Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2012, Az. 12 W (pat) 305/09

12. Senat | REWIS RS 2012, 2696

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Gegenstand

Patenteinspruchsverfahren – "Lastverladekran und Bearbeitungseinrichtung für Katzfahrbahnen" – zur Zulässigkeit des Einspruchs


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 45 515

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Gegen das Patent 102 45 515 mit der Bezeichnung

2

"[X.] und Bearbeitungseinrichtung für Katzfahrbahnen",

3

dessen Erteilung am 25. Mai 2005 im [X.] veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 7. Juni 2005 Einspruch erhoben. Das Patent umfasst insgesamt 11 Patentansprüche.

4

Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

5

1M0 [X.],

6

1M1 insbesondere für das Verladen von Containern,

7

1M2 mit einer Kranbrücke mit in ihrer Längsrichtung [X.]r Katze mit Hubeinheiten mit Hubwerk und zugeordneten Lastaufnahmemitteln,

8

1M3 wobei die Katze mit ihren Laufrädern (7) mit konkaven Laufflächen (9) und mit vertikal gelagerten Führungsrollen (8) auf [X.]n (2) verfährt,

9

1M4 die einen geraden und stoßfreien Mittelteil (1) über die gesamte Länge der eine [X.] (29) aufweist,

1M5 das sich auf gleichem Höhenniveau mit dem Mittelteil (1) der benachbarten [X.] (2) befindet,

1M6 wobei die Katze mit horizontalen Führungsrollen (8) geführt wird,

1M7 wobei das Mittelteil (2) im Querschnitt eine gerade Linie hat,

1M8 wobei sich eine einzige Phase (4) auf einer einzigen Seite der einen [X.] (2) befindet und

1M9 wobei die Seitenteile (3) beidseitig schräg vom Mittelteil (1) abfallen.

Der ebenfalls erteilte Nebenanspruch 6 hat folgenden Wortlaut (auch hier Merkmalsgliederung hinzugefügt:

6M0 Bearbeitungseinrichtung

6M1 zum Schleifen von Katzfahrbahnen an [X.] nach den Ansprüchen 1 bis 5, gekennzeichnet durch

6M2 - einstellbare [X.] (14) mit an den [X.]nseiten (26) geführten Führungsrollen (19),

6M3 - eine Befestigung (11) an der Katze (6)

6M4 - mindestens eine gegenüber der [X.] (2) quer [X.] und um einen Winkel verstellbare Schleifmaschine (15) mit Antriebsmotor,

6M5 die mittels automatischem Vorschub (16) in Richtung [X.] (2) verstellbar ist,

6M6 im hinteren Bereich (24) der Einrichtung sowie mit der die [X.] (2) zuerst an den Außenflächen dachförmig schräg geschliffen wird und

6M7 mindestens eine mittels Andruckzylinder (23) einstellbare feststehende Schleifscheibe (20) für die Seitenflächen (26) der [X.] (2) mit Antriebsmotor (22) im vorderen Bereich (25) der Einrichtung.

Beide [X.] gründen ihren Einspruch sinngemäß auf die Widerrufsgründe nach

a) § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (widerrechtliche Entnahme)

b) § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 4 [X.] (mangelnde erfinderische Tätigkeit) sowie auch § 3 [X.] (mangelnde Neuheit)

Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 5 sowie der auf den Anspruch 6 rückbezogenen [X.] 7 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Als Beleg für die widerrechtliche Entnahme führen die beiden [X.] folgende Dokumente an (Benennung jeweils wörtlich gem. Einspruchsschriftsatz):

A0    

19. Januar 2001

E-Mail-Anfrage der Inhaberin des [X.] zu Problemen bei Katzschienen in [X.], insbesondere beim seitlichen Schleifen der [X.]n und dem Schleifen der [X.]noberflächen + Nachfrage nach einer geeigneten Schleifmaschine der [X.] (Anlage 0);

A1    

1. März 2001

Fax der Inhaberin des [X.] an die [X.] mit der Bitte um aussagekräftige Zeichnungen und Zeitangaben (Anlage 1);

A2    

13. März 2001

Schriftliches Angebot der [X.] an die Inhaberin des [X.] bzgl. einer halbautomatischen Schleifmaschine [X.]-2 + Zeichnungen (Anlage 2);

A3    

10. Mai 2001

E-Mail-Anfrage der Inhaberin des [X.] mit der Bitte um Erklärung der Funktionsweise und der Vorteile der Schleifmaschine der [X.] (Anlage 3);

A4a     

26. Mai 2001

Unterweisung von Mitarbeitern der Inhaberin des [X.] zur Schleifmaschine [X.]-2 in [X.] unter Hinweis auf angeschliffene Winkel an der [X.]naußenseite;

A4b     

8. Juni 2001

Bestellung von zwei Schleifmaschinen [X.]-2 für [X.] durch die Inhaberin des [X.] (Anlage 4);

A5    

11.-14. Oktober 2001

Inbetriebnahme einer Schleifmaschine [X.]-2 in [X.] mit Mitarbeitern der Inhaberin des [X.] und unter Gesprächen zur Notwendigkeit der Konvexität der geschliffenen [X.]n (Anlage 5);

[X.]     

31. Oktober 2001

Ausführliche Unterredung zwischen dem [X.], [X.], und dem Mitarbeiter der Inhaberin des [X.], [X.], in Würzburg zu dem Problemen des [X.]nschleifens und deren Lösungsansätze der [X.];

[X.]     

21. November 2001

schriftliches Angebot der [X.] an die Inhaberin des [X.] bzgl. zweier halbautomatischer Schleifmaschinen [X.]-2 + Zeichnungen (Anlage 6);

A7    

11. Dezember 2001

Anschreiben der [X.] an die Inhaberin des [X.] mit Zeichnungen zu den Spurrollböcken für [X.]-2 (Anlage 7);

A8    

15. Februar 2002

Angebotschreiben der [X.] an die Inhaberin des [X.] zu zwei halbautomatischen Schleifmaschinen CRGM-S inkl. Zeichnungen, die den Figuren 3 bis 5 des widerrechtlich entnommenen [X.] identisch entsprechen (Anlage 8);

A9    

28. Mai 2002

Anfrage der Inhaberin des [X.] bzgl. Angebot (Anlage 9);

A10     

31. Mai 2005

Angebotschreiben der [X.], bearbeitbare [X.] 15° [X.]naußen- und [X.]ninnenseite (Anlage 10);

[X.]     

25. Juli 2005

Fax der [X.] an einen Mitarbeiter der Inhaberin des [X.], Herrn Löscher, mit vier Seiten Ausführungen zum [X.]nschleifen (Anlage 11);

[X.]     

31. Juli 2002

Unterweisung von Mitarbeitern der Inhaberin des [X.] in [X.] (Anlage 12);

A13     

8. August 2002

Unterweisung von Mitarbeitern der Inhaberin des [X.] in [X.] (Anlage 13);

        

20. September 2002

Prioritätsbegründende deutsche Erstanmeldung [X.], die die Zeichnungen der [X.] umfasst, die sie am 15.02.2002 an die Inhaberin des [X.] übergeben hatte (Anlage: beigefügter beglaubigter Prioritätsbeleg);

        

27. September 2002

Widerrechtliche Entnahme = [X.]eldung des [X.] [X.] 45 515.5, umfassend u. a. die Figuren 3 bis 5 = Figuren der prioritätsbegründenden [X.] der [X.] = Figuren, die am 15.02.2002 der Inhaberin des [X.] von den [X.] übergeben wurde;

A14     

12. Dezember 2002

Angebotsschreiben der [X.] an die Inhaberin des [X.] zu zwei halbautomatischen Schleifmaschinen CRGM-S (Anlage 14);

        

9. Juli 2003

Bestellungs-Email der Inhaberin des [X.] bzgl. zweier modifizierter Schleifmaschinen der [X.] (CRGM-S);

[X.]     

25. August 2003

Rechnung der [X.] gegenüber der Inhaberin des [X.] bzgl. des Umbaus [X.]-2// S (Anlage 15);

[X.]     

12. März 2004

Fax der Inhaberin des [X.] aus dem hervorgeht, dass sie wieder an einer „gemeinsamen" Lösung sehr interessiert sind (Anlage 16).

Hinsichtlich des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit der Ansprüche verweisen die beiden [X.] auf die Dokumente:

D1: "Hebezeuge und Fördermittel", [X.] 33 (1993) 10, Seite 424 bis 424

D2: "Hebezeuge und Fördermittel", [X.] 33 (1993) 11, Seite 477 bis 478

D3: "Hebezeuge und Fördermittel", [X.] 33 (1993) 12, Seite 533 bis 534

D4: [X.] [X.] 536 vom Dezember 1974, Seite 1 bis 2

[X.]: [X.] [X.] 536 vom September 1991, Seite 1 bis 5, Unter Bezug auf zitierte Normen [X.] 664 035 und [X.] 15 070

D6: [X.] einschl. deren prioritätsbegründenden [X.]eldung [X.]

Die [X.] stellen den Antrag aus dem Schriftsatz vom 30. August 2012:

1. Es wird beantragt das Streitpatent im vollen Umfang wegen widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen.

2. Hilfsweise dazu wird beantragt, das Streitpatent im vollen Umfang wegen widerrechtlicher Entnahme (Ansprüche 6 bis 11) und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Ansprüche 1 bis 5) zu widerrufen.

3. Hilfsweise dazu wird beantragt, das Streitpatent im vollen Umfang wegen mangelnder Neuheit (Ansprüche 6 bis 11) und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Ansprüche 1 bis 5) zu widerrufen.

4. Hilfsweise dazu wird beantragt, das Streitpatent im vollen Umfang wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Ansprüche 1 bis 11) zu widerrufen.

5. Hilfsweise dazu wird beantragt, das Streitpatent im beschränkten Umfang wegen mangelnder Neuheit (Ansprüche 6 bis 11) zu widerrufen.

6. Hilfsweise dazu wird beantragt, das Streitpatent im beschränkten Umfang wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Ansprüche 6 bis 11) zu widerrufen,

und stellen den Antrag

 auf [X.]vernahme,

dazu hilfsweise informatorische Befragung der [X.] zum Beweisthema der widerrechtlichen Entnahme.

[X.] stellte den Antrag,

 den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1. Der fristgerecht eingelegte Einspruch ist unzulässig, da das innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der [X.] zu verstehen, aus denen die von dem [X.] begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des erteilten Patents, hergeleitet werden kann. Da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer der in § 21 [X.] genannten Widerrufsgründe vorliege (§ 59 Abs. 1 Satz 3 [X.]), haben sich die Tatsachenangaben, die den Einspruch rechtfertigen sollen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 [X.]), an den [X.] zu orientieren ([X.], Beschluss vom 24. März 1987 – [X.], [X.]Z 100, 242 [II.2.a] - Streichgarn).

Es entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in dem Einspruch die für die Beurteilung des behaupteten [X.] maßgeblichen Umstände so vollständig darzulegen sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können ([X.], Beschluss vom 23. Februar 1972 - [X.], [X.], 592 [[X.]] - Sortiergerät; [X.] Beschluss vom 24. März 1987 – [X.], [X.]Z 100, 242 [II.2.c] - Streichgarn). Dies gilt gleichermaßen für das erstinstanzliche gerichtliche Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 [X.] a. F. in Bezug auf das Bundespatentgericht.

Die [X.] haben die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, jedoch für keinen der geltend gemachten Widerrufsgründe im Einzelnen angegeben.

2. Unter dem Gliederungspunkt "[X.] Entnahme" zum Gegenstand der Ansprüche 1 bis 11 trägt die Einsprechende eine Liste von Korrespondenzen vor. Dabei verweist sie insbesondere - aber lediglich pauschal - auf

a) die Anlagen 8 (s. o.: Angebotsschreiben der [X.] an die Inhaberin des [X.] zu zwei halbautomatischen Schleifmaschinen CRGM-S inkl. Zeichnungen, die den Figuren 3 bis 5 des widerrechtlich entnommenen [X.] identisch entsprechen") sowie auf

b) die vom 20. September 2002 stammende "[X.] [X.], die die Zeichnungen der [X.] umfasst, die sie am 15. Februar 2002 an die Inhaberin des [X.] übergeben hatte (Anlage: beigefügter beglaubigter [X.])" und das

c) vom 27. September 2002 stammenden Dokument "Widerrechtliche Entnahme = [X.]eldung des [X.] [X.] 45 515.5, umfassend u. a. die Figuren 3 bis 5 = Figuren der prioritätsbegründenden [X.] der [X.] = Figuren, die am 15. Mai 2002 der Inhaberin des [X.] von den [X.] übergeben wurde".

2.1) Unter dem Gliederungspunkt I.1 (Widerrechtliche Entnahme der Gegenstände nach den Ansprüchen 6 bis 11) wird, ohne auf die Merkmale oder den technischen Gegenstand der Vorrichtung nach Anspruch 6 überhaupt einzugehen, pauschal angegeben, dass "alle kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 6 bis 11 bereits vor der prioritätsbegründenden [X.]eldung [X.] der Widersprechenden ([X.].: hier der [X.]) gegenüber der Inhaberin des [X.] dargelegt" seien. Darüber hinausgehende Einzelheiten der Erfindung werden nicht angeführt.

Eine solche pauschale Bezugnahme auf einen älteren Stand der Technik genügt aber regelmäßig nicht dem Erfordernis der Angabe der Tatsachen im Einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen. Die Einsprechende überlässt es damit nämlich der Patentinhaberin und dem Gericht, selbst die Umstände zu ermitteln, anhand derer die Behauptung, der Gegenstand der [X.]eldung sei nicht patentfähig, überprüft werden kann ([X.], Beschluss vom 23. Februar 1972 - [X.], [X.], 592 - Sortiergerät; B[X.], Beschluss vom 3. April 2006 - 19 W (Pat) 328/03, B[X.]E 49, 202 - Türantrieb; [X.] 1988, 289 - Messdatenregistrierung).

Besonderheiten, die ausnahmsweise die pauschale Bezugnahme auf den o. g. nachveröffentlichten Stand der Technik mit älterem Zeitrang genügen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Übereinstimmung von Figuren im angegriffenen Patent mit Figuren der prioritätsbegründenden [X.]eldung [X.] der [X.] kann hier nicht als solche Besonderheit angesehen werden, da die Qualität und damit die Aussagekraft der Beschreibung in den prioritätsbegründenden Unterlagen bei weitem nicht der üblichen Qualität entspricht sowie - ganz wesentlich - offensichtlich auch nur Teile des erfindungsgemäßen Gegenstandes nach Anspruch 6 daraus hervorgehen.

2.2) Unter dem Gliederungspunkt I.2 (Widerrechtliche Entnahme der Gegenstände der Ansprüche 1 bis 5) wird gleichermaßen nur pauschal und ohne weitere Details auf die prioritätsbegründende deutsche [X.]eldung [X.] bzw. auf eine Unterredung am 31. Oktober 2001, zu der darüber hinaus keine schriftlichen Belege vorliegen, verwiesen. Darin wären laut den [X.] "alle kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 1 bis 5 durch Informationen, die die Inhaberin des [X.] von der [X.] erhielt, erlangt" worden. Als [X.] wurden - ebenfalls ohne weitere Detail-Informationen - die Anlagen 12 und 13, die aber offensichtlich nicht auf die angeführte Besprechung am 31. Oktober 2001 referenzieren, sowie eine [X.]aussage genannt. Auch durch diese pauschalen Hinweise haben die [X.] nicht im Einzelnen die Tatsachen angegeben, die den Einspruch rechtfertigen sollen.

2.3) Unter Gliederungspunkt "II. Mangelnde Neuheit" führt die Einsprechende hinsichtlich der "kennzeichnenden Merkmale" der Ansprüche 6 bis 11 ebenfalls die - für die [X.] - prioritätsbegründende [X.]eldung [X.] an. Als Beleg vergleicht die Einsprechende in einer Tabelle die in der Beschreibung des [X.] gelisteten Bezugszeichen ab Bezugszeichen 10 samt [X.] mit den jeweils ihrer Meinung nach korrespondierenden Bauteilen des Gegenstands nach [X.]. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um einen Merkmalsvergleich: Die Gegenstände der Ansprüche 6 bis 11 enthalten Funktions- und Verfahrensmerkmale (z. [X.], 6M4, 6M5, 6M7, insb. 6M6), was erheblich über die reine Benennung von Einzelbauteilen hinausgeht. Mit dieser reinen Bezugszeichenlistung bleibt es vollständig dem Senat und der Patentinhaberin überlassen, aus den Bauteilbezeichnungen und der qualitativ in ihrer Aussagekraft nicht den üblichen [X.]eldestandards entsprechenden Erstanmeldung - die offengelegte Nachanmeldung weicht im Übrigen ganz erheblich von der Erstanmeldung ab - die Funktionsweisen und Fähigkeiten der einzelnen Bauteile herauszulesen.

Auch ist die Bearbeitungseinrichtung nach Anspruch 6 an [X.] nach den Ansprüchen 1 bis 5 vorgesehen und somit auf deren Merkmale rückbezogen. Weder setzt sich die Einsprechende hier konkret mit dem eigentlichen Anspruch 6 (und den [X.]n), noch mit den Ansprüchen 1 bis 5 und dem dortigen [X.] auseinander, so dass jegliche Angabe fehlt, inwieweit die jeweiligen Vorrichtungen nach dem Streitpatent und der der nachveröffentlichten [X.] prioritätsbegründend zugrundeliegenden [X.] übereinstimmen (oder voneinander abweichen).

2.4) Auch beim Gliederungspunkt "III. Mangelnde erfinderische Tätigkeit", unter dem die Gegenstände nach Ansprüchen 1 bis 5 als nicht patentfähig bezeichnet werden, werden erneut lediglich pauschale Angaben vorgebracht: Zu diesen Ansprüchen wird allgemein und ohne weitere Details auf die [X.] bis [X.] verwiesen. Diese Druckschriften würden dem Fachmann die Notwendigkeit für den erfindungsgemäßen Gegenstand nach den "kennzeichnenden Merkmalen" des Anspruchs 1 aufzeigen und "in für den Fachmann [X.] Schlussfolgerung die passende, formschlüssige Ausführung der konkaven Lauffläche der Räder nahelegen". Abgesehen davon, dass der Gegenstand nach den Ansprüchen 1 bis 5 ff. des [X.] nur als ein Merkmal (1M3) von vielen Merkmalen (1M1 bis 1M9) die "konkave Lauffläche der Räder" zum Gegenstand hat, ansonsten aber insbesondere auf die besondere Ausführung der [X.]noberfläche abstellt (1M4 bis 1M9), die übrigens so aus keiner der [X.] hervorgeht, führt auch hier die [X.]elderin nicht auf, inwieweit die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 bis 5 des [X.] und den von ihr zitierten [X.] bis [X.] übereinstimmen. Der pauschale Hinweis auf diese [X.] genügt daher ebenfalls nicht der Anforderung, die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben.

3. Somit hat die Einsprechende zu den geltend gemachten [X.] - widerrechtliche Entnahme und mangelnde Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit bzw. fehlender zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit - innerhalb der Einspruchsfrist nicht im erforderlichen Umfang vorgetragen. Nach alledem war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum ([X.], Beschluss vom 29. April 1997 - [X.], [X.], 740 [II.1] - Tabakdose).

4. Die von der [X.] beantragte [X.]vernahme oder die dazu hilfsweise beantragte informatorische Befragung der [X.] zum Beweisthema der widerrechtlichen Entnahme war nicht durchzuführen. Da der Einspruch unzulässig ist, ist dem Senat eine sachliche Prüfung des [X.] der widerrechtlichen Entnahme verwehrt. Damit bestand auch keine Veranlassung, die [X.] zu vernehmen oder informatorisch zu befragen. Darüber hinaus hätte die Zulässigkeit des Einspruchs auch nicht durch die beantragte [X.]vernahme bzw. informatorische Befragung hergestellt werden können, da die Zulässigkeit des Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist gegeben sein muss und nicht durch nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebrachte Ausführungen geheilt werden kann.

Meta

12 W (pat) 305/09

27.09.2012

Bundespatentgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2012, Az. 12 W (pat) 305/09 (REWIS RS 2012, 2696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2696

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