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PDF anzeigen[X.] StR 33/01vom20. März 2001in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Osnabrück vom 10. Oktober 2000 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs [X.] in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowiewegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit derSachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines [X.] auf die erhobenen [X.] bedarf es daher nicht.1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in alkoholisiertemZustand gemeinsam mit [X.] auf der [X.] zur Nachtzeit vorbeifahrendeFahrzeuge anzuhalten, um in Richtung [X.] oder nach [X.] mit-genommen zu werden. Nachdem mehrere Fahrzeuge nicht angehalten hatten,stellte er sich beim Herannahen des von [X.]geführten PKW mit [X.] 3 -[X.] etwa in die Mitte der Fahrbahn, um [X.]zum Anhalten zuveranlassen. Dieser verringerte seine Geschwindigkeit nur etwas und wech-selte auf die Gegenfahrbahn, um den Angeklagten nicht anzufahren. Als sich[X.]mit seinem Pkw etwa auf der Höhe des Angeklagten befand, schoß [X.] mit seiner [X.] auf das Fahrzeug. [X.]setzte [X.] fort ([X.] 1 der Urteilsgründe). Wenig später näherte sich [X.] mit ihrem Pkw dem Angeklagten, der wiederum mitten auf der [X.] und seine [X.] auf das herankommende Fahrzeug ge-richtet hielt. Als sie den Angeklagten erblickte, fuhr sie langsamer und hieltschließlich an. Ihr Beifahrer [X.]stieg sodann aus. Nach einer kurzenAuseinandersetzung zwischen dem herbeigeeilten [X.] und [X.]ging der Angeklagte auf [X.]zu, hielt ihm die [X.] an denKopf und sagte, sie wollten nach [X.]. [X.]erklärte hierauf, daß [X.] die entgegengesetzte Richtung fahren würden. Daraufhin forderte der Ange-klagte von [X.]die Zahlung von 2000.- DM. Als [X.]erwiderte, er habe keinGeld, steckte der Angeklagte die Waffe ein. Im Anschluß konnte [X.]wiederin das Fahrzeug der [X.] einsteigen, die die Fahrt fortsetzte ([X.] 2der Urteilsgründe).2. Das [X.] hat das Tatgeschehen zu [X.] 1 der Urteilsgründerechtlich als (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr(§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und zu [X.]. 2 der Urteilsgründe als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)wiederum in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Stra-ßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Dies hält insgesamt rechtli-cher Nachprüfung nicht stand.- 4 -a) Die Feststellungen tragen weder im [X.] 1 noch im [X.] 2 [X.] eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den [X.] gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.Die bisherigen Feststellungen belegen schon nicht, daß das [X.] Angeklagten jeweils als Hindernisbereiten im Sinne dieser Vorschrift zubewerten ist. Der Tatbestand setzt nach ständiger Rechtsprechung eine grobeEinwirkung von einigem Gewicht voraus (vgl. BGHSt 41, 231, 237 m.w.N.). [X.] eine solche Erheblichkeit des Eingriffs spricht hier jedoch, daß im [X.] 1der Fahrzeuglenker [X.]ohne Schwierigkeiten dem in der Straßenmitte [X.] Angeklagten ausweichen und im [X.] 2 die PKW-Fahrerin [X.] ebenfalls ersichtlich ohne Schwierigkeiten [X.] ihr Fahrzeug vor dem Ange-klagten anhalten konnte. Jedenfalls lassen die Feststellungen nicht [X.] wie [X.] in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausge-führt hat - erkennen, daß, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach§ 315 b Abs. 1 StGB ist, durch das Verhalten des Angeklagten eine konkreteGefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder von fremden Sachen vonbesonderem Wert eingetreten ist. Auch die subjektive Tatseite ist nicht hinrei-chend dargetan. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 wie auch Nr. 3 StGB setzen nämlich [X.], daß der Täter in der Absicht handelt, den [X.] zu einem Ein-griff zu [X.]; dabei muß es ihm darauf ankommen, durch diesen in dieSicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHSt 41, 231, 239). Hierfürgeben die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhalt. Vielmehr spricht [X.] derartige Absicht, daß der Angeklagte die Fahrzeuge nur anhalten wollte,um anschließend mitgenommen zu werden. Aus den genannten Gründenscheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen im [X.] 1 aucheine Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus (zur Abgabe [X.] als fiähnlicher, ebenso gefährlichen Eingrifffl vgl. BGHSt 25, 306,308; 37, 256, 257/258).b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme einer (vollendeten) Nötigungim [X.] 1, weil der Angeklagten fiden Zeugen [X.]durch seine Stellung aufder Fahrbahn und die vorgehaltene Pistole dazu gezwungen [habe], [X.] ([X.]). Eine Tat i.S.d. § 240 StGB ist im Falle der [X.] Handlung vollendet, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nöti-gungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat (h.M.; vgl.[X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 240 Rdnr. 13). Nach den [X.] wollte der Angeklagte das Fahrzeug anhalten und damit gerade [X.] Ausweichen zwingen. Damit kommt lediglich Versuch in Betracht (§§ 240Abs. 1, 3, 22 [X.]) Schließlich kann auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffsauf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) im [X.] 2 keinen Bestand haben. Das [X.] hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte zunächst nur die [X.] hatte, von einem anzuhaltenden Autofahrer mitgenommen zu werden. Esist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er erst [X.] der Auseinandersetzung mit [X.]spontan den Entschluß faßte, vondiesem die Herausgabe von Geld zu fordern ([X.]). [X.] der [X.] zur Raubtat aber erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem ande-ren Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, sofindet § 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischenVorhabens keine Anwendung, wenn [X.] wie hier [X.] die dem fließenden [X.] eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind ([X.], 256). Das Anhalten des Fahrzeugs durch den Angeklagten erfüllt jedoch- 6 -den Tatbestand der (vollendeten) Nötigung. Darüber hinaus könnte die unterVerwendung der [X.] an [X.]gerichtete [X.] zu zahlen, eine Strafbarkeit wegen versuchter (schwerer) räuberi-scher Erpressung (§§ 255, 253, 250, 22 StGB) begründen. Da die bisherigenFeststellungen jedoch keine Ausführungen zum Vorstellungsbild des Ange-klagten zu dem Zeitpunkt enthalten, als er seine [X.] wiedereinsteckte, kann nicht überprüft werden, ob er von diesem Versuch gegebe-nenfalls nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung.[X.] Maatz Kuckein Athing Ernemann
Meta
20.03.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. 4 StR 33/01 (REWIS RS 2001, 3151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3151
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