Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VIII ZR 297/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2343

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116UVIIIZR297.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII [X.]
Verkündet am:

16. November 2016

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
253 Abs.
2
Nr.
2
Nimmt der Kläger den [X.]n gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem [X.]n Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.

[X.], Versäumnisurteil vom 16. November 2016 -
VIII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
November 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richter Prof.
Dr.
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer sowie
den Richter Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision
der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
13. Zivilkammer -
vom 2. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den [X.]n auf restliche Kaufpreiszahlung
(inklu-

sowie Ersatz vorgerichtlicher insgesamt 3.987,14

Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliege, in Anspruch. Zur Begründung der Klage hat sie folgendes vorgetragen:
Der [X.]
habe von ihr
im Februar 2015 Waren
bezogen. Die
Liefe-rungen
habe sie ihm am 23. Februar 2015 (Rechnungsnummer
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über 1
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-

)
und am 24. Februar 2015 (Rechnungsnummer 87

über 3.481,25

) in Rechnung
gestellt. In den Rechnungen seien jeweils die geliefer-ten Waren und die Zeitpunkte ihrer Anlieferung angegeben. Der
[X.] habe den Kaufpreis
trotz Mahnung nicht
bezahlt.
Der [X.] habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, ob-wohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Unschlüssigkeit des Klagevorbrin-gens als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist beim [X.] erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die Klage jedoch als unzu-lässig abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der [X.] in der mündlichen Verhand-lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung ([X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:
Das Amtsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. [X.] sei die Klage nicht wegen Unschlüssigkeit als unbegründet abzuwei-3
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sen; sie sei
vielmehr bereits unzulässig, denn es fehle an der bestimmten An-gabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Zwar müsse hierfür der maßgebende Lebenssachverhalt nicht bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben werden; vielmehr genüge es, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar sei. Dies sei gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch von anderen Ansprüchen gleicher Art unterschieden wer-den könne. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei nachprüfbar, welche Streitsache anhängig sei und welcher Anspruch in Rechtskraft erwachse.
Diese Voraussetzungen erfülle der Vortrag der Klägerin nicht. Sie
gebe lediglich an, der [X.] habe bei ihr im Februar 2015 Waren gekauft, deren Kaufpreis dem [X.]n in Rechnung gestellt worden sei. Damit werde der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend identifiziert. Der Begriff "Waren"
sei ebenso wie die Angabe "Februar 2015"
zu unspezifisch; eine Abgrenzung von anderen Kaufgegenständen sei hiermit nicht möglich. Ein gewisser Grad an
Individualisierung sei jedoch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft eines Urteils erforderlich.
Auch die Angabe der
Rechnungsnummern helfe der Klägerin nicht [X.]. Zu Unrecht verweise sie
darauf, der Anspruch sei unbestritten geblieben. Denn die Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung sei von Amts wegen zu prüfen. Die Klägerin sei mehrfach aufgefordert worden, die in Bezug genommenen Rechnungen vorzulegen, in denen nach ihrem Vortrag die einzelnen gelieferten Waren mit Artikelnummern aufgeführt seien. Wäre dies geschehen
und erwiese sich der Vortrag zu den Artikelnummern als zutreffend, wäre der Streitgegenstand ausreichend individualisiert gewesen.
Die Klägerin verschweige dem Gericht letztlich ohne jede nachvollzieh-bare Begründung den Vertragsgegenstand und verweigere jede weitere not-7
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wendige Konkretisierung des Geschehens. Damit erwiesen sich Leistungs-
und Feststellungsklage als unzulässig.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind sowohl die Leistungsklage als auch die Feststellungsklage zulässig erhoben.
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift, neben dem [X.], die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobe-nen Anspruchs enthalten.
Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben
kommt es -
was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt -
nach der gefestig-ten Rechtsprechung des [X.] nicht darauf an, ob der maßge-bende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. [X.] ist es -
entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen -
im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschie-den und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann
([X.], Urteile vom 26. Juni 2013 -
IV ZR 39/10, [X.], 3580 Rn. 34; vom 11. Februar 2004 -
VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 18. Juli 2000
-
X
ZR 62/98, [X.], 3492 unter II
1
c; jeweils mwN).
Diesen Voraussetzungen wird die Darlegung der Klägerin zu dem der Leistungsklage zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen gerecht.
[X.] hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, der [X.] habe bei ihr im Februar 2015 Waren bezogen, die ihm nach jeweiliger schriftlicher Bestä-11
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tigung unter Angabe des jeweiligen Lieferdatums sowie der einzelnen geliefer-ten Artikel unter Ansatz der vereinbarten
Preise in Rechnung gestellt worden seien. Bei der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsberechnung
hat
sich
die
Klägerin
auf
die
Rechnung
vom
23. Februar 2015 mit der Nummer 8

vom 24. Februar 2015 mit der Nummer 87

bezogen. Zum Beweis für ihren Vortrag hat sie unter anderem die Vorlage dieser Rechnungen angekündigt.
Mit diesen Angaben sind Gegenstand und Grund des erhobenen Leis-tungsanspruchs
hinreichend bezeichnet. Durch die Angabe der Nummern der datierten Rechnungen, die nach dem Vortrag der Klägerin die gelieferten Waren im Einzelnen bezeichnen,
und die
damit erfolgte unverwechselbare Zuordnung der
einzelnen [X.],
ist der [X.] auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§
322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert. Denn es ist unter Beachtung der Regeln über die materielle Rechtskraft eines Urteils
ausgeschlossen, dass eine erneut auf die genannten Rechnungsnummern gestützte
Zahlungsklage als zulässig angesehen werden würde.
Soweit das Berufungsgericht
als Voraussetzung der Zulässigkeit der Leistungsklage von der Klägerin die Vorlage der vorbezeichneten Rechnungen verlangt, überspannt es die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ange-sichts des prozessual ausreichenden
Vortrags
der Klägerin zum Gegenstand des Anspruchs trüge die Vorlage der Rechnungen nichts Zusätzliches zu des-sen Individualisierung
bei; der ohnehin bereits hinreichend bestimmte Klagege-genstand würde durch die Rechnungsvorlage
lediglich zusätzlich durch ein für die Richtigkeit des
gehaltenen Vortrags streitendes
Beweisanzeichen gestützt. Anders mag es dann liegen, wenn allein
durch die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen die notwendige Individualisierung des Anspruchs erfol-14
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-
gen kann (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. März 2016
-
III [X.], NJW 2016, 2747 Rn. 19). So verhält es sich im Streitfall nicht.
2. Auch der weitere
Klageantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass "auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt", ist zulässig.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein [X.] das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen fest-gestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und [X.] über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit be-stehen kann ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2014 -
I [X.], [X.]Z 201, 129
Rn. 24 mwN). Genügt der Wortlaut des Antrags dem Bestimmtheitserfordernis nicht, ist der Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im
Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der [X.]en entspricht ([X.], Urteile vom
8. Mai 2014 -
I [X.], aaO; vom 7. März 2013 -
VII ZR 223/11, [X.], 1744 Rn. 23; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Juni 2016 -
II ZR 305/14, [X.], 1599 Rn. 12).

b) Diesen rechtlichen Vorgaben an die Bestimmtheit wird der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag gerecht.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung vorliegt". Dieser Antrag als solcher lässt zwar jede Be-zugnahme auf ein konkretes Rechtsverhältnis vermissen. Dieser Mangel be-steht jedoch bei der gebotenen
Berücksichtigung der Klagebegründung nicht mehr. Dort trägt die Klägerin vor, der [X.] habe die Waren unter der [X.] bestellt,
er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er damit zum Zeitpunkt der Bestellung schon nicht mehr habe rechnen können. 16
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-
Damit wird deutlich, dass die Klägerin die unerlaubte Handlung, deren Rechts-grund sie festgestellt wissen will, in einem ([X.] (§ 263 Abs. 1 StGB) des [X.]n
-
mithin der Verletzung eines Schutzgesetzes
im
Sinne
des

§
823
Abs. 2 BGB (vgl. [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 -
II ZR 218/03, [X.]Z 160, 134, 139 f., 142 f.; vom 5. März 2002 -
VI [X.], NJW 2002, 1643
unter II; vom 22. Juni 1992 -
II ZR 178/90, NJW 1992, 3167
unter [X.]) -
sieht, den dieser durch die im Februar 2015 erfolgte Bestellung der in den Rechnungen vom 23. Februar 2015 sowie vom 24. Februar 2015 im Einzelnen bezeichneten Waren begangen haben soll.
c) Das besondere Rechtsschutzinteresse des § 256 Abs. 1
ZPO für die erhobene Feststellungsklage liegt ebenfalls vor. Für die Feststellung des [X.] einer unerlaubten Handlung besteht -
jedenfalls für die
vorleis-tende [X.] eines Kaufvertrags (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2002 -
VI [X.], aaO
unter II 1 b)
-
im Hinblick auf § 302 Nr. 1 [X.] grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX ZR 41/10, [X.], 39 Rn. 7).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei-dung reif, so dass der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die [X.], entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, schlüssig begründet sind.

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-
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist Sach-vortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit dies für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung ist (zuletzt: [X.], Urteil vom 23. Januar 2015
-
V [X.], juris Rn. 18; Beschluss vom 25.
Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, [X.], 382 Rn. 14; jeweils mwN;
vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 27. Juli
2016 -
XII ZR 59/14, juris Rn. 4; vom 21. Oktober 2014 -
VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015,
910 Rn. 20; jeweils mwN). Diesen Anforderungen an die Schlüssig-keit
des Klagevortrags wird das
Tatsachenvorbringen
der Klägerin zu beiden Klagebegehren
gerecht.

a) In
Bezug auf den [X.] bedarf es keiner näheren Ausfüh-rungen, dass die diesbezügliche -
oben wiedergegebene -
Klagebegründung ohne Weiteres den Schluss auf einen bestehenden Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB zulässt.
b) Auch das Feststellungsbegehren ist schlüssig begründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, "dass auch der Rechtsgrund der unerlaubten Hand-lung vorliegt"
und begründet dies ersichtlich mit einem ihrer Ansicht nach durch die Warenbestellung begangenen ([X.]
(§ 263 Abs. 1 StGB) des [X.]n. Der [X.] habe die Waren unter der Vorspiegelung bestellt, er könne den Gegenwert fristgerecht bezahlen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet habe, sie nicht bezahlen zu können. Mehr an [X.] bedarf es für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263
Abs. 1
StGB nicht.

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2. Sollte der (Berufungs-)[X.] in der neu anzuberaumenden [X.] vor dem Berufungsgericht (erneut) nicht erscheinen, wird das [X.] daher die übrigen Voraussetzungen des Erlasses eines [X.] nach § 539 Abs. 2, 3, § 331 ZPO zu prüfen haben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen [X.]
der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsan-walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis-urteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer [X.] einzulegen.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2015 -
4 C 1056/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2015 -
13 [X.]/15 -

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Meta

VIII ZR 297/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. VIII ZR 297/15 (REWIS RS 2016, 2343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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