Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. 3 StR 321/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1581

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[X.]/03vom22. September 2003in der [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;hier: Revision des Angeklagten [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 12. Juni 2003a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.]und der Mitangeklagte [X.]jeweils der Einfuhr von [X.]n in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon [X.] Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tatein-heit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind;b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweitbeim Angeklagten [X.]eine Entscheidung zur Frage [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge in 18 Fällen, in zwei Fällen in [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 16 [X.] Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und neun Monaten verurteilt. Ferner wurde der Verfall von [X.] Höhe von 15.000 Euro und die Einziehung mehrerer Mobiltelefone angeord-net. Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der Verletzung sachli-chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die in dem aus der Be-schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat.[X.] 1. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des [X.]) Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte [X.]nicht nur inden beiden Fällen, in denen er die Beschaffungsfahrten in die [X.] mit dem Mitangeklagten [X.] unternahm, sondern auch in denweiteren 16 Fällen, in denen er [X.]als Kurier einsetzte, als Mittäter [X.] anzusehen. Der [X.] hat in seiner [X.] vom 25. August 2003 zutreffend [X.] ist auch derjenige, der Betäubungsmittel von anderenPersonen über die [X.] Hoheitsgrenze bringen lässt. Voraus-setzung hierfür ist, dass der Täter mit Täterwillen einen die Tatbe-standsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Dies erfordert [X.] an der Tatherrschaft oder wenigstens den Willen [X.], so dass Durchführung und Ausgang der Tat maß-geblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhalts-punkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen [X.] Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die [X.] -schaft ([X.], 130 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzenwar der Angeklagte zweifelsfrei Mittäter der Einfuhr der [X.]. Die Taten erfolgten ausschließlich in seinem [X.]. Er bestimmte den Zeitpunkt der Taten und die Menge der ein-zuführenden Betäubungsmittel, finanzierte den Einkauf und stelltedas Schmuggelfahrzeug zur Verfügung. Ferner erkundigte er sichjeweils nach dem problemlosen Verlauf der Einfuhrfahrten. § 265StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich [X.] ersichtlich nicht anders hätte verteidigen [X.]) Ferner kann, wie der [X.] im einzelnen zutreffendausgeführt hat, der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit der Ange-klagte [X.] im Fall der Einfuhr von 200 g Cannabis wegen Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge schuldig gesprochen ist. Denn [X.] das Handeltreiben nach Abzug der zum Eigenverbrauch bestimmten Men-gen verbleibende Restmenge von rund 80 g mit einem Wirkstoffgehalt von 4 %erreicht den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht, so daß lediglich der zu§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit stehende Tatbestand des § 29 Abs. 1Nr. 1 BtMG erfüllt ist. Die in diesem Fall verhängte [X.] von zwei Jah-ren Freiheitsstrafe bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, weiles beim Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG verbleibt.2. Schließlich hält das angefochtene Urteil sachlich-rechtlicher Prüfungnicht stand, soweit das [X.] eine Entscheidung über die Frage der Un-terbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt unterlassenhat. In seiner Zuschrift hat der [X.] hierzu ausgeführt:"Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich [X.] auf, weil der Angeklagte seit langen Jah-ren drogenabhängig ist ([X.]) und seine Taten auf seine Dro-genabhängigkeit zurückzuführen sind ([X.]). Der [X.] 5 -ist gewillt, seine langjährige Drogenabhängigkeit zu bekämpfen([X.]). Bei dieser Sachlage hätte das [X.] mit Hilfe ei-nes Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen und [X.], ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Die Frage [X.] nach § 64 StGB bedarf daher der Prüfung und Ent-scheidung durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen,dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die Teilaufhebung berührt den Straf-ausspruch nicht, da auszuschließen ist, dass das [X.] beiAnordnung der Maßregel eine geringere Strafe verhängt [X.] tritt der Senat bei.I[X.] Die Schuldspruchänderung war, soweit der Angeklagte [X.] im [X.] von 200 g Cannabis zu Unrecht wegen tateinheitlichen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht wegen tateinheitli-chen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, nach § 357StPO auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken.[X.] [X.]

Meta

3 StR 321/03

22.09.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. 3 StR 321/03 (REWIS RS 2003, 1581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1581

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