Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 4 StR 113/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2610

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[X.] StR 113/01vom10. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 5. Oktober 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die [X.] Verurteilung wegen räuberischer Erpres-sung ([X.] 3 der Urteilsgründe) entfällt,b) im Strafausspruch dahin geändert, daß eraa) im [X.] 3 der Urteilsgründe zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren undbb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] und sechs Monaten verurteilt [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittelsund die den [X.] hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in dreiFllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit rrischer Erpressung, zu einerGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Um-fang Erfolg. Im rigen ist es, wie der [X.] in seiner [X.] vom 28. Mrz 2001 zutreffend [X.] hat, [X.] im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Der Schuldspruch im [X.] 3 der Urteilsgrlt rechtlicher Prfungnicht stand, soweit das [X.] den Angeklagten auûer der [X.] auch der [X.] begangenen rrischen Erpressung fr schuldigbefunden hat. Nach den Feststellungen "verlangte" der Angeklagte, nachdemer an der Gescigten den erzwungenen Analverkehr durchge[X.] und seineHose wieder hochgezogen hatte, "von der nach wie vor unter dem Eindruck derGewaltanwendung stehenden Zeugin [X.] eine Zigarette und Feuer, welche [X.] ihm auch aus Angst gab" ([X.]). Damit ist die subjektive Tatseite nicht [X.] belegt. Richtig ist, [X.] einmal angewandte Gewalt als Drohung [X.] des § 255 StPO fortwirken und dazu fren kann, [X.] das Opfer nur ausFurcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet. Dem Urteil ist aber nichtzu entnehmen, [X.] dem Angeklagten, als er eine Zigarette und Feuer "[X.]", auch [X.] war, die Gescigte in der in § 255 StGB [X.] zu bedrohen, und [X.] er zumindest billigte, [X.] sie sein Verhalten [X.] mit gegenwrtiger Gefahr fr Leib und Leben empfinden wrde. [X.] der Angeklagte nach Vollendung des [X.] auch noch zur Bege-- 4 -hung eines Vermögensdelikts entschlossen haben könnte, liegt hier nicht ein-mal nahe, zumal der Angeklagte auch nicht etwa die Herausgabe der ganzenSchachtel Zigaretten erzwang, sondern sich damit te, sich eine einzigeZigarette geben zu lassen.Weitere Feststellungen, die mit r Sicherheit die subjektivenVoraussetzungen des § 255 StGB belegen können, sind nicht zu erwarten. [X.] rt deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin, [X.] im [X.] 3der Urteilsgrie [X.]e Verurteilung wegen rrischer Erpres-sung [X.].Die Schuldsprucrung wirkt sich auch auf die Strafbemessung im[X.] 3 der [X.]; denn das [X.] hat die [X.]eVerwirklichung des § 255 StGB ausdrcklich strafscrfend bercksichtigt.Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurckverweisung der [X.] das [X.]. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechen-der Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem [X.] selbst entscheiden. Mit Blick auf die im [X.] 4 verte [X.] von ff Jahren und die [X.] "bestimmenden" Umst(§ [X.]. 3 Satz 1 StPO) schlieût der Senat mlich aus, [X.] das [X.] im[X.] 3 ohne Bercksichtigung des als rrische Erpressung [X.] statt auf die verte Freiheitsstrafe ff Jahren und drei Monatenauf eine niedrigere Freiheitsstrafe als ff Jahre erkannt tte. Auf diese setztder Senat deshalb die Einzelstrafe fest. Um jede Benachteiligung des Ange-klagten zu vermeiden, ermûigt der Senat auch die Gesamtfreiheitsstrafe umdie drei Monate; dies [X.] zur Verurteilung des Angeklagten zur [X.] von acht Jahren und sechs Monaten.- 5 -Der geringfige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat aber keinenAnlaû, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmit-tels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Meyer-Goûner [X.][X.]

Meta

4 StR 113/01

10.05.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 4 StR 113/01 (REWIS RS 2001, 2610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2610

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