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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom20. November 2003in der [X.] und 2. wegen Raubes u.a.zu 3. wegen Beihilfe zum Raub u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20.November 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]innen am [X.]als beisitzende [X.],[X.] am [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 20. Dezember 20021. in den [X.] dahin geändert, daß beiden Angeklagten [X.] und [X.] die [X.] wegen tateinheitlich begangenen räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer und bei dem Ange-klagten [X.] die Verurteilung wegen Beihilfehierzu entfällt,2. in den [X.] mit den Feststellungen,ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,aufgehoben.[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.I[X.] Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils desräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Kör-perverletzung und Aussetzung für schuldig befunden und gegen den Ange-klagten [X.] eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowiegegen den Angeklagten [X.] eine solche von vier Jahren und sechs [X.] verhängt. Den Angeklagten [X.] hat es der Beihilfe zum räuberischenAngriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub, zur [X.] und zur Aussetzung für schuldig befunden und ihn zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die [X.] sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen [X.] ihrer Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrerbzw. der Beihilfe hierzu und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigensind sie unbegründet.I.1. Das [X.] hat festgestellt:Am Abend des 1. Februar 2002 hielten sich die drei Angeklagten [X.] spätere Tatopfer, [X.], in der Gaststätte "[X.]" in [X.] auf. [X.]bemerkte, daß der ihm flüchtig bekannte [X.]über einen größeren [X.]. Er teilte dies dem Angeklagten [X.] mit, worauf beide Angeklag-ten den Entschluß faßten, den stark angetrunkenen [X.]unter [X.] Angeklagten [X.] in dessen Pkw unter dem Vorwand, ihn nach Hause- 5 -bringen zu wollen, an einen entlegenen Ort zu verbringen, um ihm dort [X.] unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen. [X.], der in [X.] zunächst nicht eingeweiht war, erklärte sich einverstanden. Nachdem[X.]hinter dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, betätigte der Angeklagte[X.] die Kindersicherung der betreffenden hinteren rechten Fahrzeugtür, um[X.]am Aussteigen und an einer möglichen Flucht zu hindern. Während [X.] erfuhr der Angeklagte [X.] von dem [X.]. "Er erklärte sich damiteinverstanden, den von ihm geführten Pkw an einen entlegenen und [X.] außerhalb des bewohnten Gebietes zu steuern, wo für [X.] keiner-lei Möglichkeit bestand, Hilfe von anderen Personen zu erhalten und gleichzei-tig die Wegnahme des Geldes durch die beiden anderen Angeklagten ohne [X.] der Entdeckung durchgeführt werden konnte". Am Ende einer befestig-ten Straße hielt [X.] den Pkw an. [X.] öffnete die hintere rechte Fahr-zeugtür, so daß auch [X.]aussteigen konnte. [X.] und [X.] schlugensodann auf das zu Boden gebrachte Tatopfer ein. [X.] nahm ihm das [X.] von ca. 300 , der die Tätlichkeiten der beiden [X.] wahrnahm, wendete mittlerweile den Pkw, um die Mitangeklagten [X.] aufzunehmen. Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Pkw zurückzum Lokal, wobei sie den verletzten und vorübergehend bewußtlosen [X.]beiAußentemperaturen um den Gefrierpunkt am [X.] liegen [X.] Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das [X.] ohneRechtsfehler die Angeklagten [X.] und [X.] des gemeinschaftlich began-genen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Aussetzungund den Angeklagten [X.] der Beihilfe hierzu für schuldig befunden. [X.] haben die Schuldsprüche keinen Bestand, soweit das [X.] die [X.] -geklagten auch wegen Beteiligung an einem räuberischen Angriff auf einenKraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilt hat.a) Allerdings wäre die den [X.] nach § 316 a StGB zugrun-deliegende Rechtsauffassung des [X.]s vom Standpunkt der bisherigenRechtsprechung des [X.] nicht zu beanstanden. So hat dererkennende [X.] schon in der Entscheidung in [X.], 27 ff. in einemgleich gelagerten Fall die Verurteilung des [X.] nach § 316 a StGB a.F. aus-drücklich bestätigt. Für die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des [X.] müsse sich zwar auch das sich gegen einen Mitfahrer richtenderäuberische Unternehmen "die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges und die [X.] geschaffene erhöhte Gefahrenlage zunutze machen, um auf Fahrer oderMitfahrer an einer dazu geeigneten Stelle den in § 316 a StGB bezeichnetenAngriff zu machenfi (BGHSt aaO 30). Auch sei die Vorschrift nicht anwendbar,wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum [X.] benutzt werde, die-ser aber zu dem Verkehr selbst keine ihm wesenseigene Beziehung habe. [X.] hingegen, in denen ein Insasse des Kraftfahrzeugs an eine einsameStelle gelockt, dort zum Aussteigen veranlaßt und unter Ausnutzung eines [X.] Erfolges der Beförderung alsbald überfallen werde, realisiere sich die ausdem Kraftfahrzeugverkehr ergebende Gefahr der von § 316 a StGB erfaßtenArt (BGHSt aaO S. 30).b) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] nicht länger fest. Wie der[X.] in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache 4 StR 150/03 ([X.] in BGHSt bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, erachtet er[X.] auch im Hinblick auf die Änderung des § 316 a StGB durch das 6. [X.] 7 -(BGBl 1998 I 164) [X.] eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnenTatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für [X.] 8 -[X.]Danach setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlauteine zeitliche Verknüpfung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt , d.h. [X.] des Angriffs, das Tatopfer (noch) —[X.] oder —[X.] einesKraftfahrzeugs ist. Daran fehlt es hier: Solange der Geschädigte Mitfahrer war,haben die Angeklagten [X.] und [X.] ihn nicht angegriffen; als die Täternach dem Aussteigen aus dem Pkw mit dem räuberischen Überfall begannen,war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer.1. Der Geschädigte [X.]war, als er von den Angeklagten unter Verdek-kung ihrer räuberischen Absicht veranlaßt wurde, im Pkw mitzufahren, [X.] der Fahrt Mitfahrer im Sinne des § 316 a StGB und damit grundsätzlichtaugliches Tatopfer eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Solange er sichim Fahrzeug befand, haben die Angeklagten aber keinen tatbestandsmäßigenAngriff auf ihn verübt. In Betracht käme hier allein ein Angriff auf seine [X.]. Für einen solchen Angriff fehlt es aber an den begrifflichen Vor-aussetzungen:a) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt,wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aberauch erforderlich ist eine objektiv gegen die Entschlußfreiheit gerichteteHandlung, sofern das Opfer jedenfalls deren Nötigungscharakter wahrnimmt;die feindliche Willensrichtung braucht es dagegen nicht erkannt zu haben. [X.] kann bloße List oder Täuschung grundsätzlich noch nicht als [X.] angesehen werden. Deshalb stellt nach Auffassung des[X.]s [X.] insoweit unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung [X.] der- 9 -bloße Fahrtantritt mit [X.] ebenso wie die täuschende Angabe einesvermeintlichen Fahrziels oder -zwecks [X.] hier das unter Täuschung erlangteEinverständnis des [X.], sich von den Angeklagten im Pkw nach [X.] zu lassen [X.] noch kein "Verüben eines Angriffs" dar. Vielmehr handelt essich dabei regelmäßig um ein nach der Vorstellung des [X.] den Angriff vor-bereitendes Geschehen, das jedenfalls nach der Neufassung des § 316 aStGB durch das 6. [X.] für die Vollendung des Tatbestandes nicht mehr ge-nügt. Ein Angriff auf die Entschlußfreiheit ergibt sich hier auch nicht aus [X.], daß sich der Wille des Geschädigten auf eine Fahrt zu seiner Woh-nung bezog, während die Angeklagten ihn an den entlegenen [X.] brachten.Denn solange der Geschädigte keinen entgegenstehenden Willen gebildethatte, beruhte auch das Mitfahren zu einem anderen als dem angegebenenFahrtziel (noch) auf der [X.]) Die Angeklagten haben auch nicht dadurch einen (vollendeten) —[X.] auf die Entschlußfreiheitfi des Geschädigten verübt, daß der Angeklagte[X.] gleich nach dem Einsteigen in den Pkw die Kindersicherung —aktiviertefiund es hierbei bis zum Anhalten am [X.] beließ. Zwar hat das [X.]festgestellt, daß der Angeklagte damit bezweckte, den Geschädigten —am [X.] und einer möglichen Flucht zu hindernfi. Doch liegt darin schon deshalbkein tatbestandsmäßiger Angriff auf die Entschlußfreiheit, weil dieser [X.] wieausgeführt [X.] voraussetzt, daß das Opfer jedenfalls den objektiven Nötigungs-charakter der Handlung wahrnimmt. Tatsächlich hat [X.]von der [X.] Kindersicherung aber schon aufgrund seines stark alkoholisierten [X.] bis zum Anhalten am [X.] nichts [X.] -2. Einen Angriff [X.] nunmehr zugleich auf Leib oder Leben des Geschä-digten [X.] haben die Angeklagten [X.] und [X.] erst nach dem [X.] dem Pkw verübt, als sie die geplante Raubtat ausführten. In diesem Zeit-punkt war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer. Deshalb richtete sich die(weitere) Tatausführung nicht mehr gegen ein taugliches Tatopfer im Sinne des§ 316 a StGB (vgl. [X.] 1987, 369 f.). Denn derjenige, der das Kraftfahr-zeug verlassen hat, ist schon begrifflich kein Mitfahrer mehr.Für diese enge Auslegung des Begriffs spricht nicht nur die Wortlaut-schranke, sondern auch der Zweck der Strafvorschrift des § 316 a StGB, dieder gerade aus den Umständen des Straßenverkehrs für den Führer und Mit-fahrer eines Kraftfahrzeugs erwachsenden Gefahr begegnen soll, leichter Op-fer eines räuberischen Angriffs zu werden. Der Mitfahrer ebenso wie der [X.] befindet sich bei einem gegen ihn außerhalb des Fahrzeugs gerichtetenAngriff aber in keiner anderen Lage als das Opfer eines Raubes, bei dem [X.] sich in sonstiger Weise die günstigen Umstände der [X.] zunutzemacht, ohne daß in spezifischer Weise gerade die Sicherheit des Kraftverkehrsberührt ist.3. Die Verwirklichung einer vollendeten Tat nach § 316 a StGB durch [X.] scheidet danach aus, ohne daß es noch auf die weitere [X.], ob die Angeklagten —die besonderen Verhältnisse des [X.] ausgenutzt haben. Aber auch eine Verurteilung wegen Versuchs einesräuberischen Angriffs kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, obdie Angeklagten mit der Betätigung der Kindersicherung (s.o. 1 b) nach ihrerVorstellung unmittelbar zu einem tatbestandsmäßigen Angriff angesetzt haben.Selbst dann, wenn darin ein beendeter Versuch zu sehen sein sollte, könnten- 11 -die Angeklagten nicht nach § 316 a StGB bestraft werden; denn jedenfalls lägedarin, daß der Angeklagte [X.] nach dem Anhalten die hintere rechte Tür desPkw öffnete und [X.]aussteigen ließ, ein strafbefreiender Rücktritt von [X.].I[X.]1. Der [X.] schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlungnoch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung nach § 316 aStGB tragen könnten. Er ändert deshalb hinsichtlich der Angeklagten [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahinab, daß die auf § 316 a StGB gestützte Verurteilung jeweils entfällt.2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaus-sprüche. Denn das [X.] hat die Strafen dem § 316 a StGB entnommenund bei den Angeklagten ausdrücklich straferschwerend gewertet, daß [X.] in Tateinheit zueinander stehende Straftatbestände verwirkt haben.Der [X.] kann deshalb nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daßdas [X.] ohne Verurteilung der Angeklagten nach § 316 a StGB aufniedrigere Strafen erkannt hätte. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert,bei der Bemessung der wegen Raubes nach § 249 StGB zu verhängendenStrafen strafschärfend zu werten, daß der Geschädigte zur Ausführung der [X.]mäßig in einen Hinterhalt gelockt [X.] -Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von [X.] jedoch nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.[X.] Maatz [X.]-
Meta
20.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. 4 StR 250/03 (REWIS RS 2003, 626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 626
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