Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2013, Az. 2 B 150/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 6659

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Gegenstand

Wirbelsäulenerkrankung; Anerkennung als Berufskrankheit; Rumpfbeugehaltung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der 1955 geborene Kläger war Forstoberinspektor. Seit November 1999 war er arbeitsunfähig erkrankt und wurde im Jahre 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Jahre 2007 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Die Ursache seiner 2006 und 2007 erstmals diagnostizierten Krankheit sah er darin, dass er im Rahmen von [X.] eine fortdauernde und vielfach täglich anfallende ungesunde Körperhaltung habe einnehmen müssen. Sein Antrag ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt:

3

Die Wirbelsäulenerkrankung des [X.] sei keine Berufskrankheit. Insbesondere sei sie nicht auf langjährige Tätigkeiten in extremer [X.] im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur [X.] zurückzuführen. Der kurze [X.] und [X.] beim Holzauszeichnen werde von der Vorschrift nicht erfasst, denn es handele sich nicht um ein Verharren in gebückter Haltung, sondern um einen fließenden Bewegungsablauf. Erforderlich seien eine besondere Zwangshaltung und dabei zu verrichtende Arbeiten, wie sie etwa in [X.] und bei [X.] vorkämen. Als Belastungsdauer für Tätigkeiten in extremer [X.] seien deshalb nur [X.] zu berücksichtigen, bei denen über einen längeren Zeitabschnitt eine Körperhaltung mit einer Rumpfneigung von 90 Grad und mehr eingenommen werde bzw. bei denen Tätigkeiten in Arbeitsräumen mit einer Höhe von weniger als 100 cm ausgeführt würden.

4

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 = NVwZ 2011, 507; stRspr). Daran fehlt es, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung eines anderen obersten [X.]s bereits hinreichend geklärt ist und das angerufene oberste [X.] dem folgt (Beschlüsse vom 6. März 2006 - BVerwG 10 [X.] - [X.] 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5 und vom 24. Oktober 2011 - BVerwG 9 [X.] - juris Rn. 8). So liegt es hier.

6

Die von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage, ob eine extreme [X.] im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung auch bei einer fließenden Bewegung gegeben sein kann, ist nicht klärungsbedürftig.

7

Der Begriffsinhalt der extremen [X.] im Sinne der Nr. 2108 der [X.] ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das [X.] (Beschluss vom 1. Juli 1997 - 2 BU 106/97 - juris) unter [X.] nur die Bewegung (oder Flexion) des Oberkörpers nach vorne versteht. Eine Überstreckung oder Seitwärtsverbiegung fällt nicht darunter. Eine extreme [X.] im Sinne der Vorschrift liegt danach nur bei einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um mehr als 90 Grad vor, wie z.B. bei Stahlbetonbauern im Hochbau oder bei Tätigkeiten in Räumen, die eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen. Die Betroffenen müssen über einen längeren Zeitraum in dieser Haltung Arbeiten durchgeführt haben. Diesen Ausführungen des [X.]s, die sich u.a. auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, den allgemeinen Sprachgebrauch sowie fachkundige amtliche Äußerungen stützen, schließt sich der Senat an. Dass diese Voraussetzungen bei der klägerischen Tätigkeit des Holzauszeichnens nicht erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, ohne dass der Kläger insoweit Verfahrensrügen erhoben hat.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 150/11

16.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11. Oktober 2011, Az: 4 S 1629/10, Urteil

Anl 1 Nr 2108 BKV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2013, Az. 2 B 150/11 (REWIS RS 2013, 6659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6659

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