Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. I ZR 89/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1929

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juli 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaPreisgegenüberstellung im [X.] §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5a)Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß "Preise herab-setzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden", [X.] den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.- 2 -b)Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durchAushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (rschrieben: "[X.] - Solange der Vorrat reicht!") im eigenen Schaufenster mitdem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft "normal" zueinem bestimmten, stigeren Preis erhältlich.[X.], Urt. v. 12. Juli 2001 - [X.] - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 12. Juli 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Pokrant und Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. Februar 1999 wird auf ihreKosten mit der Maßgabe zurckgewiesen, daß der [X.] als unzulssig statt als [X.] abgewiesen wird.Von Rechts [X.]:Die Parteien stehen in E. im Einzelhandel mit Gerten der Bro- undComputertechnik im Wettbewerb.Im Juli 1997 erschien in der örtlichen Presse eine Werbeanzeige der[X.], mit der sie unter der Überschrift "[X.] Sonderaktion - Solange der [X.] reicht!" fr eir beschriebenes [X.] zum Preis von1.999 DM warb. Zwei Tage nach Veröffentlichung der [X.] die [X.] diese- 4 -- leicht vergrûert - in ihrem eigenen Schaufenster aus und versah sie mit demhandschriftlichen Hinweis "Dieser [X.] wird bei uns normal fr 1.850 DM ver-kauft!":Die [X.] hat dies als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. [X.] geltend gemacht, die Werbung der [X.]n sei unzulssig, weil sie dieeigenen Preise kritisierend und herabwrdigend mit denen der [X.] ver-gleiche.Die [X.] hat [X.] [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittelzu verurteilen, es zu unterlassen,im gescftlichen Verkehr, insbesondere zu Wettbewerbszwek-ken, eigene Waren und/oder deren Preise dadurch [X.] und/oder herauszustreichen, [X.] Waren und/oder [X.] 5 -von Waren, die durch die [X.] angeboten werden, mit dereigenen Ware und/oder deren Preise herabsetzend und/oderironisch [X.] die [X.] insbesondere zu verurteilen, es zu unterlassen, imgescftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf eine [X.] der [X.] unter Hervorhebung eines Verkaufsprei-ses dahingehend zu reagieren, [X.] die [X.] darauf [X.], [X.] das gleiche Produkt bei der [X.]n "normal" frweniger Geld verkauft wird.Das [X.] hat den Klageantrag zu 1 als unzulssig abgewiesen.Dem Klageantrag zu 2 hat es ohne den Zusatz "insbesondere" entsprochen.Das Berufungsgericht hat die Klage unter [X.] der gegen [X.] zu 1 gerichteten Berufung der [X.] auf die- selbstige - [X.]berufung der [X.]n auch im rigen abgewiesen.Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihre ursprli-chen Klageantrweiter. Die ordnungsgemû geladene [X.] war [X.] zur mlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.Die [X.] beantragt, durch [X.] zu entscheiden.[X.]:[X.] Über die Revision der [X.] ist, obwohl die Revisionsbeklagte [X.] vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versm-nisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes [X.]) zu [X.], da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-- 6 -ten Sachverhalts auch unter Bercksichtigung des Revisionsvorbringens als[X.] erweist (vgl. [X.], Urt. v. 10.2.1993 - [X.], NJW 1993,1788; Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157).I[X.] Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsan-sprche fr [X.] erachtet. Dazu hat es [X.]:Bei der beanstandeten Schaufensterwerbung der [X.]n handele essich um vergleichende Werbung. Diese sei im [X.] an die "Testpreis-An-gebot"-Entscheidung des [X.] vom 5. Februar 1998 ([X.]Z138, 55) aber grundstzlich als zulssig anzusehen, sofern die in Art. 3a Abs. 1lit. a bis h der Richtlinie 97/55/[X.] des [X.] und des [X.] 6. Oktober 1997 genannten Voraussetzungen erfllt seien. Die Wettbe-werbshandlung der [X.]n sei [X.]. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie97/55/[X.] nur dann als unzulssig anzusehen, wenn sie die Waren, Dienstlei-stungen, [X.] oder Verltnisse der [X.] herabsetze oder verun-glimpfe. [X.] sei im Streitfall nichts ersichtlich. Die kritische Befassung mit derWare oder der Leistung bestimmter Mitbewerber liege im schutzwrdigen [X.] des Werbenden; an einer sachlich und wahrheitsgemû unterrichten-den Werbung bestehe zudem ein allgemeines Interesse der Verbraucher. [X.] daraus mlicherweise fr den betroffenen Mitbewerber ergebendenNachteile msse dieser als wettbewerbseigen hinnehmen, wenn die Angabenr seine Waren und Dienstleistungen - wie hier - wahr seien und nicht rdas [X.] hinausgingen, das tig sei, um die Vorzr eigenen Ware in dasrichtige Licht zu rcken. Diesen an eine zulssige vergleichende Werbung zustellenden [X.] beanstandete Werbung der [X.]n.Eine abfllige Beurteilung der Leistungen der [X.] - etwa der Vorwurf (ge-nerell) rter Preise - lasse sich der angegriffenen [X.] -auch nicht mit Blick auf die doppelte Unterstreichung des Wortes "normal" ent-nehmen. Die [X.] habe insoweit lediglich ihr eigenes Leistungsvermbesonders hervorgehoben.II[X.] Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Nachprfung stand.1. Ohne Erfolg rt die Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich [X.] des Klageantrags zu 1 nicht mit Grversehen (§ 551 Nr. 7ZPO).Das Berufungsgericht hat diesen Klageantrag - ohne auf die vom [X.] verneinte Bestimmtheit einzugehen - ersichtlich aus denselben Erw-gungen, die es hinsichtlich des Klageantrags zu 2 fr durchgreifend [X.], als [X.] abgewiesen. Damit liegt ein absoluter [X.] § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene [X.], unzureichend oder unvollstig sein sollte (vgl. Zller/[X.], ZPO,22. Aufl., § 551 Rdn. [X.] ist hier aber nicht einmal der Fall. Das Fehlen von Ausfrun-gen zur Zulssigkeit des Klageantrags zu 1 [X.] die [X.]we-der unrichtig noch unzureichend oder unvollstig erscheinen (vgl. [X.], [X.]. 10.12.1998 - [X.], [X.], 509, 510 = [X.], 421 - [X.]slcken, m.w.N.) und wirkt sich im Streitfall auf das Ergebnis der Entschei-dung auch nicht aus, weil eine Zulssigkeitsprfung ebenfalls zur [X.] betreffenden Klageantrags - wenn auch als unzulssig - [X.].Die Annahme des [X.]s, der Klageantrag zu icht [X.] des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, erweist sich - wie- 8 -der Senat selbst beurteilen kann, weil es sich um eine von Amts wegen zuprfende Zulssigkeitsfrage handelt und weiterer Sachvortrag hierzu nicht zuerwarten ist - als zutreffend.Ein Klageantrag darf - worauf das [X.] zu Recht abgestellt hat -nicht derart undeutlich gefaût sein, [X.] der Streitgegenstand und der [X.] und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umris-sen sind, sich der [X.] deshalb nicht erscfend verteidigen kann und [X.] dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung [X.], was dem [X.]n verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 5.6.1997- I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = [X.], 42 - Unbestimmter Unterlas-sungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, [X.], 1017 = [X.]1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98,[X.], 453, 454 = [X.], 400 - [X.]). Die [X.] be-gehrt den Ausspruch des Verbots, eigene Waren oder deren Preise dadurchhervorzuheben, [X.] sie den Waren oder Preisen der [X.] herabsetzendund/oder ironisch vergleicrgestellt werden. Mit Recht hat das[X.] die Begriffe einer herabsetzenden und ironisch vergleichendenGrstellung von Waren und Preisen als nicht hinreichend bestimmt an-gesehen.Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zuls-sig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist. Anders [X.] aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt unddamit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutigfeststehen (vgl. [X.], Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, [X.], 254, [X.], 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; [X.] [X.],453, 454 - [X.]). So verlt es sich [X.] -Die Parteien streiten vorliegend im [X.] um die Frage, ob in der konkretangegriffenen [X.] eine unzulssige Herabsetzung der [X.]oder ein wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmender ironisierender Vergleichliegt. Wo dabei die Grenze zu einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen ver-gleichenden Preisrstellung verlft, ist weder generell [X.] ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuzie-henden Vorbringen der [X.], das sich nur mit der beanstandeten Wettbe-werbshandlung, nicht aber mit anderen denkbaren Preisvergleichen auseinan-dersetzt. Eine Verurteilung zur Unterlassung von herabsetzenden und ironischvergleichenden [X.] fr die [X.]eine nicht ertrliche Unsicherheit bedeuten, weil dann erst das [X.] entscheiden mûte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.2. In der Sache hat das Berufungsgericht ohne [X.], [X.] in der angegriffenen Werbung kein gemû § 1 UWG unzulssi-ger herabsetzender oder verunglimpfender Preisvergleich liegt.Fr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, um den [X.] allein geht, ist nunmehr von dem wrend des Revisionsverfahrens am14. September 2000 in [X.] getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auszugehen,der in dem hier fraglichen Regelungsbereich inhaltlich Art. 3a Abs. 1 lit. e [X.] 97/55/[X.] entspricht (vgl. [X.] Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/2959, S. 12 = [X.], 555, 561).a) Nach dieser Bestimmung verstût vergleichende Werbung gegen dieguten Sitten im Sinne von § 1 UWG, wenn der Vergleich die Waren, Dienstlei-stungen, [X.] oder perslichen oder gescftlichen Verltnisse eines- 10 -Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Diese Voraussetzungen hat [X.] unter den Umsts hier zu beurteilenden Falles [X.] als nicht erfllt angesehen.b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] die [X.] Werbung der [X.]n unter den Begriff der vergleichenden Wer-bung fllt, weil sie einen Mitbewerber - die [X.] - und die von ihm angebo-tenen Waren unmittelbar erkennbar macht (vgl. § 2 Abs. 1 UWG). Die Annah-me einer gemû § 1 UWG unzulssigen herabsetzenden oder [X.] vergleichenden Werbung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) scheitert jedoch daran,[X.] die beanstandete Preisrstellung keine abwertenden und unsach-lichen Elemente [X.], die die [X.] die mit jedem Preisvergleich ver-bundenen negativen Wirkungen hinaus unangemessen scharf, abfllig, ver-chtlich oder zu Unrecht verallgemeinernd kritisieren.Die in der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG enthaltene Gleichstel-lung von Herabsetzung und Verunglimpfung macht deutlich, [X.] nicht jedeherabsetzende Wirkung, die einem kritischen [X.] immanent ist,ausreicht, um den Vergleich nach § 1 UWG unzulssig erscheinen zu lassen(vgl. zu Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/[X.]: [X.]Z 139, 378, 385 - Ver-gleichen Sie). Werbung erfllt ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot deswerbenden Unternehmens anpreisend herausstellt, womit naturgemû [X.] dem Angebot der Mitbewerber verbunden ist ([X.]Z138, 55, 66 - [X.]). Es liegt im Wesen eines Preisvergleichs, [X.] eigenen Erzeugnisse als preisstiger herausstellt, [X.] er zu Lasten der-jenigen Mitbewerber geht, die ihre Produkte zu einem ren Preis anbieten.Das weiû der Verkehr, der aus der tlichen Werbung an unterschiedlichePreise fr vergleichbare Erzeugnisse gewt ist. Er sieht in einem [X.] -gleich allein noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Mitbewerber,die ihre Produkte teurer anbieten, sondern empfindet ihn als Ausdruck einesfunktionierenden Preiswettbewerbs. Es mssen deshalr die mit [X.] verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere [X.], die den Vergleich in unangemessener Weise abfllig, ab-wertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. [X.]Z 139, 378, 385 f. - Vergleichen Sie, m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 251, 269; Plaû, [X.],766, 770). An solchen Umstfehlt es hier.aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die angegriffene [X.] sei herabsetzend, weil sie den Eindruck hervorrufe, [X.] das [X.] der [X.]n generell gleichwertig oder sogar besser sei alsdas der [X.] und die Waren der [X.] generell rteuert seien.Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] sichder beanstandeten Werbung der Vorwurf generell rter Preise nicht ent-nehmen. Die Preisrstellung der [X.]n bezieht sich deutlich er-kennbar auf ein Einzelangebot, mlich ein bestimmtes [X.] mitkonkret bezeichneten Ausstattungsmerkmalen. Gerade im Bereich des [X.] sind aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellthat, wechselseitige [X.] geworden, so [X.] mit [X.] zu rechnen ist. Die Annahme, der Verkehr ziehe aus dem [X.] einzelnen Preisvergleichs noch nicht den [X.], [X.] die Waren der[X.] generell rteuert seien, ist nicht erfahrungswidrig und [X.] keinenRechtsfehler erkennen. Auch wenn der vorgenommene Preisvergleich die [X.] als distigere Anbieterin erscheinen [X.] und [X.], den Verkehr in dem Sinne zu beeinflussen, [X.] dieser - mittelbar - geneigtist, auch in anderen Fllen die [X.] fr die potentiell preisstigere Mit-- 12 -bewerberin zu halten, [X.] sich daraus nicht ableiten, die [X.] biete smtli-che Waren zu einem ren Preis an. [X.] die [X.] dies zum Ausdruckbringen wollen, tte es nahe gelegen, [X.] sie auch diesen Gesichtspunkt inihrer Werbung erwt und weitere Beispiele hierfr anfrt, um die [X.] wirksamer und anziehender zu gestalten. Ein einzelner Preisver-gleich vermag dem Verkehr daher ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht [X.] zu vermitteln, die Waren der [X.] seien schlechthirteuert.Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auchnicht daraus, [X.] die [X.] durch die doppelte Unterstreichung des Wortes"normal" den dauerhaften Charakter ihrer Preisgestaltung fr das betreffende[X.] besonders hervorhebt. Der Umstand, [X.] der dauerhaft ver-langte Normalpreis der [X.]n niedriger ist als der von der [X.] [X.] einer Sonderaktion geforderte Preis, [X.] zwar vermuten, [X.] der [X.]n unter Umstin der Tendenz eine attraktivere Preisgestaltungmlich ist als der [X.]. Dabei handelt es sich aber - wie dem Verkehr be-wuût ist - nicht um eine Werbebehauptung der [X.]n, sondern um eineweiterfrende [X.]folgerung, fr deren Richtigkeit die [X.], die ihrenPreisvergleich [X.] nur auf den Einzelfall bezogen hat, nicht einzuste-hen hat. Ein bloûer sich aus der Werbeaussage und der darin enthaltenen In-formation ergebender reflexartiger Effekt t grundstzlich nicht fr die An-nahme, der Werbende selbst wolle den Bezug zu weiteren, r den Inhalt [X.] hinausgehenden Sachverhalten herstellen (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.], 1100, 1101 f. = [X.], 1141 - Generika-Wer-bung). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher eine Herabsetzung der Kle-rin durch den Vorwurf generell rter Preise [X.] -bb) Auch der weitere Einwand der Revision, wonach allein schon [X.] des Wortes "normal" durch eine doppelte Unterstreichung eineunangemessene Herabsetzung der [X.] bedeute, greift nicht durch. Die[X.] darf wahrheitsgemû auf den [X.] ihres Computerange-bots hinweisen und dem Ausnahmecharakter des Angebots der [X.] ge-rstellen. Dies dient der sachlichen Unterrichtung der angesprochenenVerbraucher, die ein schutzwrdiges Interesse daran haben zu erfahren, wielange das preisstigere Angebot der [X.]n gilt. In diesem [X.] ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu beanstanden,wenn die [X.] in ihrer Werbung diesen ihr Angebot r dem der[X.] besonders vorteilhaft erscheinen lassenden Aspekt durch eine au-genfllige Unterstreichung und ein Ausrufungszeichen besonders herausstelltund betont.cc) Die [X.], das Berufungsgericht habe zu Unrecht [X.] der Art der Darstellung des Preisvergleichs nicht geprft, gehtebenfalls fehl.Entgegen der Auffassung der Revision kommt diesem Merkmal nichtmehr dieselbe - selbstige - Bedeutung zu, wie dies vor der durch die [X.]/55/[X.] vom 6. Oktober rten Rechtslage der Fall war. Vorallem ist nicht zu prfen, ob es notwendig gewesen wre, den von dem Preis-vergleich betroffenen Mitbewerber erkennbar zu machen. Denn nach dem ein-deutigen Willen des Richtliniengebers und des [X.] Gesetzgebers istvergleichende Werbung, die den betroffenen Mitbewerber (unmittelbar [X.]) erkennen [X.], grundstzlich als zulssig anzusehen, solange dieGrenze zur Herabsetzung und Verunglimpfung nicht rschritten ist (vgl.[X.]Z 138, 55, 59 - [X.]; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; [X.],- 14 -Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69, 71 = [X.], 1065 - Preis-vergleichsliste II; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, [X.], 350, 351 - [X.]). Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.Der beanstandete [X.] stellt die Angebote der Parteien nichtauf unangemessene Weise abfllig, abwertend oder unsachlicr.Dies gilt auch fr die konkrete Verletzungsform, die die [X.] zwar nicht[X.] zum Gegenstand des Klageantrags zu 2 gemacht hat, die [X.] als Minus in der abstrakten Umschreibung - Reaktion auf eine [X.] der [X.] unter Hervorhebung eines Verkaufspreises durch [X.] darauf, [X.] das gleiche Produkt bei der [X.]n "normal" fr weni-ger Geld verkauft werde - enthalten ist.Die Art der Darstellung des Preisvergleichs entbehrt allerdings nicht [X.] gewissen Ironie. Indem die [X.] die Werbeanzeige der [X.] in ih-rer konkreten Gestaltung vollstig - leicht vergrûert - abbildet und diese mitdem handschriftlichen Kommentar versieht, [X.] dasselbe [X.] beider [X.]n "normal" fr einen geringeren Preis erltlich sei, benutzt sie [X.] der [X.] als Vorspann fr ihr eigenes Angebot. Durch die [X.] auf die Werbung der [X.] macht die [X.] darauf aufmerksam,[X.] sie den von der [X.] augenscheinlich nur fr kurze Zeit verlangten undals solchen in einer Werbeanzeige eigens beworbenen "Sonderpreis" [X.] unterbietet. Die sich in dieser Art der [X.] - leicht - [X.] und zur Schau stellenden Elemente beinhalten aber nachden gesamten [X.] keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der[X.] im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG.- 15 -Mit der vollstigen Wiedergabe der Werbung der [X.] kft die[X.] mit der grûtmlichen Authentizitt an das zum Gegenstand [X.] gemachte Preisangebot des Mitbewerbers an. Darin liegt nichts Un-sachliches. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird daher ohne - hiernicht ersichtliche - besondere Anhaltspunkte die wrtliche Wiedergabe oderAbbildung des konkurrierenden Angebots vom Verkehr [X.] nicht alsherabsetzend oder verunglimpfend empfunden. Wollte man dagegen dem [X.] abverlangen, das Konkurrenzangebot inhaltlich zusammenzufas-sen und mit eigenen Worten wiederzugeben, so [X.] man ihm das Risiko [X.] etwaigen Fehlinterpretation der Werbeanzeige auferlegen, was [X.] nicht sachgerecht erscheint.Ebensowenig wirkt der handschriftlich hinzugefte Kommentar der [X.]n in unangemessener Weise abfllig oder abwertend, weil der eigentli-che [X.] der Kritik in der - rein sachlichen - Grstellung von einemdauerhaft [X.] und einem zeitlich begrenzten preis-licren "Sonderangebot" liegt. In diesem - neutralen - Sachverhalt ist be-reits die Wurzel fr eine leise Ironie angelegt. Die Art und Weise der [X.], die diesen Sachverhalt aufgreift und leicht ironisierend sichtbar macht, istdaher nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Sie beruht zu einem [X.] Teil bereits auf dem schlichten Vergleichsergebnis, das mit dem zulssi-gen [X.] an Kritik in einer Art Wechselbeziehung steht. Dabei ist auch zu be-rcksichtigen, [X.] Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor undIronie lebt und begleitet wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 251, 269). Wo genaudie Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung ver-lft, bedarf dabei stets einer sorgfltigen Prfung im Einzelfall (vgl. [X.],GRUR 1997, 790, 797). Solange der Werbende mit ironischen Ankl- wiehier - lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine- 16 -Abwertung des Mitbewerbers verbunden ist, liegt darin noch keine unzulssigeHerabsetzung oder Verunglimpfung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 251, 270). [X.] kommt daher auch eine eingeschrkte, nur auf die konkrete Verlet-zungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung nicht in [X.] 17 -IV. Danach war die Revision der [X.] auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1ZPO) mit der [X.]gabe [X.], [X.] der Klageantrag zu 1 nicht als[X.], sondern als unzulssig abgewiesen wird.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantSchaffert

Meta

I ZR 89/99

12.07.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. I ZR 89/99 (REWIS RS 2001, 1929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1929

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