Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 5 StR 344/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2997

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 344/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. September
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. September 2011
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gegen den Angeklagten Z.

ist die im [X.] bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbindlich. Dass in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen mit drei Jahren angegeben ist, veranlasst keine Abänderung, weil auszuschließen ist, dass das Tatgericht angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere als die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2009

5 StR 46/09, [X.]R StPO §
260 Abs. 1 [X.] 5 mwN).

Über die Beschwerde des Angeklagten I.

gegen den Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a StPO konnte der Senat mangels Abhilfeentscheidung des Tatgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO nicht entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1987

2 [X.], [X.]St 34, 392), weil ohne eine
-
3
-

solche bei den konkreten nicht näher begründeten Folgeentscheidungen trotz fehlender Beschwerdebegründung eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht möglich war.

[X.]Raum Schneider

König

Bellay

Meta

5 StR 344/11

27.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 5 StR 344/11 (REWIS RS 2011, 2997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2997

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 174/13 (Bundesgerichtshof)


6 StR 399/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Korrektur eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors durch das Revisionsgericht; Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen im Rahmen …


5 StR 174/13 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Beachtung des Verschlechterungsgebots bei widersprüchlicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ersturteil


1 StR 490/16 (Bundesgerichtshof)


5 StR 191/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.