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PDF anzeigen 5 StR 344/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. September 2011
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gegen den Angeklagten Z.
ist die im [X.] bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbindlich. Dass in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen mit drei Jahren angegeben ist, veranlasst keine Abänderung, weil auszuschließen ist, dass das Tatgericht angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere als die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2009
5 StR 46/09, [X.]R StPO §
260 Abs. 1 [X.] 5 mwN).
Über die Beschwerde des Angeklagten I.
gegen den Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a StPO konnte der Senat mangels Abhilfeentscheidung des Tatgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO nicht entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1987
2 [X.], [X.]St 34, 392), weil ohne eine
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3
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solche bei den konkreten nicht näher begründeten Folgeentscheidungen trotz fehlender Beschwerdebegründung eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht möglich war.
[X.]Raum Schneider
König
Bellay
Meta
27.09.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 5 StR 344/11 (REWIS RS 2011, 2997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2997
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