Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 1 StR 428/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2690

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116B1STR428.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
9. November
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November
2016
be-schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2016 werden als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerden der Angeklag-ten S.

und P.

gegen die sie betreffenden Bewäh-rungsbeschlüsse des [X.] (§
268a [X.]) nicht berufen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2013

5 [X.]/13).
Soweit sich die beiden vorgenannten Angeklagten mit Beschwerden zu-dem gegen den Beschluss des [X.] vom 12.
April 2016 richten, mit dem der dingliche Arrest aus den Beschlüssen des [X.] vom 1.
Juni 2012 (

und

) in Höhe von 302.956,77 Euro gemäß §
111i Abs.
3 [X.] für drei Jahre aufrechterhalten worden ist, besteht keine Zuständigkeit des [X.]. Zuständig ist das Oberlandesge-richt (§
121 Abs.
1 Nr.
2 GVG). Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, die die Zuständigkeit des [X.] begründet. Die Zuständigkeitszuweisung in §
305a Abs.
2 [X.] betrifft lediglich Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß -
3
-
§
268a Abs.
1 und 2 [X.]. Die Voraussetzungen für eine entsprechende An-wendung von §
305a Abs.
2 [X.] auf Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §
111i Abs.
3 [X.] liegen nicht vor ([X.], Beschluss vom 4.
September 2014

3 Ws 253/14, juris Rn.
4).
Raum Graf Jäger

Radtke Fischer

Meta

1 StR 428/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 1 StR 428/16 (REWIS RS 2016, 2690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2690

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3 Ws 253/14

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