Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 2 StR 614/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2838

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[X.]/99vom15. März 2000in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Juni 1999 mit Ausnahme [X.] in den Fällen [X.]) und [X.]) der Urteilsgründe([X.]) mit den Feststellungen aufgehoben. Im [X.] Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall b) ) und wegen Handeltreibens [X.] in 700 Fällen (Fallkomplex a) ) unter Einbeziehung [X.] aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 163 Fällen(Fälle e) bis [X.]) ), davon in drei [X.]n nicht geringer Menge (Fallkomplex g) ),zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monatenverurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen [X.] -Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sichgegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [X.] i) und [X.]) richtet.Zum überwiegenden Teil hat es [X.]edoch Erfolg, weil in den weiter abge-urteilten Fällen das Verhältnis der Taten und [X.] zueinander nichtunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bewertungseinheit geprüft worden ist(dazu: BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff); diese Prüfung war unerläß-lich - sie drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf.Das [X.] nimmt im [X.]) 700 [X.]en des [X.] mit Betäubungsmitteln an, da der Angeklagte von Anfang 1993 bisEnde September 1995 in ebensovielen Fällen [X.]e 0,2 g Heroinzubereitung an [X.]verkauft hat. Im Fall b) ist der Angeklagte wegen einer im selben Zeitraum [X.] [X.] - Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge - verurteilt worden, weil er von einem [X.], den er damals regelmäßig zum Zwecke des [X.] auf-suchte, bei einer Gelegenheit mindestens 85 g Heroin durchschnittlicher [X.] gekauft, über die Grenze geschafft und in seine [X.]er Wohnung [X.] hat. Es liegt nahe, daß die an [X.] veräußerten Heroinmengen [X.]edenfallsteilweise aus dieser Menge stammten. Soweit das zutrifft, durften die einzelnenLieferungen an [X.] nicht als selbständige Taten beurteilt werden; denn sie [X.] dann mit der unter b) festgestellten Tat eine Bewertungseinheit und [X.] demgemäß in ihr auf. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchemUmfang es sich um das nämliche Rauschgift gehandelt hat, setzt sich das[X.] nicht auseinander. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung [X.] in den zu a) und b) aufgeführten Fällen [X.] verhält es sich mit den [X.]n e), f) und g). Im [X.] e) nimmt das [X.] 121 Taten des Handeltreibens an, weil der An-geklagte von Anfang 1997 bis Ende April 1997 [X.] [X.]e 0,2 g [X.] und vor [X.] 1996 eine Konsumeinheit Heroin an dessenFrau verkauft hat; im [X.]) geht es von 32 Taten des [X.], da der Angeklagte im selben Zeitraum in ebensovielen Fällen [X.]eweils [X.] 0,8 g Heroin an [X.] veräußert hat. Der [X.]) besteht aus [X.] des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: hierhat der Angeklagte, der nunmehr das Rauschgift aus einer anderen Quelle be-zog, innerhalb des genannten Zeitraums in zwei Fällen mindestens 30 g Heroinguter Qualität und in einem weiteren Fall mindestens 10 g Heroin [X.] zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs in seiner Wohnung gela-gert. Auch hier liegt es nahe, daß [X.], mit denen der Ange-klagte in den [X.]n e) und f) die Abnehmer B. und [X.] beliefert hat, [X.]e-denfalls teilweise aus den im [X.]) verwahrten Vorräten stammten.Dazu verhält sich das Urteil nicht. Die Verurteilung kann deshalb auch in [X.] e), f) und g) keinen Bestand haben.Die Aufhebung bezieht sich auch auf die in den Fällen a) bis g) getroffe-nen Feststellungen.In den [X.]) und [X.]) bleibt - wie schon ausgeführt - der [X.]. Der Senat hebt [X.]edoch die zugehörigen Einzelstrafen für die betrof-fenen sieben Fälle auf, da einerseits nicht auszuschließen ist, daß sich die [X.] der wegfallenden Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzstrafe, auf dieseStrafen ausgewirkt hat, andererseits der neu entscheidenden [X.] eine- 5 -angemessene Abstimmung aller gegebenenfalls zu verhängenden Strafen zuermöglichen ist.Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, daß [X.] für die unter [X.]) abgeurteilte Tat nicht - wie es in den [X.] angefochtenen Urteils geschehen ist - mit den unter a) und b) zu verhän-genden Einzelstrafen zusammengefaßt werden darf; da diese Tat im [X.], also nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts [X.] vom11. November 1996 begangen worden ist, muß die zugehörige Einzelstrafevielmehr Bestandteil der aus den Strafen für die Taten e) bis i) zu bildendenGesamtstrafe werden.Schließlich weist der Senat noch darauf hin, daß die neu entscheidende[X.] nicht mehr über die Frage der Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu befinden hat; die [X.] [X.] ist rechtskräftig, nachdem der Angeklagte diese Entscheidung imvorliegenden Revisionsverfahren ausdrücklich und wirksam von der Anfech-tung ausgenommen hat (BGHSt 38, 362).Jähnke [X.]

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2 StR 614/99

15.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 2 StR 614/99 (REWIS RS 2000, 2838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2838

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