Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 3 StR 360/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 584

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom8. November 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.] [X.] vom 29. März 2000werden als unbegründet verworfenJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs aufeinen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zueiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtetenRevisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf [X.] des [X.] zur Begründung des Antrags nach§ 349 Abs. 2 StPO und bemerkt ergänzend: Die Beweiswürdigung ist [X.] wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei derÜberzeugung der Kammer, daß der Angeklagte S. Kenntnis hinsichtlichder mitgeführten (zum Teil gefährlichen) Werkzeuge gehabt hatte, nicht [X.] Vermutung; vielmehr hat das [X.] aus der vom [X.]eingestandenen Tatsache, daß er das [X.] und denungeladenen Schreckschußrevolver bei der Tat mitgeführt hatte, und derSchilderung des Geschädigten, der hinter ihm sitzende Täter habe mit einem- 4 -Gegenstand "herumgespielt", einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandendenSchluß gezogen.Der näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Angeklagten beidem zur Begehung der Erpressung verübten [X.] die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt ha-ben (§ 316 a Abs. 1 StGB).Nach den Feststellungen des [X.]s waren die Angeklagtenübereingekommen, sich von dem Bauunternehmer [X.]unter dem [X.], eine Fahrgelegenheit zu benötigen, in dessen Auto mitnehmen zu [X.] und auf der Fahrt unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Lei-besgefahr von ihm Geld zu erpressen. Entsprechend diesem Plan nahmen [X.] S. auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte [X.]aufder Rückbank Platz. Als sie sich auf der Fahrt einer Tankstelle näherten, batder Angeklagte [X.]den [X.]mit der Behauptung, er wolle etwas kau-fen, um einen Halt. Er wollte, daß dieser "seinen PKW an einer etwas abseitsgelegenen Stelle zum Stehen brachte und er und [X.]ihn an diesemOrt erpressen und, soweit er Bargeld bei sich haben würde, dieses abnehmenkonnten" ([X.]). Als [X.]nahe dem Verkaufsraum der Tankstelle [X.], verlangte der Angeklagte S. dementsprechend "in barschem Ton ...,nicht hier, sondern am Rand des [X.] zu halten" ([X.] 11).Unmittelbar nachdem [X.] sein Fahrzeug dort zum Stehen gebracht hatte,begann der Angeklagte S. vom Beifahrersitz aus damit, ihn zu [X.] die Herausgabe von Geld zu verlangen, während der Angeklagte [X.] vom Rücksitz aus die Bedrohung dadurch verstärkte, daß er mit demungeladenen Schreckschußrevolver "herumspielte". Wie von den [X.] -erwartet, empfand [X.]dies als massive Drohung mit Gefahr für Leib oderLeben und zahlte 10.000 DM an die Angeklagten.Die Voraussetzungen des § 316 a Abs.1 StGB sind damit ausreichendbelegt.1. Durch das 6. [X.] ist der Deliktscharakter des räuberischen Angriffsauf Kraftfahrer geändert worden. Das frühere [X.] ist in ein [X.] umgestaltet worden, das durch "[X.] eines Angriffs" begangen wird. [X.] sich dabei um ein Tätigkeits-, ein unechtes Unternehmens- oder um ein [X.] handelt, ist umstritten (vgl. [X.], [X.], 225), muß aber [X.] entschieden werden. Die Angeklagten haben zur Begehung einer räube-rischen Erpressung einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Geschädigtenverübt, indem sie ihn aufforderten, an den Rand des Geländes zu fahren [X.] dort unmittelbar nach dem Anhalten bedrohten. Da die Drohung der Ange-klagten unmittelbar zur Aushändigung eines Geldbetrages von 10.000 [X.] das Tatopfer geführt hat, ist das Versuchsstadium eindeutig überschrit-ten und es liegt eine Vollendung des § 316 a Abs. 1 StGB vor (vgl. zu den Ab-grenzungsfragen [X.], [X.], 225, 229 ff.).2. Dabei haben die Angeklagten auch die besonderen Verhältnisse [X.] ausgenutzt. An dem Regelungsgehalt dieses [X.] hat sich durch die Neufassung sachlich nichts geändert [X.],Jura 2000, 433, 440; so auch inzidenter [X.], [X.]. vom 18. August 1998- 5 StR 337/98), so daß jedenfalls in den Fällen, in denen der [X.] ist, an die bisherige Rechtsprechung des [X.] ange-knüpft werden kann. Danach ist das Merkmal des Ausnutzens der [X.] des Straßenverkehrs erfüllt, wenn der Täter sich eine [X.] zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Die [X.] wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infol-ge des [X.] eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene [X.] die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus fol-gende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. [X.]St 37, 256, 258; 38, 196, 197;[X.]R StGB § 316 a I Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.). Auf dieserGrundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall aufden Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden [X.] angenommen worden ([X.]St 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; [X.]R StGB§ 316 a I Straßenverkehr 1 und 7). Der [X.] hat aber auch diedurch die Fahrt bewirkte "Vereinzelung des Fahrers" und die damit verbundeneNichterreichbarkeit fremder Hilfe zu den besonderen Verhältnissen des [X.] gerechnet ([X.]St 5, 280, 282; 6, 82, 84; 13, 27, 30). Eine erheb-liche Entfernung von fremder Hilfe ist dabei nicht gefordert. Das Opfer ist [X.] isoliert, wenn in unmittelbarer Nähe des [X.] der Verkehr vorbeiflutet([X.]St 15, 322). Der [X.] hat deshalb die Voraussetzungen des§ 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn derbeabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßigherbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde ([X.]St 18, 170; 38,196; [X.]R StGB § 316 a I Straßenverkehr 1, 9 und 10; [X.] bei [X.],[X.] 1975, 725; [X.], [X.]. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98). [X.] ist aber eine nahe Beziehung der Tat zum Straßenverkehr, zur [X.] als Verkehrs- und Transportmittel ([X.] NJW 1969, 1679; NJW1971, 765, 766; [X.], [X.]. vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).- 7 -Die Entscheidung des [X.]s befindet sich im Einklang mit diesenGrundsätzen. Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGBvom [X.] in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriffauf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach-dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenzielangekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war ([X.] VRS 57, 197 =[X.] 1979, 466; [X.], [X.]. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und [X.]. vom21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch [X.]St 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38,196). Eine solche Beendigung der Fahrt ist vorliegend gerade nicht festgestellt;vielmehr haben die Angeklagten den Geschädigten veranlaßt, an abgelegenerStelle - nach der Vorstellung des Geschädigten nur für kurze Zeit - zu halten,und haben unmittelbar danach im Auto mit der räuberischen Erpressung be-gonnen. Mit der für sich genommen mißverständlichen Formulierung, die [X.] hätten geplant, den erpresserischen Angriff "erst im ruhenden [X.]" auszuführen ([X.]), macht das [X.] ersichtlich nur deutlich,daß die Angeklagten durch ihre Vorgehensweise verhindern wollten, daß [X.] das in Fahrt befindliche Auto an eine für sie nicht erwünschteStelle, etwa ein Polizeirevier lenken konnte ([X.] 11).In diesem Zusammenhang durfte das [X.] auch darauf abstellen,daß es den Angeklagten bei der Tat auch darauf ankam, den Umstand auszu-nutzen, daß dem Opfer als Führer des PKW aufgrund der räumlichen Enge nurerheblich eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl.[X.]R StGB § 316 a I Straßenverkehr 7). Dies haben die Angeklagten, nach-dem sie das Opfer unter Vorspiegelung eines Anhaltewunsches in die erstrebteisolierte Halteposition gebracht hatten, auch sofort in Verfolgung ihres zuvorgefaßten Tatplans ausgenutzt. Die Entscheidungen [X.] NStZ 1996, 389, 390- 8 -und [X.]R StGB § 316 a I Straßenverkehr 12 stehen dem nicht entgegen. [X.] der Entschluß zum Raub erst gefaßt und der Angriff unternommen [X.], nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war. Zur Tatbestand-serfüllung des § 316 a Abs. 1 StGB genügt es aber nicht, daß lediglich die Ab-wehrmöglichkeiten des Kraftfahrzeugführers durch die Enge im Fahrzeug ein-geschränkt sind.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja_________________StGB § 316 a Abs. 1Durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. [X.] wird [X.] des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens der besonderenVerhältnisse des Straßenverkehrs nicht berührt.[X.], [X.]. vom 8. November 2000 - 3 [X.]/00 - [X.]

Meta

3 StR 360/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 3 StR 360/00 (REWIS RS 2000, 584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 584

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