Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 137/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10576

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220517B1STR137.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 137/17

vom
22. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai
2017
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2016 wird als unbegründet verwor-fen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls von [X.] in Höhe von 36.220 Euro

insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit drei Mitangeklagten

unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die hiergegen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Schuld-
und Strafausspruch sowie die Festsetzung der Höhe des Er-langten
gemäß § 111i Abs. 2 StPO, hinsichtlich dessen ein Verfall von [X.] unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist entsprechend der Antragsschrift des [X.] rechtsfehlerfrei.
Soweit der [X.] beantragt, hinsichtlich des nach § 111i Abs. 2 StPO festgesetzten Betrages die gesamtschuldnerische Haftung aus 1
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Klarstellungsgründen jeweils bezogen auf die einzelnen Mitangeklagten zu [X.], ist dem nicht zu folgen. Die Tenorierung des [X.] nach § 111i Abs. 2 StPO ist bei
dem
Angeklagten auf 36.220 Euro beschränkt. Dafür dass er über diesen Betrag hinaus haften könnte, insbesondere für den gegen den Mitangeklagten N.

festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 118.840 Euro, ist nichts ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr hinreichend für jede vom Angeklagten begangene Tat die bezifferte Höhe des Betrages ([X.], 58), für den der Angeklagte im Falle des [X.] des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO gesamtschuldnerisch mit den jeweils Tatbeteiligten haftet. Darüber hinausgehender Feststellungen bedarf es nicht.
Der vom [X.] entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO gestell-te Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom [X.] angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis 4
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der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des [X.] ändert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2015

4 StR 69/15; vom 25. September 2013

4 [X.], [X.], 16
und vom 29. Sep-tember 2010

4 StR 435/10).
Graf Jäger Bellay

Radtke [X.]

Meta

1 StR 137/17

22.05.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 1 StR 137/17 (REWIS RS 2017, 10576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10576

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1 StR 137/17

4 StR 351/13

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