Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 1 StR 566/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 954

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 566/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat am 30. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit der anwaltlich vertretene Angeklagte in seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mitteilt, dass er —sich insbesondere gegen die Länge der Bewährungszeitfi wendet, ist ihm unbenommen, gegen den Strafaussetzungsbeschluss (§ 268a StPO) gemäß §§ 305a Abs. 1 Satz 1, 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einzulegen. Wahl [X.]

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1 StR 566/10

30.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 1 StR 566/10 (REWIS RS 2010, 954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 954

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