Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2011, Az. 4 StR 655/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9502

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[X.] vom 11. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2011 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2010 wird a) das Verfahren bezüglich dieses Angeklagten im Fall C.V.1.b. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte [X.]schuldig ist - des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, - des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Stra-ßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbe-amte, mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit Ur-kundenfälschung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen, - des Diebstahls in vier Fällen, in einem Fall in [X.] mit Urkundenfälschung und mit vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem weite-- 3 - ren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren oh-ne Fahrerlaubnis und - des versuchten Betruges in Tateinheit mit vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten neben den im obigen Tenor ge-nannten Straftatbeständen auch der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-urteilt; zudem hat es gegen ihn eine Maßregel nach § 69a StGB verhängt. [X.] das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Senat stellt das Verfahren bezüglich der allein dem Angeklagten [X.]im Fall C.V.1.b. zur Last gelegten Sachbeschädigung aus prozessöko-nomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Insoweit fehlt es in dem ansonsten sorgfältig begründeten Urteil an der Festsetzung einer Einzelstrafe. Diese würde jedoch neben den verhängten Einzelstrafen nicht ins [X.]. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann deshalb [X.] bleiben. Der Senat schließt aus, dass die [X.] ohne den eingestell-2 - 4 - ten Fall auf eine noch geringere als die ohnehin milde Gesamtstrafe erkannt hätte. Der ausschließlich auf den Fall [X.] bezogene [X.] wird von der Verfahrensbeschränkung nicht berührt. [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 655/10

11.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2011, Az. 4 StR 655/10 (REWIS RS 2011, 9502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9502

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