Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 5 StR 126/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3562

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5 [X.]/07 [X.]BESCHLUSS vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungs-beschluss des [X.] vom 13. [X.] wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbe-schlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getrof-fene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begründeten Rechtsmittel zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein [X.] - hilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 f.).
[X.] Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 126/07

05.06.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 5 StR 126/07 (REWIS RS 2007, 3562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3562

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