Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.05.2020, Az. 1 BvR 338/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2882

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Vergeblicher Versuch der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw Verwendung einer unrichtigen Faxnummer begründen keine unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 [X.] ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 [X.].

2

Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt vor, der angegriffene Beschluss des [X.] sei ihr am 18. Dezember 2019 zugestellt worden. Der vollständige Eingang der [X.] per Telefax erfolgte aber erst am 21. Januar 2020 und war mithin nicht mehr fristgerecht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Verfassungsbeschwerde habe zunächst gegen circa 23:00 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach [X.]) eingereicht werden sollen. Dieses habe aber nicht funktioniert, da das [X.] offenbar nicht angeschlossen sei. Dann sei versucht worden, die Verfassungsbeschwerde unter Verwendung einer Kanzleisoftware zu faxen. Die in der Software eingespeicherte Nummer sei aber unzutreffend gewesen. Schließlich sei die Übertragung dann mit einer im [X.] gefundenen Nummer erfolgt.

3

Damit wird eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durfte sich weder darauf verlassen, dass die Verfassungsbeschwerde am Verfahren mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs teilnimmt, noch darauf, dass die in ihrer Kanzleisoftware eingespeicherten Telefaxnummern zutreffend sind. Vielmehr hätte sie selbst Sorge dafür tragen müssen, dass ein vorhandener Übermittlungsweg der Verfassungsbeschwerde rechtzeitig beschritten werden kann. Eine Glaubhaftmachung ist im Rahmen des [X.] zudem nicht erfolgt.

4

2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] unzulässig. Die noch innerhalb der Frist erfolgte fragmentarische Übermittlung der zweieinhalb ersten Seiten der Verfassungsbeschwerde per Telefax genügt nicht den Anforderungen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 338/20

27.05.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Deggendorf, 12. Dezember 2019, Az: 13 T 173/19, Beschluss

§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.05.2020, Az. 1 BvR 338/20 (REWIS RS 2020, 2882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2882


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 338/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 338/20, 27.05.2020.


Az. 13 T 173/19

LG Deggendorf, 13 T 173/19, 12.12.2019.


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