Aktenzeichen 1 BvR 338/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.1bvr033820
RCN:
RCNWLTG9H6WSTPPTP9

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 27.05.2020

Nichtannahmebeschluss: Vergeblicher Versuch der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw Verwendung einer unrichtigen Faxnummer begründen keine unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG

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Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 338/20
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 338/20, 27.05.2020.
Az. 13 T 173/19
LG Deggendorf, 13 T 173/19, 12.12.2019.
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