Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 1 StR 390/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3410

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 390/14

vom
20. August
2014
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.: bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. August
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. April 2014 aufgehoben
a) bezüglich aller Angeklagter im Strafausspruch,
b) bezüglich der Angeklagten T.

und B.

zudem [X.], soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten T.

u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Be-e-klagten B.

s-1
-
3
-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-e-ben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C.

t-mehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit jeweils mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-s-strafe von drei Jahren und zehn Monaten. Zudem hat die [X.] bei dem Angeklagten T.

den erweiterten Verfall hinsichtlich eines [X.] sowie bei dem Angeklagten C.

den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro angeordnet. Die Angeklagten T.

und B.

hat das [X.] von wei-teren Anklagevorwürfen freigesprochen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen [X.]; im Übrigen sind sie jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die [X.] hat bezüglich der Angeklagten T.

und B.

nicht erörtert, ob eine Unterbringung dieser Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt. Hierzu hätte aber angesichts der [X.] zum umfangreichen Drogenkonsum beider Angeklagter (T.

: mehrere Gramm Kokain pro Tag, mehrwöchige Entzugserscheinungen bei Haftantritt; B.

: seit einigen Jahren mehrere Gramm Cannabis pro Tag) und der Tatsache, dass die Taten auch dem eigenen Betäubungsmittelkonsum dienten, Anlass bestanden (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 18. September 2013

1 [X.] mwN). Die [X.] hat den [X.] beider Angeklagter lediglich im
Hinblick auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erörtert; die Anordnung der Unterbringung in 2
-
4
-
einer Entziehungsanstalt ist indes nicht von der Annahme erheblich verminder-ter Schuldfähigkeit abhängig (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2014

3 StR 67/14).
2. Bei dem Angeklagten T.

hat die [X.] bei der Tat 1 die Vo-raussetzungen des § 31 BtMG für erfüllt erachtet, die Strafe dem nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen entnom-men und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt (zugleich Einsatzstrafe). Hierbei hat sie

worauf die Revision zutreffend hin-weist

rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 8. Juli 2014

3 StR 287/14 mwN) nicht erwogen, ob aufgrund des vertypten [X.] die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG möglich gewesen wäre.
3. Bei den Angeklagten B.

und C.

besteht im Rahmen der Strafzumessung ein Erörterungsmangel. Bei beiden Angeklagten hat die [X.] die Einzelstrafen den [X.] entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu ihren Gunsten gewürdigt, dass sie jeweils den anderweitig verfolgten G.

als Lieferanten von verfahrensgegenständ-lichen Betäubungsmitteln benannt und belastet haben. Angesichts dieser un-vollständigen Angaben kann der Senat nicht nachprüfen, ob

was bei dieser Sachlage nicht fernliegt

die Voraussetzungen von § 31 BtMG bei den beiden Angeklagten vorgelegen haben oder nicht. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen beide Angeklagte.
3
4
-
5
-
4. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen sind von den [X.] nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); die Feststellungen können durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Raum
Graf Jäger

Radtke Mosbacher
5

Meta

1 StR 390/14

20.08.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 1 StR 390/14 (REWIS RS 2014, 3410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.