-prozesses sind di[X.]möglichen negativen Auswirkungen bestimmter Maßnah-men, wi[X.]etwa ein Ansehensverlust des Unternehmens in der Öffentlichkeit, ebenso in di[X.]Überlegungen einzustellen wi[X.]di[X.]mit imagepflegenden [X.]einhergehenden
positiven Folgen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. April 1997 -
II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255; Bosch/[X.]JZ 2009, 225, 231, 233).

110
111
-
62
-
Gemessen hieran bewegt[X.]sich

K.

mit seiner Entscheidung, di[X.]Kosten für di[X.]Gründung der P.

S.A. zu übernehmen, noch innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums. Hinsichtlich der Verbi[X.]der I.

S.A. zu einem [X.]Drogenkartell lag aufgrund der im luxemburgischen Handelsregister enthaltenen Eintragungen zu den Gesell-schaftsverhältnissen ein verifizierbarer und nicht lediglich vager oder offensicht-lich haltloser Verdacht vor. Angesichts dessen war es aus unternehmenspoliti-schen Gründen -
insbesonder[X.]auch vor dem Hintergrund, dass di[X.][X.]auch im Bereich II noch nicht sichergestellt war und dort Privatinvestoren gesucht wurden -
im Interess[X.]der Gesellschaft, diesen Schein einer Verbindung kurzfristig zu beseitigen. Dass di[X.]I.

S.A. oder di[X.]hinter ihr stehenden B.

und Me.

hierzu vertraglich verpflichtet waren, belegen di[X.]Urteilsgründ[X.]auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht. Allein der Umstand, dass ein[X.]gut[X.]Reputation naheliegend auch im eigenen Interes-s[X.]der I.

S.A. lag, begründet[X.]einen vertraglichen Anspruch nicht. Di[X.]Höh[X.]der mit der Neugründung der P.

S.A. verbundenen Kosten, war zwar in di[X.]Abwägung der insoweit gegenläufigen Unternehmensinteressen einzustel-len; dieser Gesichtspunkt wurd[X.]allerdings dadurch relativert, dass di[X.]Kosten bei erfolgreichem Zustandekommen der Finanzierung auf den dann fälligen Provisionsanspruch angerechnet werden konnten. Bei dieser Sachlag[X.]ist ein strafrechtlicher Vorwurf auch nicht deshalb begründet, weil

K.

sein[X.]Ent-scheidung traf, bevor di[X.]Angaben von Me.

zum Erwerb der I.

S.A. -
di[X.]sich nur zehn Tag[X.]nach Vertragsschluss als zutreffend herausstellten -
über-prüft worden waren. Denn der durch di[X.]Registerlag[X.]hervorgerufen[X.]Schein blieb bestehen; Dritt[X.]hätten weiterhin den Schluss auf ein[X.]Verbindung zur [X.]Drogenmafia ziehen und mit den etwaigen negativen Folgen für das Ansehen der [X.]bzw. das Ausbauprojekt öffentlich machen können. Dass es sich hierbei nicht nur um ein fernliegendes Szenario handelte, 112
-
63
-
zeigt sich daran, dass auch

D.

bei seinen eigenen Recherchen im [X.]bereits auf entsprechend[X.]Gerücht[X.]gestoßen war.

bb)

K.

verstieß mit seiner Entscheidung zur vertraglichen Kosten-übernahm[X.]und deren Umsetzung auch nicht gegen sein[X.]Pflicht zur Einbezie-hung des Aufsichtsrats gemäß §
7 Abs. 1 GesV.

(1) Zutreffend ist das [X.]allerdings davon ausgegangen,
dass di[X.]Maßnahm[X.]grundsätzlich zustimmungsbedürftig im Sinn[X.]von § 7 Abs. 1 [X.]war. Di[X.]Entscheidung zur Übernahm[X.]der Gründungskosten für di[X.]
P.

S.A zählt[X.]angesichts des Ausnahmecharakters des Geschäfts sowi[X.]seiner finanziellen und unternehmenspolitischen Tragweit[X.]im Sinn[X.]der [X.]nicht mehr zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr.

Di[X.]Satzungsbestimmung war auch wirksam und verstieß nicht gegen §
52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG: Ist nach dem [X.]ein Aufsichtsrat bei einer GmbH bestellt, so gilt gemäß § 52 Abs.
1 GmbH[X.]di[X.]Vorschrift des §
111 Abs. 4 Satz 2 [X.]entsprechend, wonach di[X.]Satzung bestimmt[X.]Arten von Geschäften einem Zustimmungsvorbehalt durch den Aufsichtsrat unterwerfen kann. Soweit in der Kommentarliteratur zu § 52 GmbHG unter Rückgriff auf aktienrechtlich[X.]Grundsätz[X.]di[X.]Auffassung vertre-ten wird, satzungsmäßig bestimmt[X.]Zustimmungsvorbehalt[X.]seien aufgrund des Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unzulässig, wenn si[X.]
-
wi[X.]hier -
generalklauselartig ausgestaltet sind (Michalski/Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 229 mwN; MüKoGmbHG/Spindler,
2.
Aufl.,
§
52 Rn. 361, 369, 371; Ulmer/Heermann, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 110), ist dem [X.]für di[X.]hier zu bewertend[X.]Regelung des § 7 Abs. 1 [X.]nicht zu fol-gen. Di[X.]zu § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG entwickelten aktienrechtlichen Grundsät-113
114
115
-
64
-
z[X.]sind auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH nicht ohn[X.]weiteres über-tragbar, da § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG gemäß § 52 Abs.1 GmbHG nur anzuwen-den ist, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist (sog. Sat-zungsautonomie, vgl. etwa Zöllner/[X.]in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 52 Rn. 24; [X.]in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 52 Rn. 3; Michalski/Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl.,
§ 52 Rn. 16; MüKoGmbHG/Spindler,
2.
Aufl.,
§ 52 Rn. 9 ff.). Es ist daher anerkannt, dass di[X.]Satzung im Fall des fakultativen Aufsichtsrats di[X.]aus §
111 Abs.
4 Satz
2 [X.]folgenden Pflichten sowohl einschränken als auch ausweiten kann (BeckHdbGmbH/Müller, 5. Aufl., § 6 Rn. 52; [X.]in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 52 Rn. 13; MüKoGmbHG/Spindler,
2.
Aufl.,
§ 52 Rn. 378; Ulmer/Heermann, GmbHG, 2.
Aufl., §
52 Rn. 110).
Angesichts des im Recht der GmbH bestehenden [X.]kann der Ausschluss generalklauselartiger Zustimmungsvorbe-halt[X.]somit nicht auf den Wortlaut des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ("bestimmte
Arten von Geschäften") gestützt werden (so aber Michalski/Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 229). Angesichts der unterschiedlichen Strukturen von GmbH und AG, wonach dem Geschäftsführer einer GmbH insbesonder[X.]angesichts des deutlich stärkeren Einflusses der Gesellschaftsversammlung als oberstem Organ ein[X.]schwächer[X.]Stellung in der Gesellschaft zukommt als dem Vorstand einer A[X.](vgl. [X.]in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., §
52 Rn. 2; Michalski/Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl., § 52 Rn. 19), bestehen gegen ein[X.]generell[X.]Einschränkung der [X.]durch di[X.]Satzung kein[X.]Bedenken; unerheblich ist, dass di[X.]Regelung des § 7 Abs. 1 [X.]nach aktienrechtlichen Maßstäben als unwirksam zu qualifizieren
wär[X.](vgl. Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, § 111 Rn. 66; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3.
Aufl., § 111 Rn. 85; Brouwer, Zustimmungs-
vorbehalt[X.]des Aufsichtsrats im Aktien-
und GmbH-Recht, S. 123
f.;
Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, AktG, § 111 Rn. 46). Di[X.]hier zu bewertende, nur -
65
-
Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erfassend[X.]Be-stimmung des § 7 Abs. 1 [X.]beschneidet di[X.]Kompetenzen der [X.]auch nicht derart, dass deren Führungsbefugnis im Kernbereich betrof-fen ist (vgl. zu dieser Grenz[X.]MüKoGmbHG/Spindler, 2.
Aufl., § 52 Rn.
368). Da der Terminus des "gewöhnlichen" Geschäftsverkehrs zudem in handels-rechtlichen Bestimmungen über di[X.]Vertretungs-
und Geschäftsführungsbefug-nis verwendet wird (vgl. etwa § 54 Abs. 1, § 116 Abs. 1 HGB), schafft dieser ausfüllungsbedürftig[X.]Rechtsbegriff für den Geschäftsführer auch keinen Zu-stand untragbarer Rechtsunsicherheit (vgl. zu diesem Aspekt MüKoGmbHG/Spindler, 2.
Aufl., § 52 Rn. 361).

(2)

K.

verstieß jedoch nicht gegen § 7 Abs. 1 GesV, weil sein Vorgehen durch den [X.]vom 1. Juli 2008 gedeckt war und es damit einer weiteren Einbeziehung des Aufsichtsrats nicht mehr bedurfte.

(a) Das [X.]hat ohn[X.]Rechtsfehler angenommen, dass auch im Fall der satzungsmäßig bestimmten Zustimmungsvorbehalt[X.]im Vorfeld erteilt[X.]Globalbeschlüss[X.](auch "Generalzustimmung", "Rahmenzustimmung", "Vor-wegeinwilligung") des Aufsichtsrats grundsätzlich zulässig sind, wenn di[X.][X.]solch[X.]-
wi[X.]hier in §
7 Abs. 3 Satz 2 [X.]-
zulässt (vgl. Brouwer, Zu-stimmungsvorbehalt[X.]des Aufsichtsrats im Aktien-
und GmbH-Recht, S. 203; Hopt/[X.]in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 665 f.; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 111 Rn. 109; MüKoAktG/Habersack, 4. Aufl., §
111 Rn. 126). [X.]ist allerdings der von der [X.]gezo-gen[X.]Schluss, der [X.]vom 1. Juli 2008 sei unwirksam, da ein[X.]im Vorfeld erteilt[X.]generell[X.]Zustimmung zwingend mit Auflagen hätt[X.][X.]werden müssen.

116
117
-
66
-
Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]lässt sich di[X.]Verpflich-tung des Aufsichtsrats, sein[X.]Zustimmung ausdrücklich mit Auflagen zu verbin-den, nicht entnehmen. Systematisch bezieht sich di[X.]Regelung auf di[X.]"zu-stimmungspflichtigen Geschäfte" und erfasst damit sowohl di[X.]in § 7 Abs. 2 [X.]konkretisierten als auch all[X.]anderen unter di[X.]Generalklausel des Abs. 1 fallenden Geschäfte. Könnt[X.]der Aufsichtsrat sein[X.]Zustimmung einschrän-kungslos und spiegelbildlich zur Bestimmung des § 7 Abs. 1 [X.]allgemein zu sämtlichen von Abs. 1 erfassten Geschäften erteilen, bestünd[X.]di[X.]Gefahr, dass er di[X.]ihm vom [X.]zugewiesen[X.]Funktion als Kontrollorgan unterliefe. Dies bedingt -
wi[X.]das [X.]insoweit zutreffend angenommen hat -, dass er den Umfang und di[X.]Voraussetzungen seiner Zustimmung präzi-siert. Weitergehend[X.]Beschränkungen -
auch in inhaltlicher Sicht -
folgen [X.]für di[X.]Ausgestaltung des [X.]allerdings
nicht: Dass der Aufsichtsrat mit jeder Rahmenzustimmung di[X.]Kontroll[X.]über di[X.]von der Geschäftsführung abgeschlossenen Geschäft[X.]in einem gewissen Maß[X.]ver-liert, liegt in der Natur solcher Rahmenbeschlüsse; dies wird jedoch insbeson-der[X.]dadurch kompensiert, dass es dem Aufsichtsrat jederzeit möglich ist, di[X.]Geschäftsführung zur Berichtserteilung anzuhalten (vgl. hierzu Koppenstei-ner/Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 52 Rn. 32) und sein[X.]Generalzustimmung zu widerrufen. Schließlich verlangen weder di[X.]aus der Satzung folgend[X.]Funktion des Aufsichtsrats noch sonstig[X.]Gesichts-punkte, dass der Aufsichtsrat di[X.]für di[X.]Zulässigkeit einer Vorwegeinwilligung erforderlichen Konkretisierungen an di[X.]Geschäftsführung ausdrücklich als "Auflage" bezeichnet.

Nach diesen Maßstäben bestehen an der Wirksamkeit des [X.]vom 1. Juli 2008 kein[X.]Bedenken. Di[X.]von der Zustimmung des Aufsichtsrats erfassten Geschäft[X.]waren dadurch in dem erforderlichen 118
119
-
67
-
Maß[X.]präzisiert, dass der
sachlich[X.]Bezug der bewilligten Geschäft[X.]zur [X.]des [X.]hergestellt war und abzuschließenden Vereinba-rungen unter der Voraussetzung eines "notwendigen" funktionalen Zusammen-hangs standen.

(b) Di[X.]mit der Finanzierung des Projektes "[X.]2009" eng ver-bunden[X.]Entscheidung zur Übernahm[X.]der Gründungskosten für di[X.]P.

S.A. war schließlich auch von dem [X.]vom 1. Juli 2008 umfasst. Insbesonder[X.]handelt[X.]es sich um ein[X.]im Sinn[X.]des -
von der [X.]insoweit nicht näher ausgelegten -
Aufsichtsratsbeschlusses zur [X.]"notwendige" Vereinbarung.

Bei verständiger Würdigung beschränkt[X.]der Aufsichtsrat sein[X.]Zustim-mung hiermit nicht auf den Abschluss solcher Verträg[X.]und Vereinbarungen, ohn[X.]di[X.]das Finanzierungskonzept objektiv nicht umsetzbar gewesen wäre, insbesonder[X.]di[X.]vor der Beschlussfassung seitens der Geschäftsführung vor-gelegten Entwürf[X.]des Nießbrauchs-, Generalübernehmer-, Miet-
und Options-vertrages. Vielmehr umfasst[X.]di[X.]Zustimmung auch solch[X.]Vereinbarungen, di[X.]-
wi[X.]hier -
in Zusammenhang mit der Finanzierung des Bereichs I standen und seitens der Geschäftsführung in vertretbarer Weis[X.]als erforderlich angesehen wurden. Dies folgt daraus, dass der Aufsichtsrat im [X.]über di[X.]Einzelheiten des verfolgten [X.]unterrichtet war und die-ses umgesetzt wissen wollte; hätt[X.]er der Geschäftsführung hierbei keinen ei-genen Gestaltungsspielraum einräumen oder sein[X.]Zustimmung auf di[X.]ihm vor
der Entscheidung vorgelegten Vertragsentwürf[X.]beschränken wollen, hätt[X.]es nahegelegen, entweder di[X.]Vertragsentwürf[X.]ausdrücklich im Beschluss zu [X.]oder von vornherein auf ein[X.]Generalzustimmung zu verzichten. In der stattdessen verwendeten Formulierung "Verträg[X.]und sonstigen Vereinbarun-120
121
-
68
-
gen" kommt di[X.]im [X.]bestehend[X.]Ungewissheit über den [X.]und di[X.]Art der für di[X.]Umsetzung der Finanzierung erforderlichen Ge-schäft[X.]deutlich zum Ausdruck.

Di[X.]von

D.

befürchteten negativen Folgen auf di[X.]-
zu [X.]Zeitpunkt nicht sichergestellt[X.]-
Finanzierung des Ausbauprojekts für den Fall, dass sich di[X.]Gerücht[X.]um di[X.]Verbindung der I.

S.A. zur mexikani-schen Drogenmafia ausbreiten sollten, lagen nah[X.]und waren von einer sachli-chen Grundlag[X.]getragen. Dass

K.

dies an[X.]beurteilt und aus sach-fremden Erwägungen heraus gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war es im Sinn[X.]der dargelegten Maßstäb[X.]vertretbar, di[X.]Übernahm[X.]der Gründungskosten für di[X.]P.

S.A. als für di[X.]weiter[X.]Durchführung des Projektes notwendig anzusehen.

c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, di[X.]ein[X.]Verurteilung von

K.

wegen Untreu[X.]zu tragen vermögen. Er spricht den Angeklagten deshalb inso-weit mit der entsprechenden Kostenfolg[X.]frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO).

2. Im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]tragen di[X.]getroffenen Feststellungen aus den bereits zur Revision von

D.

dargelegten Gründen nicht den Schuldspruch wegen Untreu[X.]zum Nachteil der [X.]GmbH.

3. Di[X.]Aufhebung des Schuldspruchs im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]ent-zieht der insoweit verhängten Einzelstraf[X.]die
Grundlage; dies und der durch den Freispruch im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]bedingt[X.]Wegfall der in diesem Fall festgesetzten Einzelstraf[X.]führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-122
123
124
125
-
69
-
spruchs. Di[X.]Feststellungen im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]können allerdings in dem zur Revision von

D.

dargelegten Umfang bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4. Weiter[X.]zum Nachteil von

K.

wirkend[X.]Rechtsfehler hat di[X.]auf di[X.]Sachrüg[X.]geboten[X.]materiellrechtlich[X.]Nachprüfung nicht ergeben. Über di[X.]in der Begründungsschrift des [X.]vom 1. Juni 2015 dargelegten Gründ[X.]hinaus bedarf nur Folgendes der näheren Erörterung:

a) Im Fall IV.3 der Urteilsgründ[X.]überschritt

K.

mit der von ihm veranlassten Zahlung den ihm zukommenden unternehmerischen Entschei-dungsfreiraum. Di[X.]Maßnahm[X.]lag nicht im Unternehmenswohl: Nach der
-
durch di[X.]Nachträg[X.]modifizierten -
Vertragslag[X.]zum Vorvertrag vom 27.
März 2007 bestand kein[X.]Verpflichtung der [X.]zum [X.]über September 2008 hinaus. Es war auch nicht erkennbar, dass di[X.]I.

GmbH im Oktober 2008 noch wesentlich[X.]Leistungen im Hinblick auf di[X.]angestrebt[X.]Umsetzung des mit Ba.

angestrebten [X.]erbringen musste; di[X.]für di[X.]Anlag[X.]der von Ba.

geforderten Bareinlag[X.]erforderlichen Voraussetzungen waren bereits geschaffen. Bereits am 24. September 2008 -
nur zwei Tag[X.]nach der Rechnungsstellung -
wurd[X.]der Betrag von 80 Mio.

a-ren von Ba.

zu erbringen. Weder für di[X.]Zahlung noch für ein[X.]etwaig[X.]mündlich[X.]Vereinbarung hierüber -
für deren Vorliegen di[X.]Urteilsgründ[X.]über-dies kein[X.]konkreten Anhaltspunkt[X.]geben; insb. bezog sich di[X.]gegenständli-ch[X.]Rechnung auf § 2 des "geschlossenen Vorvertrag[s]" -
bestand damit ein[X.]wirtschaftlich[X.]Rechtfertigung. Da di[X.]Maßnahm[X.]mithin außerhalb des unter-nehmerischen Gestaltungsspielraums lag, handelt[X.]es sich um ein[X.]Pflichtver-letzung, ohn[X.]dass es auf weiter[X.]Wertungen noch ankommt (vgl. BGH, Urteil 126
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-
70
-
vom 21. Dezember 2005 -
3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 343 ff. mwN). Ob

K.

aufgrund einer Umgehung des Aufsichtsrats zusätzlich noch ein [X.]gegen di[X.]Satzung der [X.]vorzuwerfen ist, bedarf keiner weitergehenden Betrachtung. Ebenso kann offen bleiben, ob Zahlungen auf ein[X.]formunwirksam[X.]Forderung stets untreuerelevant sind.

b) In den Fällen IV.5, 6 und 7 der Urteilsgründ[X.]liegt di[X.]Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch

K.

ebenfalls darin, dass
di[X.]gegen-ständlichen Zahlungen -
wi[X.]im Rahmen der Revision von

D.

ausgeführt -
unter keinem Gesichtspunkt im [X.]und damit au-ßerhalb des dem Geschäftsführer [X.]freien [X.]lagen.

5. Di[X.]auf Verstöß[X.]gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und § 199 Abs. 2 Satz 2, § 147 Abs.
1 und 4, §
338 Nr. 8 [X.]gestützten Verfahrensrügen blei-ben aus den zur Revision von

D.

dargelegten Gründen ohn[X.]Er-folg.

[X.]Revision des Angeklagten N.

1. Der Schuldspruch wegen Untreu[X.]im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]er-weist sich als rechtsfehlerhaft. Di[X.]getroffenen Feststellungen belegen kein
täterschaftliches Handeln des Angeklagten N.

, da sich aus ihnen weder di[X.]konkret[X.]Verletzung einer bestehenden Vermögensbetreuungspflicht noch di[X.]allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft (§ 25 StGB) ergeben.

128
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-
a) Täter der Untreu[X.]kann aufgrund des Sonderdeliktscharakters nur derjenig[X.]sein, dem ein[X.]in Bezug auf das geschädigt[X.]Vermögen bestehend[X.]Betreuungspflicht zukommt (st. Rspr.;
vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. März 2013 -
2 StR 474/12, NStZ 2013, 472, 473). Der Schluss des Landgerichts, dass N.

einer derartigen Pflicht zuwider handelte, wird von den [X.]nicht getragen.

aa) Wi[X.]im Rahmen der Revision von

D.

dargelegt, sind di[X.]durch § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich geschützten Treueverhältniss[X.]auf di[X.]Fäll[X.]zu beschränken, in denen für den Betreuenden ein[X.]beson[X.]quali-fiziert[X.]Pflichtenstellung in Bezug auf das fremd[X.]Vermögen begründet wird. Dabei kann ein[X.]vertraglich[X.]Beziehung, di[X.]sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinn[X.]des §
266 Abs. 1 StGB darstellt, auch Verpflichtungen enthalten, de-ren Einhaltung nicht vom [X.]geschützt wird (BGH, Beschluss vom 5.
März 2013 -
3 StR 438/12, NJW 2013, 1615). Nicht jed[X.]vermögens-mindernd[X.]Pflichtverletzung eines Vermögensbetreuungspflichtigen ist [X.]bereits untreuerelevant, sondern nur der Verstoß gegen ein[X.]Pflicht, di[X.]gerad[X.]spezifisch dem Vermögensschutz dient (MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl., §
266 Rn. 40; ders. in Kempf/Lüderssen/Volk, Di[X.]Finanzkrise, das Wirtschafts-strafrecht und di[X.]Moral, S.
201, 204). Maßgebend für di[X.]Abgrenzung sind In-halt und Umfang der Treueabrede, wi[X.]si[X.]sich aus den Vertragsvereinbarun-gen bei sachgerechter Auslegung ergibt (BGH, Urteil[X.]vom 30. Oktober 1985
-
2 StR 383/85, NStZ 1986, 361, 362; vom 30. Oktober 1990 -
1 StR 544/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 17; Beschluss vom 11.
August 1993 -
2 StR 309/93, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögens-betreuungspflicht 22).

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72
-
bb) Nach diesen Maßstäben ist das [X.]zunächst rechtsfehler-frei davon ausgegangen, dass dem Angeklagten aufgrund der rechtlichen Aus-gestaltung seines Arbeitsverhältnisses ein[X.]im vorstehenden Sinn[X.]qualifiziert[X.]Stellung hinsichtlich des Vermögens der [X.]zukam. Dies[X.]folg-t[X.]aus seiner Verpflichtungs-
und Freigabebefugnis für Forderungen gegen di[X.][X.]bis zu maxime-hend[X.]Rechnungen auf ihr[X.]inhaltlich[X.]und sachlich[X.]Richtigkeit zu prüfen, so-wi[X.]der hiermit einhergehenden Möglichkeit, auf deren Auszahlung wesentli-chen Einfluss zu nehmen.

Di[X.]Urteilsgründ[X.]belegen jedoch nicht, dass N.

im Fall [X.]der Ur-teilsgründ[X.]in diesem [X.]tätig wurde: In di[X.]mit Me.

getroffen[X.]Vereinbarung über di[X.]Erstattung des Aufwendungsersatzes, war N.

nicht eingebunden. Soweit der Angeklagt[X.]im Rahmen der Zahlung des Betrages -
missverständlich formulierten -
[X.]lediglich, dass er dies[X.]vorbereiten ließ; freigegeben wurd[X.]di[X.]Aus-zahlung durch

K.

, der di[X.]auf Veranlassung von N.

erstellt[X.]Auszah-lungsanordnung
unterschrieb. Dass N.

über ein[X.]möglicherweis[X.]nur im [X.]zur [X.]wirkend[X.]Beschränkung di[X.]Zahlung von nicht. [X.]kann in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang N.

Handlungsvollmacht eingeräumt war; denn den Urteilsgründen ist nicht zu ent-nehmen, dass der Angeklagt[X.]mit der "Anweisung" gegenüber De.

, den Geldbetrag "zu überweisen", in dem ihm hierdurch eröffneten Aufgabenbereich agierte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass N.

Leiter der von ihm aufgebauten [X.]der [X.]war; di[X.][X.]lassen offen, welch[X.]konkreten Aufgaben und Entscheidungsspielräum[X.]sich für den Angeklagten hierdurch ergaben.

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135
-
73
-

Da di[X.]inhaltlich unrichtig[X.]Rechnung der I.

GmbH vom 15. Juni 2009 erst nach der Überweisung bei der [X.]einging, kann schließlich auch ein[X.]inhaltlich[X.]Bestätigung der Rechnung durch N.

-
ungeachtet der hierzu fehlenden Feststellungen -
nicht ursächlich für di[X.]Auszahlung geworden sein; da sich di[X.]Urteilsgründ[X.]nicht dazu verhalten, ob und ggf. durch [X.]di[X.]Rechnung vom 15. Juni 2009 inhaltlich und sachlich bestätigt worden war, ergibt sich schon deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer von N.

(mit)bewirkten falschen Buchführung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010
-
2 StR 111/09, NJW 2010, 3458, 3460 mwN; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 -
5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, 11 mwN; Urteil vom 7. Dezember 1965
-
5 StR 312/65, BGHSt 20, 304; MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 191, 227) kein[X.]Pflichtverletzung im Sinn[X.]von § 266 Abs. 1 StGB.

b) Di[X.]getroffenen Feststellungen belegen darüber hinaus auch nicht di[X.]allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft.

aa) Auch wenn man annimmt, N.

hab[X.]in dem sein[X.]Vermögensbe-treuungspflicht begründenden [X.]gehandelt, verwirklicht[X.]er di[X.]Tat nicht im Sinn[X.]von § 25 Abs. 1 StGB selbst. Soweit er De.

zu der sog. Blitz-überweisung aufforderte, lag hierin kein[X.]Aufforderung, di[X.]Überweisung [X.]auszuführen. Dies[X.]setzt[X.]nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründ[X.]vielmehr das Vorhandensein einer unterschriebenen Auszahlungsan-ordnung voraus. Dass De.

dies[X.]Unterschrift leisten konnt[X.]oder nach der Vorstellung von N.

hätt[X.]leisten sollen, zeigen di[X.]Urteilsgründ[X.]nicht auf; hiergegen spricht auch, dass angesichts der Höh[X.]der Zahlung auch der De.

in der Hierarchi[X.]übergeordnet[X.]N.

zur Unterschrift weder befugt noch willens war. Mit der bloßen Aufforderung an De.

, di[X.]Überweisung vorzubereiten, 136
137
138
-
74
-
war di[X.]Wahrscheinlichkeit einer späteren Auszahlung indes noch nicht in ei-nem Maß[X.]gestiegen, dass hierin bereits ein[X.]tatbestandlich[X.]schadensgleich[X.]Vermögensgefährdung gesehen werden kann. Entsprechendes gilt für di[X.]spä-ter[X.]Vorlag[X.]der [X.]von N.

an

K.

zur Unterschrift, zumal N.

hierbei noch explizit auf sein[X.]Bedenken gegen den Vorgang [X.]und gegenüber seinem Vorgesetzten di[X.]Auszahlung zu verhindern such-te. Dass N.

nach der Vorlag[X.]der [X.]noch an dem weite-ren Geschehen beteiligt war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Nach alledem erschöpft[X.]sich der eigen[X.]Beitrag von N.

in bloßen Unterstüt-zungshandlungen.

bb) Auch ein[X.]Mittäterschaft (§
25 Abs. 2 StGB) von N.

wird von den Urteilsgründen nicht belegt. Ein mittäterschaftliches Handeln ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag [X.]fördern will, sondern dieser Beitrag im Sinn[X.]arbeitsteiligen Vor-gehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Betei-ligt[X.]seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.]wollen. Der gemeinschaftliche
Tatentschluss kann durch ausdrücklich[X.]oder auch durch konkludent[X.][X.]gefasst werden. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, di[X.]von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu
beurteilen. Wesentlich[X.]Anhaltspunkt[X.]für dies[X.]Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und di[X.]Tatherrschaft oder wenigstens der Will[X.]hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 -
3 StR 575/14, [X.]§ 6 Mittäter 1; vom 23. März 1994 -
3 StR 664/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 16). Di[X.]Annahm[X.]von Mittäterschaft 139
-
75
-
erfordert allerdings nicht zwingend ein[X.]Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im [X.]des unmittelbar tatbestandli-chen Handelns (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 -
3 StR 326/14, juris Rn.
7) und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1989 -
3 StR 156/89, BGHR StGB § 25 Abs.
2 Mittäter 5) genügen.

Nach diesen Maßstäben begegnet di[X.]Annahm[X.]mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allein sein[X.]Kenntnis von der Tatbegehung durch

D.

und

K.

kann ein[X.]Mittäterschaft nicht begründen. Di[X.]festgestellten Tatbeiträg[X.]bestanden aus-schließlich in Unterstützungshandlungen, welch[X.]L.

oder

K.

ohn[X.]weiteres selbst hätten vornehmen können. Schließlich ist in den Blick zu neh-men, dass N.

ersichtlich kein eigenes Interess[X.]am [X.]verfolgte; denn er stellt[X.]sich von Beginn an gegen di[X.]Forderung von Me.

und tat dies so-wohl seinem Vorgesetzen L.

als auch dem in der Unternehmenshierarchi[X.]an der Spitz[X.]stehenden

K.

unter Darstellung seiner Bedenken kund. Selbst wenn N.

ein[X.]Vermögensbetreuungspflicht oblegen haben sollte, führt dies weder allein (vgl. BGH, Beschluss
vom 1. April 2008
-
3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428; Urteil vom 17. September 2009 -
5 StR 521/08, NJW 2010,
92, 97; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I,
10.
Aufl.,
§ 45 Rn. 21;
MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., §
25 Rn. 186; SK-StGB/Hoyer, 32. EL, § 25 Rn.
21
ff.; aA Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 355 ff.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., §
25 Rn. 39 ff., 43 f.; S/S-Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., Vor §
25 Rn.
82; SSW-StGB/Saliger, 2. Aufl., §
266 Rn. 107) noch in der [X.]mit den weiteren sein[X.]Beteiligung kennzeichnenden Umständ[X.]zu einem anderen Ergebnis. Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilf[X.]einen Beurtei-140
-
76
-
lungsspielraum zubilligen wollte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 -
3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Dieser wär[X.]hier jedenfalls überschritten.

c) Für di[X.]neu[X.]Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass trotz des Charakters der Untreu[X.]als [X.]nicht offenbleiben können wird, ob einer täterschaftlichen Verurteilung von N.

bereits di[X.]allgemeinen Voraus-setzungen der (Mit-)Täterschaft oder auch sein[X.]im konkreten Fall möglicher-weis[X.]fehlend[X.]qualifiziert[X.]Stellung zum Vermögen der [X.]entgegenstehen. Di[X.]nach § 266 Abs. 1 StGB erforderlich[X.][X.]ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinn[X.]des § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüss[X.]vom 12. Juli 1994 -
1 StR 300/94, StV 1995, 73; vom 8. Januar 1975 -
2 StR 567/74, BGHSt 26, 53); ihr Fehlen begründet einen zwingenden Strafmilderungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ist ein[X.]weiter[X.]Milderung gemäß §
28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB aber
dann nicht gebo-ten, wenn di[X.]Verurteilung wegen Beihilf[X.]allein darauf beruht, dass das straf-barkeitsbegründend[X.]persönlich[X.]Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüss[X.]vom 27. Januar 2015 -
4 StR 476/14, wistra 2015, 146; vom 6. März 2013 -
5 StR 66/13; vom 22. Januar 2013 -
1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950; vom 8. Januar 1975 -
2 StR 567/74, BGHSt 26, 53).

2. Auch im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]tragen di[X.]Feststellungen den Schuldspruch wegen Untreu[X.]nicht, weil si[X.]weder ein[X.]Vermögensbetreu-ungspflichtverletzung von N.

noch einen hierdurch eingetretenen Vermö-gensnachteil belegen. Hinsichtlich des von der [X.]nicht ausreichend dargelegten Vermögensnachteils gelten di[X.]insoweit zur Revision von

141
142
-
77
-
D.

dargelegten Gründ[X.]entsprechend. Zur Verletzung der Vermögensbe-treuungspflicht gilt Folgendes:

Wi[X.]bereits ausgeführt, liegt ein[X.]untreuerelevant[X.]Pflichtverletzung nur vor, wenn dem Täter ein[X.]zum Schutz des Vermögens des Geschädigten her-vorgehoben[X.]Stellung zukommt und di[X.]von ihm konkret verletzt[X.]Pflicht auf den [X.]zurückgeht, der dies[X.]Stellung begründet. Letzteres lässt sich anhand der Urteilsgründ[X.]nicht nachvollziehen. Dies[X.]teilen nicht mit, auf-grund welcher Umständ[X.]N.

überhaupt an der Zahlungsvereinbarung beteiligt war. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund[X.]N.

mit der [X.]ausgestattet war, di[X.][X.]durch di[X.]Zahlungsver-einbarung zu verpflichten. Dies könnt[X.]aufgrund der ihm erteilten [X.]gewesen sein, ebenso könnt[X.]er durch ein[X.]einzelfallbezo-gen[X.]Entscheidung seiner Vorgesetzten hinzugezogen und ihm (ggf. konklu-dent) [X.]erteilt worden sein. Hinsichtlich der bestehenden Hand-lungsvollmacht bleibt jedoch in den Urteilsgründen offen, ob der Abschluss der Zahlungsvereinbarung von dieser überhaupt umfasst sein konnte. Der Begriff der Handlungsvollmacht ist inhaltlich offen und enthält keinen aus sich heraus bestimmbaren Umfang der Vollmacht. Dieser wird allein[X.]vom Vollmachtgeber festgelegt. Auch § 54 HGB kodifiziert lediglich ein[X.]speziell geregelt[X.]Rechts-scheinhaftung (Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 54 Rn. 9; Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn/Weber, HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 1), deren Umfang indes vom Inhalt der erteilten Vollmacht abhängt (Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 54 Rn. 10), und unterscheidet drei typisierte, in ihrem
Umfang wesentlich differierend[X.]Varianten der Handlungsvollmacht (Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn/Weber, HGB, 3. Aufl., §
54 Rn.
10 ff.). Näher[X.][X.]hierzu hat das [X.]nicht getroffen. Si[X.]lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründ[X.]nicht entnehmen und ergeben sich 143
-
78
-
insbesonder[X.]nicht daraus, dass N.

mit seiner Unterschrift unter di[X.][X.]"als Financial Controller und Handlungsbevollmächtigter der [X.]GmbH" der Vereinbarung zustimmte. Sollt[X.]N.

hingegen auf-grund einer (konkludent) erteilten [X.]tätig geworden sein, belegt auch dies angesichts des Zusammenwirkens mit L.

als seinem Vorgesetz-ten noch nicht ohn[X.]weiteres den im Rahmen von § 266 Abs. 1 StGB erforderli-chen eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum.

3. Di[X.]Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen [X.]und 8 der Ur-teilsgründ[X.]bedingt den
Wegfall der verhängten Einzelstrafen und des [X.]über di[X.]Gesamtstrafe. Der Aufhebung der Feststellungen bedarf es im Fall [X.]der Urteilsgründ[X.]über den sich aus den Revisionen von

D.

und

K.

ergebenden Umfang hinaus
auch im Hinblick auf di[X.]Umstände, welch[X.]di[X.]Vermögensbetreuungspflicht von N.

begründen.

4. Im Übrigen hat di[X.]auf di[X.]Sachrüg[X.]geboten[X.]sachlichrechtlich[X.]Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil von N.

ergeben. Über di[X.]in der Antragsschrift des [X.]aufgezeigten Gründ[X.]hinaus [X.]es lediglich im Fall IV.3 der Urteilsgründ[X.]des im Rahmen der Revision von

K.

näher ausgeführten Hinweises, dass di[X.]Begleichung der Rechnung

144
145
-
79
-
der I.

GmbH vom 22. September 2008 und damit auch deren sachlich[X.]und inhaltlich[X.]Bestätigung bereits außerhalb des einem Geschäftsführer [X.]unternehmerischen Entscheidungsspielraums lag. Auf di[X.]Frage, ob N.

bewusst war, dass der Aufsichtsrat bei der Entscheidung übergangen [X.]war, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an.

[X.] Ri[X.][X.]ist in den Schäfer

Ruhestand getreten und

daher gehindert zu unter-

schreiben.

Becker

Gerick[X.]
Ri'in[X.]Dr. Spaniol befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Meta

3 StR 17/15

26.11.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. 3 StR 17/15 (REWIS RS 2015, 1667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1667

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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