Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 3 StR 531/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 330

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES [X.]OLKES

URTEIL
3 StR
531/12
vom
12. Dezember 2013
Nachschlagewerk:

ja
[X.]St:

ja
[X.]eröffentlichung:

ja

___________________________________

[X.] Art. 54

Zum Begriff "derselben Tat" im Sinne des Art. 54 [X.].

[X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013 -
3 StR 531/12 -
LG Mönchengladbach

in der Strafsache
gegen

wegen Geiselnahme u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol

als beisitzende Richter,

St[X.]tsanwalt

als [X.]ertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als [X.]erteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2012 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der [X.] mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.]on Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und Widerstand gegen [X.]ollstreckungsbeam-te zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie bestimmt, dass hie-rauf die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.]erhältnis eins zu eins ange-rechnet wird. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte zwei Aufklärungsrügen und beanstandet die [X.]erletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
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Nach den Feststellungen des [X.]s kam es am späten Abend des 5. Februar 2005 zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in [X.].

. In dessen [X.]erlauf äußerte der Angeklagte, seine vier Jahre alte Tochter M.

mit nach [X.] zu wollen. Der Angeklagte verfügte über zwei Schusswaffen nebst [X.] und zwei Handgranaten, von denen er eine in die Hand nahm und [X.]. Nach dem Erscheinen mehrerer Polizeibeamter äußerte er, er müsse wahr-scheinlich bereits aus diesem Grunde in [X.] mindestens fünf Jahre ins Gefängnis. Sodann entschloss er sich, die gemeinsame Ausreise mit seiner Tochter nach [X.] zu erzwingen. Er zog den Sicherungsstift einer Handgra-nate und erklärte, er werde diese den Beamten erst übergeben, wenn er in [X.] sei; andernfalls werde er sich und seine Tochter umbringen und noch ein p[X.]r Polizeibeamte "mitnehmen". Daraufhin gestatteten die Polizeibeamten dem Angeklagten, mit seiner Tochter in seinem PKW wegzufahren. Aus Sorge um das Leben des Kindes versuchten die Polizeibeamten nicht, den [X.]n aufzuhalten. Der Angeklagte fuhr nicht in Richtung [X.], sondern den Rastplatz F.

an, gab dort zwei Schüsse in die Luft ab und parkte neben einer Zapfsäule. Er bedrohte einen Polizeibeamten mit der Schusswaffe sowie der Handgranate und forderte diesen auf, seine Waffe abzulegen und das Fahrzeug zu betanken. Der Polizeibeamte weigerte sich, diesen Forderungen nachzukommen. Als der Angeklagte dies erkannte, setzte er seine Fahrt auf der [X.] in Richtung [X.] fort. Einige Kilometer vor der Raststätte Fe.

wendete er und erklärte den ihn verfolgenden Polizeibeamten, wenn er auf der nächsten Raststätte nicht tanken dürfe, werde er ohne Rücksicht auf [X.]erluste auf irgendjemanden schießen. Er wolle mit dem Kind "raus aus [X.]", man solle ihn fahren lassen. Sodann setzte er seine Fahrt bis zur Raststätte Fe.

fort. Dort betankte er das Fahrzeug und erklärte, er wolle mit seiner Tochter nach [X.], falls nötig werde er sich selbst und das Kind 2
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töten. Sodann verlangte er von einer Polizeibeamtin, für das Kind Speisen und Getränke aus der Tankstelle zu besorgen, was diese unter dem Eindruck der Drohungen befolgte. Danach forderte er die Beamtin auf, ihm die Rechnung nach [X.] zu schicken und setzte seine Fahrt fort. Auf einem Rastplatz in [X.] erklärte er unter [X.]orzeigen der entsicherten Handgranate gegenüber einem Polizeibeamten, man solle ihm nicht zu nahe kommen, dann geschehe nichts. Sodann fuhr der Angeklagte weiter durch [X.] und [X.] bis nach [X.]. Dort gab er die mitgeführten Waffen heraus und setzte die Fahrt bis nach [X.]-Herzegowina fort.
Der Angeklagte wurde am 23. Februar 2007 von dem Amtsgericht in [X.] ([X.]) durch im Strafbefehlsverfahren ergangenes Ur-teil wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von drei Mona-ten verurteilt, deren [X.]ollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte am 6. Februar 2005 um 13.00 Uhr auf dem Gebiet der Gemeinde [X.], Stadt [X.], unter [X.]erstoß gegen die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 Punkt 5, 6 und 8 des [X.] Waf-fengesetzes
im Besitz zweier "[X.]"
sowie eines Gewehrs und einer Patrone für dieses war
und dadurch eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung (unerlaubter Besitz der Waffen und Explosivsubstanzen, Art. 335 Abs. 1 des [X.] Strafgesetzbuchs) beging. Der [X.]erbleib der zweiten Schusswaffe, die der Angeklagte in [X.] neben diesen Waffen führte, ergibt sich we-der aus dem hiesigen Urteil noch aus der [X.] Entscheidung.
Am 2. Juni 2010 wurde der Angeklagte vom [X.] ([X.]-Herzegowina) wegen Kindesentziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 KM verurteilt.
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Gegen den Angeklagten wurde unmittelbar nach der Tat wegen der in [X.] begangenen Taten ein internationaler Haftbefehl erlassen. Die bosnisch-herzegowinischen Behörden verweigerten in der Folgezeit jedoch die Auslieferung ihres St[X.]tsangehörigen. Am 17. Februar 2011 stellte sich der Angeklagte den [X.] Behörden. Er befand sich vom 7. Juli 2011 bis zum 6. März 2012 in [X.] in Auslieferungshaft und wurde am 7. März 2012 nach [X.] ausgeliefert. Die Auslieferung wurde versagt, soweit der [X.] bereits wegen Kindesentziehung, unerlaubten Waffenbesitzes und [X.]ersto-ßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in [X.]-Herzegowina bzw. [X.] bestraft worden war.
[X.] Die Tat ist hinsichtlich des [X.] ge-gen [X.]ollstreckungsbeamte wegen zwischenzeitlich eingetretener [X.]erjährung nicht mehr verfolgbar. Im Übrigen besteht kein [X.]erfahrenshindernis.
1. Soweit der Angeklagte wegen [X.] begangenen Widerstands gegen [X.]ollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, ist die Tat verjährt. Sie wurde am 6. Februar 2005 begangen. Die [X.]erjährungsfrist für ein [X.]ergehen nach
§ 113 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die [X.]erjährung wurde zuletzt am 10. Februar 2005 durch den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Die Anklage wurde im April 2012 erhoben und das Hauptverfahren im August 2012 eröffnet (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB); zu diesen Zeitpunkten war die [X.]erjährung be-reits eingetreten. Ein förmliches Auslieferungsersuchen, das nach § 78b Abs. 5 StGB zum Ruhen der [X.]erjährung geführt hätte, ist ebenfalls erst nach Ablauf der [X.]erjährungsfrist gestellt worden. Da das [X.]erfahrenshindernis nur eine von mehreren [X.] (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und Teileinstellung des [X.]erfahrens 5
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aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden ([X.], [X.], 56. Aufl., § 206a Rn. 5).
2. Ein darüber hinausgehendes [X.]erfahrenshindernis besteht nicht. Der Aburteilung des Angeklagten steht insbesondere nicht mit Blick auf die [X.]erurtei-lung wegen unerlaubten Besitzes von Waffen und Explosivsubstanzen durch das Amtsgericht in [X.] ([X.]) das [X.]erbot der Doppelbe-strafung ("ne bis in idem") nach Art. 54 [X.] entgegen (zum [X.]erhältnis von Art.
54 [X.] zu Art. 50 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2010
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1 [X.], [X.]St 56, 11, 14 f.). Diese Norm bestimmt, dass derjenige, der durch eine [X.]ertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere [X.]ertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden darf, wenn im Fall einer [X.]erurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des [X.] nicht mehr vollstreckt werden kann. Sie statuiert somit das [X.]erbot, einen Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne mehrfach in verschiedenen [X.]ertragsst[X.]ten mit ei-nem Strafverfahren zu überziehen ([X.], [X.], 162, 163). Im [X.] Fall betrifft die [X.] Entscheidung allerdings nicht dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 [X.], wie sie dem hiesigen Strafverfahren zugrunde liegt. Die vom [X.] aufgeworfenen weiteren Fragen, etwa ob das in [X.] entscheidende Tatgericht bei der Bewertung der Einheitlichkeit der Tat an die Beurteilung, die der vorangegangenen [X.] Auslieferungsbe-willigung zugrunde liegt, vor allem mit Blick auf den europarechtlichen Grund-satz des "effet utile"
zur [X.]ermeidung unterschiedlicher Betrachtungsweisen ge-bunden ist, sind danach nicht entscheidungserheblich. Im Einzelnen:
a) Die Anwendbarkeit von Art. 54 [X.] ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das [X.] in [X.] noch nicht galt, als das dortige Urteil erging, sondern erst anlässlich des am 1. Juli 2013 8
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wirksam gewordenen Beitritts von [X.] zur [X.] in [X.] gesetzt wurde
(s. Anhang II Nr. 2 zum Beitrittsvertrag). Die Frage der Anwen-dung des Grundsatzes "ne bis in
idem"
stellt sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem in einem anderen [X.]ertragsst[X.]t -
hier: [X.] -
ein zweites Strafver-fahren gegen dieselbe Person durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 9. März 2006 -
C-436/04 -
[X.]an Esbroeck
-, NJW 2006, 1781) ist es daher nicht entscheidend, ob das [X.] für den ersten [X.]ertragsst[X.]t zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene dort rechtskräftig abgeurteilt wurde, noch nicht verbindlich war.
[X.]ielmehr ist das in Art. 54 [X.] niedergelegte [X.]erbot der [X.]
auch
auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem [X.]er-tragsst[X.]t wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen [X.]er-tragsst[X.]t bereits zur [X.]erurteilung des Betroffenen geführt hat, selbst
wenn das [X.] in diesem letztgenannten St[X.]t zum Zeitpunkt der [X.]erkündung dieser [X.]erurteilung noch nicht in [X.] war, so-fern es in den betreffenden [X.]ertragsst[X.]ten zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem das mit dem zweiten [X.]erfahren befasste Gericht die [X.]oraussetzungen für die An-wendung des Grundsatzes "ne bis in idem"
zu prüfen
hat.
b) Da es sich bei dem [X.]erbot der [X.] gemäß Art. 54 [X.] um ein [X.]erfahrenshindernis handelt ([X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2010
-
1 [X.], [X.]St 56, 11; vom 9. Juni 2008 -
5 [X.], [X.], 2931, 2932; [X.]/[X.]/[X.]/Hackner, [X.], 5. Aufl., Art. 54 [X.] Rn. 18), dessen [X.]orliegen in jeder Lage des [X.]erfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz,
von Amts wegen zu be-rücksichtigen ist ([X.],
[X.], 56.
Aufl.,
Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 [X.] [X.], [X.]O, [X.]St 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen [X.]erfahren ebenfalls vor dem Beitritt [X.]s zur [X.] ergangen ist.
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c) Bei der Entscheidung des Amtsgerichts in [X.] vom 23. Februar 2007 handelt es sich um eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne des Art. 54 [X.], verstanden als eine Entscheidung, die nach [X.]m Recht als endgültig und bindend anzusehen ist mit der Folge, dass sie in [X.] den sich aus dem [X.]erbot der [X.] ergebenden Schutz bewirkt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2008 -
C-491/07
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Turansky
-, [X.], 109, 110). Gemäß der sachverständigen Stellungnahme des [X.] in [X.], welcher der Senat folgt, erging das genannte Urteil in einem speziellen [X.]erfah-ren für den Erlass eines Strafbefehls. Es entspricht in seiner Wirkung einer "normalen"
[X.]erurteilung im [X.] an eine Hauptverhandlung und bewirkt nach [X.]m Recht mit dem Eintritt der Rechtskraft, an dem hier nach den konkreten Umständen des Falles keine Zweifel bestehen, den sich aus dem [X.]erbot der [X.] ergebenden Schutz.
d) Der durch das Amtsgericht [X.] abgeurteilte Sachver-halt und derjenige, der Grundlage der hier angefochtenen Entscheidung ist, betreffen indes nicht dieselbe Tat im Sinne des Art. 54 [X.]. Hierzu gilt:
[X.]) Nach [X.] innerst[X.]tlichen Recht ist das [X.]erbot der Doppel-bestrafung in Art. 103 Abs. 3 GG verankert. Der Begriff der Tat im Sinne dieser [X.]orschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 [X.] und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhalt-lich begrenzte [X.]organg zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbe-schluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder [X.] einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos neben-einander. [X.]ielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich 11
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eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt liegen im Falle sachlichrecht-licher Tatmehrheit nach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im pro-zessualen Sinne vor (vgl. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 5. März 2009
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3 [X.], [X.]R [X.] § 264 Abs. 1 Tatidentität 47).
[X.]on diesen Grundsätzen sind allerdings jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten der abgeurteilten Delikte Ausnahmen zu machen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei einem weiten
[X.]erständnis des pro-zessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatge-richts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise über-schritten wird. So werden etwa von einer [X.]erurteilung wegen mitgliedschaftli-cher Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen [X.]ereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begange-nen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren [X.]erfahren tatsäch-lich nicht -
auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt -
Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren und mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wiegen als die abgeurteilten Delikte (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1980 -
3 [X.], [X.]St 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. September 2009 -
StB 44/09, [X.], 287, 288). Im Übrigen sprechen gute Gründe dafür, dass bei sich unter Umständen lange hinziehenden Delikten wie Organisations-
oder Dauer-straftaten sowie Bewertungseinheiten auch dann mehrere prozessuale Taten anzunehmen sind, wenn nur einzelne Betätigungen Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung waren und der Angeklagte nicht [X.] vertrauen durfte, dass durch das frühere [X.]erfahren alle strafbaren Hand-lungen erfasst wurden ([X.], Beschluss vom 30.
März 2001 -
StB 4 und 5/01, [X.]R StGB § 129a Strafklageverbrauch 1).
bb) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 [X.] in mehreren Entscheidungen des [X.] 14
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([X.], Urteile vom 11. Februar 2003 -
C-187/01 -
Gözütok und Brügge
-; vom 9.
März 2006 -
C-436/04 -
[X.]an Esbroeck
-, NJW 2006, 1781; vom [X.] -
C-467/04 -
Gasparini
-; vom 28. September 2006 -
C-150/05 -
[X.]an Str[X.]ten
-; vom 18. Juli 2007 -
C-288/05 -
Kretzinger
-, [X.], 3412; vom 18.
Juli 2007 -
C-367/05 -
Kr[X.]ijenbrink
-, [X.], 164; vom 22. Dezember 2008 -
C-491/07 -
Turansky
-, [X.], 109; vom 16. November 2010
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C-261/09 Mantello
-, NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser [X.]orschrift indes ein im [X.]erhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben
auszulegender Tatbegriff. Danach ist [X.] Kriterium für die Anwendung des Art. 54 [X.] allein die Identität der materiellen Tat, verstanden als das [X.]orhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar mitei-nander verbundener Tatsachen. Das [X.]erbot der [X.] greift ein, wenn ein solcher Komplex unlösbar miteinander verbundener Tatsachen be-steht und die verschiedenen [X.]erfahren jeweils Tatsachen aus dem einheitli-chen Komplex zum Gegenstand haben ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2008
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5 [X.], [X.], 2931, 2932 f.). Auf materiellrechtliche Bewertun-gen, insbesondere dahin, ob die verschiedenen begangenen Delikte nach [X.] Recht sachlichrechtlich im [X.]erhältnis von Tateinheit oder Tatmehr-heit stehen, kommt es demnach nicht an.
Die nähere Auslegung dieses Tatbegriffs im Sinne des Art. 54 [X.] hat sich in erster Linie am Zweck dieser Norm auszurichten, der darin besteht, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu si-chern. Wer wegen eines Tatsachenkomplexes bereits in einem [X.]ertragsst[X.]t abgeurteilt ist, soll sich ungeachtet unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe in den einzelnen St[X.]ten darauf verlassen können, dass er nicht -
auch nicht un-ter einem anderen rechtlichen Aspekt -
ein zweites Mal wegen derselben [X.] strafrechtlich verfolgt wird. Demgegenüber ist die Einordnung der [X.]
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sachen nach den Strafrechtsordnungen der [X.]ertragsst[X.]ten unbeachtlich. Die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 [X.] ist darüber hinaus von dem jeweils rechtlich geschützten Interesse unab-hängig; denn dieses kann wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen
Strafvorschriften von einem [X.]ertragsst[X.]t zum anderen unterschiedlich sein. Allein aus dem Umstand, dass die Taten durch einen einheitlichen [X.]orsatz auf [X.] verbunden sind, lässt sich die Identität der Sachverhalte nicht herleiten; erforderlich ist vielmehr eine objektive [X.]erbindung der zu beur-teilenden Handlungen (vgl. [X.], jeweils [X.]O).
Ob im konkreten Fall nach diesen Kriterien eine einheitliche Tat anzu-nehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte ([X.], [X.] vom 9. März 2006 -
C-436/04 -
[X.]an Esbroeck
-, NJW 2006, 1781; vom 28.
September 2006 -
C-467/04 -
Gasparini
-).
cc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt hier eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 [X.] nicht vor. Der Sachverhalt, der die Grundlage der hiesi-gen [X.]erurteilung bildet, und derjenige, den das Amtsgericht in [X.] abgeurteilt hat, bilden weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht noch unter [X.] einen Komplex unlösbar miteinander ver-bundener Tatsachen. Zwar plante der Angeklagte von Beginn an, mit seinem Kind bis nach [X.]-Herzegowina zu fahren. Auch verwendete er diejenigen Waffen, deren Besitz in [X.] abgeurteilt wurde, bereits bei seinen strafba-ren Handlungen in [X.] und übte durchgängig die tatsächliche Gewalt über sie aus. Es kann dahinstehen, ob diese Umstände nach inner[X.] Strafrecht sachlichrechtlich zur Annahme von Tateinheit führen würden (zum nach [X.] Recht allerdings eingeschränkten Strafklageverbrauch bei [X.] [X.]erurteilung wegen Besitzes und/oder Führens
von Waffen vgl. [X.], [X.] vom 16. März 1989 -
4 [X.], [X.]St 36, 151; vom 15. April 1998
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2 StR 670/97, [X.], 8). Sie verknüpfen jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht das jeweils abgeurteilte Geschehen nicht so stark, dass ein insgesamt einheitlicher, untrennbarer Tatsachenkomplex anzunehmen ist.
(1) Für die an den zwei Raststätten in [X.] begangene [X.] und die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung folgt dies be-reits daraus, dass diese Delikte lediglich das jeweilige, in sich insoweit abge-schlossene Geschehen in [X.] betreffen. Dieses steht weder zeitlich noch örtlich noch inhaltlich in einem engen, unlösbaren Zusammenhang mit dem Besitz der Waffen am Mittag des nächsten Tages in [X.].
(2) Entsprechendes gilt im [X.]erhältnis der Geiselnahme in [X.] zu dem Waffenbesitz in [X.].
Bezüglich dieses Delikts erhält das von § 239b StGB erfasste [X.] in [X.] sein wesentliches Gepräge dadurch, dass der Angeklagte sich seiner Tochter bemächtigte bzw. diese entführte und die Waffen nicht nur besaß, sondern sie darüber hinaus als Mittel zu einer qualifizierten Drohung mit dem Tod von sich selbst, seiner Tochter und Polizeibeamten aktiv und bewusst einsetzte. Weder dem in dem hiesigen [X.]erfahren ergangenen Urteil noch dem-jenigen des Amtsgerichts [X.] lässt sich entnehmen, dass
der Angeklagte die in [X.] zuletzt auf einem Rastplatz in [X.] ausge-sprochenen Drohungen nach [X.]erlassen des [X.] weiterhin aufrecht erhielt. Die Feststellungen des in [X.] ergangenen Urteils stellen im Gegenteil ein-deutig lediglich darauf ab, dass der Angeklagte am Mittag des 6. Februar 2012 in [X.] im Besitz des größten Teils der Waffen war; davon, dass der Angeklagte dort oder sonst wo in [X.] noch auf irgendjemanden nöti-gend einwirkte, ist nicht die Rede.

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Diese jeweiligen Urteilsfeststellungen stehen im Einklang mit dem vom Senat darüber hinaus bei der Prüfung des Bestehens eines [X.]erfahrenshinder-nisses im Freibeweisverfahren zu verwertenden Beweisstoff. Danach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das in [X.] aufgebaute Bedro-hungsszenario nach [X.]erlassen des [X.] nicht aufrecht erhielt und allenfalls noch einmal kurzzeitig erneuerte. Zunächst ist für die anschließende Fahrt durch [X.] eine irgendwie geartete konkrete Bedrohungs-
oder sonstige Nötigungshandlung nicht belegt (Bericht [X.] Fö.

vom 9. Februar 2005, [X.], [X.]). Während der Fahrt durch [X.] erklärte er ledig-lich bei der Einreise, man habe in [X.] auf ihn geschossen; er sei be-reit, seine Tochter und sich selbst zu töten (Bericht [X.] vom 10.
Februar 2005, [X.] Bl. 153). Während seines Aufenthalts am Grenzübergang zwischen [X.] und [X.] drohte der Angeklagte [X.] nicht erneut damit, seine Handgranaten zur Explosion zu bringen. In der Folgezeit übergab er sogar freiwillig die zwei Handgrananten und eine wei-tere Waffe an die ihn observierenden [X.] Polizeibeamten (Bericht [X.] vom 2. März 2005, [X.] Bl. 158). Sein [X.]erhalten in [X.] unterschied sich somit ganz wesentlich von demjenigen in [X.].
Demnach fehlt es auch mit Blick auf die sonstigen Umstände an einer ausreichenden objektiven [X.]erbindung der zu bewertenden [X.]. Der Angeklagte durfte nicht berechtigterweise darauf vertrauen, die Ab-urteilung in [X.] wegen bloßen Waffenbesitzes umfasse auch das schwere Straftaten verwirklichende Geschehen in der Bundesrepublik [X.]. Ihm musste vielmehr ohne Weiteres klar sein, dass die strafrechtliche Ahndung in [X.] nicht das Gesamtgeschehen umfasste, sondern sich allein auf das konkrete Geschehen in [X.] bezog, wie es in der [X.]erurteilung
dargestellt ist. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch unter Berücksichtigung der [X.]orgaben des [X.] von Bedeutung, dass die Kognitions-22
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pflicht des ersten Tatgerichts -
eingedenk der Unterschiedlichkeit der nationalen Strafrechtsordnungen -
nicht überdehnt werden darf. Nach alldem ist der Ange-klagte durch die Durchführung des Strafverfahrens in [X.] in seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der [X.] nicht in rechts-st[X.]tswidriger Weise beeinträchtigt.
dd) Die Annahme unterschiedlicher Taten steht auch im Einklang mit den Ergebnissen in den bisher von der Rechtsprechung zu Art. 54 [X.] ent-schiedenen Fällen. Ein den dortigen Feststellungen vergleichbar einheitliches, durchgängiges Gesamtgeschehen ist
hier nicht
gegeben; das im vorliegenden Fall zu beurteilende tatsächliche Geschehen unterscheidet sich vielmehr we-sentlich von den Sachverhalten, in denen bislang eine einheitliche Tat im Sinne des Art. 54 [X.] angenommen wurde. Dies war der Fall etwa bei einer Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus einem [X.]ertragsst[X.]t ([X.]) und anschließender Einfuhr in einen anderen [X.]ertragsst[X.]t ([X.]) ([X.], Urteil vom 9. März 2006 -
C-436/04 -
[X.]an Esbroeck
-, NJW 2006, 1781) sowie bei der Übernahme geschmuggelten ausländischen
Tabaks in [X.] und dessen Einfuhr nach und Besitz in [X.], wobei von Anfang an der Plan bestand, den Tabak nach [X.]erbringung in den ersten [X.]ertragsst[X.]t zu seinem endgültigen Bestim-mungsort zu transportieren ([X.], Urteil vom 18. Juli 2007 -
C-288/05 -
Kret-zinger
-, [X.], 3412; [X.], [X.]O, [X.], 2931). Eine einheitliche Tat kommt auch in Betracht bei der [X.]ermarktung einer Ware (Olivenöl) in einem [X.]ertragsst[X.]t nach deren ursprünglicher
Einfuhr in einen anderen [X.]ertragsst[X.]t ([X.], Urteil vom 28. September 2006 -
C-467/04 -
Gasparini
-).
Soweit es in diesen Entscheidungen um den Transport von Rauschgift durch mehrere [X.]ertragsst[X.]ten ging, war dieser insgesamt und durchgängig Teil eines einheitlichen, auf die [X.]erwertung des Rauschgifts und damit einen einheitlichen übergeordneten objektiven Zweck gerichteten Gesamtvorgangs, 24
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dessen Aufspaltung in voneinander zu trennende Phasen dem engen Zusam-menhang des Gesamtgeschehens nicht entsprochen hätte. Entsprechendes gilt in den Fällen des geschmuggelten Tabaks sowie der Einfuhr und anschließen-den [X.]erwertung des Olivenöls. Bei dem [X.]erbringen der Betäubungsmittel nach [X.] waren zudem maßgebend die konkreten Einzelfallumstände und dabei insbesondere, dass keine wesentliche Unterbrechung des Transports oder ein längeres Zwischenlagern der Ware vorlag und der genaue Ablauf des Transports bereits vor dessen Beginn geplant war ([X.], [X.]O, [X.], 2931, 2933). Im Gegensatz hierzu ist im vorliegenden Fall das Geschehen in [X.] wesentlich durch die Begründung und Aufrechterhaltung der Be-mächtigungslage sowie die massiven Drohungen des Angeklagten geprägt, während bei dem in [X.] abgeurteilten Geschehen allein der Besitz der Waffen maßgebend ist. Deshalb ist, obwohl der Angeklagte den Großteil der Waffen bis nach [X.] mit sich führte, ein den "Transportfällen"
entspre-chender übergeordneter, die einzelnen Komplexe gleichermaßen prägender objektiver und durchgängig einheitlicher Zweck nicht gegeben. Dies zeigt sich schließlich auch darin, dass der Angeklagte seine Fahrt auch nach Abgabe der Schusswaffe und Handgranaten in [X.] unbewaffnet bis zu seinem Ziel in [X.]-Herzegowina fortsetzte.
I[X.] Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass es bei der durch die [X.]erjährung des Widerstands gegen [X.]ollstreckungsbeamte bedingten Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden hat. Die beiden erhobenen [X.] (§ 244 Abs. 2 [X.]) haben aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des [X.]s jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte die [X.]erletzung materiellen Rechts bean-standet. Diesbezüglich bedarf lediglich der folgende Gesichtspunkt der ergän-zenden Erörterung:
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Die auf den Handlungen des Angeklagten an den Rastplätzen F.

und Fe.

beruhende [X.]erurteilung wegen [X.] begangener [X.] und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar waren bei dem Geschehen an der Raststätte F.

nach der [X.]orstellung des Angeklagten der genötigte Poli-zeibeamte und der geschädigte [X.] nicht personenidentisch. Auch lassen es die Feststellungen offen, ob der [X.]ermögensnachteil bei dem Geschehen an der Raststätte Fe.

bei der genötigten Polizeibeamtin oder dem dortigen [X.] eintrat. Diese Umstände begründen jedoch keinen Rechtsfehler. Nach dem Wortlaut des § 253 StGB kann der Nachteil bei dem [X.]ermögen des Genötigten oder eines anderen eintreten. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bie-tet, ist die Norm insoweit dahin einschränkend auszulegen, dass
nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende [X.]erhalten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen kann. [X.]ielmehr ist zwischen dem Genötigten und dem in seinem [X.]ermögen Geschädigten ein [X.] dergestalt er-forderlich, dass das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des [X.]ermögensinhabers steht und ihm dessen [X.]ermögensinte-ressen nicht gleichgültig sind (vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. April 1995 -
4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 125 f.; [X.]/Kühl, StGB, 27. Aufl.,
§ 253 Rn. 6).
Ein solches [X.] liegt hier vor.
Der Schutz von [X.] Dritter vor Straftaten ist wesentlicher Bestandteil der Berufspflicht eines jeden Polizeibeamten ([X.], Urteil vom 29. Oktober 1992 -
4 [X.], [X.]St 38, 388, 390). Eine Erpressung ist deshalb auch anzunehmen, wenn
Polizeibeamte in Erfüllung ihrer Aufgaben anstelle des Geschädigten handeln, indem sie etwa dem Genötigten vom Täter geforderte Gelder zur [X.]erfügung stellen und deren Übergabe übernehmen ([X.], Urteil vom 30. November 1995 -
5 [X.], [X.]St 41, 368, 371). Dasselbe gilt, wenn Polizeibeamte wie 27
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hier in Ausübung ihres Amtes zunächst an Stelle des [X.]ermögensinhabers Ad-ressat der Nötigung werden (vgl. hierzu schon [X.], Urteil vom 8. Mai 1929 -
II 240/29, [X.]St 63, 164, 165).
II[X.] Die Änderung des Schuldspruchs berührt nicht die Höhe der Strafe, auf die das [X.] erkannt hat. Nach der Wertung der Strafkammer fiel der [X.] abgeurteilte Widerstand gegen [X.]ollstreckungsbeamte bei der Bemessung der Strafe nicht wesentlich ins Gewicht ([X.]). Im Übrigen können auch im Urteil festgestellte strafbare Sachverhalte, deren [X.]erfolgung wegen [X.]erjährungseintritt nicht mehr möglich ist, in angemessenem Umfang bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es ist deshalb auszuschließen, dass das [X.] auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es bedacht hätte, dass das [X.] begangene [X.]er-gehen nach § 113 Abs. 1 StGB nicht mehr verfolgt werden durfte.
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I[X.]. Der geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Ange-klagten in vollem Umfang mit den entstandenen Kosten und Auslagen zu [X.] (§ 473 Abs. 4 [X.]).
Becker [X.] [X.]

[X.]

Spaniol
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Meta

3 StR 531/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 3 StR 531/12 (REWIS RS 2013, 330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 330

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6 AuslA 77/09 (Oberlandesgericht Köln)


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3 StR 531/12

1 StR 57/10

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