Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 4 StR 146/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2168

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/00vom23. Mai 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 1999a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] II 5 der Urteilsgründe der Bedrohung schuldig ist,b)im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen versuchter gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsanordnung getroffen.- 3 -Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. [X.] hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigenist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben, soweit das[X.] ihn in den [X.] bis 4 der Urteilsgründe jeweils der Vergewal-tigung und im [X.] der Bedrohung für schuldig befunden hat. Dagegen [X.] die Revision mit Erfolg, daß das [X.] den Angeklagten [X.] II 5 darüber hinaus auch wegen - tateinheitlich begangener - versuchtergefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zog der Angeklagte [X.] eines Streites um das Besuchsrecht bei der gemeinsamen Tochter [X.] aus der Scheide, "drückte die Spitze der ca. 20 cm langen Klinge festgegen den Bauch der Zeugin [X.]. und äußerte dabei, daß [X.] Zeugin ... umbringen werde" ([X.]); diese Handlung wiederholte [X.]. [X.]. spürte deutlich die Spitze der Bajonettklinge, ver-letzt wurde sie jedoch nicht. Nachdem ihr eine Freundin zur Hilfe gekommenwar und den Angeklagten mit einem Messer verletzt hatte, gelang es ihrschließlich, diesen zu beruhigen.Aus diesem objektiven Geschehen allein kann nicht auf einen bedingtenKörperverletzungsvorsatz des Angeklagten, den dieser in Abrede gestellt hat([X.]), geschlossen werden (vgl. auch [X.]R StGB § 15 Vorsatz, beding-ter 3). Die Tatsache, daß es trotz mehrmaligen Ansetzens der äußerst spitzenBajonettklinge an den Körper [X.]. s zu keiner Verletzung kam,spricht vielmehr eher dafür, daß der Angeklagte seine frühere Freundin nur- 4 -bedrohen, nicht aber verletzen wollte. Der [X.] schließt aus, daß in einerneuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffenwerden können; er ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.2. a) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für den [X.]verhängten Einzelstrafe.b) Die für die vier Vergewaltigungstaten ausgesprochenen [X.] ebenfalls keinen Bestand. Das [X.] hat diese Strafen jeweilsdem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2StGB entnommen. Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Ausnahmevon der Regelwirkung dieser Vorschrift abgelehnt hat ([X.]), hält rechtli-cher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar gesehen, daß für diePrüfung der Frage, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besondersschwerer Fall verneint werden kann, eine Gesamtwürdigung aller für die [X.] der Tat und des [X.] in Betracht kommenden Umstände vorzunehmenist. Es hat dann aber im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung einen wesentli-chen strafmildernden Gesichtspunkt nicht erwähnt, nämlich die [X.] Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Daher istzu besorgen, daß der Tatrichter diesen wesentlichen Umstand (vgl. [X.], 26; [X.], 634; 1998, 76), der im übrigen auch im Rahmen der [X.] Strafzumessung für die Einzelstrafen unerwähnt geblieben ist, bei [X.] nicht berücksichtigt hat.Der [X.] vermag nicht auszuschließen, daß das [X.] bei feh-lerfreier Gesamtwürdigung besonders schwere Fälle bereits ohne Heranzie-hung des vertypten [X.] des § 21 StGB verneint und sich- 5 -dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte, zumal in den [X.] und 2 der Ur-teilsgründe die Gewaltanwendung den unteren Bereich nicht überstieg.3. Der [X.] hebt den Strafausspruch insgesamt auf; die rechtsfehlerfreigetroffenen Anordnungen der Unterbringung nach § 64 StGB und der Einzie-hung bleiben bestehen.Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich darauf hin, [X.] einer Verurteilung wegen Vergewaltigung die straferschwerende Erwägung,"daß der Angeklagte seine eigenen Interessen massiv über die Belange [X.] gestellt" hat ([X.]), mit Blick auf das [X.] des§ 46 Abs. 3 StGB unzulässig ist (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Vergewalti-gung 1, Sexualdelikte 4; [X.], Beschluß vom 30. Mai 2000 - 4 StR 80/00).Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 146/00

23.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 4 StR 146/00 (REWIS RS 2000, 2168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2168

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.