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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:091116B1STR428.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
9. November
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
Betruges
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November
2016
be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2016 werden als unbegründet [X.] (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerden der Angeklag-ten S.
und P.
gegen die sie betreffenden Bewäh-rungsbeschlüsse des [X.] (§
268a [X.]) nicht berufen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2013
5 [X.]/13).
Soweit sich die beiden vorgenannten Angeklagten mit Beschwerden zu-dem gegen den Beschluss des [X.] vom 12.
April 2016 richten, mit dem der dingliche Arrest aus den Beschlüssen des [X.] vom 1.
Juni 2012 (
und
) in Höhe von 302.956,77 Euro gemäß §
111i Abs.
3 [X.] für drei Jahre aufrechterhalten worden ist, besteht keine Zuständigkeit des [X.]. Zuständig ist das Oberlandesge-richt (§
121 Abs.
1 Nr.
2 GVG). Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, die die Zuständigkeit des [X.] begründet. Die Zuständigkeitszuweisung in §
305a Abs.
2 [X.] betrifft lediglich Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß -
3
-
§
268a Abs.
1 und 2 [X.]. Die Voraussetzungen für eine entsprechende An-wendung von §
305a Abs.
2 [X.] auf Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §
111i Abs.
3 [X.] liegen nicht vor ([X.], Beschluss vom 4.
September 2014
3 Ws 253/14, juris Rn.
4).
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer
Meta
09.11.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 1 StR 428/16 (REWIS RS 2016, 2690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2690
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