Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 326

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
277/13
Verkündet am:

16. Dezember 2014

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 161
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten [X.]er, der aufgrund der Regelungen im [X.]s-
und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren [X.]er gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die [X.], sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das [X.] führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare [X.]er) zu.
[X.], Urteil vom 16. Dezember 2014 -
II ZR 277/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 28.
November 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] werden das Urteil
der 20.
Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2013 aufgehoben und das Urteil der Abteilung 52 des [X.] vom 2. Oktober 2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft P.

GmbH & Co KG zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger beteiligte sich im [X.] über die Beklagte als [X.] mit einem Kommanditanteil in Höhe von 10.000

i-gungsgesellschaft P.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds oder [X.]). Die beklagte Treuhänderin ist Gründungskommandi-tistin des Fonds und hält einen Eigenanteil in Höhe von 1.000

e-sellschaft ihrerseits hält sämtliche Anteile an der P.

Limited
Partnership, die über ein Portfolio [X.] Zweitmarkt-Kapitallebensversi-cherungen verfügt und damit handelt. [X.] haben sich mehr als 5000 Anle-ger über die Beklagte an der [X.] beteiligt.
Der [X.]svertrag der [X.] enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 4
[X.]er, Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis

7.

Im Verhältnis der [X.]er zueinander und zur [X.] werden die Treugeber entsprechend den Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmit-telbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit [X.]er im Sinne dieses [X.]svertrags und als solche berechtigt, sämtliche [X.]errechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an [X.]erversammlungen und an [X.], sowie die Informations-
und Kontrollrechte selbst auszu-üben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.

§ 8
Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte,
Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der [X.]
1.
Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden [X.], ein Kontrollrecht in dem in § 166 HGB bestimmten Um-fang zu. ... Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontroll-recht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkun-1
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gen gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die Treugeber stimmen hiermit alle [X.]er ausdrücklich zu.
...
§ 9
[X.]erversammlung, [X.]erbeschlüsse
...
3.

Einberufung einer außerordentlichen [X.]erversammlung verpflichtet, wenn dies von [X.]ern, die zusammen zu [X.] 25 % am Kommanditkapital der [X.] beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt

...
10.

Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den [X.]er-versammlungen bzw. dem schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8 [X.] und die auf sie entfallenden Stimmrechte der [X.] in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelba-ren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber stimmen sämt-liche [X.]er ausdrücklich zu.

Der Kläger, der nach seinen Angaben mit der wirtschaftlichen Entwick-lung des Fonds und seiner Beteiligung unzufrieden war und deshalb zur Besse-rung der Situation in Kontakt mit den anderen [X.]ern treten wollte, [X.] die Beklagte, die nach § 20 Nr. 1 des [X.]svertrags und §
14 Nr.
1 des [X.] das [X.] der [X.] mit den persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten aller
Anleger führt, auf, ihm eine Liste mit den Namen und Anschriften der anderen Anleger zu überlassen. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, begehrt er mit der vorliegenden Klage Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren [X.] und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesell-schaft.
3
-
5
-
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung der [X.] Entscheidung und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur an-tragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der [X.] habe, soweit ersichtlich, einen Anspruch eines [X.] gegen einen Treuhandkommanditisten auf Auskunftserteilung hin-sichtlich der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. der weiteren Treugeber nur im Falle des Bestehens einer [X.] zwischen den [X.] angenommen. An einer solchen fehle es hier. Im Urteil vom 5.
Februar 2013 ([X.]) habe der [X.] einen [X.] nur gegenüber der [X.], nicht gegenüber der [X.] zuerkannt. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus §§ 666, 675 BGB. Dieser sei durch § 14 Nr. 3 Satz 3 des [X.] wirksam a[X.]edungen.
[X.] Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass zwi-schen den [X.] der [X.] keine [X.] besteht. Es hat jedoch verkannt, dass der Kläger nach den Bestimmungen des Gesell-4
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6
-
schaftsvertrags im Innenverhältnis zur [X.] und den mittelbaren und unmittelbaren [X.]ern einem unmittelbaren [X.]er gleichgestellt ist. Einem derart gleichgestellten [X.]er steht nach der Rechtsprechung des [X.]s ein
Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der an-deren (mittelbaren und unmittelbaren) [X.]er zu (1.). Diesen Anspruch kann der Kläger (auch) gegen die Beklagte als registerführende Treuhandkom-manditistin geltend machen (2.).
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und An-schriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren [X.]ern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) [X.], zu.
Wie der [X.] bereits mit Beschluss vom 21.
September
2009 (II
ZR
264/08, [X.], 27 Rn.
8, 10) und mit Urteil vom 11.
Januar
2011 (II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
11) entschieden hat, ist bei einem [X.] einer Personen-
bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als [X.] mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den [X.]svertrag begrün-deten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend [X.], [X.] 2010, 1321, 1322; [X.]., [X.], 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitge-sellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des [X.]ers ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das [X.] gemäß §
226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011 -
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] einem unmittelbar beteiligten [X.]er gleichgestellt ist ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
[X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 12).
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-
7
-
a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen [X.] und den unmittelbaren [X.]ern besteht ein durch den [X.]svertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der [X.] von [X.]s-
und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren [X.]er in den [X.] einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den [X.]sver-band unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treu-handverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20).
[X.]) Es entspricht seit der Entscheidung des [X.]s vom 13.
Mai
1953 (II
ZR
157/52, [X.]Z 10, 44, 49
f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (siehe nur [X.], Urteil vom 30.
März 1987 -
II
ZR
163/86, [X.], 912, 913; Urteil vom 23.
Juni 2003 -
II
ZR
46/02, [X.], 1702, 1703; Urteil vom 13.
Juli 2006 -
III
ZR
361/04, [X.], 1631 Rn.
10; Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, [X.], 2299 Rn.
16
ff.; Urteil vom 5.
Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 14). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der [X.] Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem [X.]sverhältnis 12
13
-
8
-
ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist ([X.], Urteil vom 13.
Mai 1953
II
ZR
157/52, [X.]Z 10, 44, 49 f. [X.]). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzunehmen, wenn -
wie bei Publikumsgesellschaften häufig
-
die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von [X.] im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind ( [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
[X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 14).
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhän[X.] grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle [X.]er im [X.]svertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des [X.]svertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die [X.]er damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen [X.]er in das [X.]sverhältnis (den [X.]) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im [X.]svertrag angesprochen ist ([X.], Urteil vom 30.
März
1987

II
ZR
163/86, [X.], 912, 913; Urteil vom 11.
November 2008

XI
ZR
468/07, [X.]Z 178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16; Urteil vom 5.
Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 15; Te[X.]en, [X.]
2001, 586, 612
f.; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; [X.]/[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
705 Rn.
92
ff.).
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-
[X.])
Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des [X.]s-
und des [X.], hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komplementärin und der beklagten [X.] eine solche einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt.
Nach dem Inhalt des [X.]svertrags, den der [X.] selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
18 [X.]), und unter Berücksichtigung des [X.] handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der [X.] und den unmittelbaren [X.]ern einerseits
und den [X.] andererseits nicht um einfache -
zweiseitige
-
Treuhandverhältnisse. Der [X.]svertrag bestimmt, dass die Treugeber im Verhältnis zur [X.] und zu den [X.]ern unmittelbar berechtigt und verpflichtet, sie daher insoweit [X.]er im Sinne des [X.]svertrags sind und die Kontrollrechte und das Stimmrecht wie unmittelbare Kommanditisten ausüben (§ 4 Nr. 7 Abs. 3, § 8 Nr. 1, § 9 Nr. 10 des [X.]svertrags).
Der Treuhandvertrag bestimmt in Nr. 6 der Präambel, dass die Bestimmungen des [X.]svertrags Bestandteil des [X.] sind.
b)
Bei diesem durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den unmittelbaren [X.]ern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 2003

II
ZR
46/02, [X.], 1702, 1703).

16
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18
-
10
-
[X.])
Nach der Rechtsprechung
des [X.]s beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des [X.] auf dem [X.]svertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der [X.]. Nur die [X.]er, nicht die [X.], können dem Treugeber die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Stellung verschaffen ([X.], Urteil vom 30.
März 1987
II
ZR
163/86, ZIP
1987, 912, 913; Urteil vom 11.
Oktober 2011
II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der [X.] als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der [X.], mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des [X.]. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des [X.]szwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] einzuwirken (so zutreffend Te[X.]en, [X.]
2001, 586, 600
f.; siehe hierzu auch K.
Schmidt, [X.]

2011, 361, 366
f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung [X.], [X.], 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, S.
175 ff.; ablehnend [X.], [X.] 2010, 1321, 1326). Durch einen (bloß) schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer [X.] begründet werden ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
[X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 20).
[X.]) Durch den [X.]svertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren [X.]er statutarisch in das Innenverhältnis
der [X.] einbezogen. Er ist wie ein [X.]er verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36.
Aufl., §
105 Rn.
34; 19
20
-
11
-
ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, S.
341, 355
ff.; Te[X.]en, [X.]
2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: [X.], Festschrift O[X.]ky, 1996, S. 873,
890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach §
735 BGB (bei der [X.] und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§
675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von
dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der [X.] wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)[X.]er (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
[X.], [X.]Z 196, 131 Rn
21; Urteil
vom 11. Oktober 2011
II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5.
Mai 2010
III
ZR
209/09, [X.]Z
185, 310 Rn.
11 [X.]; Urteil vom 11.
November 2008
XI
ZR
468/07, [X.]Z
178, 271 Rn.
24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstel-lung des qualifizierten [X.] auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer [X.] nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwor-tung" hin angelegt ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11.
Oktober 1976

II
ZR
119/75, WM
1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf [X.], [X.] bei Handelsgesell-schaften, 1965, S.
276, 283
ff.; siehe auch Te[X.]en, [X.]
2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem [X.] lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechti-gung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen [X.]erstel-lung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Te[X.]en, [X.] 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung [X.], Urteil vom 11.
November 2008 -
XI
ZR
468/07, -
12
-
[X.]Z 178, 271 Rn.
21 ff.; Urteil vom 21. März 2011
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011
[X.], [X.], 1657 Rn. 36 [X.]).
c)
Diese einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstel-lung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche [X.] der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, [X.] 2012, 58, 61). Die Anleger haben in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der [X.] erklärt und den ihnen bekannten [X.] als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in der Beitritts-
und Anteilsübernahmeerklärung und im [X.]s-vertrag diese Beitrittserklärung für die anderen [X.]er angenommen. Ebenso war den [X.] aufgrund der entsprechenden Regelung des [X.] bekannt, dass die [X.] auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertrags-partner der bereits in der [X.] befindlichen "anderen [X.]er", d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre gewor-den (noch weiter gehend K.
Schmidt, [X.] 2011, 361, 365 ff.).
d)
Die Beklagte hat kein Recht,
dem Kläger die Auskunft aufgrund der Nr.
3 des [X.] zu verweigern.
Das Recht, die Vertragspartner des [X.]svertrages, das heißt al-le anderen zu den Bedingungen des [X.]svertrags der Fondsgesell-schaft Beigetretenen, zu kennen, kann im [X.]svertrag, auch einer Pub-likumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
20 [X.];
die gegen 21
22
23
-
13
-
dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung an-genommen worden: [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2012
1
BvR
623/11). Soweit die Regelungen in §
20 des [X.]svertrages und in § 14 Nr. 3 des [X.] das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treuge-ber ausschließen, verstoßen sie gegen §
242 BGB und sind unwirksam, wie der [X.] in seinen Urteilen vom 5. Februar 2013 ([X.], [X.]Z
196, 131 Rn.
24 ff. und [X.], [X.], 619 Rn. 25 ff.) für vergleichbare Rege-lungen ausführlich begründet hat.
e) Dem Auskunftsanspruch des [X.] steht kein schützenswertes [X.] der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutz-rechtlichen Gründen entgegen (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
17; Urteil vom 5. Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 41 jew. [X.]). Im Rahmen des zwischen den [X.] einerseits und den unmittelbaren [X.]ern und der [X.] andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber -
nicht zuletzt im Hinblick auf das Minderheitenrecht in § 9 Nr. 3 des [X.]s (s. hierzu auch
[X.], Urteil vom 5. Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 29 ff.)
-
bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwen-dung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der [X.] angewiesen.
f) Dem Auskunftsanspruch des [X.] steht auch nicht eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen.
24
25
-
14
-
Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des [X.]ers, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitge-sellschafter, nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§
242 BGB) und das [X.] gemäß §
226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2011
II
ZR
187/09, ZIP
2011, 322 Rn.
22 [X.]). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen ([X.], Beschluss vom 21.
September 2009
II
ZR
264/08, [X.], 27 Rn.
13; Urteil vom 5. Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn.
43). Das Berufungsgericht hat keine konkrete Missbrauchsgefahr [X.]. Die Revisionserwiderung hat insoweit keine Gegenrüge erhoben.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger das Auskunftsrecht gegen die Beklagte als registerführende Mitgesellschafterin zu.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s und der herrschenden Ansicht in der Literatur richtet sich der Auskunftsanspruch des Gesellschaf-ters -
jedenfalls
-
gegen die [X.] ([X.], Urteil vom 8. Juli 1957 -
II
ZR
54/56, [X.]Z
25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 -
[X.], WM
1962, 883; Beschluss vom 21. September 2009 -
II ZR 264/08, ZIP
2010, 27 Rn.
3; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., §
166 Rn.
27; [X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., §
166 Rn.
28 jew. [X.]).
Der [X.] hat jedoch bereits mit Urteil vom 28. Mai 1962 ([X.], [X.], 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 -
II ZR 187/09, [X.], 322
Rn. 18; Urteile vom 5. Februar 2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn.
48 und [X.], ZIP
2013, 619 Rn.
44)
entschieden, dass sich der Auskunfts-anspruch des einen [X.]ers -
und damit hier der Auskunftsanspruch des diesem gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen 26
27
28
29
-
15
-
[X.]
-
(auch) gegen die Mitgesellschafter richtet, soweit dafür im Einzel-fall sachlich berechtigte Gründe sprechen (zustimmend [X.]/[X.], HGB, 5.
Aufl., §
118 Rn.
10 [X.]).
So liegt der Fall hier: Die
beklagte Treuhandkommanditistin führt das Register über alle Treugeber und Kommanditisten der [X.] (§ 20 Nr. 1 des [X.]svertrags, § 14 Nr. 1 des [X.]). Sie ist in der [X.] diejenige [X.]erin, die die begehrte Auskunft un-schwer erteilen kann. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Treuhänderin, die anstelle der -
jedenfalls
-
auskunftspflichtigen [X.] verklagt wird, mit Prozesskosten belastet werden kann. Diese kann sie von der [X.] ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der [X.] erforderlich halten durfte (vgl. [X.], Urteile vom 5. Februar
30
-
16
-

2013 -
II
ZR
134/11, [X.]Z 196, 131 Rn.
48 und [X.], ZIP
2013, 619 Rn.
44; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 118 Rn.
10 [X.]).

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2012 -
52 C 9058/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.07.2013 -
20 [X.]/12 -

Meta

II ZR 277/13

16.12.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13 (REWIS RS 2014, 326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 326

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II ZR 277/13

II ZR 134/11

II ZR 271/08

II ZR 300/08

II ZR 136/11

II ZR 187/09

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