Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022, Az. II ZR 235/20

2. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1256

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Gegenstand

Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einem Kauf- und Übertragungsvertrag mit Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens


Leitsatz

§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die sich seit 27. April 1998 in Liquidation befindet. Kommanditisten der Klägerin waren die Streithelfer der [X.] [X.]     und [X.]     mit einer Einlage von jeweils 30.000 DM, [X.]mit einer Einlage von 60.000 DM, [X.]mit einer Einlage von 24.000 DM und [X.]mit einer Einlage von 16.000 DM. Komplementärin der Klägerin war die [X.], deren Geschäftsführer die Streithelfer der [X.] waren. Die Beklagte, an der die Klägerin einen Kommanditanteil von 15.600 DM hielt, ist die Herausgeberin der [X.].

2

Die Parteien schlossen am 10. Februar 1949 einen als solchen bezeichneten "[X.]", mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Lokalausgabe der [X.] für den Bereich S.         beauftragte. Am 26. Januar 1989 wurde die [X.](im Folgenden: [X.]) gegründet. Komplementärin war die M.                    Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: Verwaltungs-GmbH), deren einzige Gesellschafterin mit einem Anteil von 50.000 DM die Klägerin war. Den einzigen Kommanditanteil an der [X.]          von 500.000 DM hielt ebenfalls die Klägerin. In der Folgezeit bediente sich die Klägerin der [X.]          , um ihre Verpflichtungen aus dem [X.] gegenüber der [X.] zu erfüllen.

3

In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 23. Februar 1998 wurde gegen die Stimme des [X.]ein Beschluss zur Sanierung der [X.] gefasst, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Eine Sanierung der [X.] soll dadurch erfolgen, dass die Geschäftsführung der [X.] [Klägerin] bzw. (...) auf der Basis der vorliegenden Angebote Vermögenswerte insgesamt oder einzeln veräußern:

- (...)

- Verkauf der Beteiligungen am [X.], (...)"

4

[X.]       ging im einstweiligen Verfügungsverfahren hiergegen vor. Am 25. Februar 1998 stimmte er in einem zwischen den Gesellschaftern der Klägerin unter Beitritt der [X.]geschlossenen gerichtlichen Vergleich dem Gesellschafterbeschluss zu.

5

Am 2. April 1998 schlossen die Parteien einen Kauf- und Übertragungsvertrag mit Entschuldungsvereinbarung. Darin wurden unter anderem der Kommanditanteil der Klägerin an der [X.] über 15.600 DM an die Beklagte verkauft, der Kommanditanteil der Klägerin an der [X.] über 500.000 DM an die Beklagte verkauft und abgetreten, der Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH an die Beklagte verkauft, sowie vereinbart, dass die [X.] anstelle der Klägerin mit Wirkung zum 1. April 1998 in sämtliche Rechte und Pflichten des zwischen der Klägerin und der [X.] am 10. Februar 1949 abgeschlossenen [X.]s eintritt. Als Kaufpreis für die drei Beteiligungen wurden 6.400.000 DM vereinbart. Der Kauf- und Übertragungsvertrag wurde von allen Gesellschaftern der Klägerin mit Ausnahme von [X.]       und für die Beklagte von deren einzelvertretungsberechtigten Prokuristen unterschrieben.

6

Mit notarieller Urkunde vom selben Tag wurde der Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH an die Beklagte abgetreten. In einem als "Zustimmungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag zwischen der Klägerin, der [X.], der [X.]und Rechtsanwalt [X.]wurde der Kommanditanteil an der [X.], der nach den Vorstellungen der Parteien von [X.]treuhänderisch für die Klägerin gehalten wurde, nach Auflösung des [X.] an die [X.]          abgetreten. Nach dem Vertragstext nahm die [X.]die Abtretung an.

7

Am 27. April 1998 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin einen Liquidationsbeschluss. Ein hiergegen von [X.]eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren blieb in zweiter Instanz erfolglos. Als Liquidatorin der Klägerin war zunächst die Komplementärin der Klägerin bestellt. Durch Gerichtsbeschluss vom 8. Dezember 2006 wurde diese abberufen. Am 31. Mai 2007 wurde ein neuer Liquidator bestellt.

8

Das Begehren der Klägerin ist im Wesentlichen auf die Feststellung des [X.] der übertragenen Beteiligungen bzw. auf Rückübertragung gerichtet. Darüber hinaus macht sie Auskunftsansprüche in Bezug auf gezogene Nutzungen geltend und verlangt die Feststellung des [X.] des [X.]s. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, ausgeführt:

Die Klägerin sei nicht mehr Kommanditistin der [X.]          und könne auch nicht Rückübertragung des [X.] und der Anteile an der Verwaltungs-GmbH verlangen, denn der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 sei wirksam.

Der Kauf- und Übertragungsvertrag sei nicht analog § 179a Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtig. Es könne offenbleiben, ob beim Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags von einer Übertragung des gesamten [X.]svermögens im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden könne. Auch habe die im Sinne der Vorschrift erforderliche Zustimmung der [X.]erversammlung gefehlt, weil diese sich auf den vollständigen schriftlich ausformulierten Vertragsentwurf beziehen müsse, der zum Zeitpunkt der Fassung des [X.] am 23. Februar 1998 nicht vorgelegen habe. Hierauf komme es aber nicht an, weil eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Kommanditgesellschaft abzulehnen sei, was sich aus der zur GmbH ergangenen Entscheidung des [X.] vom 8. Januar 2019 ergebe, mit der dessen frühere zur Kommanditgesellschaft ergangene Rechtsprechung aufgegeben worden sei.

Es liege auch kein zur Unwirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags führender erkennbarer Missbrauch der Vertretungsmacht durch die Streithelfer als Vertreter der Klägerin vor. Es könne offenbleiben, ob die Beschlussfassung vom 23. Februar 1998 über den Verkauf der Beteiligungen und Grundstücke als Zustimmung zum späteren Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 genügt habe. [X.] könne auch, ob die Beklagte oder der sie bei den Vertragsverhandlungen vertretende Rechtsanwalt [X.]         das Erfordernis und das Fehlen einer Beschlussfassung erkannt habe oder habe erkennen müssen. Denn die Klägerin habe das Rechtsgeschäft mit dem Liquidationsbeschluss vom 27. April 1998 genehmigt, dem vier von fünf [X.]ern zugestimmt hätten. Den Beteiligten sei bei der Beschlussfassung bekannt gewesen, dass der Liquidationsbeschluss zwingend die Wirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags vorausgesetzt habe, weshalb in dem Beschluss eine konkludente Genehmigung zu sehen sei.

Da weder in Bezug auf den [X.] an der [X.]          noch auf den Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH Ansprüche der Klägerin bestünden, seien auch Ansprüche auf Auskunftserteilung über daraus gezogene Nutzungen und daraus folgende Zahlungsansprüche zu verneinen.

Der Fortbestand des [X.] zwischen den Parteien könne nicht festgestellt werden, weil mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag eine Vertragsübernahme vorliege und die [X.]           an dem Abschluss des Vertrags jedenfalls insoweit beteiligt gewesen sei, auch wenn sie im Rubrum nicht erwähnt werde. Außerdem habe im nachvertraglichen Verhalten der [X.]           eine konkludente Genehmigung der von der Klägerin vorgenommenen Verfügung gelegen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den [X.] an der [X.] noch halte oder diese zu einer Rückübertragung verpflichtet sei. Die dingliche Übertragung sei wirksam, wobei offenbleiben könne, ob die Sicherungsabtretung der Klägerin vom 25./27. Februar 1998 an [X.]        als Treuhänder wirksam sei. Denn jedenfalls habe dieser aufgrund der in der Zustimmungsvereinbarung vom 2. April 1998 zu sehenden Anweisung der Klägerin wirksam über die Anteile an der [X.] verfügt. Die für den [X.] auf die [X.]           erforderliche Zustimmung der [X.]er der [X.] habe vorgelegen, was sich aus dem Protokoll der [X.]erversammlung vom 30. März 1998 ergebe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung stand.

1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 sei unwirksam, weil es an einer analog § 179a Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Beschlussfassung der [X.]erversammlung der Klägerin über den Vertrag fehle, weshalb die Abtretung des [X.] an der [X.]          unwirksam sei, die Klägerin Rückübertragung der in Umsetzung des Vertrags übertragenen weiteren [X.]santeile verlangen könne und Partei des [X.] geblieben sei. § 179a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar.

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob mit dem Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags von einer Übertragung des gesamten [X.]svermögens im Sinne von § 179a [X.] ausgegangen werden müsse. Für die Revisionsinstanz ist das zu unterstellen.

b) Nachdem der [X.] zunächst offengelassen hatte, ob § 361 Abs. 1 [X.] aF als Vorgängervorschrift von § 179a [X.] auf die Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung findet ([X.], Urteil vom 8. Juli 1991 - [X.], [X.], 1066, 1067), hat er den Rechtsgedanken der Norm später auf eine Kommanditgesellschaft, die das von ihr betriebene, ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen veräußerte, erstreckt ([X.], Urteil vom 9. Januar 1995 - [X.], [X.], 278, 279). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/18, [X.]Z 220, 354) nicht aufgegeben, sondern lediglich entschieden, dass § 179a [X.] nicht auf die GmbH anwendbar ist. Mit der Frage, was bei der Kommanditgesellschaft gilt, befasst sich die Entscheidung nicht.

Die entsprechende Anwendung von § 179a [X.] auf die Kommanditgesellschaft wird in Teilen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums befürwortet ([X.], [X.], 72, 75 f.; [X.]/Chilevych, [X.] 2017, 1254; [X.], DStR 1995, 425, 426; [X.], NJW 2019, 1995, 1997; Hüren, [X.] 2014, 77, 88 f.; [X.], [X.] 1995, 675, 679 f.; [X.]/Stoeckle, [X.], 1983 f.; [X.], [X.] 2018, 96, 122 f.; Widder/Feigen, [X.] 2018, 972, 973; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 126 Rn. 4; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 126 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 126 Rn. 16; [X.]/Wagner, [X.], 5. Aufl., § 179a Rn. 20; [X.], [X.], 131, 133; Bredol/Natterer, [X.], 1419, 1421 f.; [X.], [X.] 2008, 816, 819; [X.], [X.] 2018, 299, 309 f.; Hadding, Festschrift [X.], 2000, 851, 862 ff.).

Nach der Ablehnung der entsprechenden Anwendung des § 179a [X.] auf die GmbH durch den Senat mehrten sich die Stimmen, die eine Analogie auch für die Kommanditgesellschaft verneinen ([X.], Festschrift Vetter, 2019, 79, 86 f.; [X.], [X.] 2020, 85, 94; [X.], [X.] 2019, 695, 696; Heckschen, AG 2019, 420, 422; [X.], [X.] 2019, 491, 495; [X.], [X.] 2020, 246, 249 f.; [X.], GmbHR 2019, 973, 978 f.; [X.], [X.] 2019, 1078, 1079; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 179a Rn. 1; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 1. September 2021, § 179a Rn. 14; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 179a Rn. 14).

c) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht fest. § 179a [X.] ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar.

aa) Die Gesetzgebungsgeschichte von § 179a [X.] gibt keinen Anhaltspunkt für eine analoge Anwendung der Norm auf die Kommanditgesellschaft. Die aktienrechtliche Gesetzesentwicklung zeigt lediglich einen auf die Aktionäre ausgerichteten Schutzzweck der Vorschrift ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/18, [X.]Z 220, 354 Rn. 17 ff.).

bb) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/18, [X.]Z 220, 354 Rn. 14 mwN). Jedenfalls ein solcher vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor.

(1) Dem Schutzanliegen von § 179a [X.], die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung bei [X.] durch die Beteiligung der [X.]er zu gewährleisten, wird bei der Kommanditgesellschaft auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen. Deshalb fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und eine systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung und die damit einhergehende Beeinträchtigung des redlichen Rechtsverkehrs, mit der Rechtsunsicherheit hervorgerufen und Haftungsrisiken geschaffen werden, verbietet sich.

Zur Vornahme eines über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der [X.] hinausgehenden Geschäfts muss die Geschäftsleitung gemäß § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 164 [X.] bei der Kommanditgesellschaft einen zustimmenden Beschluss sämtlicher [X.]er unter Einschluss der Kommanditisten einholen, sofern nicht nach dem [X.]svertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist ([X.], 305, 307; [X.], Urteil vom 11. Februar 1980 - [X.], [X.]Z 76, 160, 164; Urteil vom 19. April 2016 - [X.], [X.], 1332 Rn. 29; Urteil vom 11. September 2018 - [X.], [X.], 2024 Rn. 15, 17, 20). Die rechtzeitige Beteiligung der [X.]er wird dadurch sichergestellt, dass die Geschäftsleitung das Geschäft den Kommanditisten gegenüber vor dem Abschluss offenzulegen und deren Stellungnahme abzuwarten hat (BeckOGK [X.]/[X.]/[X.], Stand: 15. Januar 2021, § 164 Rn. 24; [X.] in [X.]/Schall, [X.], 3. Aufl., § 164 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 164 Rn. 12; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 164 Rn. 9; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 164 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 12).

Außergewöhnlich im Sinne des § 116 Abs. 1 und 2 [X.] sind Geschäfte dann, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck oder nach ihrer Bedeutung und den mit ihnen verbundenen Gefahren über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebs der [X.] hinausgehen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 1954 - [X.], [X.] 1954, 143; Urteil vom 11. Februar 1980 - [X.], [X.]Z 76, 160, 162 f.). Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen [X.]svermögens einer Kommanditgesellschaft erfüllt in aller Regel diese Voraussetzungen ([X.], 370, 372; [X.], Festschrift Vetter, 2019, 79, 91; [X.], [X.] 2018, 299, 311 f.; [X.], [X.] 2019, 695, 696; Hadding, Festschrift [X.], 2000, 851, 861; [X.], [X.] 2019, 491, 495; [X.], [X.] 2020, 246, 255).

Nichts anderes würde gelten, wenn man ein Gesamtvermögensgeschäft als Grundlagengeschäft einordnen würde (so [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 164 Rn. 10 f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 116 Rn. 8; ablehnend [X.], Festschrift Vetter, 2019, 79, 87; [X.], [X.] 2018, 299, 311 f.; Hadding, Festschrift [X.], 2000, 851, 861; [X.], [X.] 2020, 246, 254 f.; [X.], [X.], 129, 130). Auch ein Grundlagengeschäft setzt einen Beschluss aller [X.]er voraus, sofern nicht nach dem [X.]svertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1980 - [X.], [X.]Z 76, 160, 164; [X.], [X.] 2018, 299, 310; [X.], [X.] 2019, 695, 696; [X.], [X.] 2019, 491, 495; BeckOGK [X.]/[X.]/[X.], Stand: 15. Juli 2021, § 114 Rn. 24, § 116 Rn. 7; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 116 Rn. 2).

Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der [X.]erversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem [X.] vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der [X.] kann einen vom Mehrheitsgesellschafter gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug eines nachteiligen Geschäfts zu verhindern.

(2) Die Einflussmöglichkeiten der [X.]er einer Kommanditgesellschaft auf die Geschäftsleitung sind für die Beantwortung der Frage nach der analogen Anwendung von § 179a [X.] nachrangig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sind die strukturellen Unterschiede zur Aktiengesellschaft derart ausgeprägt, dass dies ebenfalls gegen eine entsprechende Anwendung von § 179a [X.] auf die Kommanditgesellschaft spricht. Im Unterschied zu der auf Machtbalance der einzelnen Organe abzielenden und die Aktionäre von der unmittelbaren Einflussnahme auf die Geschäftsführung der [X.] ist der unmittelbare Einfluss der Kommanditisten auf die Geschäftsführung erheblich. Im Hinblick auf die hieraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit der [X.]er einer Kommanditgesellschaft ist eine Analogie abzulehnen.

Bei einem Vergleich der Kontroll- und Informationsrechte der [X.]er lässt sich allerdings keine geringere Schutzbedürftigkeit der Kommanditisten feststellen. Das Kontroll- und Informationsrecht des Aktionärs beschränkt sich im Wesentlichen auf die Hauptversammlung und die Gegenstände der Tagesordnung ([X.], Beschluss vom 6. März 1997 - [X.], [X.]Z 135, 48, 54). Das Auskunftsrecht wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] begrenzt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2014 - [X.], [X.], 671 Rn. 25 f. - [X.]; Beschluss vom 5. November 2013 - [X.], [X.]Z 198, 354 Rn. 20 f.). In diesen Grenzen ist es aber umfassend und bezieht sich auch auf Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung. Dem Kommanditisten steht neben seinem gegenständlich beschränkten Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 [X.] ein Kontrollrecht nach § 166 Abs. 3 [X.] bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zu. Dieses umfasst zwar neben den Auskünften, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, auch Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2016 - [X.], [X.]Z 210, 363 Rn. 13). Es handelt sich aber um kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2016 - [X.], [X.]Z 210, 363 Rn. 23 mwN).

Gegen die entsprechende Anwendung von § 179a [X.] spricht aber die stärkere Einflussmöglichkeit von [X.]ern einer Kommanditgesellschaft auf die Geschäftsführung und die hieraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit. Das Aktienrecht enthält in §§ 76 ff. und 111 ff. [X.] Kompetenzzuweisungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und der Überwachungsaufgaben der [X.], auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können (vgl. [X.], Beschluss vom 6. März 1997 - [X.], [X.]Z 135, 48, 53 f.; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/18, [X.]Z 220, 354 Rn. 34). Vor allem über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung für den Vorstand bindend nach § 119 Abs. 2 [X.] nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/18, [X.]Z 220, 354 Rn. 34 mwN). Ob der Vorstand dies verlangt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen ([X.], Urteil vom 25. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 122, 131; Liebscher in Henssler/Strohn, [X.], 5. Aufl., § 119 [X.] Rn. 9; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 1. September 2021, § 119 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 119 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 119 Rn. 17; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 119 Rn. 22; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 119 Rn. 62; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 119 Rn. 119). Demgegenüber hat die Komplementärin stets nach § 116 Abs. 2 [X.] die Zustimmung der [X.]er zu Fragen der Geschäftsführung einzuholen, wenn ein Geschäft über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der [X.] hinausgeht. Darüber hinaus kann der [X.]svertrag der [X.]erversammlung die Befugnis einräumen, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen ([X.], Urteil vom 11. September 2018 - [X.], [X.], 2024 Rn. 34).

cc) Gegen eine Analogie spricht auch bei der Kommanditgesellschaft zudem, dass diese ohne unmittelbare gesetzliche Grundlage ein tragendes Prinzip des Rechts der Handelsgesellschaften gefährden würde. § 126 Abs. 2 [X.], der die Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Außenverhältnis statuiert, ist wie die parallelen Vorschriften § 37 Abs. 2 GmbHG, § 82 Abs. 1 [X.], § 27 Abs. 2 [X.] oder § 50 Abs. 1 [X.] Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert. Für den [X.], der mit einem Vertreter einer Handelsgesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließt oder Erklärungen entgegennimmt, ist es, wenn nicht praktisch undurchführbar, so jedenfalls unzumutbar, sich in jedem Einzelfall über den Umfang der Vertretungsbefugnis des anderen Teils zu informieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade bei den Handelsgesellschaften den Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend festgelegt ([X.], Urteil vom 20. September 1962 - [X.], [X.]Z 38, 26, 33; Urteil vom 23. Juni 1997 - [X.], [X.], 1419, 1420; Urteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.], 214 Rn. 21 - media control mwN; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/18, [X.]Z 220, 354 Rn. 31).

Dieser Gedanke erlangt bei der Kommanditgesellschaft besonderes Gewicht, weil der jeweilige Vertragspartner der [X.] das Vorliegen eines [X.] in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann. Eine quantitative Abgrenzung nach dem Wertverhältnis des zu übertragenden und des verbleibenden Vermögens der [X.] ist erschwert, weil die Vermögenssituation der Personengesellschaft und der Wert ihrer Vermögensgegenstände aufgrund der geringeren Bilanzpublizität nur eingeschränkt offengelegt wird. Hinzu kommt, dass der Rechtsverkehr bei den Personengesellschaften typischerweise von einer engeren internen Abstimmung zwischen Geschäftsführern und [X.]ern als bei einer Aktiengesellschaft ausgehen kann, was in die Abwägung mit dem Schutzbedürfnis der [X.]er einzustellen ist([X.], [X.] 2018, 299, 311; [X.], [X.], 577, 578).

dd) Ob eine entsprechenden Anwendung von § 179a [X.] auf die Kommanditgesellschaft auch bei [X.] ausscheidet, bei denen die Struktur einer Aktiengesellschaft angenähert ist und die Einwirkungsmöglichkeiten des Kommanditisten denjenigen eines Aktionärs vergleichbar gering sind, bedarf keiner Entscheidung.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht verneint, weil die [X.]er der Klägerin den Vertrag mit dem Liquidationsbeschluss vom 27. April 1998 genehmigt haben.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein unter Missbrauch der Vertretungsmacht abgeschlossenes Rechtsgeschäft in entsprechender Anwendung des § 177 Abs. 1 [X.] genehmigt werden kann ([X.], Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 357, 364; Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.], [X.] 2008, 67 Rn. 5; Urteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.], 214 Rn. 24 - media control). Dies gilt auch bei organschaftlicher Vertretung ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.], [X.] 2008, 67 Rn. 4; Urteil vom 18. Oktober 2017 - [X.], [X.], 214 Rn. 24 - media control). [X.] ein Geschäftsführer einen Zustimmungsvorbehalt, ist die Person bzw. das Gremium zur Erteilung der Genehmigung befugt, in dessen Kompetenz die übergangene Zustimmung fällt (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 1953 - [X.], GRUR 1953, 446, 447; Urteil vom 19. Dezember 1988 - [X.], [X.], 294, 295; Urteil vom 29. November 2004 - [X.]/02, [X.], 348 Rn. 16). Die gemäß § 184 Abs. 1 [X.] ex tunc wirkende Genehmigung kann auch konkludent erteilt werden ([X.], Urteil vom 2. April 2004 - [X.], [X.], 2382, 2383; Urteil vom 17. November 2014 - [X.], [X.], 187 Rn. 22, 34 f.; Urteil vom 25. März 2015 - [X.], NJW 2015, 2584 Rn. 49; Urteil vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 178 Rn. 53; Urteil vom 15. April 2021 - [X.]/20, [X.]Z 229, 299 Rn. 25).

b) Das Berufungsgericht hat eine konkludente Genehmigung des allen [X.]ern bekannten Kauf- und Übertragungsvertrags durch den mit qualifizierter Mehrheit allein gegen die Stimme des [X.]       gefassten Liquidationsbeschluss angenommen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob konkludent genehmigt wurde, ist durch eine im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung der Umstände zu ermitteln ([X.], Urteil vom 7. November 2001 - [X.], [X.]Z 149, 129, 134; Urteil vom 15. April 2021 - [X.]/20, [X.]Z 229, 299 Rn. 25).

Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt allerdings regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich werden zu lassen ([X.], Urteil vom 16. September 2003 - [X.], [X.], 942, 944; Urteil vom 29. November 2004 - [X.]/02, [X.], 348 Rn. 14; Urteil vom 22. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1488, 1490; Urteil vom 17. November 2014 - [X.], [X.], 187 Rn. 36; Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.], NJW 2016, 3027 Rn. 29; Urteil vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 178 Rn. 53; offengelassen [X.], Urteil vom 19. Dezember 1988 - [X.], [X.], 294, 295). Entgegen der Auffassung der Revision weicht das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht ab, wenn es ausführt, der Liquidationsbeschluss habe zwingend die Wirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags vorausgesetzt und dies sei den Beteiligten bekannt gewesen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Antrag auf Feststellung, dass der [X.] vom 10. Februar 1949 zwischen den Parteien [X.], zurückgewiesen, weil die [X.]           durch die Vereinbarung im Kauf- und Übertragungsvertrag wirksam an Stelle der Klägerin in den Vertrag eingetreten ist.

Dabei kann dahinstehen, ob, was die Revision in Abrede stellt, die [X.]           bei Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags wirksam vertreten war. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im nachvertraglichen Verhalten der [X.]           jedenfalls eine konkludente Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem [X.] auf die [X.]          lag. Diese Auslegung des Berufungsgerichts darf vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht ([X.], Urteil vom 13. Januar 2021 - [X.], [X.], 218 Rn. 29; Urteil vom 3. März 2021 - [X.], [X.], 507 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juni 2021 - [X.]/20, [X.], 1514). Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Revision wendet ohne Erfolg ein, es fehle an Feststellungen zum [X.] der [X.]          .

Ein [X.] ist indes nicht stets erforderlich. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine, auch schlüssige, Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat ([X.], Urteil vom 7. Juni 1984 - [X.], [X.]Z 91, 324; Urteil vom 2. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 171, 177; Urteil vom 7. November 2001 - [X.], [X.]Z 149, 129, 136; Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1275; Urteil vom 16. September 2003 - [X.], [X.], 942, 944 f.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 184, 35 Rn. 19; Urteil vom17. November 2014 - [X.], [X.], 187 Rn. 36). Das gilt auch für eine nach § 185 [X.] erforderliche Einwilligung oder Genehmigung ([X.], Urteil vom 2. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 171, 178).

Dies vorausgesetzt, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen ohne Rechtsfehler die Genehmigung der Vertragsübernahme durch die [X.]           angenommen. Es ist anerkannt, dass eine Zustimmung durch schlüssiges Handeln in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der [X.] das Rechtsgeschäft als gültig behandelt ([X.], Urteil vom 15. Mai 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1251, 1252; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 182 Rn. 3; [X.]/[X.]enauer in [X.], [X.], 16. Aufl., § 182 Rn. 11; MünchKomm[X.]/[X.], 9. Aufl., § 182 Rn. 15). In dem Umstand, dass die [X.]           seit Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags, mithin seit über zwanzig Jahren, den [X.] mit der [X.] als Vertragspartner durchführt, diesen entsprechend abrechnet und dies in ihren Jahresabschlüssen ausweist, durfte das Berufungsgericht daher jedenfalls eine schlüssige Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem [X.] sehen.

4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin weiterhin den [X.] im Nennwert von 15.600 DM an der [X.] halte, einschließlich der Hilfsanträge zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Revision ist die dingliche Übertragung dieses [X.] auf die [X.]          wirksam.

a) Im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 2. April 1998 wurde der [X.] der Klägerin an der [X.] an die Beklagte verkauft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der [X.] parallel zum Abschluss dieses Vertrags mit der Zustimmungsvereinbarung vom selben Tag übertragen. Der [X.]er einer Personengesellschaft kann seinen [X.]santeil mit Zustimmung der übrigen [X.]er auf einen Mitgesellschafter oder auf eine dritte Person durch Verfügungsgeschäft (§ 413 [X.]) mit der Wirkung übertragen, dass der Erwerber, wenn nichts anderes geregelt ist, ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die bis dahin der Veräußerer innehatte ([X.], Urteil vom 29. Juni 1981 - [X.], [X.]Z 81, 82, 84; Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 77 Rn. 18; Urteil vom 15. September 2020 - [X.], [X.], 2236 Rn. 9). Der Kauf- und Übertragungsvertrag wurde jedenfalls mit Wirkung ex tunc genehmigt, so dass die Übertragung des [X.] mit Rechtsgrund erfolgte.

Ausgehend davon, dass [X.]          den Anteil an der [X.] nach einer Sicherungsabtretung zum Zeitpunkt der Zustimmungsvereinbarung zunächst als Treuhänder für die Klägerin hielt, wurde in dieser Vereinbarung bestimmt, dass der [X.] vom Treuhänder auf Weisung der [X.] als neuer Treugeberin unter Beendigung dieses Treuhandverhältnisses an die [X.]           abgetreten werden soll. [X.]         trat den [X.] an die [X.]           ab, diese nahm die Abtretung an.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Übertragung des [X.] auf die [X.]           auch für den Fall als wirksam erachtet, dass die Sicherungsabtretung an [X.]         unwirksam gewesen sein sollte. In diesem Fall hätte [X.]         mit Einwilligung der Klägerin über den Anteil verfügt.

Das Berufungsgericht ist aufgrund seiner aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung der zwischen den Parteien, der [X.]          und [X.]         geschlossenen Zustimmungsvereinbarung vom 2. April 1998 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der Abtretung an [X.]         als Inhaberin des [X.] diesen zum Zweck des Vollzugs des Kauf- und Übertragungsvertrags angewiesen hat, den Anteil zunächst als Treuhänder für die Beklagte zu halten, um dann unter Beendigung des Treuhandverhältnisses die Inhaberschaft der [X.]          zu begründen. Die Anweisung an [X.]         hat das Berufungsgericht unmittelbar dem in der Zustimmungsvereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der Beteiligten entnommen, der darauf gerichtet war, den [X.] unter Aufgabe sämtlicher Berechtigungen der Klägerin auf die [X.]           als künftiger Tochter der [X.] zu übertragen. Es hat sich dabei erkennbar und zutreffend von dem Gedanken leiten lassen, Erklärungen der Parteien nach Möglichkeit so auszulegen, dass deren Vorstellungen Wirksamkeit erlangen können, sofern sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1988 - [X.], juris Rn. 4).

c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Zustimmung der [X.]er der [X.] zur Übertragung des [X.] auf die [X.]          festgestellt.

Hierzu hat es ausgeführt, auf der [X.]erversammlung der [X.] vom 30. März 1998 habe Einvernehmen bestanden, dass der "[X.]übernommen" werden solle, wozu ausdrücklich auch gehört habe, dass die Beklagte die Beteiligung der Klägerin an der [X.]          übernehmen solle. Die [X.]          habe als neue Tochter der [X.] den [X.] an der [X.] halten sollen. Damit habe eine Einwilligung der [X.]er der [X.] zur Übertragung des [X.]santeils auf die [X.]          als neuer [X.]erin vorgelegen. Die Beklagte habe durch Vorlage des [X.] vom 30. März 1998 nachgewiesen, dass es sich dabei um einen einstimmigen [X.]erbeschluss gehandelt habe. Die Klägerin habe dies nur pauschal bestritten, aber nicht in erheblicher Weise den detaillierten Vortrag der [X.] zur Beteiligung und Abstimmung der [X.]er in dieser Versammlung in Abrede gestellt. Diese Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

Daneben weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich die Klägerin nicht mehr auf einen fehlenden Beschluss der [X.]er der [X.] berufen könnte, weil die Übertragung des [X.] mit der einstimmigen Feststellung der Jahresabschlüsse der [X.] zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 bestätigt wurde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten. Die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Übertragung eines [X.] kann durch schlüssiges Verhalten, wie etwa einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 1984 - [X.], [X.], 1605; Urteil vom 22. April 1985 - [X.], [X.], 1143). Sie kann auch dadurch erteilt werden, dass die [X.]er einstimmig den die Übertragung ausweisenden Jahresabschluss der [X.] billigen.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Born   

      

Bernau     

      

[X.] Sander     

      

Meta

II ZR 235/20

15.02.2022

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 22. April 2020, Az: 20 U 19/18

§ 179a AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022, Az. II ZR 235/20 (REWIS RS 2022, 1256)

Papier­fundstellen: WM 2022, 720 REWIS RS 2022, 1256 NJW 2022, 1878 REWIS RS 2022, 1256 MDR 2022, 710-711 REWIS RS 2022, 1256


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 235/20

Bundesgerichtshof, II ZR 235/20, 15.02.2022.


Az. 20 U 19/18

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 19/18, 31.10.2018.


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