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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:040517BIXZA13.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZA 13/17
vom
4. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 4. Mai 2017
beschlossen:
Der Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des
6.
Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2017
wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens wird auf festgesetzt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des [X.] wäre voraussichtlich unbe-gründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass [X.] gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre unterliegen, nicht bedenkenfrei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hat die Vorausset-zungen für einen Anfechtungsanspruch aus einer Schenkungsanfechtung
in den Tatsacheninstanzen
nicht ausreichend dargelegt. Von einer weiteren Be-gründung wird in entsprechender Anwendung von §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2016 -
1 [X.] 8/15 -
O[X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
6 [X.]/16 -
1
Meta
04.05.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZA 13/17 (REWIS RS 2017, 11519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11519
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