Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2005, Az. 4 StR 545/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5617

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[X.]/04

vom 5. Januar 2005 in der Strafsa[X.]he gegen

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und na[X.]h Anhörung des Bes[X.]hwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO bes[X.]hlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. August 2004, soweit es ihn betrifft, a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-geklagte wegen s[X.]hweren [X.] in Tateinheit mit gefährli[X.]her Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im S[X.]huldspru[X.]h dahin geändert, daß der Ange-klagte des vorsätzli[X.]hen Fahrens ohne Fahrerlaub-nis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, s[X.]huldig ist, sowie [X.]) im Strafausspru[X.]h mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 Bu[X.]hst. a) wird das Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] auferlegt. 3. Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 Bu[X.]hst. [X.]) wird die Sa[X.]he zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des Landgeri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen. - 3 - 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten des s[X.]hweren [X.] in Tatein-heit mit gefährli[X.]her Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, für s[X.]huldig be-funden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrer-laubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts rügt. Das Re[X.]hts-mittel hat weitgehenden Erfolg. Der [X.] hat in seiner Antragss[X.]hrift vom 1. Dezember 2004 zutreffend ausgeführt: "Das Verfahren ist hinsi[X.]htli[X.]h des s[X.]hweren Raubs und der tateinheitli[X.]h begangenen gefährli[X.]hen Körperverletzung we-gen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil es für die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. [X.] real konkurrierende Tat war ni[X.]ht Gegenstand der Ankla-ges[X.]hrift vom 3. Mai 2004, soweit sie den [X.] [X.] ([X.]. 522, 525 III); es besteht au[X.]h keine prozessuale Tat-identität (BGHSt 32, 215, 216f). Die Anklage wirft dem [X.] vor, gegen § 21 [X.] und § 142 StGB verstoßen zu haben ([X.]. 525 III), indem er ei-nen - zuvor von dem Mitangeklagten [X.]geraubten - Pkw geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, - 4 - dabei einen Unfall verursa[X.]ht und sodann den Unfallort [X.] habe. Die s[X.]hwerwiegende Gewaltanwendung gegen den Ges[X.]hädigten [X.]und die Wegnahme des Pkw (ver-su[X.]hter Tots[X.]hlag, gefährli[X.]he Körperverletzung, s[X.]hwerer Raub) hat die Anklage allein dem Mitangeklagten B.

zugeordnet; sie geht weder von einer wie au[X.]h immer gearte-ten Beteiligung des [X.]s an den Gewalttaten des Mitangeklagten aus no[X.]h von der Kenntnis des Revisionsfüh-rers, dass derartige Straftaten von dem Mitangeklagten beab-si[X.]htigt waren, wie das wesentli[X.]he Ergebnis der Ermittlungen zeigt ([X.]. 532 III). Dies ergibt si[X.]h au[X.]h aus der Abs[X.]hlussver-fügung der Staatsanwalts[X.]haft vom 03. Mai 2004 ([X.]. 517 III), in der es zur Tatbeteiligung des [X.]s heißt, "von einer gemeins[X.]haftli[X.]hen Handlung bezügli[X.]h des [X.] kann ni[X.]ht ausgegangen werden" ([X.]. 518 III - unter "[X.])"). [X.] der Auffassung der Kammer ([X.]) lässt si[X.]h der
Anklage au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass der [X.] "am Tatort" anwesend war, sondern nur, dass er si[X.]h - weiterhin - in der Nähe des späteren Tatorts aufgehalten hat, na[X.]hdem der Mitangeklagte fortgegangen war ([X.]. 532 III). Die dem [X.] vorgeworfenen Straftaten stehen au[X.]h ni[X.]ht in einem na[X.]h der Lebensauffassung untrennbaren Zusammen-hang mit dem gegen den Angeklagten geri[X.]hteten Vorwurf; ebenso wenig ist ein unmittelbarer zeitli[X.]her und örtli[X.]her Zu-sammenhang (so in BGHR StPO § 264 Abs. 1 - Tatidentität 28) mit dem Raub gegeben: Na[X.]h der Anklage ([X.]. 532 III) wie au[X.]h na[X.]h dem Ergebnis der Beweisaufnahme ([X.] ff.) hat der Mitangeklagte den geraubten Pkw - mit dem Revisi-onsführer als Beifahrer - zunä[X.]hst na[X.]h Rosto[X.]k und dann wieder zurü[X.]k na[X.]h Wittsto[X.]k gesteuert, bevor der [X.] das Fahrzeug selbst gefahren hat, so dass zwis[X.]hen dem Raub und den dem [X.] in der Anklage vor-geworfenen Straftaten mehr als zwei Stunden gelegen haben. Unter diesen Umständen können die Gewalttaten, die dem
Mitangeklagten in der Anklage allein zur Last gelegt werden, ni[X.]ht als Teil derjenigen prozessualen Tat gelten, die den Ge-genstand des gegen den [X.] erhobenen [X.] (Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfallflu[X.]ht) darstellt (BGHSt a.a.O. 217). Folgli[X.]h hätte es der Erhebung einer Na[X.]htragsklage bedurft. Der Hinweis na[X.]h § 265 StPO ([X.]. 661, 665 IV; [X.]) war insoweit ni[X.]ht ausrei[X.]hend." - 5 - Dem stimmt der Senat zu. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs wie aus der Bes[X.]hlußformel zu Ziff. 1 Bu[X.]hst. b) ersi[X.]htli[X.]h zur Folge (vgl. zur Konkurrenz von Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vgl. Hents[X.]hel, Straßenverkehrsre[X.]ht, 37. Aufl., [X.] § 21 Rdn. 25 m.w.N.). Au[X.]h der Strafausspru[X.]h ist aufzuheben, über den deshalb erneut zu befinden ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsre[X.]ht-fertigung keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Tepperwien

Maatz Ku[X.]kein

Solin-Stojanovi

Sost-S[X.]heible

Meta

4 StR 545/04

05.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2005, Az. 4 StR 545/04 (REWIS RS 2005, 5617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5617

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