Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 5 StR 400/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2938

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5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss nach § 268a StPO wird verworfen; die getroffenen Anord-nungen sind nicht gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.]

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5 StR 400/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 5 StR 400/10 (REWIS RS 2010, 2938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2938

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