Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZB 271/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2999

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 271/08 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 27. Oktober 2008 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat das von ihm festgestellte Verhalten des [X.] als groben Verstoß gegen die Pflichten eines [X.] gewertet und die Voraussetzungen einer Ent-lassung nach § 70 Satz 1 [X.] deshalb für gegeben erachtet. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelmäßig eine Abmahnung 2 - 3 - vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des [X.] wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht die beanstandeten Verlautbarungen des [X.] anders ver-steht, als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dass der [X.] geschrieben hat, er habe als [X.] die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwer-degericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Aus-schusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu [X.]. Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des [X.] aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht hat nicht allgemein beanstandet, dass der [X.] mit seiner Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewür-digt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gläubigerausschussmit-glieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten an-dererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Pres-seerklärungen richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht oder nicht nur an dieje-nigen Gläubiger, die den [X.] bereits mandatiert hatten. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - 1 IN 405/07 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 T 2164/08 -

Meta

IX ZB 271/08

18.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZB 271/08 (REWIS RS 2009, 2999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2999

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