Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. IX ZB 476/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2703

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[X.] ZB 476/02vom17. Juni 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], Dr. Bergmann und am 17. Juni 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.]. [X.] vom 24. September 2002 wird [X.] der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 200.000 Gründe:[X.] alleinige Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 8. Novem-ber 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen [X.]. In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 führte der vom [X.] bestellte vorläufige Insolvenzverwalter als wesentliche Bestandteile desVermögens der Schuldnerin die ihr erteilte Genehmigung zum Abbau und zurAusbeutung der Tonvorräte auf dem von ihr gepachteten Betriebsgelände [X.] die Berechtigung, die infolge des [X.] entstandenen Gruben [X.] mit Müll und Sondermüll zu verfüllen, auf. Deren Wert setzte erauf der Grundlage der Einzelpreise für ausgebeuteten Ton und des mittleren- 3 -Verfüllpreises für Müll mit einem Betrag von 100 Mio. [X.] er weiter aus, allerdings hätten während des gesamten [X.]raumes [X.] weder die bereits ausgebeuteten Vorräte verwertet werdenkönnen noch habe ein Betreiber für die Wiederaufnahme des bereits vor [X.] vollständig eingestellten Geschäftsbetriebes der Schuldnerin [X.] für den Abbau der Tonlager und für die Verfüllung der Tongruben [X.] werden können. Die Verfahrenskosten bezifferte der vorläufige Insolvenz-verwalter unter Zugrundelegung einer Teilungsmasse von über 102 Mio. ˇ$über 2 Mio. $ˇ˚ˆ5˚$,+(9ˇ˙ˆ9˚ˆi-quide Vermögen, das lediglich aus einem Bankguthaben von 1.223 <(nicht annähernd gedeckt. Da bislang eine Verwertung der Tonvorräte nichtmöglich gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, daß die hohen Verfahrensko-sten innerhalb eines [X.]raumes von einem Jahr nach [X.] werden könnten.Mit [X.]uß vom 9. Juli 2002 wies das Insolvenzgericht unter [X.] auf das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters den Antrag [X.] des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die dagegen einge-legte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht als unbegründet [X.]. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.II.Die nach § 7 [X.] i.[X.]. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist [X.] 4 -Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls gemäß § 4 [X.] i.[X.]. § 575 Abs. 3Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die [X.] keine hinreichenden Darlegungen zu den [X.] § 574 Abs. 2 ZPO enthält. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, aus wel-chen Gründen die von ihr formulierten Rechtsfragen, denen sie grundsätzlicheBedeutung beimißt, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind (vgl.[X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988 m.w.N.).Ihren Ausführungen läßt sich auch nicht entnehmen, weshalb ein Bedürfnis füreine Fortbildung des Rechts bestehen soll.1. Die Rechtsbeschwerdebegründung hält für grundsätzlich, welche Be-mühungen das Insolvenzgericht zur Prüfung, ob die Insolvenzmasse für [X.] der Verfahrenskosten ausreicht (§ 26 Abs. 1 [X.]), [X.]. Sie führt jedoch nicht aus, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig ist.Nach dem Gesetz obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Prüfung, obdie Insolvenzmasse voraussichtlich ausreicht, um die Verfahrenskosten zudecken, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 [X.]. Daß das Gericht, wenn es wiehier das Beschwerdegericht die Feststellungen, die der vorläufige Insolvenz-verwalter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 [X.] als "Gutachter kraftAmtes" (vgl. [X.], [X.] 12. Aufl. § 26 Rn. 15) getroffen hat, für nachvoll-ziehbar und in sich widerspruchsfrei hält, diese seiner Entscheidung zugrun-delegen darf, folgt aus § 286 ZPO. Weshalb hinsichtlich dieser aus dem [X.] folgenden Rechtsgrundsätze ein Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigtdie Rechtsbeschwerde nicht auf.2. Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, es bedürfe der höchst-richterlichen Klärung, ob es statthaft sei, der Berechnung der Verfahrenskosten- 5 -(§ 54 [X.]), insbesondere auch der (voraussichtlichen) Vergütung des (vorläu-figen) Insolvenzverwalters, einen sehr viel höheren Wert zugrunde zu legen alsdenjenigen, mit dem die zur Deckung der Verfahrenskosten verfügbare [X.] angesetzt werde, genügen ihre Ausführungen gleichfalls nicht [X.], die an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entschei-dungserheblichkeit zu stellen sind.a) Ob das Vermögen des Schuldners gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, [X.] sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. dem [X.] in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit denvoraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren (allgemeine Mei-nung, vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.28; Kirchhof, in: HK-[X.]2. Aufl. § 26 Rn. 5; [X.], [X.] § 26 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], § 26 Rn. 20; Nerlich/[X.], [X.] § 26 Rn. 27; [X.] aaO§ 26 Rn. 10). Gemäß § 37 Abs. 1 GKG, § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist für die Be-rechnung der Verfahrenskosten in dem hier vorliegenden Fall eines Eigenan-trages des Schuldners auf den (voraussichtlichen) Wert der [X.] Beendigung des Verfahrens abzustellen. Damit ergibt sich ohne weiteresdie Möglichkeit, daß das für die Deckung der Verfahrenskosten maßgebliche,in angemessener [X.] liquidierbare Vermögen des Schuldners geringer seinkann als der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. [X.] somit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keinen "inne-ren" Widerspruch und keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn [X.] den wesentlichen Teil der Vermögenswerte als nicht in [X.] verwertbar angesehen, diese gleichwohl der Berechnung der- 6 -Verfahrenskosten nach dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der [X.] Insolvenzverfahrens zugrunde gelegt hat.Daß die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen als solche imvorliegenden Fall über den Einzelfall hinausgehende Fragen von grundsätzli-cher Bedeutung aufwirft, führt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht aus.b) Ob die Frage, auf welchen [X.]raum hinsichtlich der Verwertbarkeitabzustellen ist, klärungsbedürftig ist, kann mangels Darlegung ihrer Entschei-dungserheblichkeit dahinstehen. Der vorläufige Verwalter hat in seinem [X.], dem das Beschwerdegericht gefolgt ist, auf einen [X.]raum von einemJahr nach Verfahrenseröffnung abgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nichtauf, daß das Beschwerdegericht zur Feststellung eines längeren [X.]raumeshätte gelangen müssen, der eine andere rechtliche Beurteilung geboten hätte.II[X.] Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 38 Satz 1i.[X.]. § 37 Abs. 1 GKG) ist bei der gebotenen vorsichtigen Schätzung des fürdie gelagerten Tonvorräte zu erzielenden Erlöses mit 200.000 ˇ˙ˆˆDie noch nicht ausgebeuteten Tonvorräte haben bei der Bewertung außer [X.] zu bleiben, da sie erst mit Ausbeutung Bestandteil der [X.] (vgl. § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu ihrem Abbau ist eine Wiederauf-nahme des Geschäftsbetriebes erforderlich. Die dazu erforderlichen Mittel sindweder vorhanden noch durch Verwertung von Vermögen zu beschaffen. [X.] Schuldnerin aus dem gemäß § 108 [X.] fortdauernden Pacht- und Aus-- 7 -beutungsverhältnis (zu dessen rechtlicher Einordnung vgl. [X.], Urt. v. 7. [X.] 1984 - [X.], NJW 1985, 1025 m.w.N.) zustehenden Nutzungs-rechte sind nicht übertragbar ([X.], 91, 96; [X.]/Roth,4. Aufl. § 399 Rn. 24) und damit gemäß § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 3 ZPO nurinsoweit pfändbar, als ihre Ausübung einem anderen überlassen werden kann.Ob die Überlassung an Dritte im vorliegenden Fall gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1,§ 581 Abs. 2 BGB gestattet ist, kann dahingestellt bleiben. Angesichts der [X.] Aufwendungen, die ein Dritter für die Wiederaufnahme des [X.] und für den Abbau sowie die Verwertung der Tonlager erbrin-gen müßte ist eine höhere Werthaltigkeit des Rechts, die Nutzungs- und [X.] zur Ausübung zu überlassen, nicht dargetan.Kirchhof [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZB 476/02

17.06.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. IX ZB 476/02 (REWIS RS 2003, 2703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2703

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