Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. X ZB 16/17

10. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2424

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Gegenstand

Notwendige Streitgenossenschaft in patentrechtlichem Einspruchsverfahren - Karusselltüranlage


Leitsatz

Karusselltüranlage

§ 62 ZPO findet im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu 1 wird der Beschluss des 19. Senats ([X.]) des [X.] vom 27. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Rechtsbeschwerdeführerin (Einsprechende zu 1) und die Einsprechende zu 2 haben unabhängig voneinander Einspruch gegen das [X.] Patent 10 2007 062 515 (Streitpatent) der Rechtsbeschwerdegegnerin (Patentinhaberin) eingelegt.

2

Das Patentamt hat das Streitpatent mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 in beschränkter Fassung aufrechterhalten.

3

Hiergegen hat innerhalb der Beschwerdefrist nur die Einsprechende zu 2 Beschwerde eingelegt. Die Einsprechende zu 1 hat vor dem Patentgericht geltend gemacht, am Beschwerdeverfahren beteiligt zu sein. Sie hat ihre Zulassung als [X.] begehrt und hilfsweise [X.]beschwerde eingelegt.

4

Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Patentgericht die Einsprechende zu 1 aus dem Beschwerdeverfahren verwiesen und die Beschwerde der [X.] zu 2 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Einsprechende zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss des [X.] aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Patentinhaberin und die Einsprechende zu 2 haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

5

B. Die statthafte und gemäß §§ 101 f. [X.] auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] zu 1 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht.

6

I. Die Rechtsbeschwerde ist im Umfang der beschränkten Zulassung durch das Patentgericht und darüber hinaus statthaft, soweit die Einsprechende zu 1 Mängel des Verfahrens nach § 100 Abs. 3 [X.] geltend macht.

7

1. Das Patentgericht hat, wie sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Rechtsbeschwerde nicht uneingeschränkt zugelassen, sondern nur zur Klärung der Frage der Beteiligung eines nicht beschwerdeführenden [X.] an einem [X.] gegen einen das verfahrensgegenständliche Patent beschränkt aufrechterhaltenden Beschluss der [X.], gegen den mindestens ein weiterer Einsprechender, nicht jedoch der Patentinhaber Beschwerde eingelegt hat.

8

2. Die Beschränkung auf diese Frage ist wirksam. Die Rechtsbeschwerde kann ebenso wie die Revision begrenzt auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 29. August 2017 - [X.], [X.], 216 Rn. 12 mwN - [X.]). Die Beteiligung der [X.] zu 1 am [X.] stellt einen abgrenzbaren, selbständigen Teil des Streitstoffs dar, dessen rechtliche Bewertung nicht von der Entscheidung über die Beschwerde der [X.] zu 2 abhängt.

9

3. Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus statthaft, soweit sich die Einsprechende zu 1 mit der Rüge, vom Patentgericht zu Unrecht nicht am [X.] beteiligt worden zu sein, zugleich gegen die Zurückweisung der Beschwerde wendet. Die Einsprechende zu 1 macht insofern eine Gehörsverletzung geltend, was zulassungsfrei möglich ist (§ 100 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 [X.]; vgl. [X.], [X.], 216 Rn. 14 bis 17 - [X.]).

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, die Einsprechende zu 1 sei am [X.] nicht beteiligt und aus diesem zu verweisen, im Wesentlichen wie folgt begründet: Seien am Einspruchsverfahren vor dem Patentamt mehrere, nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Einsprechende beteiligt und lege der Patentinhaber keine Beschwerde ein, seien außer ihm nur diejenigen [X.] am Beschwerdeverfahren beteiligt, die selbst Beschwerde eingelegt hätten. Entgegen der Auffassung der [X.] zu 1 stellten das Einspruchsverfahren und das [X.] keine Einheit in dem Sinne dar, dass alle Beteiligten des [X.] stets auch am [X.] beteiligt seien. Dem stünden die Unterschiede zwischen Einspruchsverfahren und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der prozessualen Ausgestaltung und des Verfahrensgegenstands entgegen. Die Beteiligten des [X.] hätten es jeweils selbst in der Hand, ob sie gegen die Entscheidung des Amtes Beschwerde einlegten und damit die Stellung eines Beteiligten im [X.] erlangten. Eine dem Art. 107 Satz 2 EPÜ entsprechende Regelung enthalte das [X.] nicht. Anders als mehrere Anmelder oder Patentinhaber seien mehrere Einsprechende nicht als notwendige Streitgenossen anzusehen. Auch die Rechtsprechung zum [X.] sei insofern auf das Einspruchsverfahren nicht zu übertragen. Einer solchen Übertragung stünden der unterschiedliche Charakter der Verfahren sowie die unterschiedliche Stellung von [X.] und [X.] entgegen. Der Verweis auf die Gestaltungswirkung der Entscheidung der [X.] rechtfertige keine andere Beurteilung. Schließlich rechtfertige der Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung der Position des nicht beschwerdeführenden [X.] bei einer [X.]beschwerde des [X.] nicht die Anwendung der Bestimmungen über die notwendige Streitgenossenschaft. Dieser Rechtsnachteil sei hinzunehmen, zumal es jedem [X.] freistehe, selbst Beschwerde einzulegen. Die Einsprechende zu 1 könne auch nicht als Nebenintervenientin zugelassen werden. Insoweit fehle es schon an der erforderlichen Beitrittserklärung.

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Einsprechende zu 1 ist am [X.] als notwendige Streitgenossin der [X.] zu 2 beteiligt und hätte daher nicht aus dem Verfahren verwiesen werden dürfen.

1. Das Patentgericht hat im [X.] an seine ältere Rechtsprechung (B[X.]E 12, 153; 12 163) den Standpunkt eingenommen, ein Einsprechender, der nicht selbst Beschwerde einlege, sei an einem Beschwerdeverfahren gegen einen das verfahrensgegenständliche Patent beschränkt aufrechterhaltenden Beschluss der [X.], in dem mindestens ein weiterer Einsprechender, nicht jedoch der Patentinhaber Beschwerde eingelegt habe, nicht beteiligt (ebenso [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 59 Rn. 143; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 73 Rn. 101). Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen auch der Einsprechende, der nicht selbst Beschwerde einlegt, an dem Verfahren beteiligt, das durch die Beschwerde eines weiteren [X.] eingeleitet wird (Schnekenbühl in [X.] Patentrecht, Stand 25. Juli 2019, § 59 Rn. 70; [X.]/Schwarz in [X.], [X.], 11. Aufl., § 74 Rn. 33; Busse/[X.], [X.], 8. Aufl., § 59 Rn. 214, § 74 Rn. 37; van [X.]/[X.], Verfahrensrecht in [X.], 4. Aufl. Rn. 557; s. auch schon [X.], [X.]. 1961, 221, 227).

2. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.

a) Aus dem Wortlaut der Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren ergibt sich keine eindeutige Aussage. § 74 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zusteht, regelt aber nicht, ob ein Einsprechender, der nicht selbst Beschwerde einlegt, auch dann am Beschwerdeverfahren beteiligt ist, wenn sich nicht der Patentinhaber, aber ein anderer Einsprechender gegen die Entscheidung des Patentamts wendet. § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] besagt, dass die Beschwerde und alle Schriftsätze den übrigen Beteiligten zu übermitteln sind, trifft aber keine Aussage über deren Stellung im Beschwerdeverfahren.

b) Die Beteiligung der [X.] zu 1 ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 62 ZPO.

aa) Nach § 99 [X.] finden auf das Verfahren vor dem Patentgericht ergänzend die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] findet § 62 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechende Anwendung. Ist Nichtigkeitsklage von mehreren Klägern erhoben oder sind mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden, sind die Kläger notwendige Streitgenossen ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - [X.], [X.], 361 Rn. 48 - Fugenband; Urteil vom 2. Februar 2016 - [X.] Rn. 6, in Juris; zum Markenrecht [X.], Urteil vom 3. November 2016 - [X.], [X.], 520 Rn. 20 - [X.]). Zur Begründung hat der [X.] darauf verwiesen, dass die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch Gestaltungsurteil ergeht. Sie muss einheitlich ergehen, da das klagestattgebende Nichtigkeitsurteil Wirkungen gegenüber jedem der Kläger entfaltet. Danach handelt es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen. Die entsprechende Anwendung von § 62 ZPO hat zur Folge, dass ein Nichtigkeitskläger auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn zwar ein anderer Kläger, nicht aber er selbst gegen die Entscheidung des [X.] Berufung eingelegt hat (vgl. [X.], [X.], 361 Rn. 49 - Fugenband; Urteil vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 245 Rn. 22 - Tintenpatrone II, Dressler in [X.] ZPO, Stand 1. September 2019, § 62 Rn. 41).

Zum Tragen kommt dies insbesondere dann, wenn bei einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents durch das Urteil erster Instanz einer von mehreren [X.] kein Rechtsmittel einlegt - weil er etwa zu der Einschätzung gelangt ist, die von ihm vertriebene Ausführungsform falle nicht in den Schutzbereich des beschränkt aufrechterhaltenen Patents -, ein anderer Kläger dagegen Berufung einlegt und der Patentinhaber sodann [X.]berufung erhebt. Wäre ein Nichtigkeitskläger, der nicht selbst ein Rechtsmittel einlegt, unter diesen Umständen nicht am Berufungsverfahren beteiligt, liefe er Gefahr, die ihm günstige Rechtsposition, die er durch die Entscheidung erster Instanz erlangt hat, zu verlieren, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können. Anders als einem Dritten, der sich durch den Schutzumfang des Patents in seinen Handlungsmöglichkeiten beeinträchtigt sieht, aber bislang keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, wäre es ihm bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens zudem durch die Rechtskraft der Entscheidung verwehrt, das Streitpatent (erneut) anzugreifen.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 62 ZPO auch im [X.] entsprechend anzuwenden. Danach ist ein Einsprechender, der nicht selbst Beschwerde gegen eine Entscheidung einlegt, mit der das Patentamt das Streitpatent vollständig oder in beschränktem Umfang aufrechterhält, als notwendiger Streitgenosse am [X.] beteiligt, das durch die Beschwerde eines weiteren [X.] eingeleitet wird.

(1) Unter den hier interessierenden Aspekten besteht weitgehende Übereinstimmung zwischen dem [X.] und dem [X.]. In beiden Verfahren hat der Patentinhaber, der jeweils notwendiger Verfahrensbeteiligter ist, die Möglichkeit, durch beschränkte Verteidigung des Patents einen vollständigen Widerruf bzw. eine vollständige Nichtigerklärung zu vermeiden. Die Entscheidung des Patentamts oder des [X.] im Einspruchs- oder [X.], mit der das Patent ganz oder teilweise widerrufen wird, kann - nicht anders als eine klagestattgebende Entscheidung im [X.] - wegen ihrer Gestaltungswirkung nur einheitlich ergehen.

Auch im [X.] könnte, wenn § 62 ZPO nicht anzuwenden wäre, dem [X.], der im Einspruchsverfahren einen Teilerfolg erzielt hat, bei Beschwerde eines anderen [X.] und [X.]beschwerde des [X.] eine günstige Position entzogen werden, ohne dass er auf das Verfahren Einfluss nehmen könnte. Ein Unterschied zur Rechtslage im [X.] besteht zwar insoweit, als der Einsprechende, der selbst keine Beschwerde einlegt, in diesem Fall nicht daran gehindert wäre, mit den Gründen, auf die er seinen Einspruch gestützt hat, Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent zu erheben. Es widerspräche jedoch dem Zweck des Gesetzes, mit dem Einspruchsverfahren ein einfach ausgestaltetes Verfahren zur raschen Klärung des [X.] eines Patents bereitzustellen, wenn der Einsprechende bei einer solchen Sachlage genötigt wäre, stets vorsorglich Beschwerde einzulegen, weil ihm sonst bei Erfolg einer [X.]beschwerde des [X.] nur die Nichtigkeitsklage bliebe.

(2) Die entsprechende Anwendung von § 62 ZPO trägt zudem dem mit der Änderung des Einspruchs- und [X.]s durch das [X.] verfolgten Ziel Rechnung, das [X.] Recht insoweit dem [X.] Recht anzugleichen (Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/2087 S. 19, 23; [X.], Beschluss vom 10. Januar 1995 - [X.], [X.]Z 128, 280, 288 - [X.]). Der Rechtsprechung der [X.] des [X.] liegt zugrunde, dass nach Art. 107 Satz 2 EPÜ ein Beschwerdeberechtigter, der selbst keine Beschwerde einlegt, an einem durch die Beschwerde eines anderen Beschwerdeberechtigten eingeleiteten Beschwerdeverfahren beteiligt ist (Entscheidung der [X.] vom 29. November 1991 - [X.]/91, Ziffer 6.2 der Gründe; Entscheidung der [X.] vom 14. Juli 1994 - [X.], Ziffern 8 und 16 der Gründe). Das [X.] enthält zwar keine Art. 107 Satz 2 EPÜ entsprechende Regelung. Die bereits erwähnte Regelung in § 73 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach die Beschwerde und alle Schriftsätze den übrigen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln sind, lässt sich jedoch zwanglos mit der Auffassung vereinbaren, dass mehrere Einsprechende im [X.] notwendige Streitgenossen sind und damit zu den Verfahrensbeteiligten rechnen, unabhängig davon, ob sie selbst Beschwerde eingelegt haben.

(3) Die entsprechende Anwendung von § 62 ZPO auf mehrere Einsprechende im [X.] steht schließlich nicht in Widerspruch zu den Besonderheiten des [X.]. Legen mehrere Personen Einspruch ein, wird nur ein Einspruchsverfahren durchgeführt, an dem alle [X.] beteiligt sind. In diesem Verfahren kann jeder Einsprechende ohne Bindung an die Auffassung anderer Einsprechender die aus seiner Sicht relevanten Gründe für den Widerruf des Streitpatents vortragen und Anträge stellen. Auch wenn das Einspruchsverfahren verwaltungsrechtlichen Charakter hat ([X.]Z 128, 280, 289 - [X.]), entspricht die Stellung der Beteiligten im Einspruchsverfahren im Wesentlichen derjenigen notwendiger Streitgenossen in einem gerichtlichen Verfahren. Die entsprechende Anwendung von § 62 ZPO auf das Beschwerdeverfahren stellt sicher, dass mehrere Einsprechende unabhängig davon, ob sie selbst Beschwerde einlegen, am Beschwerdeverfahren zu beteiligen sind. Dies erscheint auch deshalb konsequent, weil Einigkeit darüber besteht, dass bei einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] am wiedereröffneten Einspruchsverfahren beteiligt sind (so schon [X.], [X.]. 1961, 221, 227).

IV. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Patentgericht, wie geboten, auch die Einsprechende zu 1 am Beschwerdeverfahren beteiligt hätte. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb gemäß § 108 Abs. 1 [X.] aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 [X.]).

[X.]     

      

Grabinski     

      

Hoffmann

      

Kober-Dehm     

      

Marx     

      

Meta

X ZB 16/17

22.10.2019

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 27. September 2017, Az: 19 W (pat) 16/17, Beschluss

§ 99 PatG, § 62 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. X ZB 16/17 (REWIS RS 2019, 2424)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 49 REWIS RS 2019, 2424


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 16/17

Bundesgerichtshof, X ZB 16/17, 22.10.2019.


Az. 19 W (pat) 16/17

Bundespatentgericht, 19 W (pat) 16/17, 27.09.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZB 3/15

X ZR 11/13

I ZR 101/15

X ZR 94/10

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