Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az. 7 AZR 535/13

7. Senat | REWIS RS 2016, 17461

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Gegenstand

Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags mit dem Verleiher


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2013 - 6 [X.]/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine von der [X.] ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 31. Dezember 2011 beendet worden ist oder ob es bis zum 31. Dezember 2012 fortbestanden hat.

2

Die Klägerin arbeitete auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 8. Juli 2005 seit dem 16. Juli 2005 bei der [X.] bzw. bei deren Rechtsvorgängerin, der [X.] ([X.]), als persönliche Sekretärin des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden [X.] Sie erhielt zuletzt eine Monatsvergütung [X.]. 5.705,90 Euro brutto.

3

Am 28. Oktober 2008 schlossen die Parteien folgende Ergänzungsvereinbarung zu dem Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2005:

        

„Dieser Anstellungsvertrag ist bis zum 31. Dezember 2012 fest geschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird.“

4

[X.]err [X.] war von Juli 2004 bis September 2006 Aufsichtsratsmitglied der [X.] sowie von Oktober 2006 bis Mai 2009 deren Vorstandsvorsitzender und zugleich Geschäftsführer der M [X.] Gmb[X.] Die [X.] schloss mit der [X.] am 1. August/7. September 2009 einen Dienstleistungsvertrag, der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

„Präambel

        

[X.] ist bei der [X.] als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Nachdem der bisherige Arbeitsbereich von [X.] entfallen ist und damit Verwaltungskapazitäten frei werden, erbringt die [X.] zukünftig Büroservice und sonstige Dienstleistungen gegenüber der M[X.]

        

§ 1 Vertragsgegenstand/Leistungen

        

Die [X.] erbringt gegenüber der [X.] Büroservice-, Sekretariats- und sonstige Dienstleistungen. Die Dienstleistungen werden ausschließlich durch [X.] erbracht.

        

…       

        

§ 4 Vertragslaufzeit/Kündigung

        

Der Vertrag beginnt am 1. August 2009 und wird auf unbestimmte [X.] geschlossen. Er kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden, erstmals zum [X.] Die Kündigung bedarf der Schriftform.“

5

Die Beklagte besaß keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Zwischen der [X.] und der [X.] gab es keinen Beherrschungsvertrag.

6

Ab 1. August 2009 erbrachte die Klägerin Sekretariatsarbeiten auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrags vom 1. August/7. September 2009 für die M [X.] Gmb[X.] Vom Büro der [X.] war ein Teil für die [X.] abgetrennt. Die Klägerin war [X.] als Geschäftsführer der [X.] weisungsunterworfen. Die Beklagte stellte der [X.], die keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigte, für die Tätigkeit der Klägerin monatlich 6.646,59 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.

7

Mit E-Mail vom 23. November 2011 kündigte die [X.] den Dienstleistungsvertrag durch ihren Geschäftsführer [X.] zum 31. Dezember 2011. Auf die Bitte der Klägerin fand am 1. Dezember 2011 ein Gespräch zwischen ihr und den damaligen Vorstandsmitgliedern der [X.] Z und [X.]o statt. Die Beklagte führte zum [X.]punkt dieses Gesprächs eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem vormaligen Vorstandsvorsitzenden [X.] Ob die Klägerin in dem Gespräch Auskunft über Vorgänge betreffend [X.] aus der [X.] seiner Tätigkeit für die Beklagte verweigerte, ist streitig. Auf diesen Vorwurf gestützt kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 außerordentlich mit einer [X.] Auslauffrist zum 31. Dezember 2011. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 13. Dezember 2011 zu.

8

Durch Beschluss vom 15. August 2012 wies das [X.] den Insolvenzantrag der [X.] mangels Masse ab.

9

Mit der am 21. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Sie sei nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Im [X.]punkt des Zugangs der Kündigung habe mit der [X.] noch ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das mit ihr begründete Arbeitsverhältnis habe nicht mit dem 1. Dezember 2011 wegen einer fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung geendet. Weder lägen die Voraussetzungen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung vor noch habe sie einem Arbeitgeberwechsel von der [X.] zu der [X.] zugestimmt.

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die von der [X.] mit datiertem Schreiben vom 12. Dezember 2011 erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass die Kündigungsschutzklage schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil zwischen den Parteien zum [X.]punkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Der ursprünglich mit ihr bestehende Arbeitsvertrag sei aufgrund der Überlassung der Klägerin an die [X.] nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam geworden, weil sie nicht über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe. Stattdessen gelte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] als zustande gekommen. Jedenfalls sei ein mit ihr - der [X.] - bestehendes Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Dezember 2011 gekündigt worden. Die Klägerin habe durch ihre Verweigerungshaltung im Gespräch am 1. Dezember 2011 einen irreparablen Vertrauensverlust verursacht, indem sie [X.] als potentiellen Prozessgegner geschützt habe.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der [X.] unwirksam sei, diese aber in eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2012 umzudeuten sei, die das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012 beendet habe. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die noch anhängige Klage nicht abgewiesen werden.

A. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolg der rechtzeitig nach § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Kündigungsschutzklage [X.]. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum [X.]punkt des Zugangs der Kündigung am 13. Dezember 2011 voraussetzt.

I. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem von dem Arbeitgeber vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im [X.]punkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist. Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus ([X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 18; 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.]E 150, 234; 27. Jan[X.]r 2011 - 2 [X.] - Rn. 13).

II. Damit ist Gegenstand der noch anhängigen, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der außerordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2011 gerichteten Kündigungsschutzklage auch die Frage, ob im [X.]punkt des Zugangs der Kündigung am 13. Dezember 2011 zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2012 nicht rechtskräftig durch das Urteil des Arbeitsgerichts festgestellt. Vielmehr hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum [X.]punkt der außerordentlichen Kündigung ist damit weiterhin Vorfrage für deren Wirksamkeit.

B. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob zwischen den Parteien zum [X.]punkt des Zugangs der Kündigung am 13. Dezember 2011 noch ein Arbeitsverhältnis bestand.

I. Nach Auffassung des [X.]s war das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vor dem 13. Dezember 2011 beendet. Das [X.] hat angenommen, der Dienstleistungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] vom 1. August/7. September 2009 sei rechtlich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu q[X.]lifizieren und der [X.] habe die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gefehlt. Damit seien der zwischen der [X.] und der [X.] geschlossene Überlassungsvertrag sowie der mit der Klägerin geschlossene Arbeitsvertrag nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam geworden. [X.] gesetzlicher Fiktion gelte zugleich ein Arbeitsverhältnis zwischen der [X.] ([X.]in) und der Klägerin (Leiharbeitnehmerin) nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] als zustande gekommen.

II. Diese Begründung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Der gesetzliche Arbeitgeberwechsel nach § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] tritt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht allein deshalb ein, weil die Beklagte nicht über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt hat. Die in § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Rechtsfolgen sind nur dann eingetreten, wenn die Klägerin ab dem 1. Dezember 2011 tatsächlich an die [X.] überlassen worden ist. Dazu hat das [X.] bislang keine Feststellungen getroffen.

1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Beklagte ab Inkrafttreten der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] am 1. Dezember 2011 für die Überlassung der Klägerin an die [X.] eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] benötigte. Hierüber verfügte die Beklagte nicht. Weder sind Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 2a [X.] gegeben noch findet der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] im vorliegenden Fall Anwendung.

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] (in der ab 1. Dezember 2011 geltenden Fassung) bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer Erlaubnis.

aa) Diese Vorschrift findet seit ihrem Inkrafttreten am 1. Dezember 2011 auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin, der [X.] und der [X.] Anwendung. Das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 ([X.]) enthält bezüglich des neu gefassten § 1 [X.] keine Übergangsregelung für Altfälle. Hierfür sah der Gesetzgeber [X.]. deshalb keine Veranlassung, weil durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Dezember 2011 und die Verkündung bereits im [X.] vom 29. April 2011 den Verleihern und [X.] ausreichend [X.] zur Verfügung stand, ihre vertraglichen Vereinbarungen und sonstige Regelungen bei Bedarf an die neue Rechtslage anzupassen ([X.]. 17/4804 S. 11).

[X.]) Die Würdigung des [X.]s, die Beklagte habe durch den Dienstleistungsvertrag vom 1. August/7. September 2009 als Verleiherin die Klägerin einem Dritten, der [X.] als [X.]in, zur Arbeitsleistung überlassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] liegt vor, wenn einem [X.] Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des [X.]s und in dessen Interesse ausführen ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 20; 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 26).

(2) Nach den Feststellungen des [X.]s erbrachte die Klägerin ab dem 1. August 2009 ihre Sekretariatsarbeiten für [X.] als Geschäftsführer der [X.]. Sie war ihm gegenüber weisungsgebunden und nicht gegenüber der [X.]. Die [X.] unterhielt einen eigenständigen Betrieb. Ihr Geschäftszweck bestand nach den Feststellungen des [X.]s im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Industrie- und Handelsunternehmen im In- und Ausland. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, steht dem Vorliegen eines Betriebs nicht entgegen, dass die [X.] nur über eine Büroausstattung für ihren Geschäftsführer und die Klägerin verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.

cc) Die Überlassung der Klägerin erfolgte im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der [X.].

Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vorgaben der Richtlinie 2008/104/[X.] vom 19. November 2008 über Leiharbeit erfüllen ([X.]. 17/4804 S. 8). Dementsprechend ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwendete Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit unionsrechtskonform auszulegen. Darunter versteht der [X.] jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (zB [X.] 1. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 22, Slg. 2008, [X.]). Auch wenn die Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ unter Beachtung des Art. 1 Abs. 2 RL 2008/104/[X.] im Einzelnen nicht abschließend geklärt ist, besteht an dessen Vorliegen hier jedenfalls kein Zweifel, da es sich bei der [X.] nicht um einen gemeinnützigen Rechtsträger handelt (vgl. dazu [X.] 17. März 2015 - 1 [X.] (A) -). Unerheblich ist, dass die Beklagte Arbeitnehmerüberlassung neben anderen Tätigkeiten betreibt. Die Erlaubnispflicht nach dem [X.] entsteht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch dann, wenn es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um eine von mehreren Aktivitäten des Arbeitgebers handelt. Andernfalls wäre der Schutzzweck des Gesetzes nicht erreicht ([X.] 8. November 1978 - 5 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 31, 135; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 1 [X.] Rn. 26; [X.] 2009, 287, 297 ff.; [X.]. [X.] 2012, 103, 104 f.).

dd) Soweit das [X.] angenommen hat, es liege auch eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung vor, weil der Dienstleistungsvertrag bereits zum Jahresende 2009 erstmals kündbar war, kommt es darauf nicht an. Denn die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 [X.] tritt ungeachtet des Vorliegens bzw. [X.] des Merkmals „vorübergehend“ ein. Zwar verbietet § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern an [X.] ([X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 145, 355). Die nur vorübergehende Überlassung ist daher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Arbeitnehmerüberlassung. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass die Arbeitnehmerüberlassung gesetzeswidrig dauerhaft erfolgt. Dies wäre mit dem Schutzzweck des [X.] nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr findet § 9 Nr. 1 [X.] auch auf die gesetzwidrig nicht vorübergehende und ohne Erlaubnis betriebene Arbeitnehmerüberlassung Anwendung.

b) Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 [X.] von der Erlaubnispflicht ist vorliegend nicht gegeben.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist das [X.] nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern desselben [X.] zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den [X.] und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht. Ob die Überlassung der Klägerin an die [X.] einer möglichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin entgegengewirkt hat - wofür die Präambel in dem Dienstleistungsvertrag vom 1. August/7. September 2009 sprechen könnte -, kann dahinstehen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] setzt neben der Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen das Vorhandensein eines Tarifvertrags voraus, der für den Verleiher und den [X.] desselben [X.] gilt. Hieran fehlt es vorliegend.

c) Auch entfällt die Erlaubnispflicht nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

Nach dieser Vorschrift bedarf die Arbeitnehmerüberlassung keiner Erlaubnis, wenn sie zwischen Konzernunternehmen iSd. § 18 AktG erfolgt und wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet ([X.] 11. Febr[X.]r 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23). Nach § 18 Abs. 2 AktG können auch selbständige Unternehmen einen Konzern bilden, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist. Das [X.] hat das Vorliegen eines Konzerns hier [X.]. verneint, weil die Beklagte und die [X.] keiner einheitlichen Leitung unterstanden. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Inkrafttreten des geänderten § 1 Abs. 1 [X.] am 1. Dezember 2011 war [X.] nicht mehr Vorstandsvorsitzender der [X.], sodass jedenfalls zu diesem [X.]punkt keine einheitliche Leitung mehr bestand.

d) Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2a [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Danach findet das Gesetz keine Anwendung, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Vor dem Hintergrund des [X.], aber auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm sind an das Erfordernis einer nur gelegentlichen Überlassung strenge Anforderungen zu stellen. Mit der Ausnahmevorschrift sollen in Bezug sowohl auf den Arbeitnehmer als auch auf das überlassende Unternehmen gelegentlich auftretende Überlassungsfälle ausgeklammert werden, wie zum Beispiel die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs eines anderen Unternehmens ([X.]. 17/4804 S. 8).

Von einer nur gelegentlichen Überlassung der Klägerin an die [X.] kann schon angesichts der Überlassungsdauer von August 2009 bis Dezember 2011 nicht ausgegangen werden. Nach dem Dienstleistungsvertrag vom 1. August/7. September 2009 sollte die Klägerin auch nicht lediglich Bedarfsspitzen abdecken, sondern auf unbestimmte [X.] im Umfang ihrer vollen Arbeitskraft bei der [X.] eingesetzt werden. Tatsächlich war sie ab dem 1. August 2009 nur noch für die [X.] tätig und wurde somit ab diesem [X.]punkt „zum Zwecke der Überlassung“ beschäftigt.

e) Die Arbeitnehmerüberlassung gilt auch nicht entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] als erlaubt.

aa) Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 Abs. 1 [X.] erlaubt abgeschlossenen Verträge für längstens zwölf Monate als fortbestehend, wenn die Behörde die beantragte Verlängerung der Erlaubnis ablehnt. Dadurch soll die Tätigkeit aufgrund fingierter Erlaubnis zu Abwicklungszwecken für längstens zwölf Monate fortgeführt werden können, wenn sie vorher erlaubt war und sich der Verleiher vergeblich um eine weitere Erlaubnis bemüht hat. Das Fehlen einer Erlaubnis soll der Abwicklung bestehender rechtmäßig im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung geschlossener Verträge dann nicht entgegenstehen ([X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 32). Zur Vermeidung von Wertungswi[X.]prüchen hat der [X.] den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken auch auf die Sit[X.]tion übertragen, in der erstmals durch die gesetzliche Neuregelung des [X.] eine Erlaubnispflicht entstanden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verleiher eine Erlaubnis beantragt hat ([X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 33). Auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] kann sich ein Verleiher auch dann berufen, wenn er vor der Gesetzesänderung keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung benötigte und eine solche nicht beantragt hat, weil eine derartige Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht hätte erteilt werden können ([X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 35).

[X.]) Im vorliegenden Fall findet § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] danach weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

(1) Für die [X.] vor dem 1. Dezember 2011 bedurfte die Überlassung der Klägerin an die [X.] zwar nicht der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach der bis zu diesem [X.]punkt geltenden Gesetzesfassung (Bekanntmachung vom 3. Febr[X.]r 1995, BGBl. I S. 158) benötigten lediglich Arbeitgeber, die „gewerbsmäßig“ Arbeitnehmerüberlassung betrieben, dazu eine Erlaubnis. [X.] iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] war nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium war die Gewinnerzielungsabsicht. Dabei kam es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlte es aber, wenn die Überlassung lediglich gegen Erstattung der Personalkosten erfolgen sollte und dem Verleiher dadurch auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwuchsen ([X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 19; 25. Jan[X.]r 2005 - 1 [X.] [X.] 4 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 113, 218; zu mittelbaren wirtschaftlichen Vorteilen bei [X.] Arbeitnehmerüberlassung [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 23). Nach dem Vorbringen der Klägerin wurden der [X.] jeweils nur die Personalkosten in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt, sodass für eine Gewinnerzielungsabsicht kein Anhaltspunkt besteht.

(2) Dennoch kommt eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich trotz Verkündung des [X.] zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung am 29. April 2011 nicht um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 [X.] bemüht. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der [X.] die Erlaubnis nach § 3 [X.] hätte versagt werden sollen.

Eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 4 [X.] ist auch nicht deshalb in Erwägung zu ziehen, weil eine Überlassung der Klägerin nur noch bis zum 31. Dezember 2011 erfolgen sollte. Denn nicht die Beklagte, sondern die [X.] hatte den Dienstleistungsvertrag vom 1. August/7. September 2009 vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung mit Schreiben vom 23. November 2011 zum 31. Dezember 2011 gekündigt. Die Kündigung ist damit nicht auf Veranlassung der [X.] erfolgt, um eine ordnungsgemäße Abwicklung bestehender Verträge zu ermöglichen.

2. Das [X.] hat jedoch zu Unrecht angenommen, allein das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung habe zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags der Parteien nach § 9 Nr. 1 [X.] und damit zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt. Der Arbeitsvertrag zwischen der [X.] und der Klägerin wäre nur dann nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam geworden, wenn die Klägerin ab dem [X.]punkt der Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung am 1. Dezember 2011 tatsächlich an die [X.] überlassen worden wäre. Dazu müsste sie auch in der [X.] ab dem 1. Dezember 2011 in den Betrieb der [X.] eingegliedert gewesen sein und für diese Arbeitsleistungen erbracht haben. Hierzu hat das [X.] bislang keine Feststellungen getroffen. Allein der Fortbestand des [X.] zwischen der [X.] und der [X.] bis zum 31. Dezember 2011 reicht für den Eintritt der Rechtsfolge des § 9 Nr. 1 [X.] nicht aus. Dies hat das [X.] nicht berücksichtigt.

a) § 9 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung tatsächlich überlassen wird. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift.

aa) Dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 [X.], der für eine Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags mit dem Verleiher anordnet, kann zwar nicht unmittelbar entnommen werden, ob der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer von vornherein unwirksam ist oder zum [X.]punkt der zwischen dem Verleiher und dem [X.] vereinbarten Arbeitsaufnahme unwirksam wird oder ob der Arbeitsvertrag erst dann unwirksam wird, wenn der Arbeitnehmer dem [X.] tatsächlich überlassen wird, der Arbeitnehmer also Arbeitsleistungen für den [X.] erbringt. § 9 Nr. 1 [X.] bestimmt lediglich die Unwirksamkeit des Vertrags, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 [X.] erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat, ohne den [X.]punkt festzulegen, zu dem die Unwirksamkeit des Vertrags eintritt.

[X.]) Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 1 [X.] und § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt sich allerdings, dass die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer und die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] zu demselben [X.]punkt eintreten.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt im Falle der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Arbeitnehmer als zustande gekommen. Die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 [X.] voraus und ist für den Arbeitnehmer ein Ausgleich dafür, dass der mit dem Verleiher geschlossene Arbeitsvertrag aufgrund der Überlassung ohne die erforderliche Erlaubnis unwirksam ist. Daraus ist zu schließen, dass beide Rechtsfolgen zu demselben [X.]punkt eintreten.

cc) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt das Arbeitsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Arbeitnehmer zu dem [X.]punkt als zustande gekommen, der zwischen dem Verleiher und dem [X.] für den Beginn der Tätigkeit vorgesehen ist. Tritt die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 [X.] erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beim [X.] ein, gilt das Arbeitsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] könnte zwar dafür sprechen, dass die Fiktion des Arbeitsverhältnisses zwischen dem [X.] und dem Arbeitnehmer - und damit auch die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer - im [X.]punkt der zwischen dem Verleiher und dem [X.] vereinbarten Arbeitsaufnahme bei dem [X.] - im Falle der erst späteren Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer mit der Unwirksamkeit - eintreten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ab diesem [X.]punkt tatsächlich Leistungen für den [X.] erbringt (so für die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] etwa Sandmann/Marschall/[X.] [X.] Stand Dezember 2015 [X.] Art. 1 § 10 [X.]. 4; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 10 [X.] Rn. 3). Ein derartig enges Verständnis des Gesetzeswortlauts würde aber dem systematischen Verhältnis der § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] nicht gerecht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] kommt es für die Erlaubnispflicht darauf an, dass einem [X.] Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des [X.]s und in dessen Interesse ausführen ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 20; 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 26). Es wäre nicht konsequent, für die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung die tatsächliche Eingliederung in den [X.]betrieb vorauszusetzen, für die Rechtsfolgen bei fehlender Erlaubnis aber ausschließlich auf die Vereinbarungen der Beteiligten abzustellen. Nur ein Verständnis, bei dem auch für den Eintritt der Rechtsfolgen die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem [X.] maßgeblich ist, vermeidet zudem praktisch nicht handha[X.]are, vom Schutzzweck der Normen nicht gebotene Ergebnisse. Kann beispielsweise ein nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehener Arbeitnehmer seine Arbeit im [X.]betrieb nicht aufnehmen und entsendet der Verleiher für diesen eine Ersatzkraft, würden - wollte man allein auf die Vereinbarungen zwischen dem [X.] und dem Verleiher abstellen - zwei Arbeitsverhältnisse mit dem [X.] fingiert, nämlich zum einen mit dem Arbeitnehmer, der vereinbarungsgemäß die Arbeitsleistung beim [X.] hätte antreten sollen und zum anderen mit dem Leiharbeitnehmer, der an seiner Stelle die Arbeit aufgenommen hat. Dieses Ergebnis entspricht ersichtlich nicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 10 Rn. 47; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 10 Rn. 26 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] - und damit auch des § 9 Nr. 1 [X.] - an die tatsächliche Überlassung des Arbeitnehmers an den [X.] und damit an die Erbringung von Arbeitsleistungen für den [X.] anknüpfen (so für § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 10 Rn. 35).

dd) Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Regelungen in § 9 Nr. 1 [X.] und § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 9 Nr. 1 [X.] ergänzt die Vorschrift des § 1 [X.]. Die in § 1 [X.] normierte Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung dient dazu, sicherzustellen, dass Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die auch den [X.] Schutz der Leiharbeitnehmer gewährleisten ([X.]. VI/2303 S. 9). Die Sanktion der Unwirksamkeit des Vertrags zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer soll die Verleiher zu einem gesetzmäßigen Verhalten veranlassen ([X.]. VI/2303 S. 13). Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient dem Schutz des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam ist ([X.]. VI/2303 S. 13 f.). Mit diesem Regelungsgefüge soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten geschaffen werden. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung auch berücksichtigt, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der [X.] diese Rechtsfolgen vermeiden können, indem sie sich vergewissern, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 [X.] besitzt, was durch die schriftlichen Erklärungen des Verleihers nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] und § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie die Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 2 [X.] erleichtert wird ([X.]. VI/2303 S. 14). Zu vermeiden sind die Rechtsfolgen allerdings nur dann, wenn tatsächlich keine Überlassung stattfindet, dh. wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bei dem [X.] nicht aufnimmt bzw. - im Falle der später eintretenden Unwirksamkeit des Vertrags mit dem Verleiher - für den [X.] keine Arbeitsleistungen mehr erbringt.

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rechtsfolgen der § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] im vorliegenden Fall nur eingetreten, wenn die Klägerin ab dem [X.]punkt des Fehlens der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, dh. ab dem 1. Dezember 2011, noch Arbeitsleistungen für die [X.] erbracht hat. Dies hat das [X.] bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

C. Da das [X.] zu einer tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin bei der [X.] ab dem 1. Dezember 2011 keine Feststellungen getroffen hat, ist das Urteil des [X.]s aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das [X.] zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin ab dem 1. Dezember 2011 noch für die [X.] gearbeitet hat.

I. Sollte die Klägerin ab dem 1. Dezember 2011 keine Arbeitsleistungen mehr für die [X.] erbracht haben, wäre der Arbeitsvertrag mit der [X.] nicht nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam geworden, sodass zum [X.]punkt des Zugangs der Kündigung der [X.] am 13. Dezember 2011 noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hätte. Das [X.] wird in diesem Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung zu prüfen haben.

II. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Klägerin ab dem 1. Dezember 2011 noch Arbeitsleistungen für die [X.] erbracht hat, wäre der Arbeitsvertrag der Parteien nach § 9 Nr. 1 [X.] zu diesem [X.]punkt unwirksam geworden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] wäre gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] zustande gekommen. Die Beklagte wäre daher nicht mehr befugt gewesen, das Arbeitsverhältnis am 13. Dezember 2011 zu kündigen. Es hätte bereits zuvor am 1. Dezember 2011 geendet. Allerdings konnten die Rechtsfolgen der § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur eintreten, wenn diese Regelungen verfassungskonform sind, was von der Klägerin in Zweifel gezogen wird. Es wird daher ggf. zu prüfen sein, ob die in § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Rechtsfolgen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, obwohl dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, dem Arbeitgeberwechsel zu wi[X.]prechen (vgl. zu einem gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel im Zusammenhang mit der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen [X.] 25. Jan[X.]r 2011 - 1 BvR 1741/09 - [X.]E 128, 157). In diesem Zusammenhang wird das [X.] ggf. sämtliche Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung in Betracht zu ziehen haben. Dabei könnte zu erwägen sein, ob den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Arbeitnehmer die in § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Rechtsfolgen durch Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts bis zur Erfüllung der Informations- und Nachweispflichten des Verleihers nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verhindern kann.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel     

        

        

        

    Auhuber     

        

    Glock     

                 

Meta

7 AZR 535/13

20.01.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 30. August 2012, Az: 17 Ca 10091/11, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az. 7 AZR 535/13 (REWIS RS 2016, 17461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17461

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