Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2014, Az. 2 B 7/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 4259

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Gegenstand

Objektiver Empfängerhorizont potentieller Bewerber für Auslegung des Anforderungsprofils einer Stellenausschreibung maßgeblich


Leitsatz

Der Inhalt des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (wie Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20). Interne Verwaltungsvorgaben können dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Anforderungsprofils im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits.

2

1. Der Kläger ist Archivdirektor ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst der [X.]. Er bewarb sich auf die im August 2011 intern ausgeschriebene Stelle des Leiters der Abteilung [X.] im [X.]undesarchiv in [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.] 2 [X.][X.]esO). Nach der Stellenausschreibung wurde ein [X.]ewerber gesucht, der u.a. über die [X.]efähigung zum höheren Archivdienst und eine "mehrjährige [X.]erufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten und in einer Funktion, die nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewertet ist", verfügt. Auf die Stelle bewarben sich insgesamt fünf [X.]ewerber, die nach Auffassung der [X.] allesamt die Anforderungskriterien erfüllten und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. In den [X.] hatten alle [X.]ewerber dieselbe Endnote (6 von 7 möglichen Punkten) erhalten. Ausgewählt wurde der [X.]eigeladene, der im Auswahlgespräch am besten abgeschnitten hatte und als einziger der [X.]ewerber bereits ein Statusamt der [X.]esoldungsgruppe [X.] (Leitender Archivdirektor) innehat.

3

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die [X.]eklagte, den Dienstposten nicht mit dem [X.]eigeladenen zu besetzen, bis über die [X.]ewerbung des [X.] rechtskräftig entschieden ist. Die in der Stellenausschreibung geforderte mehrjährige [X.]erufserfahrung auf verschiedenen Dienstposten stelle ein Anforderungsmerkmal dar, dessen Vorliegen beim [X.]eigeladenen zweifelhaft sei. Hierfür sei voraussichtlich eine Aufgabenwahrnehmung in eigenverantwortlicher Tätigkeit erforderlich, die der [X.]eigeladene nur auf seinem gegenwärtigen Dienstposten, nicht aber bei seiner vorangegangenen Verwendung in einer Stabsstelle ausgeübt habe. In einem weiteren Gerichtsverfahren hob das Verwaltungsgericht die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung und die dieser vorhergehende Regelbeurteilung des [X.] auf und verpflichtete die [X.]eklagte zur Neubeurteilung. In der daraufhin erstellten Anlassbeurteilung ist zwar die Einzelnote "Teamarbeit" um einen Punkt angehoben worden, das Gesamturteil aber unverändert geblieben.

4

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die [X.]eklagte verpflichtet, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Kläger zu besetzen. Das Qualifikationserfordernis der mehrjährigen [X.]erufserfahrung sei durch das Personalentwicklungskonzept der [X.] zu ergänzen, weil diese ihr Ermessen dadurch selbst gebunden habe. Danach sei eine Verwendung in unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten in verschieden Abteilungen des [X.]undesarchivs erforderlich. Diese Voraussetzungen erfülle der [X.]eigeladene nicht, weil er in der Stabsstelle weder eigenverantwortlich noch im archivfachlichen Aufgabenbereich gearbeitet habe.

5

Auf die [X.]erufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] dahin abgeändert, dass die [X.]eklagte lediglich zur erneuten Entscheidung über die [X.]ewerbung des [X.] verpflichtet wurde. Entgegen der Auffassung des [X.] könne nicht nur die Tätigkeit als Leiter der [X.], sondern auch diejenige als Leiter einer Stabsstelle berücksichtigt werden. Weder dem Ausschreibungstext noch dem Personalkonzept könne entnommen werden, dass lediglich Dienstposten mit archivfachlichen Aufgaben berücksichtigungsfähig seien; Entsprechendes gelte für das Erfordernis einer eigenen Weisungs- und Entscheidungsbefugnis. Der [X.]eigeladene erfülle damit das Anforderungsprofil. Die Auswahlentscheidung erweise sich gleichwohl als fehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Anlassbeurteilung basiere. Angesichts der nur geringfügigen Abweichung der neugefassten Anlassbeurteilung spreche zwar viel dafür, dass eine erneute Auswahlentscheidung entbehrlich sei; hierüber müsse indes die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle befinden.

6

2. Die hiergegen vom Kläger eingelegte [X.]eschwerde hat keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.

7

Eine konkrete Frage ist bereits nicht bezeichnet. Auch in der Sache legt die [X.]eschwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, sondern wendet sich in der Art einer [X.]erufungsschrift gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, die - entgegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Einschätzung - zu dem Ergebnis gelangt, die vom [X.]eigeladenen ausgeübte Stabsstellentätigkeit erfülle die Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Die [X.]ewertung der von den [X.]ewerbern ausgeübten [X.] im Hinblick auf das in der Stellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil ist aber eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall und nicht geeignet, eine grundsätzliche bedeutsame Rechtsfrage aufzuzeigen.

8

Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass Inhalt und [X.]indungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 [X.]G[X.] am objektiven Empfängerhorizont potentieller [X.]ewerber orientierte Auslegung zu ermitteln sind ([X.]eschluss vom 20. Juni 2013 - [X.]VerwG 2 VR 1.13 - [X.]VerwGE 147, 20 Rn. 32). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige [X.]ewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 28. Februar 2007 - 2 [X.]vR 2494/06 - [X.]VerfGK 10, 355 <357 f.>). Der [X.]ewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen [X.]ewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der [X.]ewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden ([X.]eschluss vom 20. Juni 2013 a.a.[X.] Rn. 49).

9

Ob sich die Verwaltung intern durch eine bestehende [X.]ehördenpraxis oder Richtlinien auf eine bestimmte Interpretation festgelegt sah, ist deshalb nicht von [X.]edeutung. Der Wortlaut der Stellenausschreibung könnte nur dann im Lichte einer entsprechenden Vorgabe verstanden werden, wenn dieser [X.]edeutungsgehalt auch beim maßgeblichen Empfängerkreis vorausgesetzt werden könnte. Derartiges ist bei einer behördeninternen Ausschreibung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsgehalt aus Ziffer [X.] des [X.]undesarchivs vom 27. April 2000 allen Interessenten bekannt gewesen war und ihnen damit auch vor Augen stand, dass das Erfordernis einer mehrjährigen [X.]erufserfahrung sich nur auf behördeninterne Verwendungen beziehen sollte, sind aber nicht ersichtlich und vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt.

Ein entsprechendes Verständnis hätte im Übrigen die Rechtswidrigkeit des Anforderungsprofils zur Folge. Denn es gibt keinen aus den [X.]esonderheiten des Dienstpostens folgenden zwingenden Sachgrund dafür, die bei einer anderen [X.]ehörde mit entsprechendem Aufgabenfeld - etwa einem anderen Archiv - erworbenen Erfahrungen von der [X.]erücksichtigung auszuschließen. Jedenfalls hat die [X.]eklagte zwingende Gründe hierfür nicht dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]eschluss vom 20. Juni 2013 a.a.[X.] Rn. 31). Eine derartige Einengung des [X.]ewerberfeldes ohne hinreichenden Grund ist mit Art. 33 Abs. 2 [X.] aber nicht vereinbar. Schließlich erschiene es widersprüchlich, wenn zwar behördeninterne [X.] ohne archivfachlichen Aufgabenbereich - und damit ohne sachlichen [X.]ezug zur ausgeschriebenen Stelle - berücksichtigungsfähig wären, nicht aber eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen [X.]ehörde.

Soweit der Kläger reklamiert, das Anforderungsprofil habe mehrere Verwendungen im [X.]undesarchiv selbst vorausgesetzt, trifft dies daher nicht zu. Im Übrigen erhält auch ein im Wege der Abordnung oder Kommandierung bei der Dienststelle verwendeter [X.]eamter oder Soldat Aufgaben übertragen und ist damit auf einem Dienstposten "in" dieser [X.]ehörde tätig (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G).

Zu Recht und in Übereinstimmung mit den dargestellten Auslegungsgrundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht auch entschieden, dass der Stellenausschreibung keine Einengung des [X.] der wahrgenommenen Dienstposten entnommen werden kann. Irgendwie geartete Anknüpfungspunkte hierfür enthält das Anforderungsprofil nicht. Die fachliche Qualifikation wird vielmehr durch die eigenständig vorausgesetzte [X.]efähigung zum höheren Archivdienst abgedeckt. Entsprechendes gilt für das vom Kläger für erforderlich gehaltene Merkmal "eigenverantwortlicher Aufgabenbearbeitung". Die Frage, ob bei der Stabsstellentätigkeit des [X.]eigeladenen eine eigenverantwortliche Sachbearbeitung stattgefunden hat oder nur Querschnittsaufgaben zur Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidenten wahrgenommen wurden, ist daher nicht entscheidungserheblich.

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts oder des [X.]undesverwaltungsgerichts zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht oder das [X.]undesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 und zuletzt vom 9. April 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 107.13 - juris Rn. 3).

Diesen Anforderungen genügt das [X.]eschwerdevorbringen schon deshalb nicht, weil es lediglich die unzutreffende Anwendung der aus den benannten Entscheidungen abgeleiteten Vorgaben reklamiert. Das Urteil des [X.] thematisiert die Vereinbarkeit der Stabsstellentätigkeit des [X.]eigeladenen mit Art. 87a [X.] an keiner Stelle, so dass sich auch ein Rechtssatz hierzu nicht findet. Unabhängig hiervon steht die Entscheidung des [X.] auch inhaltlich nicht in Widerspruch zu den benannten Urteilen des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 (- [X.]VerwG 2 A 9.07 - [X.]VerwGE 132, 110) und vom 15. Dezember 2011 (- [X.]VerwG 2 A 13.10 - [X.]uchholz 11 Art. 87a [X.] Nr. 8). Dort ist vielmehr klargestellt worden, dass die Verwendung von Soldaten bei Eingliederung in den Dienstbetrieb anderer [X.]ehörden keinen Einsatz der [X.] im Sinne des Art. 87a Abs. 2 [X.] darstellt. Art. 87a Abs. 2 [X.] bindet nicht jede Nutzung personeller oder sächlicher Ressourcen der [X.] an eine ausdrückliche grundgesetzliche Zulassung, sondern nur ihre Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt in einem Eingriffszusammenhang ([X.]VerfG, [X.]eschluss des [X.] vom 3. Juli 2012 - 2 P[X.]vU 1/11 - [X.]VerfGE 132, 1 Rn. 50).

Eine Abweichung von divergenzfähigen Entscheidungen liegt auch nicht hinsichtlich der von der [X.]eschwerde in den [X.]lick genommenen Vereinbarung zwischen dem [X.]undesminister des Inneren und dem [X.]undesminister der Verteidigung zur Zusammenfassung des militärischen Archivgutes vom 29. April 1968 / 15. Mai 1968 vor.

Durch die Verwendung in einer zivilen [X.]ehörde werden Soldaten aus den [X.]efehlsstrukturen der [X.]undeswehr herausgelöst und in den Geschäftsbereich einer anderen [X.]ehörde eingegliedert (Urteil vom 21. Juni 2007 - [X.]VerwG 2 A 6.06 - [X.]uchholz 11 Art. 33 Abs. 2 [X.] Nr. 35 Rn. 13). Mangels gesetzlicher Regelungen für entsprechende "Kommandierungen" von Soldaten ([X.]) bedarf es daher einvernehmlicher Regelungen der beteiligten Stellen. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Rahmenvereinbarungen zwischen den betroffenen Ressorts geschlossen. In dem vom Kläger benannten Urteil vom 15. Dezember 2011 (a.a.[X.] Rn. 27) hat das [X.]undesverwaltungsgericht für die zum Einsatz von Soldaten im Geschäftsbereich des [X.]undesnachrichtendienstes geschlossene Rahmenvereinbarung entschieden, dass die darin vorgenommene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem [X.]undesminister der Verteidigung und dem [X.]undeskanzleramt nach Zweck und Systematik der Vorschriften abschließend ist und hiervon einseitig nicht durch abweichende Verwaltungsvorschriften oder eine abweichende Verwaltungspraxis abgerückt werden darf (ebenso bereits Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.[X.] Rn. 16). Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht bereits deshalb nicht abgewichen, weil seine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der für den [X.]undesnachrichtendienst geschlossenen Rahmenvereinbarung liegt. Der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts kann indes nicht entnommen werden, dass auch die für die Verwendung von Soldaten im Geschäftsbereich des [X.]undesarchivs geschlossene Vereinbarung zur Zusammenführung des militärischen Archivgutes im [X.]undesarchiv - die bereits gegenständlich nur die [X.] betrifft - abschließenden Charakter hat.

Im Übrigen hat der auf einem Dienstposten des [X.]undesarchivs eingesetzte [X.]eigeladene die ihm übertragenen Funktionen jedenfalls tatsächlich wahrgenommen und die bei dieser Verwendung gezeigten Leistungen erbracht (vgl. [X.]eschluss vom 11. Mai 2009 - [X.]VerwG 2 VR 1.09 - [X.]uchholz 11 Art. 33 Abs. 2 [X.] Nr. 43 Rn. 4; hierzu auch Urteil vom 4. November 2010 - [X.]VerwG 2 C 16.09 - [X.]VerwGE 138, 102 Rn. 60). Ob der Einsatz des [X.]eigeladenen außerhalb der [X.] den Vorgaben der Vereinbarung entsprach, dürfte im Rahmen der [X.]eurteilung der vorangegangen [X.]erufserfahrung daher auch nicht entscheidungserheblich sein.

Das Urteil des [X.] enthält auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass es den [X.]ewerbungsverfahrensanspruch eines [X.]ewerbers nicht verletzt, wenn die Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten ausfällt, dem bereits die Eignung oder die Mindestqualifikation für die zu besetzende Stelle fehlt. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalls zu der Auffassung gelangt, dass der [X.]eigeladene die Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt. Das Urteil enthält deshalb auch keine Abweichung von den benannten obergerichtlichen Entscheidungen ([X.]VerfG, [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 2457/04 - [X.]VerfGK 12, 265 <269>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juni 2013 - [X.]VerwG 2 VR 1.13 - [X.]VerwGE 147, 20 <32>); die dort aufgestellten Rechtssätze kommen angesichts der tatsächlichen Feststellungen vielmehr nicht zur Anwendung.

Entsprechendes gilt für den [X.]eschluss vom 25. Oktober 2011 (- [X.]VerwG 2 VR 4.11 - [X.]uchholz 11 Art. 33 Abs. 2 [X.] Nr. 50 Rn. 35). Das Oberverwaltungsgericht hat keinen prinzipiellen Meinungsunterschied darüber artikuliert, dass die in einem Anforderungsprofil geforderten [X.] in einem Zusammenhang mit der [X.]eförderungsstelle stehen müssen. Für diese Annahme reicht es nicht aus, dass in dem Urteil die Stabsstellentätigkeit des [X.]eigeladenen als den Vorgaben des Anforderungsprofils entsprechend angesehen worden ist. Diese Einschätzung geht nicht auf eine grundsätzliche unterschiedliche Auffassung über zulässige Merkmale eines Anforderungsprofils zurück, sondern darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den Vorgaben des Anforderungsprofils einen anderen [X.]edeutungsgehalt zumisst als der Kläger.

4. Die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 erstmals geltend gemachten Verfahrensmängel sind nach Ablauf der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordneten [X.]egründungsfrist erhoben worden. [X.]ei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (stRspr; vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 2. März 1992 - [X.]VerwG 9 [X.] 256.91 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 Rn. 2 und vom 28. März 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 52.01 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61 Rn. 1), sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann.

Meta

2 B 7/14

08.07.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. Oktober 2013, Az: 10 A 10493/13, Urteil

Art 33 Abs 2 GG, Art 87a Abs 2 GG, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2014, Az. 2 B 7/14 (REWIS RS 2014, 4259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4259

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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