Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZA 12/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11512

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[X.]:[X.]:BGH:2017:040517BIXZA12.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZA 12/17
vom

4. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin
Möhring und [X.] Schoppmeyer

am 4. Mai 2017
beschlossen:

Der Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des
6.
Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2017
wird abgelehnt.

Der Wert des Verfahrens wird auf 30.093,50

festgesetzt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des [X.] wäre voraussichtlich unbe-gründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass [X.] gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre unterliegen, nicht bedenkenfrei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hat die Vorausset-zungen für einen Anfechtungsanspruch aus einer Schenkungsanfechtung
in den Tatsacheninstanzen
nicht ausreichend dargelegt. Von einer weiteren Be-gründung wird in entsprechender Anwendung von §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Möhring
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
1 [X.] 9/15 -

O[X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
6 U 512/16 -

1

Meta

IX ZA 12/17

04.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZA 12/17 (REWIS RS 2017, 11512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11512

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